You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

947 lines
7.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Kaufinteressent
darf
auch
dann
Bezug
konkretes
Angebot
Makler
wendet
Objekte
"
Bestand
"
nachweisen
lassen
ausdrücklichen
Provisionsforderung
Maklers
Regel
ausgehen
seien
Makler
bereits
Verkäufer
Hand
gegeben
worden
.
Anders
liegt
nur
weitergehenden
Nachfrage
Maklerleistungen
insbesondere
Erteilung
eigenen
Suchauftrags
Kunden
.
Urteil
22
.
September
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dörr
Galke
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahren
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
betreibt
Maklerunternehmen
.
Beklagte
suchte
Einfamilienhaus
Süden
setzte
11
.
Oktober
telefonisch
Klägerin
Verbindung
.
wies
Beklagte
unbebautes
Grundstück
hin
Beklagte
schließend
Mitarbeiterin
Klägerin
besichtigte
.
Verkauf
Objekts
hatte
Grundstückseigentümerin
Makler
S.
beauftragt
auch
weiteren
Gespräche
führte
.
Parteien
ist
streitig
ausdrückliche
Provisionsvereinbarung
getroffen
wurde
Klägerin
Beklagten
Exposé
Hinweis
Käufer
zahlende
Maklerprovision
übersandt
hat
.
Beklagte
bestreitet
Kausalität
Klägerin
erbrachten
Maklerleistungen
.
Grundstück
wurde
Beklagten
1
.
Juni
Vater
Bruder
gekauft
Beklagten
Bebauung
Wohnung
Verfügung
stellen
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Maklerprovision
Höhe
Zinsen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
hat
ersten
Berufungsverfahren
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Revision
hat
erkennende
Senat
Urteil
8
.
April
NJW-RR
Berufungsurteil
aufgehoben
Rechtsstreit
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
hat
nunmehr
Klage
Beweisaufnahme
stattgegeben
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
führt
erneuten
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
bejaht
nunmehr
Maklerprovisionsanspruch
§
.
Ausführungen
Bundesgerichtshofs
ersten
Revisionsurteil
verstoße
Einwendung
Beklagten
ursprünglich
angestrebte
Vertrag
selbst
Vater
Bruder
abgeschlossen
worden
sei
Treu
Glauben
.
Ebenso
wenig
könne
Beklagte
berufen
Provisionspflicht
gewusst
haben
.
selbst
entsprechender
Hinweis
Mitarbeiterin
Klägerin
erfolgt
Exposé
übergeben
worden
sein
sollte
müsse
entgegenhalten
lassen
Klägerin
Bitte
Benennung
Verkauf
stehenden
Einfamilienhäusern
gewandt
habe
.
Anruf
sei
bekannt
gewesen
Klägerin
Immobilienmaklerin
sei
Immobilienmakler
Nachweis
Vermittlung
Objekts
Falle
Kaufs
Provision
verlangten
.
Beklagte
habe
Objekt
Klägerin
zeigen
lassen
bewusst
Maklerdienste
entgegengenommen
.
Rechtsprechung
komme
Fall
auch
dann
Maklervertrag
ausdrücklich
Provisionspflicht
gesprochen
worden
sei
.
Habe
Kaufinteressent
Makler
bestimmten
Objekts
angesprochen
Benennung
Wohnung
Hauses
ersucht
bestehe
auch
Vertrauen
Makler
nur
Verkäufer
Provision
nehme
dann
Kaufinteressent
Tätigwerden
Maklers
Interessenten
wünsche
.
Schließlich
fehle
auch
erforderlichen
Kausalität
Objektbenennung
Beklagten
Kauf
Objekts
Vater
Bruder
.
Zumindest
sei
Mitursächlichkeit
gegeben
Verkauf
Vater
Bruder
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
erfolgt
wäre
Klägerin
Objekt
Beklagten
benannt
hätte
.
Erst
sei
Kontakt
Beklagten
Geschäftsführer
Bauträgers
gekommen
ermöglicht
habe
Verbindung
späteren
Käufern
aufzunehmen
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
entscheidenden
Punkt
stand
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Parteien
sei
stillschweigend
Maklervertrag
gekommen
widerspricht
zwar
Revision
bindenden
Vorgaben
zurückverweisenden
ersten
Revisionsurteil
erkennenden
Senats
.
Senat
war
weitere
Feststellungen
Betracht
kamen
seinerzeit
schon
revisionsrechtlich
Lage
Punkt
Auslegung
Parteierklärungen
selbst
vorzunehmen
.
Berufungsgericht
festgestellten
tatsächlichen
Umstände
rechtfertigen
jedoch
auch
Ergebnis
tatrichterlicher
Würdigung
konkludenten
Vertragsschluss
.
1
.
Allerdings
kann
Provisionsabrede
§
auch
gend
schlüssiges
Verhalten
getroffen
werden
.
Rechtsprechung
stellt
indessen
strenge
Anforderungen
.
Makler
wendet
"
Angeboten
"
werbend
geschäftlichen
Verkehr
auftritt
erklärt
noch
schlüssig
Bereitschaft
Zahlung
Maklerprovision
Fall
Vertrag
angebotene
Objekt
kommt
.
Interessent
darf
nämlich
Gegenteiliges
bekannt
ist
ausgehen
Makler
Objekt
Verkäufer
Hand
bekommen
hat
angetragenen
Weitergabe
Informationen
Leistung
Anbieter
erbringen
will
.
weiteres
braucht
Kaufinteressent
Fall
rechnen
Makler
auch
Provision
erwartet
;
Urteile
2
Juli
IVa
;
4
.
Oktober
NJW-RR
114
;
Senatsurteile
20
.
Juni
NJW-RR
;
17
.
September
;
6
.
Dezember
11
.
April
ZR
.
Auch
Besichtigung
Verkaufsobjekts
zusammen
Makler
reicht
schlüssigen
Vertragsschluss
.
.
2
.
Erwägungen
lassen
Fall
Initiative
Makler
ausgeht
Kunde
nur
Makler
angebotenen
konkreten
Objekts
Anspruch
nimmt
beschränken
.
gelten
ebenso
Makler
anlässlich
Anfrage
Interessenten
weitere
Objekte
offeriert
vgl.
etwa
Senatsurteil
11
.
April
aaO
zugrunde
liegende
Fallgestaltung
verbreiteten
Meinung
auch
dann
Kunde
hier
Bezugnahme
Inserat
sonstiges
Einzelangebot
Maklers
Kontakt
aufnimmt
Objekte
"
Bestand
"
benennen
lassen
.
Auch
Umständen
liegt
Objektangabe
letztlich
Makler
ausgehendes
Angebot
so
Interessent
selbst
bewusst
ist
insoweit
Dienste
Maklers
entgegennimmt
hinreichender
Anhaltspunkte
Gegenteil
rechnen
darf
Objekte
seien
Makler
schon
Verkäufer
Hand
gegeben
worden
bestehe
Maklervertrag
.
Anders
liegt
nur
weitergehenden
Nachfrage
Maklerdienstleistungen
Kunden
insbesondere
Erteilung
eigenen
Suchauftrags
so
zutreffend
;
OLG
OLG-Report
;
Schwerdtner
Maklerrecht
4
.
Aufl
.
.
;
.
507
;
Tiekötter
Festschrift
S.
.
;
s.
auch
97
;
OLG
;
undifferenziert
OLG
OLG-Report
49
;
OLG
;
;
abweichend
Dehner
Maklerrecht
Rdn
.
;
ders
.
18
19
;
4
.
Aufl
.
.
Fn
.
;
Palandt/Sprau
64
.
Aufl
.
.
4
;
Staudinger/
.
§
.
;
Handbuch
Grundstückspraxis
Teil
Rn
.
.
früheren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
Urteile
21
.
Mai
;
13
.
März
IVa
Bl
.
16
.
Mai
andere
Rechtsauffassung
entnommen
werden
könnte
hält
jetzt
Maklerrecht
allein
zuständige
erkennende
Senat
.
3
.
Suchauftrag
Art
hat
Beklagte
bisherigen
stellungen
erteilt
hat
vielmehr
vorträgt
lediglich
Objekt
Adressenmaterial
Klägerin
nachweisen
lassen
wollen
.
kommt
sollte
Klägerin
Nachweis
Suchauftrags
gelingen
Maklerlohnanspruch
§
Frage
Klägerin
Beklagte
unmissverständlich
Erfolgsfall
zahlende
Käuferprovision
hingewiesen
hat
.
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
gegebenen
Begründung
kann
angefochtene
Urteil
bestehen
bleiben
.
.
Rechtsstreit
ist
anderen
Gründen
Endentscheidung
reif
§
Abs.
.
Auch
Anspruch
§
kommt
Betracht
vgl.
;
Senatsurteil
7
Juli
bestimmt
.
Revisionsbegründung
gekehrt
Anspruch
genommene
Berufungsgericht
allerdings
festgestellte
Vereinbarung
Makler
S.
Klägerin
Teilung
Verkäuferprovision
Schwierigkeit
derartigen
Objekten
Käufer
Provisionsanspruch
durchzusetzen
würde
Klägerin
Außenverhältnis
Beklagten
auch
Gesichtspunkt
Glauben
§
hindern
Käuferprovision
geltend
machen
.
Infolgedessen
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
erneut
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
behaupteten
Provisionsverlangen
Klägerin
erforderlichen
Feststellungen
trifft
.
Vorsorglich
weist
Senat
Senatsrechtsprechung
.
beruhende
tatrichterliche
Wertung
Maklerdienstleistungen
Klägerin
seien
späteren
Verkauf
Grundstücks
zumindest
mitursächlich
geworden
durchgreifenden
Bedenken
bestehen
.
Auch
Zeitraum
halben
Jahr
Nachweis
Objekts
Abschluss
Hauptvertrags
kann
Umständen
Schluss
Ursächlichkeit
Maklerleistungen
nahe
legen
Kaufvertragsverhandlungen
zwischenzeitlich
abgebrochen
worden
waren
vgl.
auch
Staudinger/Reuter
aaO
.
.
Kapsa