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NAMEN
Verkündet
:
8
.
Dezember
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
BauGB
§
Abs.
Satz
Soll
Besitzeinweisungsverfahrens
Abschluss
Kaufvertrags
Vertrags
Einräumung
Nutzungsrechten
Grundstückseigentümer
sonst
erwartende
Enteignung
Besitzeinweisung
abgewendet
werden
gelten
Vertragsparteien
grundsätzlich
ausschließlich
Regeln
bürgerlichen
Rechts
Bestätigung
Senat
Urteile
1
Juli
;
23
.
Mai
ZR
30
.
Oktober
Urteil
14
.
Februar
NVwZ
.
8)
.
steht
auch
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Satz
BauGB
derartige
Vertragskonstellationen
.
Urteil
8
.
Dezember
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Parteien
streiten
Erstattung
Rechtsberatungskosten
.
Beklagte
verabschiedete
Jahr
Hochwasserschutzkonzept
Umsetzung
Erhöhung
Grundstück
Klägers
Ehefrau
befindlichen
Stützmauer
Verbringung
Erdanker
Liegenschaft
erforderte
.
Folgezeit
traten
anwaltlich
beratene
Kläger
Beklagte
vertreten
Landestalsperrenverwaltung
Vertragsverhandlungen
Einräumung
beschränkten
persönlichen
Dienstbarkeit
Umsetzung
wasserschutzkonzepts
.
Bereits
Entwurfsfassung
Vertrags
1
.
April
enthielt
folgenden
Satz
:
"
Parteien
sind
einig
sollte
kurzfristigen
Einigung
kommen
Besitzeinweisungsverfahren
beantragen
kann
.
"
Erlass
Planfeststellungsbeschlusses
Durchführung
Hochwasserschutzmaßnahmen
23
.
April
schlossen
Eheleute
10
.
Juni
"
Dienstbarkeitsvertrag
"
Recht
einräumten
einmalige
Vergütung
Teil
Grundstücks
Ausbau
Unterhaltung
Hochwasserschutzmauer
Erdanker
nutzen
.
§
enthält
Vertrag
Regelung
Abgaben
Lasten
Durchführung
vereinbarten
Schutzmaßnahmen
entstehen
Kosten
Eintragung
Dienstbarkeit
tragen
seien
.
Klage
verlangt
Kläger
Erstattung
verauslagter
Kosten
Rechtsberatung
Zusammenhang
Abschluss
Dienstbarkeitsvertrags
Höhe
Zinsen
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Landgericht
Urteil
abgeändert
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
klageabweisenden
Urteils
begehrt
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Anspruch
Erstattung
anwaltliche
Vertretung
Abschluss
Dienstbarkeitsvertrages
Beklagten
entstandenen
Rechtsberatungskosten
Grundlage
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
§
Absatz
Satz
§
BauGB
analog
zuerkannt
.
Gerade
Einleitung
Enteignungsverfahrens
könne
betroffenen
Eigentümer
rechtliche
Beratung
geboten
sein
.
gelte
insbesondere
dann
bereits
konkrete
Enteignungsvorhaben
zielende
Drucksituation
bestehe
Enteignungsbegünstigten
gegenüberstehe
Regel
rechtskundig
beraten
sei
.
Voraussetzungen
seien
bejahen
.
Kläger
bestehende
Drucksituation
sei
vergleichbar
Situation
Einleitung
Besitzeinweisungsverfahrens
.
Enteignungsrecht
Begünstigten
habe
Grundstück
Klägers
konkretisiert
.
sei
Kläger
zuzumuten
gewesen
Einleitung
Beteiligten
geschlossenen
Vereinbarung
angekündigten
Besitzeinweisungsverfahrens
abzuwarten
Genuss
Erstattung
Rechtsanwaltskosten
gelangen
können
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
27
.
September
zeige
auch
früheren
Rechtsprechung
§
BauGB
Aufwendungen
Eigentümers
Enteignungsverfahren
vorgelagerten
Besitzeinweisungsverfahren
entstanden
seien
erstattungsfähig
angesehen
worden
seien
.
Neuregelung
§
BauGB
habe
Gesetzgeber
bisherige
Rechtsprechung
BauGB
Bezug
genommen
.
lege
Schluss
einheitlichen
Neuregelung
§
BauGB
zumindest
analoge
dung
Vorschrift
Fälle
habe
ausgeschlossen
werden
sollen
früheren
Rechtsprechung
entwickelten
Kriterien
Kosten
anwaltlichen
Vertretung
Vorfeld
eigentlichen
Enteignungsverfahrens
erstattet
worden
seien
.
II
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
halten
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Kläger
hat
Anspruch
Erstattung
kosten
Grundlage
§
Abs.
