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796 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
ZR
2
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
;
Abs.
2
§
Abs.
2
;
BayHintG
Art
.
§
Abs.
2
§
Abs.
StPO
Verbindung
jeweiligen
Hinterlegungsgesetzen
Länder
hier
:
Art
.
Bayerischen
Hinterlegungsgesetzes
handelt
Kautionsrückzahlungsanspruch
gesetzlichen
Anspruch
Entstehung
voraussetzt
Sicherheit
§
Abs.
frei
geworden
amtliche
Verstrickung
feststellenden
gelöst
worden
ist
.
Erst
erlangt
Hinterleger
Herausgabeanspruch
Hinterlegungsstelle
jeweiligen
landesrechtlichen
Hinterlegungsvorschriften
.
Entsteht
Voraus
abgetretene
Anspruch
Kautionsrückzahlung
erst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
hat
Zessionar
Insolvenzeröffnung
auch
gesicherte
Rechtsposition
erlangt
erwirbt
§
Abs.
InsO
Forderungsrecht
Lasten
Insolvenzmasse
.
Beschluss
2
.
Juni
ZR
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Reiter
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
27
.
Zivilsenat
15
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
§
Abs.
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Satz
Nr.
noch
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
Satz
Nr.
.
1
.
Beschwerde
aufgeworfene
Rechtsfrage
schuldigte
Sicherheitsleistung
Außervollzugsetzung
Haftbefehls
Eigenhinterleger
leisten
hat
Rückzahlungsanspruch
Staatskasse
schon
Freigabe
Sicherheit
§
Abs.
sam
abtreten
kann
ist
zwar
erst
Urteil
Bundesgerichtshofs
16
.
März
IX
ZR
also
Einlegung
Rechtsmittels
Beklagten
höchstrichterlich
geklärt
worden
.
Zulassung
Revision
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
dennoch
geboten
.
Rechtsfrage
ist
Streitfall
entscheidungserheblich
16
Juli
erfolgte
Abtretung
Kautionsrückzahlungsanspruchs
§
Abs.
InsO
unwirksam
ist
.
2
.
§
Abs.
InsO
können
Eröffnung
rens
Rechte
Gegenständen
Insolvenzmasse
wirksam
erworben
werden
auch
Verfügung
Schuldners
Zwangsvollstreckung
Insolvenzgläubiger
zugrunde
liegt
.
Falle
Abtretung
künftigen
Forderung
ist
Verfügung
selbst
bereits
Abtretungsvertrags
beendet
.
Rechtsübergang
erfolgt
jedoch
erst
Entstehen
Forderung
.
Entsteht
Voraus
abgetretene
Forderung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
kann
Zessionar
gemäß
§
Abs.
InsO
Forderungsrecht
Lasten
Insolvenzmasse
erwerben
.
Nur
Zessionar
bereits
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gesicherte
Rechtsposition
abgetretenen
Forderung
erlangt
hat
ist
Abtretung
insolvenzfest
Urteile
22
.
April
ZR
.
26
.
Januar
.
.
fehlt
hier
.
Beklagte
hatte
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
Zeitpunkt
gesicherte
Rechtsstellung
abgetretenen
.
§
Abs.
2
§
Abs.
StPO
Verbindung
jeweiligen
Hinterlegungsgesetzen
Länder
hier
:
Art
.
Bayerischen
Hinterlegungsgesetzes
handelt
Kautionsrückzahlungsanspruch
gesetzlichen
Anspruch
Entstehung
voraussetzt
Sicherheit
§
Abs.
frei
geworden
amtliche
Verstrickung
feststellenden
gelöst
worden
ist
.
Erst
erlangt
Hinterleger
Herausgabeanspruch
Hinterlegungsstelle
jeweiligen
landesrechtlichen
Hinterlegungsvorschriften
ganz
herrschende
Meinung
;
vgl.
nur
StPO/Krauß
.
[
Stand
:
16
November
;
26
.
Aufl
.
.
26
;
Meyer-Goßner/Schmitt
59
.
Aufl
.
.
5
;
MüKoStPO/Böhm/Werner
§
.
19
;
s.
auch
NStZ
.
noch
Geltung
bundesrechtlichen
Hinterlegungsordnung
.
Auffassung
liegt
auch
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
17
.
