BESCHLUSS ZR 29 . Januar Rechtsstreit Beklagte Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt Kläger Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . Januar wird zurückgewiesen . Sache hat insbesondere auch Hinblick Urteil XI Zivilsenats 7 . Oktober grundsätzliche Bedeutung Sinne § Abs. Satz Nr. . Auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz Nr. . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert : € Vorinstanzen : Entscheidung 22.05.2007 OLG Entscheidung