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104 lines
841 B

BESCHLUSS
ZR
29
.
Januar
Rechtsstreit
Beklagte
Beschwerdeführerin
Prozessbevollmächtigter
:
Rechtsanwalt
Kläger
Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Sache
hat
insbesondere
auch
Hinblick
Urteil
XI
Zivilsenats
7
.
Oktober
grundsätzliche
Bedeutung
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
Nr.
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
:
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.05.2007
OLG
Entscheidung