NAMEN ZR Verkündet : 15 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja § Cb ; § Anrechnung Steuervorteilen Kapitalanlage ergeben kommt Schadensersatzprozess Anlegers grundsätzlich Betracht auch Schadensersatzleistung Besteuerung unterliegt . Durchsetzung Schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert bereits bekannten Steuervorteile Kapitalanlage Schadensersatzanspruch angerechnet würden Geschädigten überlassen bliebe Versteuerung Ersatzleistung entstehenden Nachteile späteren Zeitpunkt geltend machen . nähere Berechnung ist nur dann erforderlich Anhaltspunkte außergewöhnliche Steuervorteile bestehen Geschädigten Berücksichtigung Steuerbarkeit Ersatzleistung verbleiben ; Umstände trägt Schädiger Beweislast . Rechnerische Vorteile ergeben können Geschädigten Tarifermäßigung § Abs. EStG allgemeine Absenkung Steuersätze zugute kommt begründen außergewöhnlichen Steuervorteile Schädiger Schadensersatzpflicht entlasten müssten . gleiche gilt Geschädigte Verschlechterung Einkommenssituation Zeitpunkt Ersatzleistung milderen Besteuerung unterliegt . Teilurteil 15 Juli ZR OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 Juli Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink Recht erkannt : Revisionen Klägers Beklagten wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Februar Kostenpunkt Ausnahme Entscheidung außergerichtlichen Kosten Beklagten insoweit aufgehoben Nachteil erkannt worden ist . Berufung Klägers wird zurückgewiesen Beklagte gerichteten Anträge Feststellung Freistellungsverpflichtung betrifft . Übrigen wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger erwarb Abschluss " Beitrittsvereinbarung gerichtete Erklärungen 27 . Februar 18 . August Beteiligungen Gesellschaft internationale Filmproduktion mbH Co. Zweite Medienbeteiligungs Folgenden : Fonds Höhe insgesamt DM Agio Erklärungen 10 . Dezember 5 . Juni Beteiligungen Gesellschaft internationale Filmproduktion mbH Co. Dritte Medienbeteiligungs Folgenden : Fonds Höhe insgesamt DM Agio . genannten Beteiligungen wurde Zeichnungsnachlass % ausgezahlt . Beitritt sollte Beklagten Komplementärin Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekten entsprechend Beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch Aufgaben Mittelverwendungskontrolle betrauten Treuhandkommanditistin jeweiligen Prospekt Teil abgedruckten Vertragsmuster Treuhandvertrags Fonds Treuhandvertrags Mittelverwendungskontrolle Fonds vorgenommen werden . Beklagte Prospekten Rubrik " Partner " Gründungsgesellschafter bezeichnet hatte Fonds Stellung Kommanditistin Abtretung Geschäftsanteils Gründungsgesellschafters Beklagten erworben nerseits Gesellschafter Geschäftsführer Beklagten war . Begrenzung wirtschaftlichen Risikos Filmvermarktung war Emissionsprospekt vorgesehen Anteil % Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten etwa Form Ausfallversicherungen . Produktionen erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten erwies Versicherer . Eintreten Versicherungsfälle zahlungsunfähig . Insgesamt erhielt Kläger Beteiligungen Ausschüttungen Fonds Höhe % sind € Fonds % sind € . Erstinstanzlich hat Kläger Treuhandkommanditistin Komplementärin Geschäftsführer Beklagten nur bezogen Fonds Beklagte Prospektprüfungsgutachten erstellt hatte Zug Zug Abtretung Ansprüche Beteiligungen Rückzahlung eingezahlten Beträge Berücksichtigung genannten Ausschüttungen Zeichnungsnachlasses 47.550,14 € Fonds € Fonds jeweils Zinsen Anspruch genommen . hat Feststellung begehrt Beklagten Steuerschaden ersetzen hätten etwaige nachträgliche Aberkennung Verlustzuweisungen entstehe Ansprüchen freistellen müssten Beteiligungsgesellschaft Gläubiger Dritte Stellung Kommanditisten richten könnten . hat jetzt noch Interesse Prospektmangel Aufklärungspflichtverletzung insbesondere gesehen Provisionszahlungen Höhe % Eigenkapitalvermittlung mbH Folgenden : IT GmbH unterrichtet worden sei . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsrechtszug hat Kläger Anträge nur noch Beklagten weiterverfolgt . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Zahlungsanträgen Höhe € Zinsen Fonds € Zinsen Fonds entsprochen festgestellt Beklagten Kläger Steuerschaden ersetzen hätten entstehe Schadensersatzleistung Jahr tatsächlichen Zuflusses versteuern habe . Ferner hat weiter begehrten Feststellungen getroffen Berufung Übrigen zurückgewiesen . Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen begehren Beklagten Abweisung Klage Kläger Teil abgewiesenen Zahlungsantrag weiterverfolgt . Rechtsstreit ist Bezug Beklagte Vermögen Beschluss 30 . März Insolvenzverfahren eröffnet worden ist unterbrochen . Entscheidungsgründe Revisionen Teilurteil nur Bezug Beklagte Folgenden : Beklagte entscheiden ist führen insoweit Aufhebung angefochtenen Urteils endgültigen Abweisung Feststellung Freistellungsverpflichtung gerichteten Anträge Klägers Übrigen Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung Berufungsgerichts haftet Beklagte Verschuldens Vertragsverhandlungen Gründern eingeräumten Sondervorteile Umstand Kosten Erlösausfallversicherungen Produktionskosten gezahlt werden sollten Prospekten Fonds hinreichend offengelegt seien . wesentlicher Prospektmangel liege auch Medienfonds weiche Kosten unerheblicher Höhe anfielen Anleger Prospekt entnehmen könne Umfang eingezahlten Einlagemittel Anlageobjekt flössen Aufwendungen Produktionskosten verwendet würden . Hinsicht seien Prospektangaben genügend transparent . Bereits Überschrift " Investitionsplan " § Gesellschaftsvertrags erscheine irreführend Wirklichkeit insgesamt % % Nettozeichnungssumme konkreten Aufwandsnachweis konkrete Abrechnung allein Zeichnung Pauschalvergütung Komplementärin fließen sollten " Investition Allgemeinen Kapitalanlage Gewinnerzielung verstehe aber Gewinn Vergütung Initiators Vermittlers . Investitionsplan folge sei nur Rückgriff Gesellschaftsvertrags stehende Erläuterungen einzelnen Verträge erschließen . Durchdringung