März
IX
ZR
zugrunde
.
bezieht
Freigabe
Sicherheit
erfolgte
Abtretung
Kautionsrückzahlungsanspruchs
"
künftige
Forderung
so
ausdrücklich
amtliche
Leitsatz
.
Kautionssteller
hat
erst
dann
Anspruch
Rückzahlung
Maßgabe
landesrechtlichen
Hinterlegungsvorschriften
Sicherheit
frei
geworden
ist
aaO
.
.
Ergebnis
folgt
insbesondere
Zweck
Untersuchungshaft
Systematik
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Richter
festgesetzte
Kaution
dient
ausschließlich
Erfüllung
Untersuchungshaft
nämlich
Beschuldigte
weiteren
Verfahren
gegebenenfalls
erkannten
Freiheitsstrafe
freiheitsentziehenden
Maßnahme
stellt
Urteil
17
.
März
aaO
.
.
Dann
hat
Sicherheit
strafprozessualen
Zweck
vollständig
erfüllt
.
Dementsprechend
wird
Sicherheit
§
Abs.
selbst
frei
Haftbefehl
aufgehoben
§
Abs.
Nr.
Untersuchungshaft
erkannte
Freiheitsstrafe
freiheitsentziehende
Maßregel
Besserung
Sicherung
vollzogen
wird
Abs.
Nr.
Sicherheit
Zeitpunkt
negatives
Tatbestandsmerkmal
noch
gemäß
§
Abs.
verfallen
war
.
Freiwerden
Sicherheit
Gesetzes
hat
Folge
später
mehr
anderes
Ereignis
verfallen
kann
.
Rechtslage
ist
unverrückbar
heißt
freigewordene
Sicherheit
kann
mehr
Anspruch
genommen
werden
auch
Haftbefehl
Unrecht
irrtümlich
aufgehoben
wurde
nachträglich
Ereignis
eintritt
früher
ereignet
hätte
Sicherheit
verfallen
wäre
aaO
§
.
2
;
KK-StPO/Schultheis
7
.
Aufl
.
.
.
Allerdings
führt
allein
Freiwerden
Sicherheit
noch
Rückzahlungsanspruch
Hinterlegungsstelle
.
Lösung
amtlichen
Verstrickung
bedarf
vielmehr
Gerichtsbeschlusses
.
reicht
lediglich
feststellende
deklaratorische
Beschluss
Sicherheit
frei
geworden
ist
.
Erst
Grund
Beschlusses
erlangt
Hinterleger
bereits
ausgeführt
Herausgabeanspruch
Hinterlegungsstelle
jeweiligen
Hinterlegungsgesetzen
Länder
.
4
;
KK-StPO/Schultheiß
aaO
.
7
;
MeyerGoßner/Schmitt
aaO
.
5
;
aaO
.
.
ist
vorliegenden
Fall
hinterlegte
Sicherheit
Festnahme
Schuldners
Grund
Beschlusses
Landgerichts
22
.
März
Haftbefehl
wieder
Vollzug
gesetzt
wurde
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
frei
geworden
.
gleichzeitig
verfügte
Freigabe
Kaution
wurde
amtliche
Verstrickung
löst
so
da
Anspruch
Herausgabe
Sicherheit
Hinterlegungsstelle
Maßgabe
Art
.
entstand
.
Freiwerden
Sicherheit
hatte
Beklagte
Zessionar
noch
gesicherte
Rechtsposition
erworben
.
wäre
nur
dann
anders
beurteilen
Rechtsposition
Beklagten
Zustimmung
mehr
hätte
zerstört
werden
können
Uhlenbruck/Mock
InsO
14
.
Aufl
.
.
m.
zahlr
.
wN
.
fehlt
hier
.
künftige
Anspruch
Kautionsrückzahlung
hätte
Vollzug
Untersuchungshaft
Grund
Beschlusses
Landgerichts
22
.
März
jederzeit
Zustimmung
Beklagten
Beschuldigten
Fall
gebracht
werden
können
insbesondere
Flucht
§
Abs.
.
Insolvenzverfahren
Vermögen
Hinterlegers
bereits
29
November
eröffnet
worden
war
konnte
Abtretung
Kautionsrückzahlungsanspruchs
16
Juli
wirksamer
Rechtserwerb
Beklagten
herbeigeführt
werden
§
Abs.
InsO
.
hat
Berufungsgericht
zutreffend
gesehen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung