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NAMEN
Verkündet
:
15
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Bb
;
RhPfLJG
Eigentümer
gemeinschaftlichen
Jagdbezirk
Grundstücks
kann
Errichtung
Hochsitzes
anderer
jagdlicher
Anlagen
Jagdpächter
Fläche
Gewissensgründen
verbieten
.
Urteil
15
.
Dezember
Zweibrücken
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
Zweibrücken
30
November
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
haben
Kosten
Revisionsrechtszugs
tragen
.
Tatbestand
Kläger
sind
je
Miteigentümer
Grundstücke
Gemarkung
Amtsgerichtsbezirk
;
Klägerin
Mutter
steht
Nießbrauchsrecht
.
derzeit
landnoch
forstwirtschaftlich
genutzten
Waldrand
gelegenen
Flächen
sind
Teil
gemeinschaftlichen
Jagdbezirks
.
Revisionsverfahrens
verstorbene
Beklagte
Erben
Rechtsstreit
fortführen
Folgenden
einheitlich
Beklagte
war
Jagdpächter
.
Kläger
Veganer
ethischen
Gründen
Jagd
Tiere
gänzlich
ablehnen
verlangen
Beseitigung
Beklagten
ser
Grundstücke
Einwilligung
errichteten
Hochsitzes
.
Beklagte
fordert
Wege
Widerklage
Grundlage
§
Abs.
rheinland-pfälzischen
Landesjagdgesetzes
5
.
Februar
.
S.
Duldung
Hochsitzes
Anfütterungsstelle
Kirreinrichtung
.
Vorschrift
lautet
:
"
Jagdausübungsberechtigte
darf
forstwirtschaftlich
genutzten
Grundstücken
besondere
Anlagen
Futterplätze
Ansitze
Jagdhütten
nur
Zustimmung
Grundstückseigentümers
errichten
.
Eigentümer
muss
zustimmen
Duldung
Anlage
zugemutet
werden
kann
angemessene
Entschädigung
erhält
"
Amtsgericht
Landgericht
haben
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
Revision
bleibt
Erfolg
.
Berufungsgericht
Zweibrücken
Jagdrechtliche
Entscheidungen
Nr.
verneint
Anspruch
Kläger
Beseitigung
Hochsitzes
§
Abs.
Satz
bezüglich
Klägerin
.
V.m
.
.
Anspruch
sei
gemäß
§
Abs.
ausgeschlossen
Kläger
Grundlage
§
Abs.
Vorschrift
überhaupt
forstwirtschaftlich
genutzten
Grundstücken
anwendbar
sei
jedenfalls
verpflichtet
seien
Zustimmung
Errichtung
Hochsitzes
erteilen
;
etwaige
Entschädigung
hätten
Zivilgerichte
entscheiden
.
Duldung
Anlage
sei
Klägern
auch
zuzumuten
.
Grundrechte
Art
.
GG
Art
.
GG
ständen
;
auch
Zwangsmitgliedschaft
Jagdgenossenschaft
verstoße
Grundgesetz
.
Ebenso
führe
veröffentlichte
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
deutsche
Jagdrecht
rechtswidrig
anzusehen
.
Dementsprechend
seien
Kläger
verpflichtet
Widerklage
Grundstück
errichteten
Jagdeinrichtungen
dulden
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Klage
Widerklage
sind
zulässig
.
Widerklage
Duldung
Hochsitzes
macht
Beklagte
lediglich
kontradiktorische
Gegenteil
klageweisen
verfolgten
Beseitigungsanspruchs
geltend
erhebt
Streitgegenstand
Klagebegehrens
hinausgehende
eigene
Leistungsklage
auch
Zwangsvollstreckung
§
ermöglichen
soll
.
2
.
Rechtsgrundlage
Klage
kommen
Berufungsgericht
nur
§
Abs.
Satz
Klägerin
Nießbraucherin
Verbindung
§
§
Betracht
.
Eigentümer
Nießbraucher
können
Ansprüche
Beseitigung
Störungen
tums
Nießbrauchs
nebeneinander
geltend
machen
vgl.
12
.
Aufl
.
.
.
Streitfall
werden
zwar
Rechte
Beklagten
errichteten
Hochsitz
beeinträchtigt
.
Anspruch
Beseitigung
scheitert
aber
zutreffenden
Auffassung
Landgerichts
Kläger
gemäß
§
Abs.
Duldung
Eingriffs
verpflichtet
sind
§
Abs.
.
revisiblen
Landesrecht
gehörende
Bestimmung
setzt
Bezugnahme
Jagdausübungsberechtigten
gesamten
Regelungszusammenhang
Anspruch
genommenen
Grundstück
Grundstückseigentümer
zustehendes
Jagdausübungsrecht
besteht
.
Grundlage
einfachrechtlichen
gesetzlichen
Vorschriften
ist
hier
bezweifeln
.
streitigen
Flächen
Kläger
sind
Teil
gemeinschaftlichen
Jagdbezirks
§
Abs.
BJagdG
Eigentümer
§
Abs.
Satz
BJagdG
§
Abs.
Satz
auch
Willen
Jagdgenossenschaft
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
angehören
.
Jagdausübungsrecht
steht
Fall
Jagdgenossenschaft
§
Abs.
BJagdG
Jagd
regelmäßig
hier
Verpachtung
nutzt
§
Abs.
Satz
BJagdG
.
Pflichtmitgliedschaft
derartigen
Jagdgenossenschaft
verstößt
Bundesverwaltungsgericht
kürzlich
entschieden
hat
höherrangiges
Recht
Urteil
14
.
April
Kurzfassung
veröffentlicht
Gemeinderat
.
erkennende
Senat
folgt
Punkten
überzeugenden
Gründen
Entscheidung
verweist
ergänzend
.
Zusammengefasst
gilt
Folgendes
:
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
Zusatzprotokolle
sind
deutschen
Rechtsordnung
Ranges
Normenhierarchie
Bundesgesetze
unmittelbarer
Prüfungsmaßstab
.
beeinflussen
jedoch
Auslegung
Grundrechte
rechtsstaatlichen
Grundsätze
Grundgesetzes
.
Konventionstext
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
hier
Entscheidung
29
.
April
Sache
u.a.
./.
dienen
Ebene
Verfassungsrechts
insoweit
Auslegungshilfen
BVerfGE
.
.
;
ferner
BVerfG
f.
;
.
Auch
Berücksichtigung
Maßstäbe
kollidieren
einschlägigen
Vorschriften
Bundesjagdgesetzes
Normen
Grundgesetzes
.
Insbesondere
sind
Gewissensfreiheit
Art
.
Abs.
GG
auch
Lebensgestaltung
Übereinstimmung
eigenen
Gewissensentscheidung
gewährleistet
vgl.
BVerfGE
vereinbar
.
Kläger
werden
gezwungen
Tiere
töten
Tötung
Dritte
mitzuwirken
.
haben
Jagdausübung
lediglich
passiv
hinzunehmen
.
Eingriff
eigene
Lebensführung
ist
verbunden
zumal
auch
anderweitige
Nutzung
Grundstücks
Rede
steht
.
Klägern
Sache
angestrebte
teilweise
Jagdverbot
Dritten
bietet
Art
.
Abs.
GG
Handhabe
.
§
Abs.
BJagdG
Jagdausübungsrecht
Grundeigentum
gehörenden
Jagdrecht
abspaltet
Jagdgenossenschaft
überträgt
BJagdG
Bildung
Jagdgenossenschaften
regelt
verstoßen
ferner
Eigentumsgarantie
Art
.
Abs.
GG
.
handelt
Bestimmung
Inhalt
Schranken
Eigentums
Art
.
Abs.
Satz
GG
Gesetzgeber
obliegt
.
Verfassung
gezogenen
Grenzen
werden
überschritten
.
streitige
Regelung
stellt
sachgerechten
unverhältnismäßigen
Ausgleich
Nutzungsinteressen
Grundstückseigentümers
berechtigten
Interessen
Allgemeinheit
ist
Art
.
Abs.
GG
legitimiert
;
genießt
auch
Jagdausübungsrecht
Jagdgenossenschaft
Schutz
Art
.
GG
Senatsurteile
261
264
;
;
.
Zersplitterung
Jagdrechte
kann
Jagd
empfindlich
behindern
.
Jagd
ist
infolgedessen
staatliche
Ordnung
Aufsicht
angewiesen
.
Bildung
Jagdgenossenschaften
dient
Schaffung
ausreichend
großer
Jagdbezirke
Ausübung
Jagd
Hege
gewährleisten
§
Abs.
§
Abs.
BJagdG
Ausdruck
kommenden
Zielen
Jagdrechts
Schutz
Wildschäden
Gewährleistung
artenreichen
gesunden
Wildbestands
Wahrung
Belange
Naturschutz
Landschaftspflege
gerecht
werden
kann
.
Ziele
genügen
einerseits
Verfassungsauftrag
Schutz
natürlicher
Lebensgrundlagen
Art
.
GG
werden
auch
Hinblick
Verhütung
unzumutbarer
Wildschäden
Eigentumsrecht
Dritter
gerechtfertigt
.
neue
Staatsziel
Tierschutzes
.
GG
lässt
Berechtigung
Förderung
gemeinwohlverträglichen
Jagd
Hege
unberührt
;
können
allenfalls
Folgerungen
Art
Weise
Jagdausübung
ergeben
.
Gesetzgeber
kommt
weiter
Beurteilungsspielraum
Frage
Regelungen
Bundesjagdgesetzes
geeignet
erforderlich
sind
gesetzlichen
Ziele
erreichen
.
Spielraum
hat
deutsche
Gesetzgebung
auch
Berücksichtigung
anderen
europäischen
Ländern
Vorschriften
erheblich
abweichenden
Inhalten
gelten
mögen
überschritten
.
Zwangsmitgliedschaft
Jagdgenossenschaft
verletzt
schließlich
Rücksicht
Bildung
Eigenjagdbezirken
größeren
Grundstücken
Gleichheitsgrundsatz
Art
.
Abs.
GG
noch
Art
.
GG
geschützte
negative
Vereinigungsfreiheit
allgemeine
Handlungsfreiheit
Art
.
Abs.
GG
.
Klägern
hiergegen
angeführte
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Menschenrechte
29
.
April
Verletzung
Vereinigungsfreiheit
feststellt
Grundeigentümer
gezwungen
wird
Jagdverband
beizutreten
Jagdrecht
übertragen
Jagd
ethischen
Gründen
ablehnt
betrifft
deutschen
Jagdrecht
wesentlich
abweichende
französische
Rechtslage
ist
Streitfall
übertragbar
vgl.
Dietlein
.
;
Pückler
.
;
.
;
anders
Sailer
.
;
ähnlich
Ditscherlein
.
.
Abgesehen
deutsche
Jagdrecht
französische
Gesetz
allein
auch
nur
vorrangig
Zweck
verfolgt
demokratischen
Zugang
Jagd
sicherzustellen
Schaffung
ausreichend
großer
Jagdbezirke
Ausübung
Jagd
Hege
gewährleisten
§
Abs.
§
Abs.
BJagdG
bestimmten
Zielen
gerecht
werden
kann
oben
Regelungen
gesamte
deutsche
Staatsgebiet
gelten
sind
flächendeckend
auch
Inhaber
Eigenjagdbezirken
"
Hege
Büchse
"
verpflichtet
.
hinaus
steht
gemeinschaftlichen
Jagdbezirken
Eigentümer
etwa
eigenes
Jagdausübungsrecht
vielleicht
Anspruch
nehmen
will
Verlust
Jagdausübungsrechts
angemessener
Geldausgleich
§
Abs.
Satz
BJagdG
.
wird
Schutzbereich
Art
.
Abs.
GG
Zwangsmitgliedschaft
hier
öffentlich-rechtlichen
Körperschaft
berührt
NVwZ
Hinweis
ständige
Rechtsprechung
.
Jagdgenossenschaft
wird
§
Abs.
Satz
auch
nur
formal
Körperschaft
öffentlichen
Rechts
bezeichnet
;
hat
auch
materiell
betrachtet
insbesondere
Gestalt
Satzungsbefugnis
öffentlich-rechtliche
Befugnisse
dient
legitimen
öffentlichen
Aufgaben
.
freiwillige
Selbstkoordination
privatrechtlicher
Basis
wäre
Zusammenhang
Art
.
GG
angeführten
Erwägungen
vergleichbar
effektiv
.
Jagdausübungsrecht
schließt
grundsätzlich
Recht
Jagdrevier
fremdem
Grund
Boden
jagdliche
Einrichtungen
anzulegen
Jagdrecht
Art
.
Anm
.
1
;
ähnlich
Jagdrecht
Anm
.
§
S.
.
§
Abs.
Satz
darf
Jagdausübungsberechtigte
allerdings
forstwirtschaftlich
genutzten
Grundstücken
besondere
Anlagen
Futterplätze
Ansitze
nur
Zustimmung
Grundstückseigentümers
errichten
.
Berufungsgericht
mag
offen
bleiben
entsprechend
auch
brachliegende
Grundstücke
hier
streitigen
Flächen
gilt
Kollisionen
Nutzungsrechten
Grundeigentümers
Regel
eintreten
ablehnend
ebenso
gefassten
Art
.
aaO
;
ähnlich
Rose
Jagdrecht
NordrheinWestfalen
§
Erl
.
.
auch
dann
muss
jedenfalls
Eigentümer
Grundstücks
Anlage
zustimmen
Duldung
zugemutet
werden
kann
angemessene
Entschädigung
erhält
§
Abs.
Satz
.
Revision
Umkehrschluss
Wortlaut
entnommene
Auslegung
gerade
Inanspruchnahme
Jagdausübungsberechtigten
könne
Eigentümer
Gegensatz
forstwirtschaftlichen
Nutzung
Flächen
Zustimmung
gezwungen
werden
wäre
sinnwidrig
.
Vorinstanzen
haben
Würdigung
tatsächlichen
Umstände
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Errichtung
Hochsitzes
genutzten
Parzellen
Klägern
zugemutet
werden
kann
.
Kläger
erneut
Gewissensüberzeugung
Veganer
Grundrechte
Art
.
3
4
GG
berufen
gelten
obigen
Ausführungen
Pflichtmitgliedschaft
Jagdgenossenschaft
entsprechend
.
Eingriff
Schutzbereich
Art
.
Abs.
GG
liegt
bloßen
Verpflichtung
Kläger
Duldung
;
Gesichtspunkt
Eigentumsschutzes
wird
Beeinträchtigung
grundrechtlich
geschützten
Rechtspositionen
Belange
Gemeinwohls
gerechtfertigt
.
Auch
Verstoß
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ist
ersichtlich
.
Entschädigung
Inanspruchnahme
Grundstücks
§
Abs.
Satz
haben
Kläger
beansprucht
.
Anspruch
Genehmigung
Hochsitzes
kann
Beklagte
Beseitigungsbegehren
Kläger
Glauben
§
entgegenhalten
.
3
.
Gründen
ist
auch
Duldung
Hochsitzes
Fütterungseinrichtung
gerichtete
Widerklage
Beklagten
begründet
Abs.
Satz
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
26.05.2004
LG
Zweibrücken
Entscheidung
30.11.2004