NAMEN Verkündet : 11 Juli Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 Juli Vizepräsidenten Richter Hucke Seiters Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin macht Zusammenhang Vermögensanlageverträgen Zeitraum 15 . Mai 16 November Handelsvertreter geschlossen hat Schadensersatzansprüche beklagte D. AG geltend . Beklagte gehört hat Muttergesellschaft Versicherungsgruppe . anderen zugehörigen Gesellschaften Handelsvertreterverträge geschlossen Gesellschaften Versicherungsverträge Kapitalanlagen Art vermittelt . Beklagte ist hierarchisch aufgebaute Unterorganisationen sogenannte Direktionen strukturiert . Direktion zugeordneten Partner sogenannte Vermögensberater sind selbständige Handelsvertreter . vermitteln Beklagte Produkte genannten Partnergesellschaften . Handelsvertretern zählte jedenfalls bis Tod Jahr auch Tätigkeit verschiedene Werbemittel insbesondere Briefpapier Logo Beklagten Verfügung gestellt wurden . war 25 . August ner zweijährigen Freiheitsstrafe Bewährung Betruges verurteilt worden . Beklagten Einstellungspolitik Fall polizeiliches Führungszeugnis eingeholt hatte war bekannt . Februar wurde Broschüre Beklagten " Gruppenleiter Monats vorgestellt . firmierte Vermögensberatung Bezeichnung " Deutsche " . Vortrag Klägerin lernte beitskollegin kennen gearbeitet habe . cherung interessiert habe sei Termin fang stattgefunden habe . ehemalige vereinbart worden Eigenschaft Leiter Geschäftsstelle Beklagten herangetreten sei habe erklärt habe Einstufung Hierarchie Beklagten Möglichkeit Beklagte größerem Umfang Beklagte eingerichteten Konten S. Bank größere Geldbeträge äußerst hohen Zinsen gen . habe angeboten Anlageverträge abzuschließen hohe Zinsen bis zu % zusichern könne . Klägerin habe 15 . Mai 11 November Geschäftsstelle klagten gekennzeichneten Büroräumen F. Anlageverträge unterzeichnet Laufzeit teilweise Aufstockung Anlagebetrags jährlichen Folgeverträgen zuletzt 30 . Mai betreffend Vertrag 15 . Mai 15 November betreffend Vertrag 11 November verlängert worden sei . anzulegende Geld habe 14 . Mai 11 November 15 . Mai 16 November bar übergeben . Verträgen wurden Klägerin Kunde Anleger aufgeführt ; wiesen rechten Teil Kopfzeile Logo Beklagten . Inhaltlich versprach Klägerin jeweils bestimmten Anlagezeitraum jährlich zwischen % % verzinsende Anlage . sollte Anlagekapital jeweiligen Ablaufdatum Anlage Sonderkonto S. sächlich habe Geld nie S. Bank überwiesen werden . einbezahlt Kunden Beklagten lediglich Anlagemöglichkeit getäuscht . Betrug erlangte Geld geschafft habe sei unklar . Landgericht hat Zahlung insgesamt € nebst Zinsen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen . Berufungsinstanz hat Klägerin Hauptforderung € reduziert . Oberlandesgericht hat Berufung zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren zweiter Instanz geltend gemachten Umfang . Entscheidungsgründe Revision Klägerin hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung Berufungsgerichts stehen Klägerin Beklagte Vertrag Delikt noch vorvertraglichen Pflichtverletzung . Haftung Anlageverträgen Klägerin Beklagten gekommenen Vermittlungsvertrag scheide Inhalt Vertrages allenfalls Beratung Vermögensanlagen Dritten Beispiel Fondsgesellschaften Versicherungen Beklagte üblicherweise vertreibe gewesen sei . empfohlen habe Geld Dritten geben persönlich habe Klägerin weiteres erkennbar mehr Rahmen Beratungsvertrags Klägerin Beklagten eigenen Namen gehandelt . vertragliche Haftung Beklagten Erfüllungsgehilfen scheide Pflichtverletzungen F. inneren sachlichen Zusammenhang Aufgaben gestanden hätten Wahrnehmung Beklagte bestellt habe . habe Grundlage völlig Beklagten losgelösten Anlagemodells eigene Haftung eigene Tasche gewirtschaftet . Auch Haftung Beklagten Wege Zurechnung Verhaltens F. analog § § komme Betracht Repräsentant Beklagten tätig gewesen sei . sei inkassobefugt noch abschlussberechtigt gewesen . Auch habe Struktur Beklagten wesensmäßige Funktion gehabt noch sei Führungskraft geführt worden . Handlungen F. seien Beklagten Wege Repräsentantenhaftung auch zuzurechnen " Ausführung zustehenden Verrichtungen " begangen worden seien . Abschluss Anlageverträgen eigenen Namen eigener Haftung freier Hand Geldanlage also Anlage Vermittlung Produkten Beklagten handele Vermögensberater Außenstehenden erkennbar allgemeinen Rahmens übertragenen Aufgaben . Haftung Beklagten culpa scheide Beklagten Pflichtverletzung Zusammenhang Anlageverträgen Jahren Vorwurf gemacht werden könne . Zwar bestehe Vermögensberatungsgesellschaft Beklagte grundsätzlich Pflicht selbst propagierten Einstellungspolitik jedenfalls dann einschlägig vorbestraften Vermögensberater beschäftige potentielle Kunden einhergehende " Gefahrenrisiko " hinzuweisen Einfluss ausgesetzt habe . Hinweispflicht habe jedoch vorliegend Ablauf Bezug Verurteilung F. 25 . August § geltenden siebenjährigen Tilgungsfrist spätestens Ende August mehr bestanden . Zeitpunkt habe Vorstrafe mehr Führungszeugnis erscheinen dürfen ; sollte mithin nachteiligen Folgen mehr Verurteilten Weiterungen bezüglich Dritter zeitigen . streitgegenständlichen Verträge seien Zeitpunkt geschlossen worden . Vorkontakte habe unstreitig gegeben . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung vollem Umfang stand . 1 . beanstanden ist allerdings Berufungsgericht tung Beklagten Klägerin Beklagten gekommenen Vermittlungsvertrag Gesichtspunkt Verantwortlichkeit Handeln F. Erfüllungsgehilfen § verneint hat . hat jedenfalls vertretbarer tatrichterlicher Würdigung Umstände vorliegenden Einzelfalls angenommen Klägerin erkennbar mehr Rahmen Beratungsvertrags Klägerin Beklagten handelte Pflichtverletzungen inneren Zusammenhang Aufgaben standen Wahrnehmung Beklagte bestellt hatte . Zwar dürfte Revision Bezug genommenen Klägervortrag Klageschrift 26 November S. ; Schriftsatz 25 November S. Klägerin zunächst empfohlene gemodell Sicht Klägerin noch Bereich F. Beklagten übertragenen Aufgabenbereichs gelegen haben . erläuterte Klägerin habe Einstufung Hierarchie Beklagten Möglichkeit Beklagte Gelder Beklagte eingerichteten Konto S. Bank hochverzinslich anzulegen . dürfe klusive Produkt Beklagten Kunden unterbreiten . sei besonderes Anlagekonzept Beklagte exklusiv Kunden Führungskräfte anbiete . Geld werde S. Bank internen Gründen Beklagten separiert Namen angelegt . bestehe Risiko Anlage Beklagte auch persönlich hafteten . Grundlage Sachvortrags empfahl Klägerin Produkt klagten handelte Rahmen Berufungsgericht unterstellten Anlageberatungsvertrags Erfüllungsgehilfe . Haftung Beklagten Verletzung Klägerin bestehenden Anlageberatungsvertrags gehilfen setzt jedoch nur Klägerin lene Anlagemodell auch tatsächlich unterzeichneten Anlageverträge noch Bereich F. Beklagten übertragenen reichs lagen . ist vorliegend Fall . Klägerin legten einfach strukturierten übersichtlichen Anlageverträge wichen vielmehr Klägerin erkennbar wesentlichen Punkten zuvor vorgestellten Anlagemodell . ergab allein persönliche Haftung F. vorheriger Darstellung auch tung Beklagten Anlage . Beklagte wurde vielmehr abgesehen Logo verwandten Papierbögen erwähnt . wurde Verträgen vereinbart Gegenteil erläuterte Anlage S. Bank Anlageform freigestellt . fanden wesentlichen Bezugspunkte Beklagten angeblichen zuvor empfohlenen Anlagekonzept Vertrag . schied ist Sachverhalt Revision herangezogenen Urteil Senats 7 . Mai zugrunde lag Abweichung Anlagevertrags zuvor empfohlenen Anlagegeschäft erkennbar . Feststellung Berufungsgerichts habe Klägerin kennbar mehr Rahmen Beratungsvertrags Klägerin Beklagten gehandelt hält Grenzen tatrichterlicher Würdigung . 