Satz
BauGB
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
.
Recht
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
§
BauGB
Verbindung
genannten
Bestimmungen
Anhängigkeit
entstandenen
Kosten
unmittelbare
Anwendung
findet
.
BauGB
regelt
Erstattungspflicht
Kosten
Enteignungsverfahren
§
§
BauGB
sieht
Absatz
Satz
Gebühren
Auslagen
Rechtsanwalts
sonstigen
Bevollmächtigten
erstattungsfähig
sind
Hinzuziehung
notwendig
war
.
Voraussetzung
unmittelbare
Anwendung
Norm
ist
allgemeiner
Ansicht
Enteignungsverfahren
eingeleitet
worden
ist
siehe
nur
Schrödter/Breuer
BauGB
8
.
Aufl
.
.
6
;
Dyong
Bielenberg/Krautzberger
BauGB
.
[
Stand
:
Mai
]
;
Brügelmann/
Reisnecker
BauGB
.
.
Stand
:
September
vorliegend
fehlt
.
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
ergibt
Erstattungsanspruch
auch
entsprechenden
Anwendung
Abs.
Satz
BauGB
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
.
§
Abs.
Satz
BauGB
förmlichen
Besitzeinweisungsverfahrens
getroffene
Einigungen
analog
Anwendung
finden
kann
ist
höchstrichterlich
bislang
entschieden
Fachliteratur
umstritten
.
teilweise
Ansicht
vertreten
wird
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
BauGB
sei
Gründen
Gesetzessystematik
und/oder
Gewährleistung
einheitlicher
Ergebnisse
geboten
so
Urteil
3
.
Februar
.
;
Krautzberger/Löhr
BauGB
13
.
Aufl
.
.
9
;
Gelzer/Busse/Fischer
Entschädigungsanspruch
Enteignung
enteignungsgleichem
Eingriff
.
lehnt
überwiegende
Teil
Literaturstimmen
entsprechende
Anwendung
Vorschrift
systematischen
Erwägungen
;
Holtbrügge
Berliner
Kommentar
BauGB
§
.
[
Stand
Juli
;
Pasternak
Aust/Jacobs/Pasternak
Enteignungsentschädigung
7
.
Aufl
.
.
allerdings
analoge
Anwendung
§
BauGB
vorschlägt
aaO
.
;
Petz
BauGB
§
.
29.1
Stand
:
1
.
Oktober
;
Brügelmann/Reisnecker
aaO
.
Senat
schließt
zuletzt
genannten
Ansicht
.
ständiger
Senatsrechtsprechung
gelten
grundsätzlich
hier
Besitzeinweisungsverfahrens
Abschluss
Kaufvertrags
Vertrags
Einräumung
Nutzungsrechten
Grundstückseigentümer
sonst
erwartende
Enteignung
abgewendet
werden
soll
Vertragsparteien
ausschließlich
Regeln
bürgerlichen
Rechts
.
Besitzeinweisungsverfahrens
getroffenen
Vereinbarungen
sind
rein
privatrechtlicher
Natur
;
Rückgriff
Normen
öffentlichen
Rechts
ist
grundsätzlich
ausgeschlossen
Senat
Urteile
1
Juli
;
29
.
April
3
;
23
.
Mai
ZR
1
4
;
9
.
April
30
.
Oktober
101
;
siehe
auch
Urteile
5
.
Dezember
14
.
Februar
NVwZ
.
8)
.
entspricht
auch
überwiegenden
Auffassung
Literatur
vgl.
Schrödter/Breuer
aaO
.
9
;
Gaentzsch
BauGB
.
7
;
Krohn/Löwisch
Eigentumsgarantie
Enteignung
Entschädigung
3
.
Aufl
.
.
;
aaO
.
Stand
:
April
.
[
Stand
:
Dezember
;
zweifelnd
wohl
aaO
.
;
.
freihändige
Grunderwerb
öffentlichen
Hand
S.
;
.
Entsprechende
Verträge
sind
unterscheiden
"
Einigung
"
Rahmen
bereits
anhängigen
Enteignungsverfahrens
§
§
BauGB
vorgesehen
ist
.
Zwar
ist
Rechtsprechung
Senats
anerkannt
Grundsätze
besonderen
Fallgestaltungen
Anwendung
kommen
Senatsurteile
15
.
Februar
;
20
.
Januar
23
.
März
.
.
liegt
hier
allerdings
.
genannten
Entscheidungen
hat
Senat
vorangegangenen
Planfeststellungsverfahren
Ansprüche
Dritter
Enteignungsentschädigung
erlittenen
Rechtsverlust
bejaht
Planvorhaben
benötigten
Grundstücke
freihändig
veräußert
worden
waren
.
Senatsurteil
23
.
März
betraf
Frage
Betreiberin
Fernmeldenetzes
Entschädigungsansprüche
§
Abs.
Nr.
BBergG
Verlegung
Grundstück
Bundesstraße
betriebenen
Freileitung
hatte
Straße
Bergbaugebiet
weichen
musste
;
benötigten
Wegeparzellen
waren
Träger
Straßenbaulast
Folge
Verlustes
Leitungsrechts
entwidmet
freihändig
veräußert
worden
.
Senat
hielt
Anwendung
materiellen
Enteignungsvorschriften
gerechtfertigt
Rechtsverlust
bereits
Verwaltungsakt
nämlich
zuvor
erlassenen
Planfeststellungsbeschluss
hoheitlicher
Seite
unentrinnbar
vorgezeichnet
gewesen
sei
.
mache
Frage
Entschädigung
Unterschied
Liegenschaft
Vermeidung
förmlichen
Enteignung
freihändig
veräußert
worden
sei
aaO
.
.
Urteilen
15
.
Februar
aaO
20
.
Januar
aaO
jeweils
Durchschneidung
Jagdbezirks
Neubau
Bundesautobahn
Bahntrasse
zugrunde
lag
stellte
Senat
teilweise
freihändig
erfolgten
Veräußerung
Grundstücke
beteiligten
Jagdgenossenschaften
Gesamtbetrachtung
.
seien
Jagdrechte
freihändigen
Veräußerung
betroffenen
Grundstücke
Ergebnis
Ausübung
Enteignungsrechts
beeinträchtigt
worden
Urteil
15
.
Februar
aaO
S.
stand
enteignenden
Zugriffs
geworden
Urteil
20
.
Januar
aaO
S.
.
entschiedenen
Fälle
sind
zwar
insofern
hier
zugrunde
liegenden
Sachlage
vergleichbar
auch
getroffenen
vertraglichen
Übereinkunft
Planfeststellungsverfahren
vorausging
Grundstückseigentümer
Rechtsbeeinträchtigung
unentrinnbar
vorgezeichnet
war
.
Grundlage
Planfeststellungsbeschlusses
hätte
vorheriges
Besitzeinweisungsverfahren
eingeleitet
werden
können
Einigung
gekommen
wäre
Grundstückseigentümern
auch
angekündigt
worden
war
.
allein
rechtfertigt
Anwendung
enteignungsrechtlicher
Entschädigungsregelungen
hingegen
vgl.
auch
Senat
Urteil
9
.
April
.
Kennzeichnend
Senatsentscheidungen
20
.
Januar
15
.
Februar
23
.
März
jeweils
zugrunde
liegende
Interessenlage
ist
nämlich
dort
Ansprüche
veräußernden
Grundstückseigentümer
Entschädigungen
Dritter
Rede
standen
Rechte
Eigentumsübertragungen
Fortfall
gerieten
zugrundeliegenden
Verträgen
beteiligt
waren
.
Möglichkeit
Vorhabenberechtigten
Zusammenhang
freihändigen
Grundstücksveräußerung
eigene
vertragliche
Entschädigungsansprüche
begründen
bestand
.
Verlust
Rechte
betroffenen
Grundstücken
stellte
Dritten
unausweichliche
Konsequenz
hoheitlichen
Planungsaktes
auch
Grundlage
Einigung
jeweiligen
Grundstückseigentümer
Begünstigten
Vorhaben
war
.
derartige
Konstellation
ist
hier
jedoch
gegeben
.
Vielmehr
stand
künftig
Dienstbarkeit
betroffenen
Grundstückseigentümern
förmlichen
Besitzeinweisungsverfahrens
vertragliche
Übereinkunft
treffen
Verfahren
abzuwarten
.
Wählen
Grundstückseigentümer
Weg
freihändigen
Veräußerung
Einräumung
Nutzungsrechten
sind
gleichen
Maße
schutzbedürftig
Vertragsverhältnisses
stehender
Dritter
Folge
vertraglichen
Übereinkunft
Grundstückseigentümers
öffentlichen
Hand
anderen
Vorhabenbegünstigten
Rechtsbeeinträchtigung
Rechtsverlust
erleidet
.
Kommt
Besitzeinweisungsverfahrens
Vertragsschluss
hängt
allein
Willen
Durchsetzungsvermögen
Vertragsparteien
Rechtsverhältnis
Einzelnen
ausgestalten
.
ist
Sache
Beteiligten
Rahmen
Privatautonomie
geprägten
Vereinbarungen
auch
vertragliche
Regelung
Ersatz
Freistellung
Rechtsberatungskosten
geboten
halten
durchzusetzen
vermögen
.
verkennt
Senat
Grundstückseigentümer
Abschluss
Vertrags
Fall
Scheiterns
Verhandlungen
angedrohten
Einleitung
Besitzeinweisungsverfahrens
Drucksituation
befunden
haben
mögen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Ansicht
Schrödter/
aaO
.
rechtfertigt
Bestehen
Drucksituation
genommen
allerdings
Geltung
§
Abs.
Satz
BauGB
Besitzeinweisungsverfahrens
erfolgte
freihändige
Veräußerungen
Belastungen
Grundstücks
auszudehnen
.
Situation
tritt
auch
sonstigen
Verhandlungskonstellationen
.
Grunde
vermag
Senat
auch
Ausführungen
mündlichen
Verhandlung
anzuschließen
strukturelle
Ungleichheit
Lasten
Grundstückseigentümers
geltend
gemacht
hat
freihändige
Verhandlungen
Belastung
Veräußerung
Grundstücks
eintritt
.
Fall
Scheiterns
Verhandlungen
Betracht
kommende
Besitzeinweisungsverfahren
kann
nur
engen
gesetzlichen
Voraussetzungen
Beachtung
Eigentümer
zustehenden
Grundrechtsschutzes
durchgeführt
werden
.
Auch
Falle
Einleitung
Verfahrens
ist
Grundstückseigentümer
keinesfalls
schutzlos
gestellt
so
gedrängt
fühlen
muss
privatrechtliche
Einigung
"
Preis
"
einzuwilligen
.
Senatsurteil
27
.
September
ZR
ist
Rechtsansicht
Berufungsgerichts
Aussage
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Satz
BauGB
gegebenen
Situation
entnehmen
.
Entscheidung
erging
Hintergrund
damaligen
Rechtslage
Erstattungsfähigkeit
Enteigneten
Enteignungsverfahren
erwachsenen
Kosten
Rechtsberatung
Vertretung
gesetzlich
geregelt
war
.
entsprach
ständigen
Rechtsprechung
derartige
Kosten
Grundlage
§
BBauG
erstattungsfähig
seien
nur
Senat
Urteile
8
.
April
6
.
zember
weiteren
Nachweise
Senatsentscheidung
27
.
September
aaO
S.
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Urteil
27
.
September
hat
Senat
entschieden
Kosten
Rechtsberatung
Vertretung
analoger
Anwendung
§
BBauG
auch
dann
erstattungsfähig
seien
eigentlichen
Enteignungsverfahren
vorgelagerten
behördlichen
Besitzeinweisungsverfahren
entstanden
seien
.
Zwar
komme
Besitzeinweisungsverfahren
Enteignungsverfahren
gewisse
Selbständigkeit
betreffe
aber
wesentliche
einschneidende
Vorwirkung
Enteignung
aaO
S.
.
Neufassung
§
BBauG
Zuge
Baurechtsnovelle
hat
Gesetzgeber
zwischenzeitlich
Rechtsgrundlage
Erstattung
Kosten
anwaltlichen
Vertretung
Enteignungsverfahren
geschaffen
BT-Drucks
.
.
Anders
genannten
Senatsentscheidung
war
hier
beurteilenden
Fall
Besitzeinweisungsverfahren
allerdings
gerade
noch
eingeleitet
worden
.
getroffene
Vereinbarung
diente
vielmehr
Vermeidung
Verfahrens
.
Senatsentscheidung
27
.
September
analogen
Geltung
§
BBauG
angestellten
Erwägungen
sind
hier
gegebene
Konstellation
übertragbar
Sinne
auch
aaO
.
.
verfängt
auch
Hinweis
Berufungsgerichts
§
BBauG
Bezug
nehmenden
Erwägungen
Neuregelung
§
BauGB
aaO
.
2
.
vorstehenden
Gründen
scheidet
auch
Pasternak
aaO
.
vorgeschlagene
analoge
Anwendung
§
BauGB
vorliegende
Fallgestaltung
.
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
weitere
Feststellungen
erforderlich
sind
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Kläger
hat
Berufungsbegründung
Zweifel
Richtigkeit
Tatsachenfeststellungen
amtsgerichtlichen
Urteil
Bezug
vertraglichen
Kostenerstattungsanspruch
angebracht
.
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
hat
Berufungsgericht
Berufungsangriffen
bislang
befasst
.
Gegebenenfalls
wird
Vorinstanz
auch
Rügen
Revision
betreffend
Höhe
Anspruchs
befassen
haben
einzugehen
Senat
vorliegenden
Verfahrensstand
Veranlassung
hat
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
28.10.2015