BESCHLUSS 15 . September Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § 2 . Alt . Abs. ist auch Herausgabe Geld gerichteten Anspruch § 2 . Alt . anzuwenden . Beschluss 15 . September . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Dezember wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens hat Beklagte tragen § Abs. . Streitwert : € Gründe Beklagte war Sequester Unternehmens Tankstellen betrieb Klägerin Treibstoffen anderen Waren beliefert wurden . Parteien vereinbarten Beklagte Tankstellen eingenommenen Gelder vereinnahmen Anderkonten einzahlen sollte . Einzelheiten Voraussetzungen Beklagte Gelder Klägerin auszukehren hatte waren Parteien strittig . Berufungsgericht hat Beklagten Anwendung § Abs. Zahlung € . Zinsen p.a. Basiszinssatz 8 . September verurteilt . Hauptforderung ist zwischenzeitlich beglichen worden . Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt Beklagte Abweisung Klage Zahlung € Zinsen Höhe € verurteilt wurde . II . Revision ist zuzulassen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Satz Nr. Entscheidung Revisionsgerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Rechtsfortbildung erforderlich ist § Abs. Satz Nr. . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde ist Ansicht Fall werfe rechtsgrundsätzliche Frage § Abs. Anspruch Geschäftsherrn Beauftragten Herausgabe Geld § 2 . Alt . anzuwenden ist . 2 . Rechtsfrage ist klärungsbedürftig offenkundig Nachteil Beklagten beantworten ist . Verpflichtung Beauftragten Auskehr Geld gemäß 2 . Alt . ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gewöhnliche Geldschuld Senatsurteil 16 . Mai ; ; ; Urteil 10 . Dezember . Gegenstand Herausgabeverpflichtung ist nur dasjenige Geschäftsführer Ausführung Auftrags erlangt hat . Beauftragte hat anders normalen Geldschuld Erfüllung Verpflichtung erforderlichen Mittel wirtschaftlich unabhängig Auftrag bestehenden Vermögen aufzubringen aaO ; . ist vielmehr lediglich Durchgangsstelle zwar Händen geleistete Rechnung Geschäftsherrn genommene Zahlung Inanspruchnahme eigenen Vermögens weiterzuleiten hat aaO . entsprechende Betrag ist Innenverhältnis Parteien Auftragsvertrags auch § zeigt bereits Risikosphäre Auftraggebers zuzurechnen aaO ; aaO . sind folgende Schlüsse gezogen worden : § Abs. ist Geldherausgabeanspruch § 2 . Alt . anzuwenden Gefahr Geschäftsführer verschuldeten Untergangs Leistungsgegenstandes Anbeginn Geschäftsherr trägt aaO . wurde überwiegend vertreten . Geldherausgabeanspruch Geschäftsherrn gelte vgl. Nachweise aaO dort offen gelassen ; Beuthien/Hieke aaO S. ; siehe jetzigen Rechtslage : MünchKommBGB/Seiler aaO ; Palandt/Sprau aaO : Geltung allgemeinen Einstandspflicht Geldschulden . normale " Geldschuld wird Geldherausgabeanspruch § 2 . Alt . jedoch Aufrechung behandelt . Anspruch gestellte Geldforderung sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gleichartig Sinne § ; Urteile 23 . Februar ZR 4 . März ZR . gilt insbesondere dann hier erlangte Betrag Konto eingezahlt ist . Auftraggeber kann nur Abtretung Ansprüche Kreditinstitut verlangen . Herausgabeanspruch ist vielmehr Zahlung eingegangenen Summe entsprechenden Betrages gerichtet aaO . Frage Geldherausgabeanspruch § 2 . Alt . Geldforderung Sinne § Abs. ist behandeln ist gibt zwar ersichtlich fast noch veröffentlichte Rechtsprechung . Lediglich hat § Abs. Herausgabeanspruch § 2 . Alt . angewandt jedoch näher begründen . Kommentarliteratur ist Problematik bislang gleichfalls erörtert worden . Gleichwohl ist Klärung Frage Revisionsurteil erforderlich Anwendbarkeit § Abs. bereits vorliegenden Rechtsprechung 2 . Alt . herleiten lässt . Eigentümlichkeiten Geldherausgabeanspruchs § 2 . Alt . liegen zitierten Rechtsprechung Innenverhältnis Parteien Auftragsverhältnisses bestehenden Sonderung erlangten Geldbetrags Eigenvermögen Beauftragten folgenden gewöhnlichen Geldforderung abweichenden Risikozuweisung Fall Untergangs vereinnahmten Betrags . Frage Beauftragte geschuldete Summe weiteres gemäß § Abs. verzinsen hat Leistung Verzug kommt Auftraggeber Schaden konkret darzulegen hat § Abs. § hat Besonderheiten auch Situation Aufrechnung Bezug . Abs. erleichtert Gläubiger Berechnung Schadens verspäteten Leistung geschuldeten Geldbetrags erleidet . Höhe Schadens Bedürfnis pauschalierter Berechnung hängt Schuldner Mittel wirtschaftlich eigenen Vermögen bringen hat Fall § 2 . Alt . Innenverhältnis Beauftragtem Auftraggeber bereits Letzteren zuzurechnenden Vermögen . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. Halbs . abgesehen . Kapsa