2 . Berufungsgericht hat Weiteren Recht zutreffender Begründung Zurechnung betrügerischen Fehlverhaltens F. ter Aspekt Repräsentantenhaftung analog § § verneint . ist Repräsentantenstellung F. Bezug Beklagte ben noch wurden Schaden Klägerin verursachenden Handlungen F. " Ausführung zustehenden Verrichtungen " begangen . weit wird Handelsvertreter vergleichbare Anlageverträge betreffende Entscheidung Senats 14 . März . Veröffentlichung vorgesehen Bezug genommen . Revision angeführten Entscheidung VII . 30 . Oktober ergibt . Dort wird Repräsentantenstellung Handelsvertreter angenommen Büro dortigen Beklagten betriebenen Auskunftei " Einmannbetrieb " völlig selbständig Sinne leitete selbständigen Erledigung wesensmäßigen Aufgaben Auskunftei Wege Erteilung Auskünften betraut war aaO S. . unterscheidet vorliegende Sachverhalt wesentlich . war Abschlussvollmacht gerade selbständige Erledigung wesensmäßigen Aufgaben Beklagten übertragen . 3 . Recht hat Berufungsgericht auch Haftung Beklagten Verrichtungsgehilfen § § verneint . Handelsvertreter sind grundsätzlich selbständige Gewerbetreibende § Verrichtungsgehilfen Unternehmers tätig werden Urteil 5 . Oktober 941 ; Senat Urteil 5 . März ZR . Eigenschaft Verrichtungsgehilfen kommt nur ausnahmsweise Betracht Ausübung Tätigkeiten weisungsgebunden Unternehmer abhängig sind Senat aaO ; Urteil 5 . Oktober aaO : Bejahung Verrichtungsgehilfeneigenschaft Fall Handelsvertreter übertragenen Betreuung Messestandes dortigen Beklagten ; Urteil 29 . Juni : Generalvertreter Verrichtungsgehilfe voller Abhängigkeit Weisungen Geschäftsherrn . ausreichend ist hingegen Auffassung Revision " gewisse " Abhängigkeit Handelsvertreters Unternehmer . ist zahlreichen Handelsvertreterverhältnissen gegeben bereits Verrichtungsgehilfeneigenschaft Handelsvertreters begründet würde . So liegt Fall hier . Klägerin vorgelegten Vermögensberater-Vertrag ergibt Abhängigkeit F. Beklagten Verrichtungsgehilfeneigenschaft Sinne § begründet . Verpflichtung selbständigen Weiterbildung Ziffer Vertrags vereinbart ist Ausübung anderweitiger Verkaufstätigkeiten schriftliche Einwilligung Beklagten erforderlich ist Ziffer Vertrags nur Beklagten abgestimmte Werbemaßnahmen ergriffen Angebot Partnergesellschaften nur neuesten Fassungen dort genannten Informationsmittel verwendet werden dürfen Ziffer Vertrags ergibt noch Abhängigkeit Weisungsgebundenheit F. bar vorgenannten Ausnahmefällen Beklagten erscheinen lässt . Maß vergleichals Verrichtungsgehilfen 4 . bisherigen Feststellungen kommt allerdings Haftung Beklagten Grundsätzen culpa Betracht 1 . Januar § Abs. . V.m . § Abs. kodifiziert sind vgl. Art . Nr. Gesetzes Modernisierung Schuldrechts 26 November . S. . Insoweit wird Vermeidung Wiederholungen erneut Entscheidung Senats 14 . März aaO . Bezug genommen . Grundlage revisionsrechtlich zugrunde legenden Klägervortrags bestand Parteien Vertragsanbahnungsverhältnis Beklagte Rücksicht Rechte Rechtsgüter Interessen Klägerin verpflichtete . Klägerin hat vorgetragen habe Anfang erklärt habe Möglichkeit Beklagte Geldbeträge äußerst hohen Zinsen anzulegen . habe folgenden Tagen -Büro aufgesucht ersten Anlagevertrag 15 . Mai schlossen . Büro F. sei deutlich Geschäftsstelle Beklagten gekennzeichnet gewesen beispielsweise Leuchtreklame Schild Büro . handelte Büroräumen Geschäftslokal Beklagten vgl. Senat Urteil 14 . März aaO . Betreten Geschäftslokals Abschluss Anlageverträge wurde Parteien Vertragsanbahnungsverhältnis vorgenannten Sinn begründet . könnte zwar dann anzunehmen sein Klägerin Büroräume F. betrat bereits entschlossen war ausschließlich persönlich kontrahieren Vertreter nen Auskunftsvertrag Beklagten schließen . entsprechender Feststellungen Berufungsgerichts kann indes ausgegangen werden . Vortrag Klägerin hatte vielmehr zuvor erklärt Möglichkeit Geldanlage Beklagte bestehe . Mithin konnte Klägerin Geschäftslokal Beklagten betrat annehmen Beklagten Vertragsverhandlungen treten . Beklagten oblag Schutz Rechtsgüter Kunden Grundsätzen culpa vorvertragliche Pflicht nur Handelsvertreter Vermittlung Anlageverträgen betrauen Zuverlässigkeit Grundlage polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hatte vgl. Senat Urteil 14 . März aaO . . Schutzbereich Pflicht Einholung polizeilichen Führungszeugnisses lagen auch Schäden Klägerin Abschluss betrügerischen Kapitalanlage-)Eigengeschäften zugefügt wurden vgl. Senat Urteil 14 . März aaO . . Beklagte hat spätestens Jahr Handelsvertreterverhältnis begründete polizeiliches rungszeugnis vorlegen lassen auch Klägerin obliegende Schutzpflicht Einholung polizeilichen Führungszeugnisses verstoßen . Zeitpunkt eingeholten polizeilichen Führungszeugnis hätte einschlägige Vorstrafe F. noch ergeben letztlich Beklagte anders sieht Gewichts geführt hätte Beklagte Anlagevermittlung -beratung betraut hätte . zeitliche Wirkungsbereich Schutzpflicht umfasste vorliegend Auffassung Berufungsgerichts zumindest teilweise auch Zeitraum 15 . Mai 16 November streitgegenständlichen Anlageverträge Vortrag Klägerin geschlossen wurden . Allerdings ist Berufungsgericht auszugehen Schutzwirkung Pflicht Einholung polizeilichen Führungszeugnisses betreffend Vermögensberatung auszuwählenden Handelsvertreter folgend Ablehnung vorbestraften Bewerbers zeitlich unbegrenzt besteht . Anleger lange Zeit Begehung Straftaten Begründung Handelsvertreterverhältnisses Geschäftslokal Beratungsgesellschaft Vertragsanbahnungssituation begeben sind mehr Schutzbereich vorgenannten Pflicht umfasst . Recht hat Berufungsgericht Bemessung Zeitraums Schutzwirkung Pflicht Beklagten Einholung polizeilichen Führungszeugnisses Vorschriften Bundeszentralregistergesetzes herangezogen . Auffassung stellt jedoch § § Abs. Nr. Abs. § geregelte Frist betreffend Aufnahme Vorstrafen polizeiliche Führungszeugnis absolute Grenze Erkenntnisse eingeholten Führungszeugnis Nachteil Bewerbers verwendet werden dürfen ; Grenze wird vielmehr erst Tilgungsfristen § § gezogen . Bundeszentralregistergesetz unterscheidet Fristen Aufnahme Vorstrafen polizeiliche Führungszeugnis betreffen § 34 einerseits Tilgung Eintragungen Bundeszentralregister Gegenstand haben Tilgungsfristen gemäß § andererseits . Ablauf Aufnahme polizeiliche Führungszeugnis betreffenden Fristen darf Verurteilte zwar gemäß § Abs. Nr. unbestraft bezeichnen ; auch braucht Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt offenbaren . Tat Verurteilung dürfen Betroffenen Rechtsverkehr Abs. bestimmten Verwertungsverbot jedoch erst Ablauf Tilgungsfristen gemäß § mehr vorgehalten werden . Ausgestaltung Regelungen Erteilung Führungszeugnissen beruht Gedanken schnellen Wiedereingliederung Straftätern Beruf Gesellschaft Resozialisierung ; Hase § . 3 ; Götz/Tolzmann 4 . Aufl . § . . Ziel Resozialisierung Straftätern ist indes stets Interessen Dritter Schutz Rechtsgüter abzuwägen vgl. Götz/Tolzmann aaO . Umstand Vorstrafen bestimmten Zeitpunkt mehr polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind folgt Zeitpunkt Einholung Führungszeugnisses erlangte Kenntnis Vorstrafen mehr Schutz Interessen Dritter verwertet werden kann gegebenenfalls sogar verwertet werden muss . absolute zeitliche Grenze ergibt vorgenannten Pflicht nur Eintragungen Bundeszentralregister geltenden Tilgungsfristen § § folgenden umfassenden Verwertungsverbot § Abs. vgl. Bücherl/Graf § . [ ] ; Hase . 3 ; Götz/Tolzmann aaO . . Fristen waren vorliegend Abschluss streitgegenständlichen Anlageverträge noch abgelaufen vgl. § Abs. Nr. . Pflicht grundsätzlich Handelsvertreter Anlagevermittlung -beratung betrauen polizeilichem Führungszeugnis einschlägige Vorstrafen ergeben dient Schutz künftiger Kunden Begehung Vermögensdelikten Handelsvertreters Nachteil . ist Schutzwirkung Pflicht auch zeitlicher Hinsicht orientieren . Dauer bestimmt Umständen Einzelfalls grundsätzlich tatrichterlichen Würdigung vorbehalten sind . Zeitraum Schutzwirkung kann etwa dann kürzer bemessen sein Anlageberatungsunternehmen Handelsvertreter polizeilichen Führungszeugnis erkennbaren einschlägigen Vorstrafen Anlagevermittlung -beratung betraut hat längeren Zeitraum eingehend überwacht Handlungen Handelsvertreters Nachteil Anleger geeignete Kontrollmaßnahmen weitgehend ausschließt . Derartige Maßnahmen können Schutzniveau Einhaltung verletzte Pflicht gewährleisten sollte andere gleichwertige Weise wahren . Liegt pflichtwidrige Betrauung Handelsvertreters Anlagevermittlung -beratung erst verhältnismäßig kurze Zeit werden Maßnahmen besonders umfassend sein müssen hinreichenden Schutz Anleger sicherzustellen . können zunehmender Dauer Handelsvertreterverhältnisses gewonnenen Erkenntnis Zuverlässigkeit reduziert werden vgl. Senat Urteil 14 . März . . Vorliegend ist Kontrolle F. Beklagte Sinne ersichtlich noch festgestellt . Ausgleich Pflichtverletzung bewirkten Schutzverlustes Anleger anderweitige Maßnahmen kann ausgegangen werden . Dementsprechend wurde auch zeitliche Schutzwirkung verletzten Pflicht Abschluss streitgegenständlichen Verträge liegenden heißt 15 . Mai endenden Zeitraum begrenzt . bestand vielmehr zumindest Zeitpunkt Anlagevertrags 15 . Mai 15 . Mai erfolgten ersten Verlängerung noch vgl. Senat Urteil 14 . März aaO : Fortbestand Schutzwirkung Anlageverträge 1 . Dezember 14 Juli . auch Zeitpunkt weiteren Verträge insbesondere Zeitpunkt Klägerin vorgetragenen schadensbegründenden Geldübergaben 11 November 15 . Mai 16 November noch andauerte obliegt tatrichterlichen Würdigung Umstände vorliegenden Einzelfalls wird weiteren Verfahren klären sein . Haben etwa längeren Zeitraum Betrauung F. Aufgaben Anlagevermittlung -beratung Beklagte Anhaltspunkte ergeben Zweifel Zuverlässigkeit begründeten erscheint Fortdauer Schutzwirkung Beklagten verletzten Pflicht Einholung polizeilichen Führungszeugnisses Zeitpunkt Geldübergaben 11 November heißt Jahre Beginn Tätigkeit F. Beklagte durchaus fraglich . 5 . kann bisherigen Feststellungen schlossen werden Beklagte Schutz auch Klägerin bestehende Schutzpflicht verstoßen hat Klägerin Pflichtverletzung Beklagten Vermögensschaden entstanden ist . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat kann Sache selbst entscheiden Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Berufungsgericht hat streitgegenständlichen Anlageverträgen Klägerin Vortrag Klägerin Umständen Vertragsschlusses übergabe Büro Verbleib Anlagebeträge Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen . ist Parteien Gelegenheit geben etwaigen Anhaltspunkten Zuverlässigkeit Betrauung Aufgaben Anlagevermittlung -beratung Beklagte näher vorzutragen . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 21.07.2011 OLG Entscheidung