You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

5471 lines
47 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
15
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
§
Cb
;
§
Anrechnung
Steuervorteilen
Kapitalanlage
ergeben
kommt
Schadensersatzprozess
Anlegers
grundsätzlich
Betracht
auch
Schadensersatzleistung
Besteuerung
unterliegt
.
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
würde
unzumutbar
erschwert
bereits
bekannten
Steuervorteile
Kapitalanlage
Schadensersatzanspruch
angerechnet
würden
Geschädigten
überlassen
bliebe
Versteuerung
Ersatzleistung
entstehenden
Nachteile
späteren
Zeitpunkt
geltend
machen
.
nähere
Berechnung
ist
nur
dann
erforderlich
Anhaltspunkte
außergewöhnliche
Steuervorteile
bestehen
Geschädigten
Berücksichtigung
Steuerbarkeit
Ersatzleistung
verbleiben
;
Umstände
trägt
Schädiger
Beweislast
.
Rechnerische
Vorteile
ergeben
können
Geschädigten
Tarifermäßigung
§
Abs.
EStG
allgemeine
Absenkung
Steuersätze
zugute
kommt
begründen
außergewöhnlichen
Steuervorteile
Schädiger
Schadensersatzpflicht
entlasten
müssten
.
gleiche
gilt
Geschädigte
Verschlechterung
Einkommenssituation
Zeitpunkt
Ersatzleistung
milderen
Besteuerung
unterliegt
.
Teilurteil
15
Juli
ZR
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
Juli
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revisionen
Klägers
Beklagten
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Februar
Kostenpunkt
Ausnahme
Entscheidung
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
insoweit
aufgehoben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Klägers
wird
zurückgewiesen
Beklagte
gerichteten
Anträge
Feststellung
Freistellungsverpflichtung
betrifft
.
Übrigen
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
erwarb
Abschluss
"
Beitrittsvereinbarung
gerichtete
Erklärungen
27
.
Februar
18
.
August
Beteiligungen
Gesellschaft
internationale
Filmproduktion
mbH
Co.
Zweite
Medienbeteiligungs
Folgenden
:
Fonds
Höhe
insgesamt
DM
Agio
Erklärungen
10
.
Dezember
5
.
Juni
Beteiligungen
Gesellschaft
internationale
Filmproduktion
mbH
Co.
Dritte
Medienbeteiligungs
Folgenden
:
Fonds
Höhe
insgesamt
DM
Agio
.
genannten
Beteiligungen
wurde
Zeichnungsnachlass
%
ausgezahlt
.
Beitritt
sollte
Beklagten
Komplementärin
Beteiligungsgesellschaft
herausgegebenen
Prospekten
entsprechend
Beklagte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
auch
Aufgaben
Mittelverwendungskontrolle
betrauten
Treuhandkommanditistin
jeweiligen
Prospekt
Teil
abgedruckten
Vertragsmuster
Treuhandvertrags
Fonds
Treuhandvertrags
Mittelverwendungskontrolle
Fonds
vorgenommen
werden
.
Beklagte
Prospekten
Rubrik
"
Partner
"
Gründungsgesellschafter
bezeichnet
hatte
Fonds
Stellung
Kommanditistin
Abtretung
Geschäftsanteils
Gründungsgesellschafters
Beklagten
erworben
nerseits
Gesellschafter
Geschäftsführer
Beklagten
war
.
Begrenzung
wirtschaftlichen
Risikos
Filmvermarktung
war
Emissionsprospekt
vorgesehen
Anteil
%
Produktionskosten
Sicherheiten
bestehen
sollten
etwa
Form
Ausfallversicherungen
.
Produktionen
erwünschten
wirtschaftlichen
Erfolg
hatten
erwies
Versicherer
.
Eintreten
Versicherungsfälle
zahlungsunfähig
.
Insgesamt
erhielt
Kläger
Beteiligungen
Ausschüttungen
Fonds
Höhe
%
sind
Fonds
%
sind
.
Erstinstanzlich
hat
Kläger
Treuhandkommanditistin
Komplementärin
Geschäftsführer
Beklagten
nur
bezogen
Fonds
Beklagte
Prospektprüfungsgutachten
erstellt
hatte
Zug
Zug
Abtretung
Ansprüche
Beteiligungen
Rückzahlung
eingezahlten
Beträge
Berücksichtigung
genannten
Ausschüttungen
Zeichnungsnachlasses
47.550,14
Fonds
Fonds
jeweils
Zinsen
Anspruch
genommen
.
hat
Feststellung
begehrt
Beklagten
Steuerschaden
ersetzen
hätten
etwaige
nachträgliche
Aberkennung
Verlustzuweisungen
entstehe
Ansprüchen
freistellen
müssten
Beteiligungsgesellschaft
Gläubiger
Dritte
Stellung
Kommanditisten
richten
könnten
.
hat
jetzt
noch
Interesse
Prospektmangel
Aufklärungspflichtverletzung
insbesondere
gesehen
Provisionszahlungen
Höhe
%
Eigenkapitalvermittlung
mbH
Folgenden
:
IT
GmbH
unterrichtet
worden
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsrechtszug
hat
Kläger
Anträge
nur
noch
Beklagten
weiterverfolgt
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Zahlungsanträgen
Höhe
Zinsen
Fonds
Zinsen
Fonds
entsprochen
festgestellt
Beklagten
Kläger
Steuerschaden
ersetzen
hätten
entstehe
Schadensersatzleistung
Jahr
tatsächlichen
Zuflusses
versteuern
habe
.
Ferner
hat
weiter
begehrten
Feststellungen
getroffen
Berufung
Übrigen
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revisionen
begehren
Beklagten
Abweisung
Klage
Kläger
Teil
abgewiesenen
Zahlungsantrag
weiterverfolgt
.
Rechtsstreit
ist
Bezug
Beklagte
Vermögen
Beschluss
30
.
März
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
unterbrochen
.
Entscheidungsgründe
Revisionen
Teilurteil
nur
Bezug
Beklagte
Folgenden
:
Beklagte
entscheiden
ist
führen
insoweit
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
endgültigen
Abweisung
Feststellung
Freistellungsverpflichtung
gerichteten
Anträge
Klägers
Übrigen
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
haftet
Beklagte
Verschuldens
Vertragsverhandlungen
Gründern
eingeräumten
Sondervorteile
Umstand
Kosten
Erlösausfallversicherungen
Produktionskosten
gezahlt
werden
sollten
Prospekten
Fonds
hinreichend
offengelegt
seien
.
wesentlicher
Prospektmangel
liege
auch
Medienfonds
weiche
Kosten
unerheblicher
Höhe
anfielen
Anleger
Prospekt
entnehmen
könne
Umfang
eingezahlten
Einlagemittel
Anlageobjekt
flössen
Aufwendungen
Produktionskosten
verwendet
würden
.
Hinsicht
seien
Prospektangaben
genügend
transparent
.
Bereits
Überschrift
"
Investitionsplan
"
§
Gesellschaftsvertrags
erscheine
irreführend
Wirklichkeit
insgesamt
%
%
Nettozeichnungssumme
konkreten
Aufwandsnachweis
konkrete
Abrechnung
allein
Zeichnung
Pauschalvergütung
Komplementärin
fließen
sollten
"
Investition
Allgemeinen
Kapitalanlage
Gewinnerzielung
verstehe
aber
Gewinn
Vergütung
Initiators
Vermittlers
.
Investitionsplan
folge
sei
nur
Rückgriff
Gesellschaftsvertrags
stehende
Erläuterungen
einzelnen
Verträge
erschließen
.
Durchdringung
Gesamtprospekts
könne
durchschnittlichen
Anleger
aber
erwartet
werden
.
sei
Investitionsplan
einzelner
Positionen
äußerst
unklar
.
Zwar
möge
noch
hinreichend
deutlich
sein
Positionen
"
Eigenkapitalbeschaffung
"
%
Agio
%
Vertriebskosten
Verfügung
stünden
.
dränge
Position
"
Konzeption
Werbung
Prospekt
Gründung
unerheblichen
weiteren
%
zumindest
Ergebnis
ebenfalls
aufwandsunabhängig
Zweck
Verfügung
stehen
sollte
.
hätte
deutlich
gemacht
werden
müssen
"
Werbung
Position
"
Eigenkapitalbeschaffung
gesondert
vergütende
Werbemaßnahmen
Rahmen
Anlegerwerbung
handeln
sollte
.
entscheidend
ankomme
liege
hier
künstlich
erscheinende
Aufspaltung
Zwecke
Verschleierung
wahren
Vertriebskosten
Schreiben
Geschäftsführers
tärin
Mitgesellschafter
Geschäftsführer
IT
GmbH
19
.
