NAMEN Verkündet : 15 . Dezember Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja GG Art . 14 ; § ; m Zusammenhang Überprüfung Ermittlungsverfahren getroffenen staatsanwaltschaftlichen richterlichen Maßnahmen Beurteilungsspielraum Entscheidungsträgers besteht entwickelten Grundsätze Vertretbarkeit Maßnahme gelten auch Beurteilung Ansprüchen enteignungsgleichem Eingriff . Ist Ermittlungshandlung vertretbar entfällt Rechtswidrigkeit Eingriffs Voraussetzung Haftung enteignungsgleichem Eingriff Bestätigung Senatsurteils 15 . Mai Geltendmachung Anspruchs enteignendem Eingriff ist Vorliegen Sonderopfers Beschlagnahme Presseerzeugnisses betroffenen Kapitalgesellschaft regelmäßig verneinen Eingreifen Strafverfolgungsbehörden bewusst riskantes Verhalten Gesellschaftsorgans veranlasst worden ist Bestätigung Fortführung Senatsurteile 14 . Februar 14 . März . Urteil 15 . Dezember ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Oberlandesgerichts 1 . Zivilsenat 27 November insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist insgesamt folgt neu gefasst : Berufung Beklagten wird Grundurteil Landgerichts 15 . Zivilkammer 23 . Januar aufgehoben . Klage wird abgewiesen . Berufung Klägers wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsstreits Instanzen tragen . Tatbestand Kläger geschäftsführender Gesellschafter ansässigen . ist macht beklagten Freistaat eigenem abgetretenem Recht Ersatzansprüche Höhe € Zusammenhang Beschlagnahme Presseerzeugnissen geltend . . vertrieb Januar lich erscheinende Journal " Zeitungszeugen " Herausgeber Kläger ist Zeit Nationalsozialismus damaligen Presselandschaft befasste . einzelnen Ausgaben waren jeweils Faksimilenachdrucke Zeitungen ausgewählten Tages beigelegt . Nachdrucke waren vierseitigen Zeitungsmantel eingelegt kurze historische Abhandlungen jeweiligen Zeitungsausgaben enthielt . Teil wurden auch großformatige NS-Propaganda-Plakate beigefügt . Grund Strafanzeige Beklagten leitete Staatsanwaltschaft 23 . Januar Ermittlungsverfahren Verwendung Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § StGB Verstößen Urheberrecht § UrhG beantragte Amtsgericht Erlass beschlusses . wurde noch selben Tag erlassen Beschlagnahme Beilagen " Völkischer Beobachter 1 . März NS-Propagandaplakat " Reichstag Flammen " beschränkt wurde . Folgezeit wurden bundesweit circa vollständige Exemplare Ausgabe Journals beschlagnahmt . Beschwerde Klägers hob Landgericht Staatsschutzkammer Beschluss 17 . April Beschlagnahmeanordnung durchgeführten Ermittlungen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte Sinne Anfangsverdachts strafbares Verhalten Klägers ergeben hätten . etwaiges Urheberrecht Beklagten sei längstens Jahren Erscheinen Ausgabe " Völkischen Beobachters " 1 . März abgelaufen . bestehe auch Verdacht Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Hakenkreuze strafbarer Weise verwendet verbreitet worden seien . Jedenfalls könne Kläger Sozialadäquanzklausel § Abs. StGB berufen bisherigen Erkenntnissen Publikation Ziel staatsbürgerlicher Aufklärung verfolge . Ermittlungsverfahren Kläger wurde Folgezeit gemäß § Abs. eingestellt . Sodann stellte Amtsgericht Kläger Beschlagnahme Zeitraum 23 . Januar 17 . April erlittenen Vermögensschaden Grunde Staatskasse entschädigen sei . Generalstaatsanwaltschaft sprach Kläger Entschädigung € . Aufhebung Bescheids knappes Jahr später forderte Generalstaatsanwaltschaft bereits