Gesamtprospekts könne durchschnittlichen Anleger aber erwartet werden . sei Investitionsplan einzelner Positionen äußerst unklar . Zwar möge noch hinreichend deutlich sein Positionen " Eigenkapitalbeschaffung " % Agio % Vertriebskosten Verfügung stünden . dränge Position " Konzeption Werbung Prospekt Gründung unerheblichen weiteren % zumindest Ergebnis ebenfalls aufwandsunabhängig Zweck Verfügung stehen sollte . hätte deutlich gemacht werden müssen " Werbung Position " Eigenkapitalbeschaffung gesondert vergütende Werbemaßnahmen Rahmen Anlegerwerbung handeln sollte . entscheidend ankomme liege hier künstlich erscheinende Aufspaltung Zwecke Verschleierung wahren Vertriebskosten Schreiben Geschäftsführers tärin Mitgesellschafter Geschäftsführer IT GmbH 19 . Januar nahe gelegt werde Abrechnung Beklagte entsprechende Aufspaltung vorgenommen worden sei . Irreführend sei Investitionsplan auch Bezug Position " Produktabsicherung " Verständnis nahe lege Erlösausfallversicherungen Titel bestritten werden sollten . besonderen Hinweis hätten weichen " Kosten Bestandteil Produktionskosten sein dürfen . Berufungsgericht sieht Parteivernehmung Klägers überzeugt Anlage Kenntnis Beklagten eingeräumten Sondervorteile Finanzierung Versicherungsprämien Produktionskosten gezeichnet hätte . Beklagten sei unterlassenen Aufklärung Verschulden zuzurechnen ausgeräumt werde Prospektprüferin Prospekte beanstandet habe . ersetzenden Schaden bemisst Berufungsgericht Beteiligungen Fonds € Fonds € . rechnet angelegten Beträge je nur Kläger Ersatzforderung berücksichtigten Ausschüttungen € € Zeichnungsnachlass je auch Steuervorteile Höhe je € sieht Schadensschätzung § . Begründung führt insoweit Steuersparmodelle hier vorliegenden Art zeichneten Zeiten hoher sonstiger Einkommen Anlegers Zuweisung hoher Anfangsverluste Beteiligung individuellen hohen Steuerprogression Anlegers hohe Steuerersparnisse erzielt würden . ebenfalls versteuernde " Aufgabegewinn " solle möglichst Zeiten niedrigerer sonstiger Einkommen Anlegers etwa Rentenphase anfallen deutlich geringeren Steuerprogression unterliegen . sei Ziel Anlage auch Berücksichtigung Versteuerung Aufgabegewinns endgültige Steuervorteile behalten . Grundkonzeption Steuersparmodells bestehe hier Leistung Einlage Erhalt Steuervorteile Jahre vergangen seien tung Schätzung dahingehend frühere Steuervorteile spätere Steuernachteile auch nur annähernd entsprächen Raum . derartige Verrechnung unterstelle Steuerehrlichkeit so jedenfalls Lebenserfahrung entspreche . Hier bestünden Anhaltspunkte Kläger " außergewöhnliche Steuervorteile " Sinne Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erzielt habe ; Kläger habe selbst behauptet Steuervorteil auch nur annähernd vergleichbarer Nachteil Besteuerung Ersatzleistung erwachse . Steuervorteil mindere Beklagte ersetzenden Betrag . sei Klägers Feststellung treffen Beklagte Versteuerung Ersatzleistung entstehenden Nachteil ersetzen habe . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung Punkten stand . Revision Beklagten 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs trifft kommanditisten Kapitalanlageprojekt hier Rede stehenden Art eingebunden ist Pflicht künftigen Treugeber wesentlichen Punkte aufzuklären übernehmende mittelbare Beteiligung Bedeutung sind vgl. Urteil 24 . Mai ; Senatsurteile 13 Juli NJW-RR . 9 ; 22 . März . ; 29 . Mai ZR NJW-RR . 8 ; 12 . Februar ZR . 8) ; insbesondere hat regelwidrige Auffälligkeiten informieren . gilt auch hier . entsprechenden Pflicht war Beklagte bereits enthoben Anlegern persönlichen Kontakt trat Aufgabe bloßen Beteiligungstreuhänderin verstand . Beitritt vollzog Abschluss Treuhandvertrags Beklagten Treugeber Annahme Beteiligungsangebots Komplementärin § Abs. § Abs. Satz Gesellschaftsverträge Präambel Treuhandvertrags war also Mitwirkung Beklagten möglich . Berufungsgericht zieht Recht Haftung Beklagten Grundsätzen Verschuldens Vertragsverhandlungen vgl. jetzt § Abs. Betracht . 2 . Senat teilt jedoch Auffassung Berufungsgerichts angesprochenen Gesichtspunkte Aufklärungspflicht Beklagten Kläger bestand . Zutreffend geht Berufungsgericht allerdings Prospekt Beteiligungsangebot Beitrittsinteressenten Allgemeinen einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt Anleger Umstände Entschließung wesentlicher Bedeutung sind sein können sachlich richtig vollständig unterrichten hat vgl. Urteile 6 . Oktober ZR ; 21 . Oktober ZR 7 12 ; 5 Juli ; 29 . Mai ; 6 . Februar . 7 ; Senatsurteil 14 . Juni ZR . . gehört auch Darstellung wesentlichen kapitalmäßigen personellen Verflechtungen einerseits Komplementär-GmbH Geschäftsführern beherrschenden Gesellschaftern andererseits Unternehmen Geschäftsführern beherrschenden Gesellschaftern Hand Beteiligungsgesellschaft Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz wesentlich gelegt hat vgl. Urteile 6 . Oktober ZR aaO S. ; 10 . Oktober ; 7 . April ZR ; Senatsurteil 29 . Mai ZR aaO S. . 25 ; vgl. auch allgemein Urteil 4 . März IVa insoweit Abdruck Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen Sondervorteile vgl. Urteil 14 . Januar ; 10 . Oktober aaO ; 7 . April ZR aaO . Senat folgt jedoch Bewertung Berufungsgerichts Emissionsprospekt Komplementär-GmbH gewährten Sondervorteile hinreichend transparente Angaben gemacht worden seien . jeweiligen Abschnitten " Verträge Durchführung Investition " wird Inhalt Konzeptionsvertrags Eigenkapitalvermittlungsvertrags Vertrags Produktauswahl Produktionsüberwachung -absicherung schlagwortartig dargestellt Höhe Vergütung angegeben jeweils Tage Beitritt Anlegers fällig sein soll . Fonds ist hingewiesen Komplementärin Vertragspartnerin ist . Fonds ist ausdrücklich nur zuerst genannten Verträge hingewiesen . auch dritten Vertrag gilt Berufungsgericht Zusammenhang Recht ausführt ohnehin Berührungspunkte Geschäftsführertätigkeit Komplementärin aufweist ist ausdrücklich dort Abschnitt " Partner " lesen . Vergütung Komplementärin