Januar
nahe
gelegt
werde
Abrechnung
Beklagte
entsprechende
Aufspaltung
vorgenommen
worden
sei
.
Irreführend
sei
Investitionsplan
auch
Bezug
Position
"
Produktabsicherung
"
Verständnis
nahe
lege
Erlösausfallversicherungen
Titel
bestritten
werden
sollten
.
besonderen
Hinweis
hätten
weichen
"
Kosten
Bestandteil
Produktionskosten
sein
dürfen
.
Berufungsgericht
sieht
Parteivernehmung
Klägers
überzeugt
Anlage
Kenntnis
Beklagten
eingeräumten
Sondervorteile
Finanzierung
Versicherungsprämien
Produktionskosten
gezeichnet
hätte
.
Beklagten
sei
unterlassenen
Aufklärung
Verschulden
zuzurechnen
ausgeräumt
werde
Prospektprüferin
Prospekte
beanstandet
habe
.
ersetzenden
Schaden
bemisst
Berufungsgericht
Beteiligungen
Fonds
Fonds
.
rechnet
angelegten
Beträge
je
nur
Kläger
Ersatzforderung
berücksichtigten
Ausschüttungen
Zeichnungsnachlass
je
auch
Steuervorteile
Höhe
je
sieht
Schadensschätzung
§
.
Begründung
führt
insoweit
Steuersparmodelle
hier
vorliegenden
Art
zeichneten
Zeiten
hoher
sonstiger
Einkommen
Anlegers
Zuweisung
hoher
Anfangsverluste
Beteiligung
individuellen
hohen
Steuerprogression
Anlegers
hohe
Steuerersparnisse
erzielt
würden
.
ebenfalls
versteuernde
"
Aufgabegewinn
"
solle
möglichst
Zeiten
niedrigerer
sonstiger
Einkommen
Anlegers
etwa
Rentenphase
anfallen
deutlich
geringeren
Steuerprogression
unterliegen
.
sei
Ziel
Anlage
auch
Berücksichtigung
Versteuerung
Aufgabegewinns
endgültige
Steuervorteile
behalten
.
Grundkonzeption
Steuersparmodells
bestehe
hier
Leistung
Einlage
Erhalt
Steuervorteile
Jahre
vergangen
seien
tung
Schätzung
dahingehend
frühere
Steuervorteile
spätere
Steuernachteile
auch
nur
annähernd
entsprächen
Raum
.
derartige
Verrechnung
unterstelle
Steuerehrlichkeit
so
jedenfalls
Lebenserfahrung
entspreche
.
Hier
bestünden
Anhaltspunkte
Kläger
"
außergewöhnliche
Steuervorteile
"
Sinne
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erzielt
habe
;
Kläger
habe
selbst
behauptet
Steuervorteil
auch
nur
annähernd
vergleichbarer
Nachteil
Besteuerung
Ersatzleistung
erwachse
.
Steuervorteil
mindere
Beklagte
ersetzenden
Betrag
.
sei
Klägers
Feststellung
treffen
Beklagte
Versteuerung
Ersatzleistung
entstehenden
Nachteil
ersetzen
habe
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
Punkten
stand
.
Revision
Beklagten
1
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
trifft
kommanditisten
Kapitalanlageprojekt
hier
Rede
stehenden
Art
eingebunden
ist
Pflicht
künftigen
Treugeber
wesentlichen
Punkte
aufzuklären
übernehmende
mittelbare
Beteiligung
Bedeutung
sind
vgl.
Urteil
24
.
Mai
;
Senatsurteile
13
Juli
NJW-RR
.
9
;
22
.
März
.
;
29
.
Mai
ZR
NJW-RR
.
8
;
12
.
Februar
ZR
.
8)
;
insbesondere
hat
regelwidrige
Auffälligkeiten
informieren
.
gilt
auch
hier
.
entsprechenden
Pflicht
war
Beklagte
bereits
enthoben
Anlegern
persönlichen
Kontakt
trat
Aufgabe
bloßen
Beteiligungstreuhänderin
verstand
.
Beitritt
vollzog
Abschluss
Treuhandvertrags
Beklagten
Treugeber
Annahme
Beteiligungsangebots
Komplementärin
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Gesellschaftsverträge
Präambel
Treuhandvertrags
war
also
Mitwirkung
Beklagten
möglich
.
Berufungsgericht
zieht
Recht
Haftung
Beklagten
Grundsätzen
Verschuldens
Vertragsverhandlungen
vgl.
jetzt
§
Abs.
Betracht
.
2
.
Senat
teilt
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
angesprochenen
Gesichtspunkte
Aufklärungspflicht
Beklagten
Kläger
bestand
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
allerdings
Prospekt
Beteiligungsangebot
Beitrittsinteressenten
Allgemeinen
einzige
Unterrichtungsmöglichkeit
darstellt
Anleger
Umstände
Entschließung
wesentlicher
Bedeutung
sind
sein
können
sachlich
richtig
vollständig
unterrichten
hat
vgl.
Urteile
6
.
Oktober
ZR
;
21
.
Oktober
ZR
7
12
;
5
Juli
;
29
.
Mai
;
6
.
Februar
.
7
;
Senatsurteil
14
.
Juni
ZR
.
.
gehört
auch
Darstellung
wesentlichen
kapitalmäßigen
personellen
Verflechtungen
einerseits
Komplementär-GmbH
Geschäftsführern
beherrschenden
Gesellschaftern
andererseits
Unternehmen
Geschäftsführern
beherrschenden
Gesellschaftern
Hand
Beteiligungsgesellschaft
Emissionsprospekt
durchzuführenden
Vorhaben
ganz
wesentlich
gelegt
hat
vgl.
Urteile
6
.
Oktober
ZR
aaO
S.
;
10
.
Oktober
;
7
.
April
ZR
;
Senatsurteil
29
.
Mai
ZR
aaO
S.
.
25
;
vgl.
auch
allgemein
Urteil
4
.
März
IVa
insoweit
Abdruck
Personenkreis
gewährten
Sonderzuwendungen
Sondervorteile
vgl.
Urteil
14
.
Januar
;
10
.
Oktober
aaO
;
7
.
April
ZR
aaO
.
Senat
folgt
jedoch
Bewertung
Berufungsgerichts
Emissionsprospekt
Komplementär-GmbH
gewährten
Sondervorteile
hinreichend
transparente
Angaben
gemacht
worden
seien
.
jeweiligen
Abschnitten
"
Verträge
Durchführung
Investition
"
wird
Inhalt
Konzeptionsvertrags
Eigenkapitalvermittlungsvertrags
Vertrags
Produktauswahl
Produktionsüberwachung
-absicherung
schlagwortartig
dargestellt
Höhe
Vergütung
angegeben
jeweils
Tage
Beitritt
Anlegers
fällig
sein
soll
.
Fonds
ist
hingewiesen
Komplementärin
Vertragspartnerin
ist
.
Fonds
ist
ausdrücklich
nur
zuerst
genannten
Verträge
hingewiesen
.
auch
dritten
Vertrag
gilt
Berufungsgericht
Zusammenhang
Recht
ausführt
ohnehin
Berührungspunkte
Geschäftsführertätigkeit
Komplementärin
aufweist
ist
ausdrücklich
dort
Abschnitt
"
Partner
"
lesen
.
Vergütung
Komplementärin
Geschäftsführertätigkeit
Haftung
wird
systematischen
Gesichtspunkten
beanstanden
ist
Fonds
Abschnitt
"
Rechtliche
Angaben
"
Gesellschaftsvertrag
Fonds
§
ebenfalls
Emissionsprospekt
abgedruckten
Gesellschaftsvertrags
dargestellt
.
Auch
hier
findet
Stellen
Hinweis
Zeit
Jahr
Fonds
Fonds
betreffende
Vergütung
Tage
Vorlage
unterschriebenen
widerrufenen
Beitrittsvereinbarung
zahlbar
ist
.
Vergütungssätze
Komplementärin
Agio
insgesamt
%
%
Beteiligungskapitals
belaufen
ergeben
jeweils
§
Gesellschaftsverträge
enthaltenen
"
Investitionsplan
"
.
Berufungsgericht
Bezeichnung
irreführend
beanstandet
"
Investition
Allgemeinen
Kapitalanlage
Gewinnerzielung
verstanden
werde
auch
Gewinn
Vergütung
Initiators
Vermittlers
hält
Senat
Sichtweise
eng
.
Gesellschaftsverträge
befasst
Mittelverwendung
beabsichtigte
Verwirklichung
Gesellschaftszwecks
.
nur
Investitionen
gehören
Filmproduktion
Erwerb
Filmrechten
gesteckt
werden
auch
Vergütungen
Wahrnehmung
bestimmter
Aufgaben
betraute
Dritte
hier
Komplementärin
eigenem
Interesse
tätiges
werbendes
Unternehmen
beanspruchen
können
ist
ungewöhnlich
.
Schließlich
findet
§
Abs.
Mittelverwendungskontrollvertrags
Fonds
§
Abs.
Treuhandvertrags
Fonds
Bestimmung
dort
erneut
aufgezählten
nämlichen
Vergütungssätze
Beklagten
weitere
Prüfpflichten
aufgeführt
wären
Ablauf
Widerrufsfrist
Einzahlung
%
ersten
Rate
Einlage
Agios
Treugeber
Anderkonto
freizugeben
sind
.
Zugleich
ergibt
zitierten
Prospektpassagen
Bezug
angesprochenen
Vergütungssätze
ankommt
Aufwand
entsprechenden
Aufgaben
tatsächlich
erforderlich
ist
.
Investitionsplan
Komplementärin
auszuzahlenden
Mittel
freilich
Gesellschaftsvertrag
aufgeführten
Zwecke
verwenden
sind
stehen
Fondsgesellschaft
andere
Zwecke
etwa
Aufstockung
Produktionskosten
mehr
Verfügung
.
Zusammenhänge
sind
Anleger
hier
Beteiligungsgesellschaften
jeweils
sechsstelligen
DM-Betrag
anvertraut
erwartenden
sorgfältigen
eingehenden
Lektüre
Prospekts
vgl.
Maßstab
Urteil
31
.
März
XI
;
Senatsurteil
14
.
Juni
ZR
aaO
S.
.
größere
Schwierigkeiten
entnehmen
.
Sieht
findet
Vertrauen
aber
konkreten
Vermittlung
Beteiligung
ergibt
Grenze
Verlautbarungen
Prospekts
Auffassung
Senats
beschriebenen
Weise
hinreichend
deutlich
hervortreten
.
Senat
folgt
Berufungsgericht
auch
Auffassung
Investitionsplan
sei
Bezug
Position
"
Produktabsicherung
"
irreführend
erst
Erläuterungen
Abschnitt
"
Verträge
Durchführung
Investition
"
ergebe
Kosten
sicherung
weitere
Pauschalgebühr
Vermittlung
gemeint
seien
.
Senat
hat
Urteilen
12
.
Februar
Fonds
juris
.
Fonds
.
Einzelnen
näher
begründet
Anleger
zuzumuten
ist
entsprechende
Kapitel
Prospekts
durchzusehen
hinreichend
deutlich
dargestellt
wird
Kosten
Erlösausfallversicherungen
Budgetposition
umfasst
werden
.
nimmt
Senat
Bezug
.
3
.
Aufklärungspflicht
Beklagten
kommt
aber
anderen
Gründen
Betracht
Anleger
auch
sorgfältigen
Durchsicht
Prospekts
Blick
geraten
.
Senat
Erlass
hier
angefochtenen
Urteils
Fonds
Teilurteil
12
.
Februar
aaO
.
25
;
23
Juli
juris
.
;
8
.
Oktober
ZR
juris
.
10
;
17
.
Dezember
ZR
5/08
juris
.
Fonds
Urteile
29
.
Mai
ZR
aaO
S.
.
26
;
6
November
NJW-RR
.
14
;
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
entschieden
hat
war
Beklagte
damaligen
Verfahren
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Sachverhalten
verpflichtet
Anleger
informieren
Vertrieb
Beteiligung
befasste
IT
GmbH
Provision
%
beanspruchte
erhalten
sollte
.
hat
folgt
begründet
:
Gesellschaftsvertrag
enthalte
vorgesehene
Mittelverwendung
Investitionsplan
Beschaffung
Eigenkapitals
%
Beteiligungskapitals
fließen
solle
.
ergebe
Verträgen
Durchführung
Investition
Komplementärin
Vermittlung
Zeichnungskapitals
verpflichtet
hatte
zusätzlich
Agio
%
erhalten
sollte
Urteil
29
.
Mai
ZR
aaO
S.
.
18
;
Urteil
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
11
;
Teilurteil
12
.
Februar
aaO
.
.
habe
Anleger
vorgetragen
verschiedener
Weise
belegt
IT
GmbH
Vermittlung
Eigenkapitals
%
geflossen
seien
Urteil
29
.
Mai
aaO
.
19
;
Urteil
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
18
;
Teilurteil
12
.
Februar
aaO
.
.
Komplementärin
sei
Beachtung
Investitionsplans
gebunden
berechtigt
gewesen
zufließenden
Mittel
Belieben
verfügen
Urteil
29
.
Mai
ZR
aaO
S.
.
24
;
Urteil
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
12
;
Teilurteil
12
.
Februar
aaO
.
.
Hintergrund
könne
unbeantwortet
bleiben
Tätigkeitsbereiche
Eigenkapitalvermittlung
Werbung
Hinblick
beanspruchende
Vergütung
voneinander
abzugrenzen
seien
Urteil
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
;
Teilurteil
12
.
Februar
aaO
.
.
Berufungsgericht
hält
Abgrenzung
offenbar
erforderlich
Standpunkt
steht
Position
"
Konzeption
Werbung
Prospekt
Gründung
"
stehe
Position
"
Eigenkapitalbeschaffung
"
Agio
Vertriebskosten
Verfügung
.
aber
Darstellung
Prospekt
aufdränge
habe
deutlich
gemacht
werden
müssen
"
Werbung
Position
"
Eigenkapitalbeschaffung
gesondert
vergütende
Werbemaßnahmen
Rahmen
Anlegerwerbung
handeln
sollte
.
ergebe
Erläuterungen
Abschnitt
"
Verträge
Durchführung
Investition
"
führe
auch
rechnerisch
Gesamtprovision
%
nur
%
.
handele
künstlich
erscheinende
Aufspaltung
Zwecke
Verschleierung
wahren
Vertriebskosten
.
Vermutung
werde
Schreiben
Geschäftsführers
Komplementärin
19
.
Januar
Gesellschafter
Komplementärin
IT
GmbH
nahegelegt
Provision
Bereich
%
Branche
unüblich
war
jedenfalls
intern
derartige
Aufspaltung
"
Vergütung
"
einzelne
Positionen
vorgenommen
wurde
auch
Beklagte
.
Ausführungen
hält
Revision
Beklagten
Recht
Berufungsgericht
insoweit
Feststellungen
treffen
Würdigung
streitigen
Vortrag
Klägers
zugrunde
gelegt
habe
.
verweist
insoweit
widerlegten
Vortrag
Beklagten
IT
GmbH
Budget
"
Konzeption
Werbung
Prospekt
Gründung
"
Vergütung
normalen
Vertrieb
Vielzahl
unterschiedlicher
Werbemaßnahmen
erhalten
habe
.
Betrachtet
Prospekte
allein
kann
ausgehen
"
Werbung
"
Bestandteil
Konzeptionsvertrags
auch
Anlegerwerbung
sein
soll
vgl.
Senatsurteile
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
aaO
.
Versuch
Abgrenzung
Position
Eigenkapitalvermittlung
.
Wäre
beabsichtigt
gewesen
Sache
so
gehandhabt
worden
Behauptung
Klägers
entspricht
hätten
Anleger
allerdings
unterrichtet
werden
müssen
.
Berufungsgericht
ist
auch
zuzustimmen
Schreiben
19
.
Januar
Geschäftsführers
tärin
Gesellschafter
Komplementärin
IT
GmbH
Vermutung
nahelegt
festgestellten
Provisionszahlungen
%
Beklagte
unterschiedlichen
umsatzsteuerrechtlichen
Relevanz
undifferenziert
berechnet
hat
seien
Vergütung
erfolgreiche
Vermittlungsbemühungen
gewesen
.
bereits
weitere
Indizien
Senat
Urteilen
29
.
Mai
ZR
aaO
S.
.