gezahlten Entschädigungsbetrag erfolglos . Rückforderung wurde später € beschränkt . Landgericht hat Kläger gestützt abgetretenen Anspruch Ltd . enteignendem Eingriff Entschädigung Grunde zugesprochen . gerichteten Berufungen Klägers Beklagten waren erfolglos . Oberlandesgericht hat lediglich Tenor erstinstanzlichen Urteils dahingehend abgeändert Kläger Grunde zugesprochene Entschädigung enteignungsgleichem Eingriff abgetretenem Recht . beruhe . Übrigen hat Klage geltend gemachten Ansprüche Gesetz Entschädigung Strafverfolgungsmaßnahmen Amtspflichtverletzung Aufopferung enteignendem Eingriff abgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision möchte Beklagte vollständige Abweisung Klage erreichen . Nichtzulassung Revision Berufungsurteil gerichtete Beschwerde Klägers hat Senat zurückgewiesen . Entscheidungsgründe zulässige Revision Beklagten hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Nachteil Beklagten erkannt worden ist Berufung Abweisung Entschädigungsklage . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Ansprüche Klägers Gesetz Entschädigung Strafverfolgungsmaßnahmen bestünden Eigentümer beschlagnahmten Zeitschriften gewesen sei Voraussetzungen Zurechnung etwaigen Schadens Ltd . vorlägen . Insofern seien auch Ansprüche abgetretenem Recht gegeben Ltd . juristische Person Nicht-Begünstigte Grundentscheidung Ansprüche StrEG geltend machen könne . Ansprüche Amtshaftung scheiterten Staatsanwaltschaft noch Ermittlungsrichter amtspflichtwidrig gehandelt hätten . Beantragung Erlass Beschlagnahmebeschlusses seien bezogen damaligen Ermittlungsstand vertretbar gewesen . Grund äußerst komplexen Rechtslage hätten Staatsanwaltschaft Ermittlungsrichter punkt Beantragung Erlasses Beschlagnahmeanordnung Verletzung Beklagten zustehenden Urheberrechts Beilagen veröffentlichten Zeitungen ausgehen dürfen . Hintergrund bestehenden Beurteilungsspielraums sei Beschlagnahmebeschluss tragende Tatverdacht Sinne § Zeitschrift " Zeitungszeugen " werde auch Sprachrohr NS-Ideologie eingesetzt gezielt Kunden rechtsextremen politischen Spektrum anzusprechen unverständlich unvertretbar . Ansprüche Aufopferung seien verneinen Grundrecht Pressefreiheit Art . Abs. Satz GG Schutzgütern Art . GG Leben Freiheit körperliche Unversehrtheit allgemeine Aufopferungsanspruch beziehe vergleichbar sei . Berufungsgericht hat jedoch Kläger abgetretenen Entschädigungsanspruch Ltd . enteignungsgleichem Eingriff jaht . Beschlagnahmebeschluss 23 . Januar stelle rechtswidrige Maßnahme Sinne enteignungsgleichen Eingriffs ; hierin liege Widerspruch Vertretbarkeit Maßnahme bejaht Rechtswidrigkeit Rahmen Prüfung Amtspflichtverletzung verneint worden sei . Fragen Vertretbarkeit Rahmen Rechtswidrigkeit Rahmen enteignungsgleichen Eingriffs seien zwangsläufig gleich bewerten Rechtsinstitute unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben orientierten . Rahmen Vertretbarkeit komme Amtsträger Entscheidungszeitpunkt zustehender Beurteilungsspielraum stärker Tragen . Frage eventuell später festgestellten Rechtswidrigkeit bemesse vorrangig objektiven Kriterien konkreten Fall gegebenenfalls auch erst nachträglicher Klärung schwieriger Rechtsfragen Eingang später treffende Entscheidung Rechtsmittelgerichts fänden . Auch weiteren Voraussetzungen enteignungsgleichen Eingriffs seien erfüllt . Beschlagnahmebeschluss stelle Eingriff Art . GG geschützten eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb . . Weiteren sei Vorliegen Sonderopfers Schwelle enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreite bejahen . Insbesondere schließe Prüfung Amtshaftung bejahte Vertretbarkeit Maßnahme Annahme entschädigungsfähigen jedenfalls Spruchrichterprivilegs § Abs. Satz generell . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . Kläger hat eigenem noch abgetretenem Recht Ltd . Anspruch Schadensersatz Entschädigung . genüber Kläger erklärte Zession ging Leere . 1 . Zutreffend allerdings ist Berufungsgericht ausgegangen Entschädigungsansprüche Klägers Ltd . § Abs. Nr. . V.m . § StrEG bestehen . Gleiches gilt Ansprüche Aufopferung . hiergegen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobenen Rügen Klägers hat Senat unbegründet befunden . 2 . Berufungsgericht ist auch zuzustimmen Staatsanwaltschaft noch Ermittlungsrichter Beantragung Erlass Beschlagnahmeanordnung amtspflichtwidrig § Abs. Satz . V.m . Art . Satz GG verhalten haben . Senat geht ständiger Rechtsprechung staatsanwaltschaftliche Handlungen Beurteilungsspielraum Entscheidungsträgers besteht Einleitung Ermittlungsverfahrens Erhebung öffentlichen Klage Beantragung Haftbefehls Beschlagnahmeanordnung Amtshaftungsprozess Richtigkeit nur Vertretbarkeit überprüfen sind . Grundsätze sind auch Richter anwendbar Richterspruchprivilegs § Abs. Satz entsprechende Maßnahmen entscheiden hat . Staatsanwaltschaft Gericht zustehende Beurteilungsspielraum ergibt Erfahrungssätze verwerten Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände würdigen sind ist gekennzeichnet Subsumtion Sachverhalts Tatbestand Norm eindeutige Antwort gibt . Vielmehr kann nur richtige Entscheidung geben heißt verschiedene Betrachter können pflichtwidrig handeln unterschiedlichen Ergebnissen gelangen . Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden voller Würdigung auch Belange funktionstüchtigen Strafrechtspflege betreffende Entscheidung mehr verständlich ist vgl. nur Senatsurteile 21 . April ; 29 . April ; 15 . Mai ; 16 . Oktober ; 18 . Mai 4 November . 14 ; BeckOGK/Dörr § . Stand : 1 Juli ; jeweils . ist Ausfüllung unbestimmten Rechtsbegriffs Vertretbarkeit Aufgabe Tatrichters kann Revisionsgericht nur überprüft werden Rechtsbegriff verkannt Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze verletzt Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat nur Senatsurteile 16 . Oktober 18 . Mai jeweils aaO . Beweislast staatsanwaltschaftliches richterliches Handeln unvertretbar insoweit amtspflichtwidrig war trägt grundsätzlich Amtshaftungsanspruch geltend macht Senatsurteil 4 November aaO . . Allerdings können Anspruchsteller Erleichterungen Form sekundären Darlegungslast zugute kommen BVerfG . . Maßgaben hat Berufungsgericht Vertretbarkeit Vorgehensweise Staatsanwaltschaft Ermittlungsrichters auch Blickwinkel Verhältnismäßigkeit Beschlagnahmeanordnung Recht bejaht . Prüfung § m erforderlichen Tatverdachts durfte Berufungsgericht insbesondere leichte Trennbarkeit Beilagen NS-Presseerzeugnisse so genannten Zeitungsmantel Erläuterungstexten Umstand abstellen inhaltliche Distanzierung Klägers Beilagen abgedruckten nationalsozialistischen Gedankengut unscheinbar platziert war Durchmesser bis zu beigefügte NS-Propagandaplakat Breite Höhe markant Erscheinung traten Anfangsverdacht Straftat § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Nr. StGB . Ebenso ist tatrichterliche Würdigung beanstanden äußerst komplexen komplizierten Rechtslage Notwendigkeit Eilentscheidung sei vertretbar gewesen " Völkischen Beobachters " 1 . März starken Anfangsverdacht Verletzung Beklagten zustehenden Urheberrechts bejahen Strafbarkeit § Abs. UrhG . Beurteilung etwaiger Ersatzansprüche Klägers . hat Beschluss 23 . Januar ausgehende Beschlagnahme auch Zeitungsmäntel Betracht bleiben . fehlerfrei getroffenen Feststellungen Vorinstanzen ist überschießenden Vollzug Beschlagnahmeanordnung zusätzlicher Schaden verursacht worden . zutreffenden Erwägungen Landgerichts Berufungsgerichts wird Bezug genommen . Erweist Maßnahme Entscheidung Entschließung Staatsanwaltschaft Ermittlungsrichters hier Berücksichtigung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums vertretbar wirkt bereits Tatbestandsebene erst Verschuldensebene Amtshaftungsanspruchs . Haftungseinschränkung begrenzt objektiven Umfang wahrzunehmenden Pflichten . Dementsprechend ist bereits Amtspflichtverletzung verneinen aaO . ; Stein/Itzel/Schwall Praxishandbuch Amtsund 2 . Aufl . . . ist dann aber nur konsequent Fall auch Rechtmäßigkeit Maßnahme Entscheidung auszugehen . wäre widersprüchlich einerseits Vertretbarkeit bestimmten Ermittlungshandlung bejahen andererseits andere Vorgehensweise einzig richtige Lösung " anzusehen BeckOGK/Dörr aaO . Nur dann Zivilgericht Amtshaftungsprozess verwaltungs-)gerichtliche Entscheidung gebunden ist Rechtswidrigkeit Rede stehenden Maßnahme festgestellt hat soll Tatbestandsebene Frage Vertretbarkeit stellen Prüfung verbleiben fehlerhafte Rechtsanwendung Amtsträger Verschulden vorwerfbar ist aaO . So liegt Fall hier aber . Zwar hat Staatsschutzkammer Landgerichts Beschlagnahmebeschluss Amtsgerichts 23 . Januar Beschwerde Klägers Beschluss 17 . April aufgehoben . wurde jedoch Beklagte Recht hinweist auch Berufungsgericht ausgegangen ist verbindlich festgestellt Ermittlungsrichter habe rechtswidrige Beschlagnahmeanordnung erlassen . Vielmehr hat Gericht Anordnungsvoraussetzungen Grundlage Entscheidungszeitpunkt gegebenen Ermittlungsstands überprüft gemäß § StPO eigene Sachentscheidung Meyer-Goßner/Schmitt 59 . Aufl . . getroffen . Staatsschutzkammer nunmehr Grund Fortschreitens Ermittlungen Verdachtsintensität anders bewertet hat Ermittlungsrichter vermag Vertretbarkeit ursprünglich getroffenen Entscheidung Zweifel ziehen Beschlagnahme Fristablaufs § Abs. bereits formalen Gründen aufzuheben war . 3 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht allerdings gungsanspruch Ltd . enteignungsgleichem Eingriff bejaht ausgegangen ist Vertretbarkeit Beschlagnahmeanordnung Einfluss Bejahung Rechtswidrigkeit Maßnahme sei allein objektiven Kriterien beurteile . Entschädigungsanspruch enteignungsgleichem Eingriff setzt rechtswidrig Art . GG geschützte Rechtsposition hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird hoheitliche Maßnahme also unmittelbar Beeinträchtigung Eigentums herbeiführt Berechtigten besonderes anderen zugemutetes Opfer Allgemeinheit auferlegt wird . . vgl. nur Senatsurteile 10 . März 9/93 11 . Januar . 33 ; jeweils . bedarf Annahme entschädigungspflichtigen Sonderopfers regelmäßig besonderen Begründung Umstand ergibt Rechtsposition Betroffenen rechtswidrig eingegriffen wird Senatsurteil 14 . März . 8 ; BeckOGK/Dörr aaO . . Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung Vertretbarkeit Maßnahme Rahmen Amtshaftungsanspruchs objektiven Unrichtigkeit/Rechtswidrigkeit Rahmen Anspruchs enteignungsgleichem Eingriff lässt rechtsfehlerhaft Betracht oben dargestellte Einschränkung Haftung Amtshaftungsprozess auch Konsequenzen verschuldensunabhängigen Anspruch enteignungsgleichem Eingriff hat . Zusammenhang Überprüfung staatsanwaltschaftlichen richterlichen Maßnahmen Ermittlungsverfahren entwickelten Grundsätze Vertretbarkeit Maßnahme gelten auch Beurteilung Ansprüchen enteignungsgleichem Eingriff . Ebenso Amtshaftungsprozess sind Beschlagnahme Aufrechterhaltung Rahmen Anspruchs enteignungsgleichen Eingriffs Richtigkeit allein überprüfen vertretbar sind . ist Vertretbarkeit nur dann verneinen Entscheidung auch voller Würdigung Belange funktionstüchtigen Strafrechtspflege mehr verständlich ist . bedeutet Bejahung vertretbaren Maßnahme nur führt Amtspflichtverletzung bereits Tatbestandsebene entfällt auch Rechtswidrigkeit Eingriffs Voraussetzung Haftung enteignungsgleichem Eingriff verneinen ist Senatsurteil 15 . Mai ; BeckOGK/Dörr aaO . . Auffassung Berufungsgerichts ergibt Senatsurteil 19 . Januar . Abweichendes . Entscheidung betrifft Rechtswidrigkeitsbegriff Sinne § Abs. Buchst . nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes . Bereich spielen Senat entwickelten Grundsätze Überprüfung staatsanwaltschaftlicher richterlicher Maßnahmen ersichtlich Rolle . 4 . Entscheidung Berufungsgerichts erweist auch Gründen richtig § . Anspruch enteignendem Eingriff Landgericht angenommen hat scheidet ebenfalls Ltd . Vollzug Beschlagnahmeanordnung bares Sonderopfer erlitten hat . Umstand Berufungsgericht abgetretenem Recht Entschädigung Gesichtspunkt enteignungsgleichen Eingriffs Grunde zugesprochen Klage etwaigen Anspruchs Ltd . enteignendem Eingriff abgewiesen hat steht ner Prüfung alternativen Anspruchsgrundlage Beklagten betriebenen Rechtsmittelverfahren . Anspruchsgrundlagen verneinende Grundurteil führt zwar insoweit schon Rechtskraft fähig sein innerprozessualen Bindungswirkung Rechtsmittelverfahren § § Abs. grundsätzlich berücksichtigen ist Urteil 10 Juli ; 31 . Aufl . . . Rechtsmittelzug gilt Bindungswirkung allerdings nur eingeschränkt . Reichen Klagegründe vorliegenden Fall quantitativ gleich weit erkennt Gericht aber nur begründet hier : enteignungsgleicher Eingriff so ist gestützte Grundurteil voller Sieg Klägers Folge Aberkennung anderen Klagegrunds Forderung Beschwer Rechtsmittel einlegen kann Zöller/Vollkommer aaO . Grund ist Rechtsmittelgericht gehalten weiteren abgelehnten Klagegrund Amts prüfen Senatsurteil 10 . Januar . verneinte Klagegrund Umfang weiter reicht zuerkannte ist dann beschwerte Kläger verweisen einschränkende Grundurteil Rechtsmittel anzugreifen vgl. aaO . Anschlussrevision Klägers nur Fall eingelegt worden ist Senat ansonsten Prüfung Klagebegehrens Gesichtspunkt enteignenden Eingriffs gehindert sehen sollte ist Bedingungseintritts entscheiden . Anspruch enteignendem Eingriff setzt rechtmäßige hoheitliche Maßnahme Betroffenen unmittelbar führt rechtlichen tatsächlichen Gründen hinnehmen muss aber Schwelle enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen . . vgl. nur Senatsurteile 11 . März ; 10 . Februar 14 . März . 7 ; jeweils . Sonderopfer enteignungsgleichen Eingriff Rechtswidrigkeit hoheitlichen Maßnahme begründet werden kann muss geprüft werden Einwirkungen Rechtsposition Betroffenen Sozialbindungsschwelle überschreiten also Verhältnis ebenfalls betroffenen Personen besondere Schwere aufweisen Verhältnis betroffenen Personen Gleichheitsverstoß bewirken Senatsurteil 14 . März aaO . 8 ; BeckOGK/Dörr aaO . ; Ossenbühl/ Staatshaftungsrecht 6 . Aufl . S. ; jeweils . Sinn hoheitliche Maßnahme Sozialbindungsschwelle überschreitet noch Ausdruck Sozialbindung Eigentums begreifen lässt kann nur umfassenden Beurteilung Umstände Einzelfalles entschieden werden Senatsurteil 14 . März aaO ; aaO . " Abverlangen " Sonderopfers öffentlichen Interesse ist regelmäßig verneinen nachteilig Betroffene freiwillig gefährliche Situation begeben hat Folgen dann letztlich herbeigeführt grundsätzlich selbst tragen sind vgl. Senatsurteile 2 . Mai ; 18 . September ZR 1 14 . März aaO . 11 ; aaO . . schuldhaft Anschein polizeilichen Gefahr hervorruft hat Anspruch enteignendem Eingriff Ersatz Vermögensnachteils zurückzuführenden polizeilichen Maßnahme entstanden ist aaO . Fall wird Rechtssphäre unbeteiligten Dritten eingegriffen . Vielmehr ist Betroffene Sachlage verantwortlich Pflicht Polizei Handeln begründet hat Senatsurteile 14 . Februar 14 . März aaO . mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung Klägervertreters gilt Gedanke nur präventiv-polizeilichen Bereich auch Maßnahmen Strafverfolgung . So ist Entschädigung § Abs. Satz StrEG ausgeschlossen soweit Beschuldigte Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich grob fahrlässig verursacht hat . Auch leicht fahrlässige Verursachung kann gemäß § § Abs. § Abs. Nr. StrEG Versagung Entschädigung führen Meyer-Goßner/Schmitt aaO . . Verallgemeinernd ist festzustellen privates auch erlaubtes Verhalten Hinblick etwaige nachteilige Einwirkungen geschützt ist Konflikt privaten öffentlichen Interessen hervorruft hinnehmen muss Folgen regelmäßig Sphäre zugeordnet werden gleichheitswidriges Sonderopfer darstellen Senatsurteil 13 . März ; BeckOGK/Dörr jeweils aaO . Anwendung Grundsätze sind hier Voraussetzungen entschädigungspflichtigen Sonderopfers Ltd . verneinen . Da Frage weitere Feststellungen Betracht kommen kann Senat selbst entscheiden . Maßgebend ist Ltd . teiligte Dritte anzusehen ist Rechtssphäre Beschlagnahme zufällig eingegriffen worden ist . Vielmehr ist Eingreifen Strafverfolgungsbehörden riskante Verhalten Klägers veranlasst worden . hat geschäftsführender Gesellschafter Ltd . Verantwortlicher Sinne § Abs. Nr. StGB bewusst grenzwertige " Veröffentlichung Journals " Zeitungszeugen entschieden markanter Wiedergabe Hakenkreuzes Beifügung großformatiger NSPropagandaplakate gleichzeitiger unauffälliger inhaltlicher Distanzierung . bereits ausgeführt begründete Vorgehensweise vertretbar Anfangsverdacht Straftaten § § StGB § Abs. UrhG. . Verhalten Organs zurechnen lassen muss kann berufen sei unzumutbares Sonderopfer Allgemeinheit abverlangt worden . kann dahinstehen Annahme Berufungsgerichts zutrifft richterliche Beschlagnahmeanordnung habe Eingriff Art . GG geschützten Rechte 5 . Ltd . geführt . Nummer ausgeführten Gründe treffen nur abgetretenen Ansprüche Ltd . auch eigenem Recht geltend gemachten Forderungen Klägers so aufgeworfene Frage " " Gesellschaftsanteile entscheidungserheblich ist . . angefochtene Urteil ist aufzuheben Nachteil Beklagten entschieden worden ist § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist kann Senat Berufung Beklagten Klage insgesamt abweisen § Abs. . Liebert Arend Vorinstanzen : Entscheidung 23.01.2013 OLG Entscheidung