Geschäftsführertätigkeit Haftung wird systematischen Gesichtspunkten beanstanden ist Fonds Abschnitt " Rechtliche Angaben " Gesellschaftsvertrag Fonds § ebenfalls Emissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags dargestellt . Auch hier findet Stellen Hinweis Zeit Jahr Fonds Fonds betreffende Vergütung Tage Vorlage unterschriebenen widerrufenen Beitrittsvereinbarung zahlbar ist . Vergütungssätze Komplementärin Agio insgesamt % % Beteiligungskapitals belaufen ergeben jeweils § Gesellschaftsverträge enthaltenen " Investitionsplan " . Berufungsgericht Bezeichnung irreführend beanstandet " Investition Allgemeinen Kapitalanlage Gewinnerzielung verstanden werde auch Gewinn Vergütung Initiators Vermittlers hält Senat Sichtweise eng . Gesellschaftsverträge befasst Mittelverwendung beabsichtigte Verwirklichung Gesellschaftszwecks . nur Investitionen gehören Filmproduktion Erwerb Filmrechten gesteckt werden auch Vergütungen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betraute Dritte hier Komplementärin eigenem Interesse tätiges werbendes Unternehmen beanspruchen können ist ungewöhnlich . Schließlich findet § Abs. Mittelverwendungskontrollvertrags Fonds § Abs. Treuhandvertrags Fonds Bestimmung dort erneut aufgezählten nämlichen Vergütungssätze Beklagten weitere Prüfpflichten aufgeführt wären Ablauf Widerrufsfrist Einzahlung % ersten Rate Einlage Agios Treugeber Anderkonto freizugeben sind . Zugleich ergibt zitierten Prospektpassagen Bezug angesprochenen Vergütungssätze ankommt Aufwand entsprechenden Aufgaben tatsächlich erforderlich ist . Investitionsplan Komplementärin auszuzahlenden Mittel freilich Gesellschaftsvertrag aufgeführten Zwecke verwenden sind stehen Fondsgesellschaft andere Zwecke etwa Aufstockung Produktionskosten mehr Verfügung . Zusammenhänge sind Anleger hier Beteiligungsgesellschaften jeweils sechsstelligen DM-Betrag anvertraut erwartenden sorgfältigen eingehenden Lektüre Prospekts vgl. Maßstab Urteil 31 . März XI ; Senatsurteil 14 . Juni ZR aaO S. . größere Schwierigkeiten entnehmen . Sieht findet Vertrauen aber konkreten Vermittlung Beteiligung ergibt Grenze Verlautbarungen Prospekts Auffassung Senats beschriebenen Weise hinreichend deutlich hervortreten . Senat folgt Berufungsgericht auch Auffassung Investitionsplan sei Bezug Position " Produktabsicherung " irreführend erst Erläuterungen Abschnitt " Verträge Durchführung Investition " ergebe Kosten sicherung weitere Pauschalgebühr Vermittlung gemeint seien . Senat hat Urteilen 12 . Februar Fonds juris . Fonds . Einzelnen näher begründet Anleger zuzumuten ist entsprechende Kapitel Prospekts durchzusehen hinreichend deutlich dargestellt wird Kosten Erlösausfallversicherungen Budgetposition umfasst werden . nimmt Senat Bezug . 3 . Aufklärungspflicht Beklagten kommt aber anderen Gründen Betracht Anleger auch sorgfältigen Durchsicht Prospekts Blick geraten . Senat Erlass hier angefochtenen Urteils Fonds Teilurteil 12 . Februar aaO . 25 ; 23 Juli juris . ; 8 . Oktober ZR juris . 10 ; 17 . Dezember ZR 5/08 juris . Fonds Urteile 29 . Mai ZR aaO S. . 26 ; 6 November NJW-RR . 14 ; 12 . Februar ZR aaO S. . entschieden hat war Beklagte damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde legenden Sachverhalten verpflichtet Anleger informieren Vertrieb Beteiligung befasste IT GmbH Provision % beanspruchte erhalten sollte . hat folgt begründet : Gesellschaftsvertrag enthalte vorgesehene Mittelverwendung Investitionsplan Beschaffung Eigenkapitals % Beteiligungskapitals fließen solle . ergebe Verträgen Durchführung Investition Komplementärin Vermittlung Zeichnungskapitals verpflichtet hatte zusätzlich Agio % erhalten sollte Urteil 29 . Mai ZR aaO S. . 18 ; Urteil 12 . Februar ZR aaO S. . 11 ; Teilurteil 12 . Februar aaO . . habe Anleger vorgetragen verschiedener Weise belegt IT GmbH Vermittlung Eigenkapitals % geflossen seien Urteil 29 . Mai aaO . 19 ; Urteil 12 . Februar ZR aaO S. . 18 ; Teilurteil 12 . Februar aaO . . Komplementärin sei Beachtung Investitionsplans gebunden berechtigt gewesen zufließenden Mittel Belieben verfügen Urteil 29 . Mai ZR aaO S. . 24 ; Urteil 12 . Februar ZR aaO S. . 12 ; Teilurteil 12 . Februar aaO . . Hintergrund könne unbeantwortet bleiben Tätigkeitsbereiche Eigenkapitalvermittlung Werbung Hinblick beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien Urteil 12 . Februar ZR aaO S. . ; Teilurteil 12 . Februar aaO . . Berufungsgericht hält Abgrenzung offenbar erforderlich Standpunkt steht Position " Konzeption Werbung Prospekt Gründung " stehe Position " Eigenkapitalbeschaffung " Agio Vertriebskosten Verfügung . aber Darstellung Prospekt aufdränge habe deutlich gemacht werden müssen " Werbung Position " Eigenkapitalbeschaffung gesondert vergütende Werbemaßnahmen Rahmen Anlegerwerbung handeln sollte . ergebe Erläuterungen Abschnitt " Verträge Durchführung Investition " führe auch rechnerisch Gesamtprovision % nur % . handele künstlich erscheinende Aufspaltung Zwecke Verschleierung wahren Vertriebskosten . Vermutung werde Schreiben Geschäftsführers Komplementärin 19 . Januar Gesellschafter Komplementärin IT GmbH nahegelegt Provision Bereich % Branche unüblich war jedenfalls intern derartige Aufspaltung " Vergütung " einzelne Positionen vorgenommen wurde auch Beklagte . Ausführungen hält Revision Beklagten Recht Berufungsgericht insoweit Feststellungen treffen Würdigung streitigen Vortrag Klägers zugrunde gelegt habe . verweist insoweit widerlegten Vortrag Beklagten IT GmbH Budget " Konzeption Werbung Prospekt Gründung " Vergütung normalen Vertrieb Vielzahl unterschiedlicher Werbemaßnahmen erhalten habe . Betrachtet Prospekte allein kann ausgehen " Werbung " Bestandteil Konzeptionsvertrags auch Anlegerwerbung sein soll vgl. Senatsurteile 12 . Februar ZR aaO S. . aaO . Versuch Abgrenzung Position Eigenkapitalvermittlung . Wäre beabsichtigt gewesen Sache so gehandhabt worden Behauptung Klägers entspricht hätten Anleger allerdings unterrichtet werden müssen . Berufungsgericht ist auch zuzustimmen Schreiben 19 . Januar Geschäftsführers tärin Gesellschafter Komplementärin IT GmbH Vermutung nahelegt festgestellten Provisionszahlungen % Beklagte unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Relevanz undifferenziert berechnet hat seien Vergütung erfolgreiche Vermittlungsbemühungen gewesen . bereits weitere Indizien Senat Urteilen 29 . Mai ZR aaO S. . 12 . Februar ZR aaO S. . angeführt hat Annahme regelwidrigen Auffälligkeit begründen Beklagte Kläger unterrichten hatte vgl. insoweit maßgebenden Erwägungen Senatsurteil 8 . Oktober . hat Berufungsgericht jedoch noch festgestellt . Berufungsgericht Gesichtspunkt aufmerksam macht Provisionen Eigenkapitalvermittlung % % Konzeption Werbung Prospekt Gründung % beliefen insgesamt nur % rechtfertigten Provisionszahlungen % IT GmbH ist beachten IT GmbH Vortrag Beklagten zusätzliche % Provision Werbemaßnahmen nur geworbenen Anleger erhalten hat . Legt unstreitig ist zugrunde IT GmbH Fonds % Fonds % Eigenkapitals eingeworben hat macht zusätzliche Vergütung % bezogen Gesamtkapital Fonds nur % Fonds nur % hält Budgets % . ergibt hieraus allein Auffälligkeit Anleger vorab informiert werden müsste . Prospekt fasst Mittelverwendung Positionen Konzeption Werbung Prospekt Gründung nähere Aufgliederung vorzunehmen . entsprechenden Aufgaben sind Komplementärin Erledigung zugewiesen allgemeinen Grundsätzen Dritter dienen kann . muss Fondsgesellschaft sicherstellen übernommenen Aufgaben erfüllt werden . erhält Investitionsplan Konzeptionsvertrag ausbedungene Honorar . bleibt überlassen Rahmen Kostenansatzes dritte Unternehmen erbrachten Leistungen honorieren . bestehen Ansatz auch Bedenken Werbung eingeschaltetes Unternehmen zusätzlich Vermittlung Eigenkapitals betraut ist erfolgsabhängig übernommenen Leistungen honoriert . Beklagte § Abs. Mittelverwendungskontrollvertrags Fonds Abs. Treuhandvertrags Fonds dort näher aufgeführte Prozentsätze freizugeben hat notwendigerweise eingezahlten Einlagen Anlegern bezogen sind vgl. Senatsurteil 29 . Mai aaO S. . bedeutet Komplementärin angeführte Honorierung verschlossen wäre nur Aufgaben erfüllt . Berufungsgericht hat nur geprüft Emissionsprospekt Sondervorteile offenlegt Komplementärin gewährt werden . Senat bereits Urteilen 29 . Mai ZR aaO S. . 12 . Februar ZR aaO S. . 25 ; aaO . 22 . April ZR . entschieden hat musste Emissionsprospekt aber auch herausgestellt werden Rolle IT GmbH Verwirklichung Vorhabens zukam . beruht Gesichtspunkten . ging Person Mehrheitsgesellschafters seinerzeitigen Geschäftsführers war Angaben Prospekt zusammen . Gesellschafter Komplementärin Anteilen % ; Kläger vorgelegten Mitteilung Direkten Anlegerschutzes 28 . September hielt Mehrheitsbeteiligung % vgl. auch Senatsurteile 12 . Februar aaO . richtig ist war Lage bestimmenden Einfluss GmbH Eigenschaft Geschäftsführerin Fondsgesellschaft auch bestimmten Aufgaben Fondsgesellschaft betrautes Drittunternehmen auszuüben . beherrschte IT GmbH Folge Gewinnung Anlegern Provisionen % erhielt so stark Verwirklichung Vorhabens eingebunden war % Fonds % Fonds beträchtlichen Teil Anleger Fonds einwarb . Beklagte hiergegen anführt Einbindung IT GmbH Vertrieb könne " Vorhaben Fonds " angesehen werden Regelung Gesellschaftsvertrag Entwicklung Herstellung Erwerb Filmprojekten Beteiligung Fernsehproduktionen Ausland bestanden habe übersieht IT GmbH Vortrag Beklagten beschränkt war gerade Werbemaßnahmen beauftragt worden sein soll Filmbranche erforderlichen Kontakte verfügt habe Fondsbeteiligungen wesentlich medienwirksamer habe bewerben können Komplementärin selbst . Komplementärin habe nämlich erforderliche eigene Personal werbliche Einführung Fondsprodukts erforderliche Kapital noch IT GmbH vergleichbares Knowhow verfügt . Entwicklung Vorhabens kam Grundlage Vortrags Beklagten Beginn entscheidend Konzeptionierung Fonds verbundene Werbung anderen Budgetposition enthaltenen Aufgaben Boden erfolgreiche Vermittlung Installierung Beteiligungsgesellschaft bereiteten angestrebten Investitionsmaßnahmen ordnungsgemäß durchführen können . Pflicht personelle kapitalmäßige Verflechtung verknüpften Sondervorteile informieren spielt Umstandes Prospekt Angaben fehlen Rolle IT GmbH nur Aufgaben Eigenkapitalvermittlung zusätzlich Werbemaßnahmen beauftragt war Komplementärin ausbedungene Vergütung üblich angemessen war . Handelte Kläger erster Linie geltend macht bereits angeführten Indizien sprechen Vergütung Eigenkapitalvermittlung liegt nur Verstoß Gesellschaftsvertrag Verhältnis Eigenkapitalbeschaffung betrauten Unternehmen auch Sonder(Besser-)Behandlung . Sonderbehandlung würde Anleger nur dann berühren prospektgemäßen Mittel Eigenkapitalvermittlung % % insgesamt überschritten worden wären . kann jedoch Senat Urteilen 12 . Februar Einzelnen begründet hat ZR aaO S. . ; aaO . Rede sein ; Zusatzvergütung anderen Budget entnommen worden ist ist unstreitig . auch dann Inhalt Umfang klaren schriftlich fixierten Auftrag IT GmbH gegeben haben sollte bestimmte Komplementärin zugewiesene Aufgaben eigentlichen Kapitalvermittlung vorzunehmen vorliegenden Verfahren fehlt insoweit näheren Substanziierungen vgl. Senatsurteil 22 . April -aaO wäre Anleger erheblichem Interesse gewesen unterrichtet werden . liegt gerade Werbemaßnahmen großen Vertriebsunternehmens nahe hierbei immer Frage aufdrängen wird Werbemaßnahmen eigenen Interesse Unternehmens insbesondere Hinblick sonstigen Vertriebsaktivitäten durchgeführt werden besonderer Weise Fondsgesellschaft zugute kommen . Gerade schwierig tisch sein kann klare Abgrenzung Werbemaßnahmen Fondsgesellschaft " Einwerbung vorzunehmen hier Streit steht Nachhinein nähere Klärung herbeizuführen vgl. Senatsbeschluss 17 . Dezember . 2 ; Senatsurteil 22 . April ZR aaO S. . muss Anleger Beitritt Gelegenheit eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden . Hätte Prospekt Sicht Senats geboten Angaben enthalten IT GmbH erheblichen Teil Fonds Einwerbung Anlegern betraut ist % Provision Agio beanspruchen hat weitere % bezogen eingeworbenen Anleger erhält Rahmen Konzeptionierung Fonds bestimmte Werbemaßnahmen durchgeführt hat hätte Anleger überlegen können Abgrenzung überzeugt Werbemaßnahmen Ansatz Weichkosten insgesamt halten ist Vergütung Vermittlungsvorgang geknüpft wird nur Teil Anleger bezieht . Beklagte Vermittlungserfolge IT GmbH verweist ist unterlassenen Aufklärung ambivalentes Argument . Pflicht Prospektverantwortlichen Anleger Einbindung IT GmbH unterrichten ist verneinen Prospekt hinreichend Komplementärin gewährten Sondervorteile Auskunft gibt . Beklagte hat zwar Sinne Parallelverfahren eingewendet Information Gerichtsverfahren " extrem hoch " " überhöht " exorbitant " bezeichneten Sondervorteile folge Gesellschafter Komplementärin Nutznießer seien . ist aber kurz gegriffen . Anleger werden Komplementärin übertragenen Aufgaben Systems Leistungsverträgen Fondsgesellschaft geschlossen hat ansehen Bewältigung bereits Geschäftsführerstellung Fondsgesellschaft verantwortlich ist . Prospekt enthaltene Information ist Sicht Senats fehlenden Aufklärung gesellschaftsrechtliche Verflechtung GmbH übertragenen Aufgaben vergleichen . Beklagte derzeitigen Sachstand pektverantwortlichen noch stehenden Personen zählt erwächst Informationsdefizit nur dann Aufklärungspflicht Anlegern Verflechtungen Kenntnis hatte . hat Berufungsgericht noch Feststellungen getroffen . Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Berufsbild § Abs. Nr. auch Wahrnehmung Treuhandaufgaben gehört musste jedenfalls prinzipiell wissen Prospekt wesentliche kapitalmäßige personelle Verflechtungen Komplementär-GmbH Geschäftsführern beherrschenden Gesellschaftern einerseits Unternehmen Geschäftsführern beherrschenden Gesellschaftern andererseits Hand Beteiligungsgesellschaft durchzuführenden Vorhaben ganz wesentlich gelegt hat informieren muss . 4 . Haftung Beklagten noch hinreichenden lungen fehlt ist angefochtene Urteil aufzuheben Nachteil erkannt worden ist . weitere Verfahren weist Senat noch folgendes . Beklagte Treuhandkommanditistin Pflicht verletzt hat Kläger künftigen Treugeber Annahme Vertragsangebots bekannte regelwidrige Auffälligkeiten informieren so Lektüre Emissionsprospekts ergeben steht allgemeinen Grundsätzen Beweislast Klägers . setzt Pflicht Beklagten allerdings erst dann Sicht feststeht IT GmbH Vermittlung Eigenkapitals Provisionen % fließen sollen . Haftung setzt auch Kläger behaupteten Verschleierung Weichkosten kollusiver Weise Initiatoren zusammengewirkt hat . Pflicht Beklagten Interesse Treugeber tätig werden konnte vielmehr bereits dann einsetzen spätestens Rahmen Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufgaben Umstand stieß drittes Unternehmen Provisionen % gezahlt werden sollten . Senat bereits ausgeführt hat enthielt Treuhandvertrag Regelung Berechnung Vergütungsanteilen dritter Unternehmen Rahmen geschuldeten Freigabekontrolle vorsah vgl. Senatsurteil 29 . Mai ZR aaO S. . . Gesellschaftsvertrag Treuhandvertrag gaben Hinweis Provisionen Größenordnung % zahlen waren vgl. Senatsurteil 12 . Februar ZR aaO S. . 26 ; Teilurteil 12 . Februar aaO . . Kläger vorgelegten Unterlagen Mittelfreigabeabrechnungen Fonds 9 . März 17 . Januar Fonds 14 . Dezember Teil verschiedenen Beitritten Klägers vorausgingen sprechen Beklagten selbst berechnete Provisionszahlungen % IT GmbH bekannt waren vgl. auch Senatsurteil 8 . Oktober aaO S. . . Umständen konnte Beklagte zumindest Klärung Hintergründe verpflichtet sein Provisionszahlungen hatte weiteres Verhalten Anlegern einzurichten . ist Rahmen sekundären Darlegungslast Sache Beklagten erklären Weise Klärung bemüht hat . Sollte Klärung maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben könnte mindestens Vorwurf treffen Kläger unterrichtet hat Provisionen Größenordnung gezahlt werden so Gesellschaftsvertrag Treuhandvertrag ergaben . Berufungsgericht wird weiteren Verfahren prüfen haben Grundlage Kläger vorgelegten Urkunden erhebenden Beweise objektive Pflichtverletzung Beklagten festzustellen ist sei Klärung Information hat fehlen lassen sei Kläger angebotenen Beweise weitergehendes Beweisergebnis rechtfertigen offengelegt hat Vertriebsprovisionen % Vertriebsgesellschaft gezahlt werden sei schließlich Kenntnis personellen kapitalmäßigen Verflechtungen Komplementärin IT GmbH verzichtet hat Kläger unterrichten . bewirkte Gefährdung Anlegerinteressen liegt Eingehung Beteiligung Rentierlichkeit Grundlage Prospekts Weichkosten nur kleinen unverdächtigen Dosen aufführte hinreichend beurteilt werden konnte . Kommt Berufungsgericht Pflichtverletzung Beklagten ist prüfen Kläger pflichtgemäßem Vorgehen Beklagten verhalten hätte . Rahmen kommt Kläger Berufungsgericht richtig gesehen hat gewisse Kausalitätsvermutung zugute vgl. Senatsurteile 12 . Februar ZR aaO S. . 27 ; aaO . 26 ; 23 Juli aaO . . Soll Schadensersatzpflicht mangelnden Klärung Umstände Hintergründe Provisionszahlungen % herzuleiten wäre entgegengehalten werden entsprechenden Klärung hätte ergeben % gesonderte Werbemaßnahmen IT GmbH vergüten gewesen seien steht gewissermaßen Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens vgl. Senatsurteil 5 . März WM . Beweislast Beklagten . dürfen entsprechende Substanziierung Vortrags übertriebenen Anforderungen gestellt werden Umstände handelt eigentlichen Geschäftstätigkeit Beklagten liegen vorliegende zugängliche Unterlagen beziehen kann . Senatsurteil 12 . Februar ZR aaO S. . 28 ; vgl. auch Teilurteil 12 . Februar aaO . entnehmen sein könnte Beklagte müsse notwendigen Informationen Wege Auskunftsanspruchs Komplementärin IT GmbH verschaffen hält Senat . Sollte Schadensersatzpflicht Beklagten unterlassene Aufklärung IT GmbH gewährten Sondervorteile gestützt werden kommt Zweck weiteren % Provision gezahlt worden sind . Haftung Beklagten Verletzung Aufklärungspflicht bestehen Feststellung Ersatzpflicht Fall nachträglichen Aberkennung Verlustzuweisungen Bedenken . Kläger hat insoweit Bezugnahme Bericht Treuhänders Jahr dargelegt Betriebsprüfungen Jahre Finanzverwaltung Frage aufgeworfen werde Fondsgesellschaft Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden sei . trägt bislang ausgeräumte Gefahr nachträglichen Aberkennung Verlustzuweisungen . Sicht Klägers verständiger Beurteilung Möglichkeit Schadenseintritts rechnen ist vgl. Urteile 12 November 75 ; 16 . Januar kann Feststellungsinteresse verneint werden . Vorliegen diesbezüglichen Bescheids Finanzamts ist erforderlich . denkbare nachträgliche Aberkennung Verlustzuweisungen angeführten Gründen führt allerdings Schadensersatzanspruch Ersatz Steuervorteile bisher Anerkennung Verlustzuweisungen beruhten . Rahmen hier verfolgten Schadensersatzanspruchs geht so gestellt werden hätte Kläger beteiligt besteht Erfüllungs-)Anspruch Eintritt Folgen Beteiligung selbst ergeben . Aberkennung Verlustzuweisungen einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber hierauf entrichtenden Zinsen Schadensersatzanspruch Betracht Vorteile Jahre währenden Anerkennung Verlustzuweisungen anzurechnen wären vgl. Senatsurteil 22 . April ZR aaO . . sind Anträge Klägers Feststellung Beklagte Ansprüchen Beteiligungsgesellschaften Gläubigern Dritten freizustellen habe Rechtsstellung Kommanditist ergäben Ergebnis unbegründet . Auch Kläger richtig unterstellt Ausschüttungen Anleger beruhten erwirtschafteten Renditen seien teilweise währ werten kommt Inanspruchnahme § § Betracht . Kläger selbst Kommanditist ist nur wirtschaftlich Treuhandkommanditistin Fondsgesellschaft beteiligt ist ist Beklagte Anspruchsgegnerin § § gestützten Anspruchs vgl. Urteil 28 . Januar ZR ; Senatsurteil 23 Juli . 20 ; Henze : Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . § . . ; . . Auch Gläubiger Gesellschaft können insoweit Anspruch nehmen vgl. Urteil 11 November XI . Inanspruchnahme § § so Grundlage mögliche Freistellungsverpflichtung fehlt . Anträge können auch Sinne verstanden werden " Dritter " Beklagte Betracht komme ; insoweit ginge Freistellung . Verhältnis Beklagten könnte allenfalls Frage geprüft werden Inanspruchnahme § § Kläger Ansprüche § zustehen . Rechtsverhältnis bezogene Feststellungsanträge hat Kläger indes gestellt . II . Revision Klägers Entscheidung Berufungsgerichts trägt teilweise Abweisung Klage Höhe Beteiligung entstandenen Steuervorteile . 1 . spätere Minderung Beseitigung eingetretenen mögensschadens Schadensersatzanspruch beeinflusst ist Grundsätzen Vorteilsausgleichung beurteilen . sind Wegfall Minderung Schadens nur insoweit berücksichtigen adäquat-ursächlichen Zusammenhang schädigenden Ereignis stehen . muss Anrechnung Zweck Schadensersatzes entsprechen darf Geschädigten unzumutbar belasten noch Schädiger unbillig entlasten vgl. Urteil 22 . März ; Senatsurteil 21 . Dezember ZR . Schadensersatzanspruch Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern Geschädigte Schädigung erspart hat vgl. Urteile 18 . Dezember 134 ; 22 . März aaO S. ; Senatsurteil 17 November . . Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch berücksichtigt werden Geschädigten Zuerkennung Schadensersatzanspruchs Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen sei Nachforderung Finanzamts vgl. Urteil 18 . Dezember aaO S. sei Besteuerung Schadensersatzleistung vgl. Urteil 22 . März aaO S. Zug Zug Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung Kapitalanlage vgl. Urteil 6 November ZR VersR ; Loritz/Wagner . So hat Bundesgerichtshof mehrfach Kommanditisten steuerrechtlich Mitunternehmer Betriebs KG ist entschieden seien Zahlungen wirtschaftlichen Zusammenhang Beteiligung KG erhalte Betriebseinnahmen gemäß § Abs. Satz Nr. EStG. Stehe auch Schadensersatzleistung wirtschaftlichen Zusammenhang Kommanditbeteiligung müsse gewerblichen Bereich zugeordnet Betriebseinnahme § Abs. Satz Nr. EStG versteuert werden vgl. Urteile 22 . März aaO S. Bezugnahme . S. ; 27 . Juni IVa ; 14 . Januar ; 3 . Dezember ZR . . Vereinzelt ist Hinblick vorgesehene Übertragung Beteiligung Zug Zug Schadensersatzleistung auch Versteuerung ergebenden Veräußerungsgewinns § Abs. Satz Nr. EStG Betracht gezogen worden vgl. Urteil 6 November ZR aaO ; so möglicherweise auch Berufungsgericht " Aufgabegewinn " spricht . Rechtsprechung ist Zusammenhang Vorschrift § Teil Gedanken ergänzt worden exakte Errechnung Steuervorteilen Gegenüberstellung tatsächlichen hypothetischen Vermögenslage würde vielfältigen Besonderheiten Möglichkeiten konkreten Besteuerung unterschiedlichen Entwicklung verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern . sei nähere Berechnung nur dann erforderlich Anhaltspunkte bestünden Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe vgl. Urteile 27 . Juni IVa aaO ; 12 . Februar IVa ; 9 . Oktober 230 ; Senatsurteil 17 November aaO . 8 ; Senatsbeschluss 9 . April ZR juris . . 2 . gerade auch Zusammenhang so genannten sparmodellen entwickelten Rechtsprechung ist festzuhalten Zivilgerichte Lage versetzt Schadensersatzansprüche abschließend erkennen steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen Detail auseinandersetzen nur schwer abzusehende künftige Besteuerung Ersatzleistung vorwegnehmen müssen . Berufungsgericht Rechtsprechung abweichen möchte Berücksichtigung erst zukünftiger Nachteile Grundsatz Schadensrechts entspreche Schadensberechnung Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei blendet hier erheblichen Umstand Berücksichtigung Nachteile eng Frage verbunden ist Steuervorteile Geschädigten dauerhaft Schaden überhaupt anzurechnen sind . sachlichen Verknüpfung ist gerechtfertigt Vorteile Nachteile Kapitalanlage Weise isoliert betrachten . Zwar hat Lösung Berufungsgerichts Vorteil Tatrichter anhängigen beschränken kann Regel bekannten bereits realisierten Steuervorteile schadensmindernd berücksichtigen Klärung erwartenden Steuernachteile Ermittlung anhängigen auch Berücksichtigung Geschädigten bestehenden Beweiserleichterungen § nur großen Schwierigkeiten möglich erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden ist gegebenenfalls zweiten Prozess vorbehalten bleiben kann . derartige Handhabung führt jedoch hinnehmbaren Erschwerung Durchsetzung Schadensersatzanspruchs so schon Urteil 18 . Dezember aaO S. ; vgl. auch Urteil 31 . Mai ZR . . Geschädigten wird angesonnen bereits anhängigen Verfahren Abtretung Ansprüche Beteiligung Zug Zug vollständige Schadensersatzleistung anzubieten vollen gebührenden Ersatz erhält . müsste weiteren Zeitraum Risiko tragen Schädiger noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird . ist Grundsatz geboten Gesichtspunkte Blick nehmen Möglichkeit Schaden Berechtigten abschließend berechnen . Auffassung Berufungsgerichts lässt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch anführen typischerweise würden hohen Steuervorteile Zeiten hohen sonstigen Einkommens erzielt versteuernder Aufgabegewinn möglichst Zeiten niedriger sonstiger Einkommen anfallen solle . denkt Berufungsgericht so Senat versteht offenbar Beteiligungen notleidend werden Anleger trennen möchte Pflichtverletzung begangen wurde . Dann besteht aber Anlass Bemessung Schadensersatzanspruchs Hinblick eintretende steuerliche Auswirkungen Gedanken machen . Berufungsgericht angenommenen Typik folgt Verzicht konkrete Darlegung rechnerische Gegenüberstellung steuerlichen Nachteile Allgemeinen unangemessenen Ergebnissen führt . Allerdings kann auch dann Anleger Pflichtverletzung so gestellt werden will hätte beteiligt Zeitpunkt Beteiligung Geltendmachung Schadensersatzansprüchen erheblicher Zeitraum liegen . handelt indes eher zufälligen Umstand zusammenhängt Anleger Pflichtverletzung erhält schnell Ansprüche durchsetzen kann . wird häufig führen Versteuerung Ersatzleistung ergebende Nachteil persönlichen Verhältnissen Anlegers steuerrechtlichen Rahmenbedingungen Zeitpunkt Erfüllung Ersatzanspruchs richtet eingetretenen Vorteilen übereinstimmen wird . Geschädigten Umständen Rechtsprechung zugebilligten Erleichterungen nehmen hält Senat gerechtfertigt . Auffassung Berufungsgerichts Lebenserfahrung allgemeine Steuerehrlichkeit spreche ist ebenfalls Grund Rechtsprechung abzugehen . Sollte Geschädigte gebotenen Versteuerung Ersatzleistung absehen hat persönlich verantworten ; Anlass Schädiger Rechts rechtlich missbilligten Vorteil beteiligen ergibt hieraus . 3 . Rechtsfehlern beeinflusst ist auch Auffassung richts bestünden außergewöhnliche Steuervorteile Klägers Sinne Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unberücksichtigt bleiben könnten . Zutreffend geht Berufungsgericht allerdings Erzielung günstiger steuerlicher Wirkungen hier vermittelten Beteiligung beabsichtigt wird . Insoweit kann Berufungsgericht durchaus Steuersparmodell sprechen . Emissionsprospekten Teil wird Abschnitt Steuerliche Angaben Stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben hingewiesen Anlageentscheidung besonderer Bedeutung sein dürften . Ansatz bestehen Bedenken adäquaten Ursachenzusammenhang mögliche Pflichtverletzung Beklagten beeinflussten Anlageentscheidung Klägers Verlustzuweisungen ausgelösten Steuervorteilen anzunehmen . Endgültigkeit Steuervorteile Kläger Erwägung Frage gestellt wird drohe Hinblick Finanzverwaltung Zweifel gezogene Gewinnerzielungsabsicht Beteiligungsgesellschaft Überprüfung Verlustzuweisungen wäre zwar Gesichtspunkt Annahme außergewöhnlicher Steuervorteile vornherein ausschlösse . rechtlichen Gesichtspunkt hat Kläger jedoch Gegenstand eigenen Feststellungsantrags gemacht so hier erörternden Zusammenhang nur Frage geht Versteuerung Ersatzleistung Nachteilen führt Steuervorteile mindern berechtigen Vorteile Maßgabe § ganz Betracht lassen . Ausgehend ausdrücklich bestrittenen Behauptung Beklagten Kläger habe Verlustzuweisung Steuervorteile % Einlageleistungen erzielt nimmt Berufungsgericht bestünden Anhaltspunkte " außergewöhnliche Steuervorteile " Ersatzanspruch Klägers beeinflussten ; Kläger habe selbst behauptet auch nur annähernd vergleichbarer Nachteil zukünftigen Besteuerung Ersatzleistung gegenüberstünde . Revision Klägers wendet hiergegen ursprünglichen Steuervorteile außergewöhnlich hoch gewesen seien könne entscheidend sein Geschädigte Steuervorteile Steuernachteile näher darlegen müsse ; vielmehr komme Geschädigten Grundlage Schädiger darzulegenden Umstände auch Anrechnung Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnliche Steuervorteile verblieben . Ansatz hat Revision recht Schädiger Beweislast Umstände trägt Ausgleichung Vorteilen ergibt nur außergewöhnliche Steuervorteile Berücksichtigung Steuerbarkeit Ersatzleistung verbleiben Anrechnung führen vgl. Urteile 9 . Oktober aaO ; 30 November . 13 ; 19 . Juni . . Allerdings trifft Geschädigten sekundäre Darlegungslast Umstand beruht allein Zugang Frage hat Steuervorteile Beteiligung ergeben vgl. Urteile 3 . Dezember aaO ; 31 . Mai aaO S. . . sekundären Darlegungslast ist Kläger Bezug lichen Auswirkungen Verlustzuweisungen nachgekommen so revisionsrechtlich beanstanden ist Berufungsgericht ursprünglich entstandenen Steuervorteile Behauptung Beklagten % Einlageleistungen angenommen hat . steuerlichen Nachteile geht genannten Vorteilen Beziehung gesetzt werden müssten hätte Berufungsgericht aber Feststellung begnügen dürfen insoweit habe Kläger selbst behauptet erlangten Vorteilen auch nur annähernd vergleichbare Nachteile zukünftigen Besteuerung Ersatzleistung gegenüberstünden . auch insoweit ist zunächst Sache Schädigers entsprechende Behauptungen aufzustellen Geschädigten lediglich sekundäre Darlegungslast Raum steht vgl. Urteil 31 . Mai ZR aaO . 4 . Revision Klägers führt Aufhebung Berufungsurteils auch insoweit Nachteil Klägers entschieden hat . neue Verhandlung Entscheidung weist Senat folgendes : Fraglos kann Beklagten abverlangt werden nähere Einzelheiten Kläger drohenden steuerlichen Nachteilen vorzutragen . auch sekundären Darlegungslast Klägers dürfen übertriebenen Anforderungen gestellt werden ähnlich Urteil 31 . Mai aaO S. . ausgeht Anleger sei konkreter Vortrag Schadensersatzprozess möglich . Insbesondere ist verpflichtet Zeitpunkt möglichen noch bekannten Ersatzleistung bezogene umfassende fiktive Steuerveranlagung erstellen Allgemeinen Zweck hier betriebenen Schadensersatzprozesses vertretbaren Verhältnis stünde . erscheint rechtlich geboten Frage Umfang Geschädigte steuerlichen Verhältnisse darlegen muss Aspekt Steuergeheimnisses berücksichtigen . So dürfte kaum vertreten sein Geschädigten Angaben steuerrechtlich erhebliche Einkommen Ehegatten abzuverlangen zusammen veranlagt wird . wäre auch mangelnden Zusammenhangs Schädigungstatbestand kaum nachzuvollziehen Geschädigter erklären sollte Vermögensdispositionen Zeitraum Veranlagung möglichen Ersatzleistung steuerliche Tatbestände zugute kommen drohender Nachteil Ersatzleistung vermieden werden könnte . Dispositionen werden legitimerweise eigenen Vorteil Entlastung Schädigers vorgenommen stehen schädigenden Ereignis Zusammenhang . revisionsrechtlich berücksichtigenden Vorbringen hält Senat möglich Anspruch Klägers ungeschmälerter Höhe besteht . ergibt folgenden einzelnen Elementen . Vorbringen Beklagten sind Kläger Anlage Verluste zugewiesen worden Höhe zwar näher festgestellt worden sind offenbar Betrag Einlageleistungen hinausgehen . Allerdings ist Frage noch näher angesprochen worden jeweilige Zeichnungsnachlass % Verlustzuweisung ausgewirkt hat . steuerlich erlangten Vorteile Klägers beruhen Verrechnung Verluste sonstigen Einkünften . Ersatzleistung ist ebenfalls versteuern sei § Abs. Satz Nr. EStG sei § Abs. Satz Nr. EStG. Lässt einstweilen Steuervorteile Betracht handelt Betrag Fonds € . Differenz Einlageleistungen € Höhe € entspricht Beträgen Ausschüttungen 44.712,48 € Kläger ebenfalls § Abs. Satz Nr. EStG versteuern hat gewährten Zeichnungsnachlasses 9.203,26 € . Sollte auch Betrag Zeichnungsnachlasses versteuert worden sein ergäbe Zwischenergebnis Betrag Einlageleistungen Grundlage steuerlichen Vorteile auch Beteiligung resultierenden Nachteile wäre . Sollte Zeichnungsnachlass Höhe Verlustzuweisung beeinflusst haben steuerrechtlich unerheblich sein käme Betracht Kläger Berücksichtigung Verlustzuweisung Höhe Nachlasses Steuervorteile erzielt hätte Nachteile gegenüberstehen möglichen Schadensersatzanspruch anzurechnen wären . bleibt weiteren Verfahren klären . Betrachtet Übrigen möglichen Ursachen schiedliche Höhe Vorteilen Nachteilen Einzelnen ergibt : Ist Kläger Erhalt Ersatzleistung Grundsatzes Vorteilsausgleichung verknüpften Zug Zug-Übertragung vgl. Senatsurteil 15 . Januar NJW-RR . Beteiligung Veräußerung Sinne § Abs. Satz Nr. EStG sehen könnten Kläger Hinblick § Abs. Abs. Nr. EStG vorgesehene Tarifermäßigung steuerliche Nachteile ergeben erlangten Vorteilen zurückbleiben . Zwar hat Senat Immobilienfonds Einkünfte Vermietung Verpachtung erzielt entschieden Schadensersatzklage Erfolgsfall verbundene Übertragung Gesellschaftsanteile sei Veräußerungsgeschäft Sinne § Abs. Satz Nr. EStG Bundesfinanzhof nachfolgend ebenso gesehen hat vgl. Senatsurteil 17 November aaO S. . ; . Dennoch wäre Anwendung § Abs. Satz Nr. EStG Betracht ziehen Einkommensteuergesetz Begriff Veräußerung Stellen verwendet einheitlich ausgelegt würde vgl. aaO S. . Frage bedarf indes Zusammenhang abschließenden Beantwortung Zivilgerichte Bundesgerichtshof schon früheren Fassung § Abs. EStG Bezug genommenen § Abs. EStG vergleichbare Tarifermäßigung kannte entschieden hat dürfe Schädiger entlasten sonst Geschädigten zugute käme Steuervergünstigung besonderen Anlass gewährt worden sei vgl. Urteile 22 . März aaO S. ; 26 . Februar ; 27 . Juni IVa aaO ; 12 . Februar IVa aaO ; 11 . Mai ; Senatsurteil 14 . Januar ; 22 . März . Tarifermäßigung § Abs. EStG Steuerpflichtiger Wahl einmal Leben dort bestimmten Voraussetzungen Anspruch nehmen kann gilt . Revisionserwiderung Beklagten aufmerksam macht bleibende Vorteile Geschädigten ergeben könnten Spitzen-)Steuersätze Zeitpunkt Realisierung Steuervorteile Versteuerung Ersatzleistung allgemein abgesenkt worden sind hält Senat Berücksichtigung Umstands Gesichtspunkt " außergewöhnlicher Steuervorteile " ebenfalls schadensersatzrechtlich geboten ebenso Urteil 31 . Mai aaO . . Zwar scheint Grundsatz entgegenzustehen Geschädigte dürfe Ersatzleistung besser gestellt werden Schädigung . Andererseits ist bedenken Berücksichtigung Umstands erheblichen Erschwerung Durchsetzung Schadensersatzanspruchs führen würde . Geschädigte wäre gehalten Durchsetzung Anspruchs aufwändige Berechnungen vorzunehmen vornehmen lassen Einblicke persönlichen Verhältnisse ermöglichen Schädiger angehen vgl. oben . aber ist einzusehen Vorteile allgemeinen Absenkung Steuersatzes Willen Gesetzgebers Steuerpflichtigen beurteilenden Schadensfalls gleichermaßen zugute kommen sollen geschädigten Anleger Gunsten Schädigers teilweise wieder genommen werden sollen . schließlich mögliches Zurückbleiben Steuernachteile Verschlechterung Einkommenssituation Geschädigten sind auch Umstände inneren Bezug Rede stehenden Schädigungshandlung aufweisen außergewöhnlichen Steuervorteilen führen . Sind außergewöhnliche Steuervorteile Fällen Geschädigte Ausgangspunkt Beträge versteuern hat Grundlage Steuervorteile erlangt hat verneinen ist nähere Prüfung Berechnung Gesichtspunkt nur dann veranlasst Geschädigte Verlustzuweisungen erhalten hat Einlageleistungen hinausgehen vgl. Fallgestaltung Urteile 27 . Juni IVa 12 . Februar IVa hier möglicherweise gewährten Zeichnungsnachlasses Betracht kommt . Rücksicht Steuergesetzgeber Möglichkeiten Verrechnung Verlusten begrenzt hat mittelbar Entstehung außergewöhnlicher Steuervorteile entgegenwirkt sieht Senat richt angestrebten Paradigmenwechsel Jahren bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch praktisches Bedürfnis . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung