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594 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
15
.
September
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
2
.
Alt
.
Abs.
ist
auch
Herausgabe
Geld
gerichteten
Anspruch
§
2
.
Alt
.
anzuwenden
.
Beschluss
15
.
September
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
hat
Beklagte
tragen
§
Abs.
.
Streitwert
:
Gründe
Beklagte
war
Sequester
Unternehmens
Tankstellen
betrieb
Klägerin
Treibstoffen
anderen
Waren
beliefert
wurden
.
Parteien
vereinbarten
Beklagte
Tankstellen
eingenommenen
Gelder
vereinnahmen
Anderkonten
einzahlen
sollte
.
Einzelheiten
Voraussetzungen
Beklagte
Gelder
Klägerin
auszukehren
hatte
waren
Parteien
strittig
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Anwendung
§
Abs.
Zahlung
.
Zinsen
p.a.
Basiszinssatz
8
.
September
verurteilt
.
Hauptforderung
ist
zwischenzeitlich
beglichen
worden
.
Nichtzulassungsbeschwerde
verfolgt
Beklagte
Abweisung
Klage
Zahlung
Zinsen
Höhe
verurteilt
wurde
.
II
.
Revision
ist
zuzulassen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
Entscheidung
Revisionsgerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Rechtsfortbildung
erforderlich
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Ansicht
Fall
werfe
rechtsgrundsätzliche
Frage
§
Abs.
Anspruch
Geschäftsherrn
Beauftragten
Herausgabe
Geld
§
2
.
Alt
.
anzuwenden
ist
.
2
.
Rechtsfrage
ist
klärungsbedürftig
offenkundig
Nachteil
Beklagten
beantworten
ist
.
Verpflichtung
Beauftragten
Auskehr
Geld
gemäß
2
.
Alt
.
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gewöhnliche
Geldschuld
Senatsurteil
16
.
Mai
;
;
;
Urteil
10
.
Dezember
.
Gegenstand
Herausgabeverpflichtung
ist
nur
dasjenige
Geschäftsführer
Ausführung
Auftrags
erlangt
hat
.
Beauftragte
hat
anders
normalen
Geldschuld
Erfüllung
Verpflichtung
erforderlichen
Mittel
wirtschaftlich
unabhängig
Auftrag
bestehenden
Vermögen
aufzubringen
aaO
;
.
ist
vielmehr
lediglich
Durchgangsstelle
zwar
Händen
geleistete
Rechnung
Geschäftsherrn
genommene
Zahlung
Inanspruchnahme
eigenen
Vermögens
weiterzuleiten
hat
aaO
.
entsprechende
Betrag
ist
Innenverhältnis
Parteien
Auftragsvertrags
auch
§
zeigt
bereits
Risikosphäre
Auftraggebers
zuzurechnen
aaO
;
aaO
.
sind
folgende
Schlüsse
gezogen
worden
:
§
Abs.
ist
Geldherausgabeanspruch
§
2
.
Alt
.
anzuwenden
Gefahr
Geschäftsführer
verschuldeten
Untergangs
Leistungsgegenstandes
Anbeginn
Geschäftsherr
trägt
aaO
.
wurde
überwiegend
vertreten
.
Geldherausgabeanspruch
Geschäftsherrn
gelte
vgl.
Nachweise
aaO
dort
offen
gelassen
;
Beuthien/Hieke
aaO
S.
;
siehe
jetzigen
Rechtslage
:
MünchKommBGB/Seiler
aaO
;
Palandt/Sprau
aaO
:
Geltung
allgemeinen
Einstandspflicht
Geldschulden
.
normale
"
Geldschuld
wird
Geldherausgabeanspruch
§
2
.
Alt
.
jedoch
Aufrechung
behandelt
.
Anspruch
gestellte
Geldforderung
sind
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gleichartig
Sinne
§
;
Urteile
23
.
Februar
ZR
4
.
März
ZR
.
gilt
insbesondere
dann
hier
erlangte
Betrag
Konto
eingezahlt
ist
.
Auftraggeber
kann
nur
Abtretung
Ansprüche
Kreditinstitut
verlangen
.
Herausgabeanspruch
ist
vielmehr
Zahlung
eingegangenen
Summe
entsprechenden
Betrages
gerichtet
aaO
.
Frage
Geldherausgabeanspruch
§
2
.
Alt
.
Geldforderung
Sinne
§
Abs.
ist
behandeln
ist
gibt
zwar
ersichtlich
fast
noch
veröffentlichte
Rechtsprechung
.
Lediglich
hat
§
Abs.
Herausgabeanspruch
§
2
.
Alt
.
angewandt
jedoch
näher
begründen
.
Kommentarliteratur
ist
Problematik
bislang
gleichfalls
erörtert
worden
.
Gleichwohl
ist
Klärung
Frage
Revisionsurteil
erforderlich
Anwendbarkeit
§
Abs.
bereits
vorliegenden
Rechtsprechung
2
.
Alt
.
herleiten
lässt
.
Eigentümlichkeiten
Geldherausgabeanspruchs
§
2
.
Alt
.
liegen
zitierten
Rechtsprechung
Innenverhältnis
Parteien
Auftragsverhältnisses
bestehenden
Sonderung
erlangten
Geldbetrags
Eigenvermögen
Beauftragten
folgenden
gewöhnlichen
Geldforderung
abweichenden
Risikozuweisung
Fall
Untergangs
vereinnahmten
Betrags
.
Frage
Beauftragte
geschuldete
Summe
weiteres
gemäß
§
Abs.
verzinsen
hat
Leistung
Verzug
kommt
Auftraggeber
Schaden
konkret
darzulegen
hat
§
Abs.
§
hat
Besonderheiten
auch
Situation
Aufrechnung
Bezug
.
Abs.
erleichtert
Gläubiger
Berechnung
Schadens
verspäteten
Leistung
geschuldeten
Geldbetrags
erleidet
.
Höhe
Schadens
Bedürfnis
pauschalierter
Berechnung
hängt
Schuldner
Mittel
wirtschaftlich
eigenen
Vermögen
bringen
hat
Fall
§
2
.
Alt
.
Innenverhältnis
Beauftragtem
Auftraggeber
bereits
Letzteren
zuzurechnenden
Vermögen
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
Halbs
.
abgesehen
.
Kapsa