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
angeführt
hat
Annahme
regelwidrigen
Auffälligkeit
begründen
Beklagte
Kläger
unterrichten
hatte
vgl.
insoweit
maßgebenden
Erwägungen
Senatsurteil
8
.
Oktober
.
hat
Berufungsgericht
jedoch
noch
festgestellt
.
Berufungsgericht
Gesichtspunkt
aufmerksam
macht
Provisionen
Eigenkapitalvermittlung
%
%
Konzeption
Werbung
Prospekt
Gründung
%
beliefen
insgesamt
nur
%
rechtfertigten
Provisionszahlungen
%
IT
GmbH
ist
beachten
IT
GmbH
Vortrag
Beklagten
zusätzliche
%
Provision
Werbemaßnahmen
nur
geworbenen
Anleger
erhalten
hat
.
Legt
unstreitig
ist
zugrunde
IT
GmbH
Fonds
%
Fonds
%
Eigenkapitals
eingeworben
hat
macht
zusätzliche
Vergütung
%
bezogen
Gesamtkapital
Fonds
nur
%
Fonds
nur
%
hält
Budgets
%
.
ergibt
hieraus
allein
Auffälligkeit
Anleger
vorab
informiert
werden
müsste
.
Prospekt
fasst
Mittelverwendung
Positionen
Konzeption
Werbung
Prospekt
Gründung
nähere
Aufgliederung
vorzunehmen
.
entsprechenden
Aufgaben
sind
Komplementärin
Erledigung
zugewiesen
allgemeinen
Grundsätzen
Dritter
dienen
kann
.
muss
Fondsgesellschaft
sicherstellen
übernommenen
Aufgaben
erfüllt
werden
.
erhält
Investitionsplan
Konzeptionsvertrag
ausbedungene
Honorar
.
bleibt
überlassen
Rahmen
Kostenansatzes
dritte
Unternehmen
erbrachten
Leistungen
honorieren
.
bestehen
Ansatz
auch
Bedenken
Werbung
eingeschaltetes
Unternehmen
zusätzlich
Vermittlung
Eigenkapitals
betraut
ist
erfolgsabhängig
übernommenen
Leistungen
honoriert
.
Beklagte
§
Abs.
Mittelverwendungskontrollvertrags
Fonds
Abs.
Treuhandvertrags
Fonds
dort
näher
aufgeführte
Prozentsätze
freizugeben
hat
notwendigerweise
eingezahlten
Einlagen
Anlegern
bezogen
sind
vgl.
Senatsurteil
29
.
Mai
aaO
S.
.
bedeutet
Komplementärin
angeführte
Honorierung
verschlossen
wäre
nur
Aufgaben
erfüllt
.
Berufungsgericht
hat
nur
geprüft
Emissionsprospekt
Sondervorteile
offenlegt
Komplementärin
gewährt
werden
.
Senat
bereits
Urteilen
29
.
Mai
ZR
aaO
S.
.
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
25
;
aaO
.
22
.
April
ZR
.
entschieden
hat
musste
Emissionsprospekt
aber
auch
herausgestellt
werden
Rolle
IT
GmbH
Verwirklichung
Vorhabens
zukam
.
beruht
Gesichtspunkten
.
ging
Person
Mehrheitsgesellschafters
seinerzeitigen
Geschäftsführers
war
Angaben
Prospekt
zusammen
.
Gesellschafter
Komplementärin
Anteilen
%
;
Kläger
vorgelegten
Mitteilung
Direkten
Anlegerschutzes
28
.
September
hielt
Mehrheitsbeteiligung
%
vgl.
auch
Senatsurteile
12
.
Februar
aaO
.
richtig
ist
war
Lage
bestimmenden
Einfluss
GmbH
Eigenschaft
Geschäftsführerin
Fondsgesellschaft
auch
bestimmten
Aufgaben
Fondsgesellschaft
betrautes
Drittunternehmen
auszuüben
.
beherrschte
IT
GmbH
Folge
Gewinnung
Anlegern
Provisionen
%
erhielt
so
stark
Verwirklichung
Vorhabens
eingebunden
war
%
Fonds
%
Fonds
beträchtlichen
Teil
Anleger
Fonds
einwarb
.
Beklagte
hiergegen
anführt
Einbindung
IT
GmbH
Vertrieb
könne
"
Vorhaben
Fonds
"
angesehen
werden
Regelung
Gesellschaftsvertrag
Entwicklung
Herstellung
Erwerb
Filmprojekten
Beteiligung
Fernsehproduktionen
Ausland
bestanden
habe
übersieht
IT
GmbH
Vortrag
Beklagten
beschränkt
war
gerade
Werbemaßnahmen
beauftragt
worden
sein
soll
Filmbranche
erforderlichen
Kontakte
verfügt
habe
Fondsbeteiligungen
wesentlich
medienwirksamer
habe
bewerben
können
Komplementärin
selbst
.
Komplementärin
habe
nämlich
erforderliche
eigene
Personal
werbliche
Einführung
Fondsprodukts
erforderliche
Kapital
noch
IT
GmbH
vergleichbares
Knowhow
verfügt
.
Entwicklung
Vorhabens
kam
Grundlage
Vortrags
Beklagten
Beginn
entscheidend
Konzeptionierung
Fonds
verbundene
Werbung
anderen
Budgetposition
enthaltenen
Aufgaben
Boden
erfolgreiche
Vermittlung
Installierung
Beteiligungsgesellschaft
bereiteten
angestrebten
Investitionsmaßnahmen
ordnungsgemäß
durchführen
können
.
Pflicht
personelle
kapitalmäßige
Verflechtung
verknüpften
Sondervorteile
informieren
spielt
Umstandes
Prospekt
Angaben
fehlen
Rolle
IT
GmbH
nur
Aufgaben
Eigenkapitalvermittlung
zusätzlich
Werbemaßnahmen
beauftragt
war
Komplementärin
ausbedungene
Vergütung
üblich
angemessen
war
.
Handelte
Kläger
erster
Linie
geltend
macht
bereits
angeführten
Indizien
sprechen
Vergütung
Eigenkapitalvermittlung
liegt
nur
Verstoß
Gesellschaftsvertrag
Verhältnis
Eigenkapitalbeschaffung
betrauten
Unternehmen
auch
Sonder(Besser-)Behandlung
.
Sonderbehandlung
würde
Anleger
nur
dann
berühren
prospektgemäßen
Mittel
Eigenkapitalvermittlung
%
%
insgesamt
überschritten
worden
wären
.
kann
jedoch
Senat
Urteilen
12
.
Februar
Einzelnen
begründet
hat
ZR
aaO
S.
.
;
aaO
.
Rede
sein
;
Zusatzvergütung
anderen
Budget
entnommen
worden
ist
ist
unstreitig
.
auch
dann
Inhalt
Umfang
klaren
schriftlich
fixierten
Auftrag
IT
GmbH
gegeben
haben
sollte
bestimmte
Komplementärin
zugewiesene
Aufgaben
eigentlichen
Kapitalvermittlung
vorzunehmen
vorliegenden
Verfahren
fehlt
insoweit
näheren
Substanziierungen
vgl.
Senatsurteil
22
.
April
-aaO
wäre
Anleger
erheblichem
Interesse
gewesen
unterrichtet
werden
.
liegt
gerade
Werbemaßnahmen
großen
Vertriebsunternehmens
nahe
hierbei
immer
Frage
aufdrängen
wird
Werbemaßnahmen
eigenen
Interesse
Unternehmens
insbesondere
Hinblick
sonstigen
Vertriebsaktivitäten
durchgeführt
werden
besonderer
Weise
Fondsgesellschaft
zugute
kommen
.
Gerade
schwierig
tisch
sein
kann
klare
Abgrenzung
Werbemaßnahmen
Fondsgesellschaft
"
Einwerbung
vorzunehmen
hier
Streit
steht
Nachhinein
nähere
Klärung
herbeizuführen
vgl.
Senatsbeschluss
17
.
Dezember
.
2
;
Senatsurteil
22
.
April
ZR
aaO
S.
.
muss
Anleger
Beitritt
Gelegenheit
eigenverantwortlichen
Entscheidung
gegeben
werden
.
Hätte
Prospekt
Sicht
Senats
geboten
Angaben
enthalten
IT
GmbH
erheblichen
Teil
Fonds
Einwerbung
Anlegern
betraut
ist
%
Provision
Agio
beanspruchen
hat
weitere
%
bezogen
eingeworbenen
Anleger
erhält
Rahmen
Konzeptionierung
Fonds
bestimmte
Werbemaßnahmen
durchgeführt
hat
hätte
Anleger
überlegen
können
Abgrenzung
überzeugt
Werbemaßnahmen
Ansatz
Weichkosten
insgesamt
halten
ist
Vergütung
Vermittlungsvorgang
geknüpft
wird
nur
Teil
Anleger
bezieht
.
Beklagte
Vermittlungserfolge
IT
GmbH
verweist
ist
unterlassenen
Aufklärung
ambivalentes
Argument
.
Pflicht
Prospektverantwortlichen
Anleger
Einbindung
IT
GmbH
unterrichten
ist
verneinen
Prospekt
hinreichend
Komplementärin
gewährten
Sondervorteile
Auskunft
gibt
.
Beklagte
hat
zwar
Sinne
Parallelverfahren
eingewendet
Information
Gerichtsverfahren
"
extrem
hoch
"
"
überhöht
"
exorbitant
"
bezeichneten
Sondervorteile
folge
Gesellschafter
Komplementärin
Nutznießer
seien
.
ist
aber
kurz
gegriffen
.
Anleger
werden
Komplementärin
übertragenen
Aufgaben
Systems
Leistungsverträgen
Fondsgesellschaft
geschlossen
hat
ansehen
Bewältigung
bereits
Geschäftsführerstellung
Fondsgesellschaft
verantwortlich
ist
.
Prospekt
enthaltene
Information
ist
Sicht
Senats
fehlenden
Aufklärung
gesellschaftsrechtliche
Verflechtung
GmbH
übertragenen
Aufgaben
vergleichen
.
Beklagte
derzeitigen
Sachstand
pektverantwortlichen
noch
stehenden
Personen
zählt
erwächst
Informationsdefizit
nur
dann
Aufklärungspflicht
Anlegern
Verflechtungen
Kenntnis
hatte
.
hat
Berufungsgericht
noch
Feststellungen
getroffen
.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Berufsbild
§
Abs.
Nr.
auch
Wahrnehmung
Treuhandaufgaben
gehört
musste
jedenfalls
prinzipiell
wissen
Prospekt
wesentliche
kapitalmäßige
personelle
Verflechtungen
Komplementär-GmbH
Geschäftsführern
beherrschenden
Gesellschaftern
einerseits
Unternehmen
Geschäftsführern
beherrschenden
Gesellschaftern
andererseits
Hand
Beteiligungsgesellschaft
durchzuführenden
Vorhaben
ganz
wesentlich
gelegt
hat
informieren
muss
.
4
.
Haftung
Beklagten
noch
hinreichenden
lungen
fehlt
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
noch
folgendes
.
Beklagte
Treuhandkommanditistin
Pflicht
verletzt
hat
Kläger
künftigen
Treugeber
Annahme
Vertragsangebots
bekannte
regelwidrige
Auffälligkeiten
informieren
so
Lektüre
Emissionsprospekts
ergeben
steht
allgemeinen
Grundsätzen
Beweislast
Klägers
.
setzt
Pflicht
Beklagten
allerdings
erst
dann
Sicht
feststeht
IT
GmbH
Vermittlung
Eigenkapitals
Provisionen
%
fließen
sollen
.
Haftung
setzt
auch
Kläger
behaupteten
Verschleierung
Weichkosten
kollusiver
Weise
Initiatoren
zusammengewirkt
hat
.
Pflicht
Beklagten
Interesse
Treugeber
tätig
werden
konnte
vielmehr
bereits
dann
einsetzen
spätestens
Rahmen
Treuhandvertrag
wahrzunehmenden
Aufgaben
Umstand
stieß
drittes
Unternehmen
Provisionen
%
gezahlt
werden
sollten
.
Senat
bereits
ausgeführt
hat
enthielt
Treuhandvertrag
Regelung
Berechnung
Vergütungsanteilen
dritter
Unternehmen
Rahmen
geschuldeten
Freigabekontrolle
vorsah
vgl.
Senatsurteil
29
.
Mai
ZR
aaO
S.
.
.
Gesellschaftsvertrag
Treuhandvertrag
gaben
Hinweis
Provisionen
Größenordnung
%
zahlen
waren
vgl.
Senatsurteil
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
26
;
Teilurteil
12
.
Februar
aaO
.
.
Kläger
vorgelegten
Unterlagen
Mittelfreigabeabrechnungen
Fonds
9
.
März
17
.
Januar
Fonds
14
.
Dezember
Teil
verschiedenen
Beitritten
Klägers
vorausgingen
sprechen
Beklagten
selbst
berechnete
Provisionszahlungen
%
IT
GmbH
bekannt
waren
vgl.
auch
Senatsurteil
8
.
Oktober
aaO
S.
.
.
Umständen
konnte
Beklagte
zumindest
Klärung
Hintergründe
verpflichtet
sein
Provisionszahlungen
hatte
weiteres
Verhalten
Anlegern
einzurichten
.
ist
Rahmen
sekundären
Darlegungslast
Sache
Beklagten
erklären
Weise
Klärung
bemüht
hat
.
Sollte
Klärung
maßgeblichen
Zeitpunkt
verzichtet
haben
könnte
mindestens
Vorwurf
treffen
Kläger
unterrichtet
hat
Provisionen
Größenordnung
gezahlt
werden
so
Gesellschaftsvertrag
Treuhandvertrag
ergaben
.
Berufungsgericht
wird
weiteren
Verfahren
prüfen
haben
Grundlage
Kläger
vorgelegten
Urkunden
erhebenden
Beweise
objektive
Pflichtverletzung
Beklagten
festzustellen
ist
sei
Klärung
Information
hat
fehlen
lassen
sei
Kläger
angebotenen
Beweise
weitergehendes
Beweisergebnis
rechtfertigen
offengelegt
hat
Vertriebsprovisionen
%
Vertriebsgesellschaft
gezahlt
werden
sei
schließlich
Kenntnis
personellen
kapitalmäßigen
Verflechtungen
Komplementärin
IT
GmbH
verzichtet
hat
Kläger
unterrichten
.
bewirkte
Gefährdung
Anlegerinteressen
liegt
Eingehung
Beteiligung
Rentierlichkeit
Grundlage
Prospekts
Weichkosten
nur
kleinen
unverdächtigen
Dosen
aufführte
hinreichend
beurteilt
werden
konnte
.
Kommt
Berufungsgericht
Pflichtverletzung
Beklagten
ist
prüfen
Kläger
pflichtgemäßem
Vorgehen
Beklagten
verhalten
hätte
.
Rahmen
kommt
Kläger
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
gewisse
Kausalitätsvermutung
zugute
vgl.
Senatsurteile
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
27
;
aaO
.
26
;
23
Juli
aaO
.
.
Soll
Schadensersatzpflicht
mangelnden
Klärung
Umstände
Hintergründe
Provisionszahlungen
%
herzuleiten
wäre
entgegengehalten
werden
entsprechenden
Klärung
hätte
ergeben
%
gesonderte
Werbemaßnahmen
IT
GmbH
vergüten
gewesen
seien
steht
gewissermaßen
Gesichtspunkt
rechtmäßigen
Alternativverhaltens
vgl.
Senatsurteil
5
.
März
WM
.
Beweislast
Beklagten
.
dürfen
entsprechende
Substanziierung
Vortrags
übertriebenen
Anforderungen
gestellt
werden
Umstände
handelt
eigentlichen
Geschäftstätigkeit
Beklagten
liegen
vorliegende
zugängliche
Unterlagen
beziehen
kann
.
Senatsurteil
12
.
Februar
ZR
aaO
S.
.
28
;
vgl.
auch
Teilurteil
12
.
Februar
aaO
.
entnehmen
sein
könnte
Beklagte
müsse
notwendigen
Informationen
Wege
Auskunftsanspruchs
Komplementärin
IT
GmbH
verschaffen
hält
Senat
.
Sollte
Schadensersatzpflicht
Beklagten
unterlassene
Aufklärung
IT
GmbH
gewährten
Sondervorteile
gestützt
werden
kommt
Zweck
weiteren
%
Provision
gezahlt
worden
sind
.
Haftung
Beklagten
Verletzung
Aufklärungspflicht
bestehen
Feststellung
Ersatzpflicht
Fall
nachträglichen
Aberkennung
Verlustzuweisungen
Bedenken
.
Kläger
hat
insoweit
Bezugnahme
Bericht
Treuhänders
Jahr
dargelegt
Betriebsprüfungen
Jahre
Finanzverwaltung
Frage
aufgeworfen
werde
Fondsgesellschaft
Gewinnerzielungsabsicht
tätig
geworden
sei
.
trägt
bislang
ausgeräumte
Gefahr
nachträglichen
Aberkennung
Verlustzuweisungen
.
Sicht
Klägers
verständiger
Beurteilung
Möglichkeit
Schadenseintritts
rechnen
ist
vgl.
Urteile
12
November
75
;
16
.
Januar
kann
Feststellungsinteresse
verneint
werden
.
Vorliegen
diesbezüglichen
Bescheids
Finanzamts
ist
erforderlich
.
denkbare
nachträgliche
Aberkennung
Verlustzuweisungen
angeführten
Gründen
führt
allerdings
Schadensersatzanspruch
Ersatz
Steuervorteile
bisher
Anerkennung
Verlustzuweisungen
beruhten
.
Rahmen
hier
verfolgten
Schadensersatzanspruchs
geht
so
gestellt
werden
hätte
Kläger
beteiligt
besteht
Erfüllungs-)Anspruch
Eintritt
Folgen
Beteiligung
selbst
ergeben
.
Aberkennung
Verlustzuweisungen
einhergehenden
steuerlichen
Nachforderung
kommt
aber
hierauf
entrichtenden
Zinsen
Schadensersatzanspruch
Betracht
Vorteile
Jahre
währenden
Anerkennung
Verlustzuweisungen
anzurechnen
wären
vgl.
Senatsurteil
22
.
April
ZR
aaO
.
.
sind
Anträge
Klägers
Feststellung
Beklagte
Ansprüchen
Beteiligungsgesellschaften
Gläubigern
Dritten
freizustellen
habe
Rechtsstellung
Kommanditist
ergäben
Ergebnis
unbegründet
.
Auch
Kläger
richtig
unterstellt
Ausschüttungen
Anleger
beruhten
erwirtschafteten
Renditen
seien
teilweise
währ
werten
kommt
Inanspruchnahme
§
§
Betracht
.
Kläger
selbst
Kommanditist
ist
nur
wirtschaftlich
Treuhandkommanditistin
Fondsgesellschaft
beteiligt
ist
ist
Beklagte
Anspruchsgegnerin
§
§
gestützten
Anspruchs
vgl.
Urteil
28
.
Januar
ZR
;
Senatsurteil
23
Juli
.
20
;
Henze
:
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn
2
.
Aufl
.
§
.
.
;
.
.
Auch
Gläubiger
Gesellschaft
können
insoweit
Anspruch
nehmen
vgl.
Urteil
11
November
XI
.
Inanspruchnahme
§
§
so
Grundlage
mögliche
Freistellungsverpflichtung
fehlt
.
Anträge
können
auch
Sinne
verstanden
werden
"
Dritter
"
Beklagte
Betracht
komme
;
insoweit
ginge
Freistellung
.
Verhältnis
Beklagten
könnte
allenfalls
Frage
geprüft
werden
Inanspruchnahme
§
§
Kläger
Ansprüche
§
zustehen
.
Rechtsverhältnis
bezogene
Feststellungsanträge
hat
Kläger
indes
gestellt
.
II
.
Revision
Klägers
Entscheidung
Berufungsgerichts
trägt
teilweise
Abweisung
Klage
Höhe
Beteiligung
entstandenen
Steuervorteile
.
1
.
spätere
Minderung
Beseitigung
eingetretenen
mögensschadens
Schadensersatzanspruch
beeinflusst
ist
Grundsätzen
Vorteilsausgleichung
beurteilen
.
sind
Wegfall
Minderung
Schadens
nur
insoweit
berücksichtigen
adäquat-ursächlichen
Zusammenhang
schädigenden
Ereignis
stehen
.
muss
Anrechnung
Zweck
Schadensersatzes
entsprechen
darf
Geschädigten
unzumutbar
belasten
noch
Schädiger
unbillig
entlasten
vgl.
Urteil
22
.
März
;
Senatsurteil
21
.
Dezember
ZR
.
Schadensersatzanspruch
Geschädigten
anzurechnenden
Vorteilen
gehören
grundsätzlich
auch
Steuern
Geschädigte
Schädigung
erspart
hat
vgl.
Urteile
18
.
Dezember
134
;
22
.
März
aaO
S.
;
Senatsurteil
17
November
.
.
Betrachtung
möglicher
Steuervorteile
muss
allerdings
auch
berücksichtigt
werden
Geschädigten
Zuerkennung
Schadensersatzanspruchs
Gestaltung
steuerliche
Nachteile
erwachsen
sei
Nachforderung
Finanzamts
vgl.
Urteil
18
.
Dezember
aaO
S.
sei
Besteuerung
Schadensersatzleistung
vgl.
Urteil
22
.
März
aaO
S.
Zug
Zug
Schadensersatzleistung
vorgesehenen
Übertragung
Kapitalanlage
vgl.
Urteil
6
November
ZR
VersR
;
Loritz/Wagner
.
So
hat
Bundesgerichtshof
mehrfach
Kommanditisten
steuerrechtlich
Mitunternehmer
Betriebs
KG
ist
entschieden
seien
Zahlungen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
Beteiligung
KG
erhalte
Betriebseinnahmen
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG.
Stehe
auch
Schadensersatzleistung
wirtschaftlichen
Zusammenhang
Kommanditbeteiligung
müsse
gewerblichen
Bereich
zugeordnet
Betriebseinnahme
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
versteuert
werden
vgl.
Urteile
22
.
März
aaO
S.
Bezugnahme
.
S.
;
27
.
Juni
IVa
;
14
.
Januar
;
3
.
Dezember
ZR
.
.
Vereinzelt
ist
Hinblick
vorgesehene
Übertragung
Beteiligung
Zug
Zug
Schadensersatzleistung
auch
Versteuerung
ergebenden
Veräußerungsgewinns
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
Betracht
gezogen
worden
vgl.
Urteil
6
November
ZR
aaO
;
so
möglicherweise
auch
Berufungsgericht
"
Aufgabegewinn
"
spricht
.
Rechtsprechung
ist
Zusammenhang
Vorschrift
§
Teil
Gedanken
ergänzt
worden
exakte
Errechnung
Steuervorteilen
Gegenüberstellung
tatsächlichen
hypothetischen
Vermögenslage
würde
vielfältigen
Besonderheiten
Möglichkeiten
konkreten
Besteuerung
unterschiedlichen
Entwicklung
verschiedenen
Besteuerungszeiträumen
häufig
unverhältnismäßigen
Aufwand
erfordern
.
sei
nähere
Berechnung
nur
dann
erforderlich
Anhaltspunkte
bestünden
Geschädigte
außergewöhnliche
Steuervorteile
erzielt
habe
vgl.
Urteile
27
.
Juni
IVa
aaO
;
12
.
Februar
IVa
;
9
.
Oktober
230
;
Senatsurteil
17
November
aaO
.
8
;
Senatsbeschluss
9
.
April
ZR
juris
.
.
2
.
gerade
auch
Zusammenhang
so
genannten
sparmodellen
entwickelten
Rechtsprechung
ist
festzuhalten
Zivilgerichte
Lage
versetzt
Schadensersatzansprüche
abschließend
erkennen
steuerlich
außerordentlich
komplexen
Gestaltungen
Detail
auseinandersetzen
nur
schwer
abzusehende
künftige
Besteuerung
Ersatzleistung
vorwegnehmen
müssen
.
Berufungsgericht
Rechtsprechung
abweichen
möchte
Berücksichtigung
erst
zukünftiger
Nachteile
Grundsatz
Schadensrechts
entspreche
Schadensberechnung
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
abzustellen
sei
blendet
hier
erheblichen
Umstand
Berücksichtigung
Nachteile
eng
Frage
verbunden
ist
Steuervorteile
Geschädigten
dauerhaft
Schaden
überhaupt
anzurechnen
sind
.
sachlichen
Verknüpfung
ist
gerechtfertigt
Vorteile
Nachteile
Kapitalanlage
Weise
isoliert
betrachten
.
Zwar
hat
Lösung
Berufungsgerichts
Vorteil
Tatrichter
anhängigen
beschränken
kann
Regel
bekannten
bereits
realisierten
Steuervorteile
schadensmindernd
berücksichtigen
Klärung
erwartenden
Steuernachteile
Ermittlung
anhängigen
auch
Berücksichtigung
Geschädigten
bestehenden
Beweiserleichterungen
§
nur
großen
Schwierigkeiten
möglich
erheblichen
Unsicherheitsfaktoren
verbunden
ist
gegebenenfalls
zweiten
Prozess
vorbehalten
bleiben
kann
.
derartige
Handhabung
führt
jedoch
hinnehmbaren
Erschwerung
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
so
schon
Urteil
18
.
Dezember
aaO
S.
;
vgl.
auch
Urteil
31
.
Mai
ZR
.
.
Geschädigten
wird
angesonnen
bereits
anhängigen
Verfahren
Abtretung
Ansprüche
Beteiligung
Zug
Zug
vollständige
Schadensersatzleistung
anzubieten
vollen
gebührenden
Ersatz
erhält
.
müsste
weiteren
Zeitraum
Risiko
tragen
Schädiger
noch
ausstehende
Ersatzleistung
erbringen
wird
.
ist
Grundsatz
geboten
Gesichtspunkte
Blick
nehmen
Möglichkeit
Schaden
Berechtigten
abschließend
berechnen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
lässt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
anführen
typischerweise
würden
hohen
Steuervorteile
Zeiten
hohen
sonstigen
Einkommens
erzielt
versteuernder
Aufgabegewinn
möglichst
Zeiten
niedriger
sonstiger
Einkommen
anfallen
solle
.
denkt
Berufungsgericht
so
Senat
versteht
offenbar
Beteiligungen
notleidend
werden
Anleger
trennen
möchte
Pflichtverletzung
begangen
wurde
.
Dann
besteht
aber
Anlass
Bemessung
Schadensersatzanspruchs
Hinblick
eintretende
steuerliche
Auswirkungen
Gedanken
machen
.
Berufungsgericht
angenommenen
Typik
folgt
Verzicht
konkrete
Darlegung
rechnerische
Gegenüberstellung
steuerlichen
Nachteile
Allgemeinen
unangemessenen
Ergebnissen
führt
.
Allerdings
kann
auch
dann
Anleger
Pflichtverletzung
so
gestellt
werden
will
hätte
beteiligt
Zeitpunkt
Beteiligung
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
erheblicher
Zeitraum
liegen
.
handelt
indes
eher
zufälligen
Umstand
zusammenhängt
Anleger
Pflichtverletzung
erhält
schnell
Ansprüche
durchsetzen
kann
.
wird
häufig
führen
Versteuerung
Ersatzleistung
ergebende
Nachteil
persönlichen
Verhältnissen
Anlegers
steuerrechtlichen
Rahmenbedingungen
Zeitpunkt
Erfüllung
Ersatzanspruchs
richtet
eingetretenen
Vorteilen
übereinstimmen
wird
.
Geschädigten
Umständen
Rechtsprechung
zugebilligten
Erleichterungen
nehmen
hält
Senat
gerechtfertigt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Lebenserfahrung
allgemeine
Steuerehrlichkeit
spreche
ist
ebenfalls
Grund
Rechtsprechung
abzugehen
.
Sollte
Geschädigte
gebotenen
Versteuerung
Ersatzleistung
absehen
hat
persönlich
verantworten
;
Anlass
Schädiger
Rechts
rechtlich
missbilligten
Vorteil
beteiligen
ergibt
hieraus
.
3
.
Rechtsfehlern
beeinflusst
ist
auch
Auffassung
richts
bestünden
außergewöhnliche
Steuervorteile
Klägers
Sinne
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unberücksichtigt
bleiben
könnten
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
allerdings
Erzielung
günstiger
steuerlicher
Wirkungen
hier
vermittelten
Beteiligung
beabsichtigt
wird
.
Insoweit
kann
Berufungsgericht
durchaus
Steuersparmodell
sprechen
.
Emissionsprospekten
Teil
wird
Abschnitt
Steuerliche
Angaben
Stellen
sofort
abzugsfähige
Betriebsausgaben
hingewiesen
Anlageentscheidung
besonderer
Bedeutung
sein
dürften
.
Ansatz
bestehen
Bedenken
adäquaten
Ursachenzusammenhang
mögliche
Pflichtverletzung
Beklagten
beeinflussten
Anlageentscheidung
Klägers
Verlustzuweisungen
ausgelösten
Steuervorteilen
anzunehmen
.
Endgültigkeit
Steuervorteile
Kläger
Erwägung
Frage
gestellt
wird
drohe
Hinblick
Finanzverwaltung
Zweifel
gezogene
Gewinnerzielungsabsicht
Beteiligungsgesellschaft
Überprüfung
Verlustzuweisungen
wäre
zwar
Gesichtspunkt
Annahme
außergewöhnlicher
Steuervorteile
vornherein
ausschlösse
.
rechtlichen
Gesichtspunkt
hat
Kläger
jedoch
Gegenstand
eigenen
Feststellungsantrags
gemacht
so
hier
erörternden
Zusammenhang
nur
Frage
geht
Versteuerung
Ersatzleistung
Nachteilen
führt
Steuervorteile
mindern
berechtigen
Vorteile
Maßgabe
§
ganz
Betracht
lassen
.
Ausgehend
ausdrücklich
bestrittenen
Behauptung
Beklagten
Kläger
habe
Verlustzuweisung
Steuervorteile
%
Einlageleistungen
erzielt
nimmt
Berufungsgericht
bestünden
Anhaltspunkte
"
außergewöhnliche
Steuervorteile
"
Ersatzanspruch
Klägers
beeinflussten
;
Kläger
habe
selbst
behauptet
auch
nur
annähernd
vergleichbarer
Nachteil
zukünftigen
Besteuerung
Ersatzleistung
gegenüberstünde
.
Revision
Klägers
wendet
hiergegen
ursprünglichen
Steuervorteile
außergewöhnlich
hoch
gewesen
seien
könne
entscheidend
sein
Geschädigte
Steuervorteile
Steuernachteile
näher
darlegen
müsse
;
vielmehr
komme
Geschädigten
Grundlage
Schädiger
darzulegenden
Umstände
auch
Anrechnung
Ersatzleistung
resultierenden
Steuerlast
außergewöhnliche
Steuervorteile
verblieben
.
Ansatz
hat
Revision
recht
Schädiger
Beweislast
Umstände
trägt
Ausgleichung
Vorteilen
ergibt
nur
außergewöhnliche
Steuervorteile
Berücksichtigung
Steuerbarkeit
Ersatzleistung
verbleiben
Anrechnung
führen
vgl.
Urteile
9
.
Oktober
aaO
;
30
November
.
13
;
19
.
Juni
.
.
Allerdings
trifft
Geschädigten
sekundäre
Darlegungslast
Umstand
beruht
allein
Zugang
Frage
hat
Steuervorteile
Beteiligung
ergeben
vgl.
Urteile
3
.
Dezember
aaO
;
31
.
Mai
aaO
S.
.
.
sekundären
Darlegungslast
ist
Kläger
Bezug
lichen
Auswirkungen
Verlustzuweisungen
nachgekommen
so
revisionsrechtlich
beanstanden
ist
Berufungsgericht
ursprünglich
entstandenen
Steuervorteile
Behauptung
Beklagten
%
Einlageleistungen
angenommen
hat
.
steuerlichen
Nachteile
geht
genannten
Vorteilen
Beziehung
gesetzt
werden
müssten
hätte
Berufungsgericht
aber
Feststellung
begnügen
dürfen
insoweit
habe
Kläger
selbst
behauptet
erlangten
Vorteilen
auch
nur
annähernd
vergleichbare
Nachteile
zukünftigen
Besteuerung
Ersatzleistung
gegenüberstünden
.
auch
insoweit
ist
zunächst
Sache
Schädigers
entsprechende
Behauptungen
aufzustellen
Geschädigten
lediglich
sekundäre
Darlegungslast
Raum
steht
vgl.
Urteil
31
.
Mai
ZR
aaO
.
4
.
Revision
Klägers
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
auch
insoweit
Nachteil
Klägers
entschieden
hat
.
neue
Verhandlung
Entscheidung
weist
Senat
folgendes
:
Fraglos
kann
Beklagten
abverlangt
werden
nähere
Einzelheiten
Kläger
drohenden
steuerlichen
Nachteilen
vorzutragen
.
auch
sekundären
Darlegungslast
Klägers
dürfen
übertriebenen
Anforderungen
gestellt
werden
ähnlich
Urteil
31
.
Mai
aaO
S.
.
ausgeht
Anleger
sei
konkreter
Vortrag
Schadensersatzprozess
möglich
.
Insbesondere
ist
verpflichtet
Zeitpunkt
möglichen
noch
bekannten
Ersatzleistung
bezogene
umfassende
fiktive
Steuerveranlagung
erstellen
Allgemeinen
Zweck
hier
betriebenen
Schadensersatzprozesses
vertretbaren
Verhältnis
stünde
.
erscheint
rechtlich
geboten
Frage
Umfang
Geschädigte
steuerlichen
Verhältnisse
darlegen
muss
Aspekt
Steuergeheimnisses
berücksichtigen
.
So
dürfte
kaum
vertreten
sein
Geschädigten
Angaben
steuerrechtlich
erhebliche
Einkommen
Ehegatten
abzuverlangen
zusammen
veranlagt
wird
.
wäre
auch
mangelnden
Zusammenhangs
Schädigungstatbestand
kaum
nachzuvollziehen
Geschädigter
erklären
sollte
Vermögensdispositionen
Zeitraum
Veranlagung
möglichen
Ersatzleistung
steuerliche
Tatbestände
zugute
kommen
drohender
Nachteil
Ersatzleistung
vermieden
werden
könnte
.
Dispositionen
werden
legitimerweise
eigenen
Vorteil
Entlastung
Schädigers
vorgenommen
stehen
schädigenden
Ereignis
Zusammenhang
.
revisionsrechtlich
berücksichtigenden
Vorbringen
hält
Senat
möglich
Anspruch
Klägers
ungeschmälerter
Höhe
besteht
.
ergibt
folgenden
einzelnen
Elementen
.
Vorbringen
Beklagten
sind
Kläger
Anlage
Verluste
zugewiesen
worden
Höhe
zwar
näher
festgestellt
worden
sind
offenbar
Betrag
Einlageleistungen
hinausgehen
.
Allerdings
ist
Frage
noch
näher
angesprochen
worden
jeweilige
Zeichnungsnachlass
%
Verlustzuweisung
ausgewirkt
hat
.
steuerlich
erlangten
Vorteile
Klägers
beruhen
Verrechnung
Verluste
sonstigen
Einkünften
.
Ersatzleistung
ist
ebenfalls
versteuern
sei
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
sei
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG.
Lässt
einstweilen
Steuervorteile
Betracht
handelt
Betrag
Fonds
.
Differenz
Einlageleistungen
Höhe
entspricht
Beträgen
Ausschüttungen
44.712,48
Kläger
ebenfalls
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
versteuern
hat
gewährten
Zeichnungsnachlasses
9.203,26
.
Sollte
auch
Betrag
Zeichnungsnachlasses
versteuert
worden
sein
ergäbe
Zwischenergebnis
Betrag
Einlageleistungen
Grundlage
steuerlichen
Vorteile
auch
Beteiligung
resultierenden
Nachteile
wäre
.
Sollte
Zeichnungsnachlass
Höhe
Verlustzuweisung
beeinflusst
haben
steuerrechtlich
unerheblich
sein
käme
Betracht
Kläger
Berücksichtigung
Verlustzuweisung
Höhe
Nachlasses
Steuervorteile
erzielt
hätte
Nachteile
gegenüberstehen
möglichen
Schadensersatzanspruch
anzurechnen
wären
.
bleibt
weiteren
Verfahren
klären
.
Betrachtet
Übrigen
möglichen
Ursachen
schiedliche
Höhe
Vorteilen
Nachteilen
Einzelnen
ergibt
:
Ist
Kläger
Erhalt
Ersatzleistung
Grundsatzes
Vorteilsausgleichung
verknüpften
Zug
Zug-Übertragung
vgl.
Senatsurteil
15
.
Januar
NJW-RR
.
Beteiligung
Veräußerung
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
sehen
könnten
Kläger
Hinblick
§
Abs.
Abs.
Nr.
EStG
vorgesehene
Tarifermäßigung
steuerliche
Nachteile
ergeben
erlangten
Vorteilen
zurückbleiben
.
Zwar
hat
Senat
Immobilienfonds
Einkünfte
Vermietung
Verpachtung
erzielt
entschieden
Schadensersatzklage
Erfolgsfall
verbundene
Übertragung
Gesellschaftsanteile
sei
Veräußerungsgeschäft
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
Bundesfinanzhof
nachfolgend
ebenso
gesehen
hat
vgl.
Senatsurteil
17
November
aaO
S.
.
;
.
Dennoch
wäre
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
EStG
Betracht
ziehen
Einkommensteuergesetz
Begriff
Veräußerung
Stellen
verwendet
einheitlich
ausgelegt
würde
vgl.
aaO
S.
.
Frage
bedarf
indes
Zusammenhang
abschließenden
Beantwortung
Zivilgerichte
Bundesgerichtshof
schon
früheren
Fassung
§
Abs.
EStG
Bezug
genommenen
§
Abs.
EStG
vergleichbare
Tarifermäßigung
kannte
entschieden
hat
dürfe
Schädiger
entlasten
sonst
Geschädigten
zugute
käme
Steuervergünstigung
besonderen
Anlass
gewährt
worden
sei
vgl.
Urteile
22
.
März
aaO
S.
;
26
.
Februar
;
27
.
Juni
IVa
aaO
;
12
.
Februar
IVa
aaO
;
11
.
Mai
;
Senatsurteil
14
.
Januar
;
22
.
März
.
Tarifermäßigung
§
Abs.
EStG
Steuerpflichtiger
Wahl
einmal
Leben
dort
bestimmten
Voraussetzungen
Anspruch
nehmen
kann
gilt
.
Revisionserwiderung
Beklagten
aufmerksam
macht
bleibende
Vorteile
Geschädigten
ergeben
könnten
Spitzen-)Steuersätze
Zeitpunkt
Realisierung
Steuervorteile
Versteuerung
Ersatzleistung
allgemein
abgesenkt
worden
sind
hält
Senat
Berücksichtigung
Umstands
Gesichtspunkt
"
außergewöhnlicher
Steuervorteile
"
ebenfalls
schadensersatzrechtlich
geboten
ebenso
Urteil
31
.
Mai
aaO
.
.
Zwar
scheint
Grundsatz
entgegenzustehen
Geschädigte
dürfe
Ersatzleistung
besser
gestellt
werden
Schädigung
.
Andererseits
ist
bedenken
Berücksichtigung
Umstands
erheblichen
Erschwerung
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
führen
würde
.
Geschädigte
wäre
gehalten
Durchsetzung
Anspruchs
aufwändige
Berechnungen
vorzunehmen
vornehmen
lassen
Einblicke
persönlichen
Verhältnisse
ermöglichen
Schädiger
angehen
vgl.
oben
.
aber
ist
einzusehen
Vorteile
allgemeinen
Absenkung
Steuersatzes
Willen
Gesetzgebers
Steuerpflichtigen
beurteilenden
Schadensfalls
gleichermaßen
zugute
kommen
sollen
geschädigten
Anleger
Gunsten
Schädigers
teilweise
wieder
genommen
werden
sollen
.
schließlich
mögliches
Zurückbleiben
Steuernachteile
Verschlechterung
Einkommenssituation
Geschädigten
sind
auch
Umstände
inneren
Bezug
Rede
stehenden
Schädigungshandlung
aufweisen
außergewöhnlichen
Steuervorteilen
führen
.
Sind
außergewöhnliche
Steuervorteile
Fällen
Geschädigte
Ausgangspunkt
Beträge
versteuern
hat
Grundlage
Steuervorteile
erlangt
hat
verneinen
ist
nähere
Prüfung
Berechnung
Gesichtspunkt
nur
dann
veranlasst
Geschädigte
Verlustzuweisungen
erhalten
hat
Einlageleistungen
hinausgehen
vgl.
Fallgestaltung
Urteile
27
.
Juni
IVa
12
.
Februar
IVa
hier
möglicherweise
gewährten
Zeichnungsnachlasses
Betracht
kommt
.
Rücksicht
Steuergesetzgeber
Möglichkeiten
Verrechnung
Verlusten
begrenzt
hat
mittelbar
Entstehung
außergewöhnlicher
Steuervorteile
entgegenwirkt
sieht
Senat
richt
angestrebten
Paradigmenwechsel
Jahren
bestehenden
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
auch
praktisches
Bedürfnis
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung