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2291 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Dezember
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
GG
Art
.
14
;
§
;
m
Zusammenhang
Überprüfung
Ermittlungsverfahren
getroffenen
staatsanwaltschaftlichen
richterlichen
Maßnahmen
Beurteilungsspielraum
Entscheidungsträgers
besteht
entwickelten
Grundsätze
Vertretbarkeit
Maßnahme
gelten
auch
Beurteilung
Ansprüchen
enteignungsgleichem
Eingriff
.
Ist
Ermittlungshandlung
vertretbar
entfällt
Rechtswidrigkeit
Eingriffs
Voraussetzung
Haftung
enteignungsgleichem
Eingriff
Bestätigung
Senatsurteils
15
.
Mai
Geltendmachung
Anspruchs
enteignendem
Eingriff
ist
Vorliegen
Sonderopfers
Beschlagnahme
Presseerzeugnisses
betroffenen
Kapitalgesellschaft
regelmäßig
verneinen
Eingreifen
Strafverfolgungsbehörden
bewusst
riskantes
Verhalten
Gesellschaftsorgans
veranlasst
worden
ist
Bestätigung
Fortführung
Senatsurteile
14
.
Februar
14
.
März
.
Urteil
15
.
Dezember
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
1
.
Zivilsenat
27
November
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
Berufung
Beklagten
wird
Grundurteil
Landgerichts
15
.
Zivilkammer
23
.
Januar
aufgehoben
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsstreits
Instanzen
tragen
.
Tatbestand
Kläger
geschäftsführender
Gesellschafter
ansässigen
.
ist
macht
beklagten
Freistaat
eigenem
abgetretenem
Recht
Ersatzansprüche
Höhe
Zusammenhang
Beschlagnahme
Presseerzeugnissen
geltend
.
.
vertrieb
Januar
lich
erscheinende
Journal
"
Zeitungszeugen
"
Herausgeber
Kläger
ist
Zeit
Nationalsozialismus
damaligen
Presselandschaft
befasste
.
einzelnen
Ausgaben
waren
jeweils
Faksimilenachdrucke
Zeitungen
ausgewählten
Tages
beigelegt
.
Nachdrucke
waren
vierseitigen
Zeitungsmantel
eingelegt
kurze
historische
Abhandlungen
jeweiligen
Zeitungsausgaben
enthielt
.
Teil
wurden
auch
großformatige
NS-Propaganda-Plakate
beigefügt
.
Grund
Strafanzeige
Beklagten
leitete
Staatsanwaltschaft
23
.
Januar
Ermittlungsverfahren
Verwendung
Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen
§
StGB
Verstößen
Urheberrecht
§
UrhG
beantragte
Amtsgericht
Erlass
beschlusses
.
wurde
noch
selben
Tag
erlassen
Beschlagnahme
Beilagen
"
Völkischer
Beobachter
1
.
März
NS-Propagandaplakat
"
Reichstag
Flammen
"
beschränkt
wurde
.
Folgezeit
wurden
bundesweit
circa
vollständige
Exemplare
Ausgabe
Journals
beschlagnahmt
.
Beschwerde
Klägers
hob
Landgericht
Staatsschutzkammer
Beschluss
17
.
April
Beschlagnahmeanordnung
durchgeführten
Ermittlungen
zureichenden
tatsächlichen
Anhaltspunkte
Sinne
Anfangsverdachts
strafbares
Verhalten
Klägers
ergeben
hätten
.
etwaiges
Urheberrecht
Beklagten
sei
längstens
Jahren
Erscheinen
Ausgabe
"
Völkischen
Beobachters
"
1
.
März
abgelaufen
.
bestehe
auch
Verdacht
Kennzeichen
verfassungswidriger
Organisationen
Hakenkreuze
strafbarer
Weise
verwendet
verbreitet
worden
seien
.
Jedenfalls
könne
Kläger
Sozialadäquanzklausel
§
Abs.
StGB
berufen
bisherigen
Erkenntnissen
Publikation
Ziel
staatsbürgerlicher
Aufklärung
verfolge
.
Ermittlungsverfahren
Kläger
wurde
Folgezeit
gemäß
§
Abs.
eingestellt
.
Sodann
stellte
Amtsgericht
Kläger
Beschlagnahme
Zeitraum
23
.
Januar
17
.
April
erlittenen
Vermögensschaden
Grunde
Staatskasse
entschädigen
sei
.
Generalstaatsanwaltschaft
sprach
Kläger
Entschädigung
.
Aufhebung
Bescheids
knappes
Jahr
später
forderte
Generalstaatsanwaltschaft
bereits
gezahlten
Entschädigungsbetrag
erfolglos
.
Rückforderung
wurde
später
beschränkt
.
Landgericht
hat
Kläger
gestützt
abgetretenen
Anspruch
Ltd
.
enteignendem
Eingriff
Entschädigung
Grunde
zugesprochen
.
gerichteten
Berufungen
Klägers
Beklagten
waren
erfolglos
.
Oberlandesgericht
hat
lediglich
Tenor
erstinstanzlichen
Urteils
dahingehend
abgeändert
Kläger
Grunde
zugesprochene
Entschädigung
enteignungsgleichem
Eingriff
abgetretenem
Recht
.
beruhe
.
Übrigen
hat
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
Gesetz
Entschädigung
Strafverfolgungsmaßnahmen
Amtspflichtverletzung
Aufopferung
enteignendem
Eingriff
abgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
möchte
Beklagte
vollständige
Abweisung
Klage
erreichen
.
Nichtzulassung
Revision
Berufungsurteil
gerichtete
Beschwerde
Klägers
hat
Senat
zurückgewiesen
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
Berufung
Abweisung
Entschädigungsklage
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Ansprüche
Klägers
Gesetz
Entschädigung
Strafverfolgungsmaßnahmen
bestünden
Eigentümer
beschlagnahmten
Zeitschriften
gewesen
sei
Voraussetzungen
Zurechnung
etwaigen
Schadens
Ltd
.
vorlägen
.
Insofern
seien
auch
Ansprüche
abgetretenem
Recht
gegeben
Ltd
.
juristische
Person
Nicht-Begünstigte
Grundentscheidung
Ansprüche
StrEG
geltend
machen
könne
.
Ansprüche
Amtshaftung
scheiterten
Staatsanwaltschaft
noch
Ermittlungsrichter
amtspflichtwidrig
gehandelt
hätten
.
Beantragung
Erlass
Beschlagnahmebeschlusses
seien
bezogen
damaligen
Ermittlungsstand
vertretbar
gewesen
.
Grund
äußerst
komplexen
Rechtslage
hätten
Staatsanwaltschaft
Ermittlungsrichter
punkt
Beantragung
Erlasses
Beschlagnahmeanordnung
Verletzung
Beklagten
zustehenden
Urheberrechts
Beilagen
veröffentlichten
Zeitungen
ausgehen
dürfen
.
Hintergrund
bestehenden
Beurteilungsspielraums
sei
Beschlagnahmebeschluss
tragende
Tatverdacht
Sinne
§
Zeitschrift
"
Zeitungszeugen
"
werde
auch
Sprachrohr
NS-Ideologie
eingesetzt
gezielt
Kunden
rechtsextremen
politischen
Spektrum
anzusprechen
unverständlich
unvertretbar
.
Ansprüche
Aufopferung
seien
verneinen
Grundrecht
Pressefreiheit
Art
.
Abs.
Satz
GG
Schutzgütern
Art
.
GG
Leben
Freiheit
körperliche
Unversehrtheit
allgemeine
Aufopferungsanspruch
beziehe
vergleichbar
sei
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Kläger
abgetretenen
Entschädigungsanspruch
Ltd
.
enteignungsgleichem
Eingriff
jaht
.
Beschlagnahmebeschluss
23
.
Januar
stelle
rechtswidrige
Maßnahme
Sinne
enteignungsgleichen
Eingriffs
;
hierin
liege
Widerspruch
Vertretbarkeit
Maßnahme
bejaht
Rechtswidrigkeit
Rahmen
Prüfung
Amtspflichtverletzung
verneint
worden
sei
.
Fragen
Vertretbarkeit
Rahmen
Rechtswidrigkeit
Rahmen
enteignungsgleichen
Eingriffs
seien
zwangsläufig
gleich
bewerten
Rechtsinstitute
unterschiedlichen
Prüfungsmaßstäben
orientierten
.
Rahmen
Vertretbarkeit
komme
Amtsträger
Entscheidungszeitpunkt
zustehender
Beurteilungsspielraum
stärker
Tragen
.
Frage
eventuell
später
festgestellten
Rechtswidrigkeit
bemesse
vorrangig
objektiven
Kriterien
konkreten
Fall
gegebenenfalls
auch
erst
nachträglicher
Klärung
schwieriger
Rechtsfragen
Eingang
später
treffende
Entscheidung
Rechtsmittelgerichts
fänden
.
Auch
weiteren
Voraussetzungen
enteignungsgleichen
Eingriffs
seien
erfüllt
.
Beschlagnahmebeschluss
stelle
Eingriff
Art
.
GG
geschützten
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
.
.
Weiteren
sei
Vorliegen
Sonderopfers
Schwelle
enteignungsrechtlich
Zumutbaren
überschreite
bejahen
.
Insbesondere
schließe
Prüfung
Amtshaftung
bejahte
Vertretbarkeit
Maßnahme
Annahme
entschädigungsfähigen
jedenfalls
Spruchrichterprivilegs
§
Abs.
Satz
generell
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Kläger
hat
eigenem
noch
abgetretenem
Recht
Ltd
.
Anspruch
Schadensersatz
Entschädigung
.
genüber
Kläger
erklärte
Zession
ging
Leere
.
1
.
Zutreffend
allerdings
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Entschädigungsansprüche
Klägers
Ltd
.
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
StrEG
bestehen
.
Gleiches
gilt
Ansprüche
Aufopferung
.
hiergegen
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
erhobenen
Rügen
Klägers
hat
Senat
unbegründet
befunden
.
2
.
Berufungsgericht
ist
auch
zuzustimmen
Staatsanwaltschaft
noch
Ermittlungsrichter
Beantragung
Erlass
Beschlagnahmeanordnung
amtspflichtwidrig
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
verhalten
haben
.
Senat
geht
ständiger
Rechtsprechung
staatsanwaltschaftliche
Handlungen
Beurteilungsspielraum
Entscheidungsträgers
besteht
Einleitung
Ermittlungsverfahrens
Erhebung
öffentlichen
Klage
Beantragung
Haftbefehls
Beschlagnahmeanordnung
Amtshaftungsprozess
Richtigkeit
nur
Vertretbarkeit
überprüfen
sind
.
Grundsätze
sind
auch
Richter
anwendbar
Richterspruchprivilegs
§
Abs.
Satz
entsprechende
Maßnahmen
entscheiden
hat
.
Staatsanwaltschaft
Gericht
zustehende
Beurteilungsspielraum
ergibt
Erfahrungssätze
verwerten
Einbeziehung
wertender
Gesichtspunkte
bestimmte
tatsächliche
Umstände
würdigen
sind
ist
gekennzeichnet
Subsumtion
Sachverhalts
Tatbestand
Norm
eindeutige
Antwort
gibt
.
Vielmehr
kann
nur
richtige
Entscheidung
geben
heißt
verschiedene
Betrachter
können
pflichtwidrig
handeln
unterschiedlichen
Ergebnissen
gelangen
.
Vertretbarkeit
darf
nur
dann
verneint
werden
voller
Würdigung
auch
Belange
funktionstüchtigen
Strafrechtspflege
betreffende
Entscheidung
mehr
verständlich
ist
vgl.
nur
Senatsurteile
21
.
April
;
29
.
April
;
15
.
Mai
;
16
.
Oktober
;
18
.
Mai
4
November
.
14
;
BeckOGK/Dörr
§
.
Stand
:
1
Juli
;
jeweils
.
ist
Ausfüllung
unbestimmten
Rechtsbegriffs
Vertretbarkeit
Aufgabe
Tatrichters
kann
Revisionsgericht
nur
überprüft
werden
Rechtsbegriff
verkannt
Denkgesetze
allgemeine
Erfahrungssätze
verletzt
Beurteilung
wesentlichen
Umstände
berücksichtigt
hat
nur
Senatsurteile
16
.
Oktober
18
.
Mai
jeweils
aaO
.
Beweislast
staatsanwaltschaftliches
richterliches
Handeln
unvertretbar
insoweit
amtspflichtwidrig
war
trägt
grundsätzlich
Amtshaftungsanspruch
geltend
macht
Senatsurteil
4
November
aaO
.
.
Allerdings
können
Anspruchsteller
Erleichterungen
Form
sekundären
Darlegungslast
zugute
kommen
BVerfG
.
.
Maßgaben
hat
Berufungsgericht
Vertretbarkeit
Vorgehensweise
Staatsanwaltschaft
Ermittlungsrichters
auch
Blickwinkel
Verhältnismäßigkeit
Beschlagnahmeanordnung
Recht
bejaht
.
Prüfung
§
m
erforderlichen
Tatverdachts
durfte
Berufungsgericht
insbesondere
leichte
Trennbarkeit
Beilagen
NS-Presseerzeugnisse
so
genannten
Zeitungsmantel
Erläuterungstexten
Umstand
abstellen
inhaltliche
Distanzierung
Klägers
Beilagen
abgedruckten
nationalsozialistischen
Gedankengut
unscheinbar
platziert
war
Durchmesser
bis
zu
beigefügte
NS-Propagandaplakat
Breite
Höhe
markant
Erscheinung
traten
Anfangsverdacht
Straftat
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Ebenso
ist
tatrichterliche
Würdigung
beanstanden
äußerst
komplexen
komplizierten
Rechtslage
Notwendigkeit
Eilentscheidung
sei
vertretbar
gewesen
"
Völkischen
Beobachters
"
1
.
März
starken
Anfangsverdacht
Verletzung
Beklagten
zustehenden
Urheberrechts
bejahen
Strafbarkeit
§
Abs.
UrhG
.
Beurteilung
etwaiger
Ersatzansprüche
Klägers
.
hat
Beschluss
23
.
Januar
ausgehende
Beschlagnahme
auch
Zeitungsmäntel
Betracht
bleiben
.
fehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Vorinstanzen
ist
überschießenden
Vollzug
Beschlagnahmeanordnung
zusätzlicher
Schaden
verursacht
worden
.
zutreffenden
Erwägungen
Landgerichts
Berufungsgerichts
wird
Bezug
genommen
.
Erweist
Maßnahme
Entscheidung
Entschließung
Staatsanwaltschaft
Ermittlungsrichters
hier
Berücksichtigung
zuzubilligenden
Beurteilungsspielraums
vertretbar
wirkt
bereits
Tatbestandsebene
erst
Verschuldensebene
Amtshaftungsanspruchs
.
Haftungseinschränkung
begrenzt
objektiven
Umfang
wahrzunehmenden
Pflichten
.
Dementsprechend
ist
bereits
Amtspflichtverletzung
verneinen
aaO
.
;
Stein/Itzel/Schwall
Praxishandbuch
Amtsund
2
.
Aufl
.
.
.
ist
dann
aber
nur
konsequent
Fall
auch
Rechtmäßigkeit
Maßnahme
Entscheidung
auszugehen
.
wäre
widersprüchlich
einerseits
Vertretbarkeit
bestimmten
Ermittlungshandlung
bejahen
andererseits
andere
Vorgehensweise
einzig
richtige
Lösung
"
anzusehen
BeckOGK/Dörr
aaO
.
Nur
dann
Zivilgericht
Amtshaftungsprozess
verwaltungs-)gerichtliche
Entscheidung
gebunden
ist
Rechtswidrigkeit
Rede
stehenden
Maßnahme
festgestellt
hat
soll
Tatbestandsebene
Frage
Vertretbarkeit
stellen
Prüfung
verbleiben
fehlerhafte
Rechtsanwendung
Amtsträger
Verschulden
vorwerfbar
ist
aaO
.
So
liegt
Fall
hier
aber
.
Zwar
hat
Staatsschutzkammer
Landgerichts
Beschlagnahmebeschluss
Amtsgerichts
23
.
Januar
Beschwerde
Klägers
Beschluss
17
.
April
aufgehoben
.
wurde
jedoch
Beklagte
Recht
hinweist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
verbindlich
festgestellt
Ermittlungsrichter
habe
rechtswidrige
Beschlagnahmeanordnung
erlassen
.
Vielmehr
hat
Gericht
Anordnungsvoraussetzungen
Grundlage
Entscheidungszeitpunkt
gegebenen
Ermittlungsstands
überprüft
gemäß
§
StPO
eigene
Sachentscheidung
Meyer-Goßner/Schmitt
59
.
Aufl
.
.
getroffen
.
Staatsschutzkammer
nunmehr
Grund
Fortschreitens
Ermittlungen
Verdachtsintensität
anders
bewertet
hat
Ermittlungsrichter
vermag
Vertretbarkeit
ursprünglich
getroffenen
Entscheidung
Zweifel
ziehen
Beschlagnahme
Fristablaufs
§
Abs.
bereits
formalen
Gründen
aufzuheben
war
.
3
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
allerdings
gungsanspruch
Ltd
.
enteignungsgleichem
Eingriff
bejaht
ausgegangen
ist
Vertretbarkeit
Beschlagnahmeanordnung
Einfluss
Bejahung
Rechtswidrigkeit
Maßnahme
sei
allein
objektiven
Kriterien
beurteile
.
Entschädigungsanspruch
enteignungsgleichem
Eingriff
setzt
rechtswidrig
Art
.
GG
geschützte
Rechtsposition
hoher
Hand
unmittelbar
eingegriffen
wird
hoheitliche
Maßnahme
also
unmittelbar
Beeinträchtigung
Eigentums
herbeiführt
Berechtigten
besonderes
anderen
zugemutetes
Opfer
Allgemeinheit
auferlegt
wird
.
.
vgl.
nur
Senatsurteile
10
.
März
9/93
11
.
Januar
.
33
;
jeweils
.
bedarf
Annahme
entschädigungspflichtigen
Sonderopfers
regelmäßig
besonderen
Begründung
Umstand
ergibt
Rechtsposition
Betroffenen
rechtswidrig
eingegriffen
wird
Senatsurteil
14
.
März
.
8
;
BeckOGK/Dörr
aaO
.
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Unterscheidung
Vertretbarkeit
Maßnahme
Rahmen
Amtshaftungsanspruchs
objektiven
Unrichtigkeit/Rechtswidrigkeit
Rahmen
Anspruchs
enteignungsgleichem
Eingriff
lässt
rechtsfehlerhaft
Betracht
oben
dargestellte
Einschränkung
Haftung
Amtshaftungsprozess
auch
Konsequenzen
verschuldensunabhängigen
Anspruch
enteignungsgleichem
Eingriff
hat
.
Zusammenhang
Überprüfung
staatsanwaltschaftlichen
richterlichen
Maßnahmen
Ermittlungsverfahren
entwickelten
Grundsätze
Vertretbarkeit
Maßnahme
gelten
auch
Beurteilung
Ansprüchen
enteignungsgleichem
Eingriff
.
Ebenso
Amtshaftungsprozess
sind
Beschlagnahme
Aufrechterhaltung
Rahmen
Anspruchs
enteignungsgleichen
Eingriffs
Richtigkeit
allein
überprüfen
vertretbar
sind
.
ist
Vertretbarkeit
nur
dann
verneinen
Entscheidung
auch
voller
Würdigung
Belange
funktionstüchtigen
Strafrechtspflege
mehr
verständlich
ist
.
bedeutet
Bejahung
vertretbaren
Maßnahme
nur
führt
Amtspflichtverletzung
bereits
Tatbestandsebene
entfällt
auch
Rechtswidrigkeit
Eingriffs
Voraussetzung
Haftung
enteignungsgleichem
Eingriff
verneinen
ist
Senatsurteil
15
.
Mai
;
BeckOGK/Dörr
aaO
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ergibt
Senatsurteil
19
.
Januar
.
Abweichendes
.
Entscheidung
betrifft
Rechtswidrigkeitsbegriff
Sinne
§
Abs.
Buchst
.
nordrhein-westfälischen
Ordnungsbehördengesetzes
.
Bereich
spielen
Senat
entwickelten
Grundsätze
Überprüfung
staatsanwaltschaftlicher
richterlicher
Maßnahmen
ersichtlich
Rolle
.
4
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
erweist
auch
Gründen
richtig
§
.
Anspruch
enteignendem
Eingriff
Landgericht
angenommen
hat
scheidet
ebenfalls
Ltd
.
Vollzug
Beschlagnahmeanordnung
bares
Sonderopfer
erlitten
hat
.
Umstand
Berufungsgericht
abgetretenem
Recht
Entschädigung
Gesichtspunkt
enteignungsgleichen
Eingriffs
Grunde
zugesprochen
Klage
etwaigen
Anspruchs
Ltd
.
enteignendem
Eingriff
abgewiesen
hat
steht
ner
Prüfung
alternativen
Anspruchsgrundlage
Beklagten
betriebenen
Rechtsmittelverfahren
.
Anspruchsgrundlagen
verneinende
Grundurteil
führt
zwar
insoweit
schon
Rechtskraft
fähig
sein
innerprozessualen
Bindungswirkung
Rechtsmittelverfahren
§
§
Abs.
grundsätzlich
berücksichtigen
ist
Urteil
10
Juli
;
31
.
Aufl
.
.
.
Rechtsmittelzug
gilt
Bindungswirkung
allerdings
nur
eingeschränkt
.
Reichen
Klagegründe
vorliegenden
Fall
quantitativ
gleich
weit
erkennt
Gericht
aber
nur
begründet
hier
:
enteignungsgleicher
Eingriff
so
ist
gestützte
Grundurteil
voller
Sieg
Klägers
Folge
Aberkennung
anderen
Klagegrunds
Forderung
Beschwer
Rechtsmittel
einlegen
kann
Zöller/Vollkommer
aaO
.
Grund
ist
Rechtsmittelgericht
gehalten
weiteren
abgelehnten
Klagegrund
Amts
prüfen
Senatsurteil
10
.
Januar
.
verneinte
Klagegrund
Umfang
weiter
reicht
zuerkannte
ist
dann
beschwerte
Kläger
verweisen
einschränkende
Grundurteil
Rechtsmittel
anzugreifen
vgl.
aaO
.
Anschlussrevision
Klägers
nur
Fall
eingelegt
worden
ist
Senat
ansonsten
Prüfung
Klagebegehrens
Gesichtspunkt
enteignenden
Eingriffs
gehindert
sehen
sollte
ist
Bedingungseintritts
entscheiden
.
Anspruch
enteignendem
Eingriff
setzt
rechtmäßige
hoheitliche
Maßnahme
Betroffenen
unmittelbar
führt
rechtlichen
tatsächlichen
Gründen
hinnehmen
muss
aber
Schwelle
enteignungsrechtlich
Zumutbaren
übersteigen
.
.
vgl.
nur
Senatsurteile
11
.
März
;
10
.
Februar
14
.
März
.
7
;
jeweils
.
Sonderopfer
enteignungsgleichen
Eingriff
Rechtswidrigkeit
hoheitlichen
Maßnahme
begründet
werden
kann
muss
geprüft
werden
Einwirkungen
Rechtsposition
Betroffenen
Sozialbindungsschwelle
überschreiten
also
Verhältnis
ebenfalls
betroffenen
Personen
besondere
Schwere
aufweisen
Verhältnis
betroffenen
Personen
Gleichheitsverstoß
bewirken
Senatsurteil
14
.
März
aaO
.
8
;
BeckOGK/Dörr
aaO
.
;
Ossenbühl/
Staatshaftungsrecht
6
.
Aufl
.
S.
;
jeweils
.
Sinn
hoheitliche
Maßnahme
Sozialbindungsschwelle
überschreitet
noch
Ausdruck
Sozialbindung
Eigentums
begreifen
lässt
kann
nur
umfassenden
Beurteilung
Umstände
Einzelfalles
entschieden
werden
Senatsurteil
14
.
März
aaO
;
aaO
.
"
Abverlangen
"
Sonderopfers
öffentlichen
Interesse
ist
regelmäßig
verneinen
nachteilig
Betroffene
freiwillig
gefährliche
Situation
begeben
hat
Folgen
dann
letztlich
herbeigeführt
grundsätzlich
selbst
tragen
sind
vgl.
Senatsurteile
2
.
Mai
;
18
.
September
ZR
1
14
.
März
aaO
.
11
;
aaO
.
.
schuldhaft
Anschein
polizeilichen
Gefahr
hervorruft
hat
Anspruch
enteignendem
Eingriff
Ersatz
Vermögensnachteils
zurückzuführenden
polizeilichen
Maßnahme
entstanden
ist
aaO
.
Fall
wird
Rechtssphäre
unbeteiligten
Dritten
eingegriffen
.
Vielmehr
ist
Betroffene
Sachlage
verantwortlich
Pflicht
Polizei
Handeln
begründet
hat
Senatsurteile
14
.
Februar
14
.
März
aaO
.
mündlichen
Verhandlung
geäußerten
Auffassung
Klägervertreters
gilt
Gedanke
nur
präventiv-polizeilichen
Bereich
auch
Maßnahmen
Strafverfolgung
.
So
ist
Entschädigung
§
Abs.
Satz
StrEG
ausgeschlossen
soweit
Beschuldigte
Strafverfolgungsmaßnahme
vorsätzlich
grob
fahrlässig
verursacht
hat
.
Auch
leicht
fahrlässige
Verursachung
kann
gemäß
§
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
StrEG
Versagung
Entschädigung
führen
Meyer-Goßner/Schmitt
aaO
.
.
Verallgemeinernd
ist
festzustellen
privates
auch
erlaubtes
Verhalten
Hinblick
etwaige
nachteilige
Einwirkungen
geschützt
ist
Konflikt
privaten
öffentlichen
Interessen
hervorruft
hinnehmen
muss
Folgen
regelmäßig
Sphäre
zugeordnet
werden
gleichheitswidriges
Sonderopfer
darstellen
Senatsurteil
13
.
März
;
BeckOGK/Dörr
jeweils
aaO
.
Anwendung
Grundsätze
sind
hier
Voraussetzungen
entschädigungspflichtigen
Sonderopfers
Ltd
.
verneinen
.
Da
Frage
weitere
Feststellungen
Betracht
kommen
kann
Senat
selbst
entscheiden
.
Maßgebend
ist
Ltd
.
teiligte
Dritte
anzusehen
ist
Rechtssphäre
Beschlagnahme
zufällig
eingegriffen
worden
ist
.
Vielmehr
ist
Eingreifen
Strafverfolgungsbehörden
riskante
Verhalten
Klägers
veranlasst
worden
.
hat
geschäftsführender
Gesellschafter
Ltd
.
Verantwortlicher
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
bewusst
grenzwertige
"
Veröffentlichung
Journals
"
Zeitungszeugen
entschieden
markanter
Wiedergabe
Hakenkreuzes
Beifügung
großformatiger
NSPropagandaplakate
gleichzeitiger
unauffälliger
inhaltlicher
Distanzierung
.
bereits
ausgeführt
begründete
Vorgehensweise
vertretbar
Anfangsverdacht
Straftaten
§
§
StGB
§
Abs.
UrhG.
.
Verhalten
Organs
zurechnen
lassen
muss
kann
berufen
sei
unzumutbares
Sonderopfer
Allgemeinheit
abverlangt
worden
.
kann
dahinstehen
Annahme
Berufungsgerichts
zutrifft
richterliche
Beschlagnahmeanordnung
habe
Eingriff
Art
.
GG
geschützten
Rechte
5
.
Ltd
.
geführt
.
Nummer
ausgeführten
Gründe
treffen
nur
abgetretenen
Ansprüche
Ltd
.
auch
eigenem
Recht
geltend
gemachten
Forderungen
Klägers
so
aufgeworfene
Frage
"
"
Gesellschaftsanteile
entscheidungserheblich
ist
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
kann
Senat
Berufung
Beklagten
Klage
insgesamt
abweisen
§
Abs.
.
Liebert
Arend
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.01.2013
OLG
Entscheidung