NAMEN Verkündet : 15 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Bb ; RhPfLJG Eigentümer gemeinschaftlichen Jagdbezirk Grundstücks kann Errichtung Hochsitzes anderer jagdlicher Anlagen Jagdpächter Fläche Gewissensgründen verbieten . Urteil 15 . Dezember Zweibrücken AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dörr Recht erkannt : Revision Kläger Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts Zweibrücken 30 November wird zurückgewiesen . Kläger haben Kosten Revisionsrechtszugs tragen . Tatbestand Kläger sind je Miteigentümer Grundstücke Gemarkung Amtsgerichtsbezirk ; Klägerin Mutter steht Nießbrauchsrecht . derzeit landnoch forstwirtschaftlich genutzten Waldrand gelegenen Flächen sind Teil gemeinschaftlichen Jagdbezirks . Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte Erben Rechtsstreit fortführen Folgenden einheitlich Beklagte war Jagdpächter . Kläger Veganer ethischen Gründen Jagd Tiere gänzlich ablehnen verlangen Beseitigung Beklagten ser Grundstücke Einwilligung errichteten Hochsitzes . Beklagte fordert Wege Widerklage Grundlage § Abs. rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes 5 . Februar . S. Duldung Hochsitzes Anfütterungsstelle Kirreinrichtung . Vorschrift lautet : " Jagdausübungsberechtigte darf forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen Futterplätze Ansitze Jagdhütten nur Zustimmung Grundstückseigentümers errichten . Eigentümer muss zustimmen Duldung Anlage zugemutet werden kann angemessene Entschädigung erhält " Amtsgericht Landgericht haben Klage abgewiesen Widerklage stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Klageanträge . Entscheidungsgründe Revision bleibt Erfolg . Berufungsgericht Zweibrücken Jagdrechtliche Entscheidungen Nr. verneint Anspruch Kläger Beseitigung Hochsitzes § Abs. Satz bezüglich Klägerin . V.m . . Anspruch sei gemäß § Abs. ausgeschlossen Kläger Grundlage § Abs. Vorschrift überhaupt forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anwendbar sei jedenfalls verpflichtet seien Zustimmung Errichtung Hochsitzes erteilen ; etwaige Entschädigung hätten Zivilgerichte entscheiden . Duldung Anlage sei Klägern auch zuzumuten . Grundrechte Art . GG Art . GG ständen ; auch Zwangsmitgliedschaft Jagdgenossenschaft verstoße Grundgesetz . Ebenso führe veröffentlichte Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte deutsche Jagdrecht rechtswidrig anzusehen . Dementsprechend seien Kläger verpflichtet Widerklage Grundstück errichteten Jagdeinrichtungen dulden . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . 1 . Klage Widerklage sind zulässig . Widerklage Duldung Hochsitzes macht Beklagte lediglich kontradiktorische Gegenteil klageweisen verfolgten Beseitigungsanspruchs geltend erhebt Streitgegenstand Klagebegehrens hinausgehende eigene Leistungsklage auch Zwangsvollstreckung § ermöglichen soll . 2 . Rechtsgrundlage Klage kommen Berufungsgericht nur § Abs. Satz Klägerin Nießbraucherin Verbindung § § Betracht . Eigentümer Nießbraucher können Ansprüche Beseitigung Störungen tums Nießbrauchs nebeneinander geltend machen vgl. 12 . Aufl . . . Streitfall werden zwar Rechte Beklagten errichteten Hochsitz beeinträchtigt . Anspruch Beseitigung scheitert aber zutreffenden Auffassung Landgerichts Kläger gemäß § Abs. Duldung Eingriffs verpflichtet sind § Abs. . revisiblen Landesrecht gehörende Bestimmung setzt Bezugnahme Jagdausübungsberechtigten gesamten Regelungszusammenhang Anspruch genommenen Grundstück Grundstückseigentümer zustehendes Jagdausübungsrecht besteht . Grundlage einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften ist hier bezweifeln . streitigen Flächen Kläger sind Teil gemeinschaftlichen Jagdbezirks § Abs. BJagdG Eigentümer § Abs. Satz BJagdG § Abs. Satz auch Willen Jagdgenossenschaft Körperschaft öffentlichen Rechts angehören . Jagdausübungsrecht steht Fall Jagdgenossenschaft § Abs. BJagdG Jagd regelmäßig hier Verpachtung nutzt § Abs. Satz BJagdG . Pflichtmitgliedschaft derartigen Jagdgenossenschaft verstößt Bundesverwaltungsgericht kürzlich entschieden hat höherrangiges Recht Urteil 14 . April Kurzfassung veröffentlicht Gemeinderat . erkennende Senat folgt Punkten überzeugenden Gründen Entscheidung verweist ergänzend . Zusammengefasst gilt Folgendes : Gewährleistungen Europäischen Menschenrechtskonvention Zusatzprotokolle sind deutschen Rechtsordnung Ranges Normenhierarchie Bundesgesetze unmittelbarer Prüfungsmaßstab . beeinflussen jedoch Auslegung Grundrechte rechtsstaatlichen Grundsätze Grundgesetzes . Konventionstext Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte hier Entscheidung 29 . April Sache u.a. ./. dienen Ebene Verfassungsrechts insoweit Auslegungshilfen BVerfGE . . ; ferner BVerfG f. ; . Auch Berücksichtigung Maßstäbe kollidieren einschlägigen Vorschriften Bundesjagdgesetzes Normen Grundgesetzes . Insbesondere sind Gewissensfreiheit Art . Abs. GG auch Lebensgestaltung Übereinstimmung eigenen Gewissensentscheidung gewährleistet vgl. BVerfGE vereinbar . Kläger werden gezwungen Tiere töten Tötung Dritte mitzuwirken . haben Jagdausübung lediglich passiv hinzunehmen . Eingriff eigene Lebensführung ist verbunden zumal auch anderweitige Nutzung Grundstücks Rede steht . Klägern Sache angestrebte teilweise Jagdverbot Dritten bietet Art . Abs. GG Handhabe . § Abs. BJagdG Jagdausübungsrecht Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abspaltet Jagdgenossenschaft überträgt BJagdG Bildung Jagdgenossenschaften regelt verstoßen ferner Eigentumsgarantie Art . Abs. GG . handelt Bestimmung Inhalt Schranken Eigentums Art . Abs. Satz GG Gesetzgeber obliegt . Verfassung gezogenen Grenzen werden überschritten . streitige Regelung stellt sachgerechten unverhältnismäßigen Ausgleich Nutzungsinteressen Grundstückseigentümers berechtigten Interessen Allgemeinheit ist Art . Abs. GG legitimiert ; genießt auch Jagdausübungsrecht Jagdgenossenschaft Schutz Art . GG Senatsurteile 261 264 ; ; . Zersplitterung Jagdrechte kann Jagd empfindlich behindern . Jagd ist infolgedessen staatliche Ordnung Aufsicht angewiesen . Bildung Jagdgenossenschaften dient Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke Ausübung Jagd Hege gewährleisten § Abs. § Abs. BJagdG Ausdruck kommenden Zielen Jagdrechts Schutz Wildschäden Gewährleistung artenreichen gesunden Wildbestands Wahrung Belange Naturschutz Landschaftspflege gerecht werden kann . Ziele genügen einerseits Verfassungsauftrag Schutz natürlicher Lebensgrundlagen Art . GG werden auch Hinblick Verhütung unzumutbarer Wildschäden Eigentumsrecht Dritter gerechtfertigt . neue Staatsziel Tierschutzes . GG lässt Berechtigung Förderung gemeinwohlverträglichen Jagd Hege unberührt ; können allenfalls Folgerungen Art Weise Jagdausübung ergeben . Gesetzgeber kommt weiter Beurteilungsspielraum Frage Regelungen Bundesjagdgesetzes geeignet erforderlich sind gesetzlichen Ziele erreichen . Spielraum hat deutsche Gesetzgebung auch Berücksichtigung anderen europäischen Ländern Vorschriften erheblich abweichenden Inhalten gelten mögen überschritten . Zwangsmitgliedschaft Jagdgenossenschaft verletzt schließlich Rücksicht Bildung Eigenjagdbezirken größeren Grundstücken Gleichheitsgrundsatz Art . Abs. GG noch Art . GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit allgemeine Handlungsfreiheit Art . Abs. GG . Klägern hiergegen angeführte Entscheidung Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte 29 . April Verletzung Vereinigungsfreiheit feststellt Grundeigentümer gezwungen wird Jagdverband beizutreten Jagdrecht übertragen Jagd ethischen Gründen ablehnt betrifft deutschen Jagdrecht wesentlich abweichende französische Rechtslage ist Streitfall übertragbar vgl. Dietlein . ; Pückler . ; . ; anders Sailer . ; ähnlich Ditscherlein . . Abgesehen deutsche Jagdrecht französische Gesetz allein auch nur vorrangig Zweck verfolgt demokratischen Zugang Jagd sicherzustellen Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke Ausübung Jagd Hege gewährleisten § Abs. § Abs. BJagdG bestimmten Zielen gerecht werden kann oben Regelungen gesamte deutsche Staatsgebiet gelten sind flächendeckend auch Inhaber Eigenjagdbezirken " Hege Büchse " verpflichtet . hinaus steht gemeinschaftlichen Jagdbezirken Eigentümer etwa eigenes Jagdausübungsrecht vielleicht Anspruch nehmen will Verlust Jagdausübungsrechts angemessener Geldausgleich § Abs. Satz BJagdG . wird Schutzbereich Art . Abs. GG Zwangsmitgliedschaft hier öffentlich-rechtlichen Körperschaft berührt NVwZ Hinweis ständige Rechtsprechung . Jagdgenossenschaft wird § Abs. Satz auch nur formal Körperschaft öffentlichen Rechts bezeichnet ; hat auch materiell betrachtet insbesondere Gestalt Satzungsbefugnis öffentlich-rechtliche Befugnisse dient legitimen öffentlichen Aufgaben . freiwillige Selbstkoordination privatrechtlicher Basis wäre Zusammenhang Art . GG angeführten Erwägungen vergleichbar effektiv . Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich Recht Jagdrevier fremdem Grund Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen Jagdrecht Art . Anm . 1 ; ähnlich Jagdrecht Anm . § S. . § Abs. Satz darf Jagdausübungsberechtigte allerdings forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen Futterplätze Ansitze nur Zustimmung Grundstückseigentümers errichten . Berufungsgericht mag offen bleiben entsprechend auch brachliegende Grundstücke hier streitigen Flächen gilt Kollisionen Nutzungsrechten Grundeigentümers Regel eintreten ablehnend ebenso gefassten Art . aaO ; ähnlich Rose Jagdrecht NordrheinWestfalen § Erl . . auch dann muss jedenfalls Eigentümer Grundstücks Anlage zustimmen Duldung zugemutet werden kann angemessene Entschädigung erhält § Abs. Satz . Revision Umkehrschluss Wortlaut entnommene Auslegung gerade Inanspruchnahme Jagdausübungsberechtigten könne Eigentümer Gegensatz forstwirtschaftlichen Nutzung Flächen Zustimmung gezwungen werden wäre sinnwidrig . Vorinstanzen haben Würdigung tatsächlichen Umstände rechtsfehlerfrei festgestellt Errichtung Hochsitzes genutzten Parzellen Klägern zugemutet werden kann . Kläger erneut Gewissensüberzeugung Veganer Grundrechte Art . 3 4 GG berufen gelten obigen Ausführungen Pflichtmitgliedschaft Jagdgenossenschaft entsprechend . Eingriff Schutzbereich Art . Abs. GG liegt bloßen Verpflichtung Kläger Duldung ; Gesichtspunkt Eigentumsschutzes wird Beeinträchtigung grundrechtlich geschützten Rechtspositionen Belange Gemeinwohls gerechtfertigt . Auch Verstoß Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ersichtlich . Entschädigung Inanspruchnahme Grundstücks § Abs. Satz haben Kläger beansprucht . Anspruch Genehmigung Hochsitzes kann Beklagte Beseitigungsbegehren Kläger Glauben § entgegenhalten . 3 . Gründen ist auch Duldung Hochsitzes Fütterungseinrichtung gerichtete Widerklage Beklagten begründet Abs. Satz . Kapsa Vorinstanzen : AG Entscheidung 26.05.2004 LG Zweibrücken Entscheidung 30.11.2004