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3516 lines
30 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
April
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
GG
Art
.
Satz
;
.
;
§
A
Cb
;
Abs.
.
§
Abs.
Buchst
.
Weisungen
übergeordneten
Körperschaft
nachgeordneten
Verwaltung
gleichmäßigen
Ausführung
behördlicher
Aufgaben
allgemein
bestimmte
Gesetzesauslegung
vorschreiben
begründen
regelmäßig
Amtspflichten
einzelnen
Bürger
.
führen
anders
Weisung
konkreten
Einzelfall
auch
Haftungsverlagerung
nachgeordneten
übergeordnete
Behörde
.
verschuldensunabhängige
Haftung
§
Abs.
Buchst
.
erfasst
Fall
Ordnungsbehörde
zutreffend
angewandte
Gesetz
verfassungswidrig
ist
legislatives
Unrecht
.
steht
gleich
Ordnungsbehörde
nationales
Recht
genommen
korrekt
ausführt
Verwaltung
weiteres
erkennbar
Unionsrecht
vereinbar
ist
.
Urteil
16
.
April
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
April
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
Urteil
11
.
Zivilsenats
14
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
haben
Klägerin
Kläger
tragen
.
Tatbestand
Kläger
machen
beklagte
Stadt
geltend
Ordnungsverfügungen
Betrieb
Sportwettenannahmestelle
untersagt
wurde
.
Zunächst
unterhielt
Klägerin
Gebiet
Beklagten
Annahmestelle
vermittelte
dort
30
November
Grund
Geschäftsbesorgungsvertrags
Sportwetten
ansässiges
dortige
Regierung
lizenziertes
Unternehmen
.
Ordnungsverfügung
18
.
Januar
untersagte
Beklagte
Klägerin
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
Betrieb
Annahmestelle
.
Klägerin
erhob
Verfügung
Widerspruch
später
zurückgewiesen
wurde
.
Antrag
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
Rechtsbehelfs
Verwaltungsgericht
blieb
ebenso
Erfolg
Widerspruch
Klägerin
Festsetzung
Beitreibung
Androhung
weiteren
Zwangsgeldes
.
stellte
Klägerin
16
.
März
Vermittlungsbetrieb
meldete
Monate
später
Gewerbe
.
21
.
August
betrieb
sodann
Kläger
Betriebsräumen
Sportwettenvermittlung
.
wurde
sofort
vollziehbarer
Ordnungsverfügung
Beklagten
Folgetag
untersagt
.
Zwangsgeldfestsetzung
Höhe
Androhung
weiteren
erfolglosen
Durchführung
Widerspruchsverfahren
stellte
Kläger
Vermittlungsbetrieb
4
.
September
meldete
Gewerbe
14
.
Februar
.
Februar
wurde
Geschäftslokal
weiterverpachtet
.
Bezirksregierungen
gerichtetem
Erlass
31
.
März
hatte
Innenministerium
Landes
Bezugnahme
Verfassungsmäßigkeit
Sportwettenmonopols
ergangene
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
28
.
März
ausgeführt
Veranstaltung
Vermittlung
privater
Sportwetten
sei
ebenso
anderen
Bundesländern
verboten
erlaubnisfähig
.
hiergegen
verstoße
müsse
strafrechtlicher
Verfolgung
rechnen
.
Ministerium
bat
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
setzten
Ordnungsverfügungen
zügig
vollstrecken
.
noch
Unterlassungsverfügungen
ergangen
seien
werde
gebeten
unverzüglich
erlassen
gegebenenfalls
parallel
strafprozessuale
Maßnahmen
veranlassen
.
Bevollmächtigten
Kläger
gleichartiger
Untersagungsverfügungen
auch
anderen
Kommunen
vertraten
erhielten
Anfrage
Schreiben
Innenministeriums
11
November
Auskunft
Erlass
31
.
März
habe
Weisungscharakter
Ordnungsbehörden
.
7
.
Dezember
kündigten
Bevollmächtigten
Kläger
Beklagten
Schadensersatzansprüche
Untersagungsverfügung
18
.
Januar
erklärten
Klageerhebung
Stadt
abzusehen
Vorlage
entsprechender
Dokumente
nachgewiesen
werde
Erlass
Verfügung
konkrete
Weisung
Landesbehörde
erfolgt
sei
.
erwiderte
Beklagte
Klägerin
müsse
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruch
darlegen
beweisen
.
sei
Aufgabe
Stadt
nachzuweisen
bestimmter
Weise
tätig
geworden
sei
.
Kläger
haben
Klage
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
erhoben
Klägern
Ordnungsverfügungen
18
.
Januar
22
.
August
Vollstreckung
entstandenen
Schäden
ersetzen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Kläger
Abtretung
Klägerin
erhobenen
Ansprüche
zuletzt
nur
noch
Wege
Prozessstandschaft
geltend
gemacht
hat
ist
Erfolg
geblieben
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Antrag
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
hat
Sache
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
fehlt
Passivlegitimation
Beklagten
.
Erlass
Ordnungsverfügungen
18
.
Januar
22
.
August
Vollziehungsmaßnahmen
hätten
bindenden
Weisung
Form
Erlasses
Innenministeriums
Landes
31
.
März
beruht
.
amtshaftungsrechtlichen
Grundsätzen
trage
Art
.
GG
Regel
Körperschaft
haftungsrechtliche
Verantwortung
Dienst
pflichtwidrig
handelnde
Beamte
stehe
.
Abweichendes
gelte
allerdings
dann
übergeordnete
Behörde
bindende
Weisung
erteilt
habe
angewiesene
Beamte
Fall
auch
Gesetzeswidrigkeit
gehalten
sei
erteilte
Weisung
auszuführen
.
Liege
treffe
Haftung
Anstellungskörperschaft
anweisenden
Beamten
Erteilung
Weisung
zugleich
Verantwortung
Gesetzmäßigkeit
Verwaltungshandelns
übernehme
.
Amtshaftungsrecht
entspringenden
Grundsätze
fänden
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gleichfalls
verschuldensunabhängige
Haftung
§
Abs.
Buchst
.
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
Anwendung
.
Erlass
Innenministeriums
Landes
31
.
März
handele
bindende
Weisung
.
ergebe
eindeutig
Wortlaut
Inhalt
werde
Schreiben
Ministeriums
11
November
bestätigt
.
Erlass
31
.
März
sei
Auffassung
Kläger
lediglich
Mahnung
Einhaltung
dort
genannten
Urteilen
aufgeführten
Rechtsnormen
.
Auch
Einwand
Kläger
Beklagten
sei
eigener
Beurteilungsspielraum
verblieben
sei
eindeutigen
Wortlauts
folgen
.
Erlass
sei
unzweideutig
entnehmen
Willen
Beklagten
vorgesetzten
Behörde
Innenministerium
Landes
Betrieb
privater
Sportwettenbüros
endgültig
zeitnah
habe
unterbunden
werden
sollen
.
Auch
Inkrafttreten
1
.
Januar
geltenden
neuen
Glücksspielstaatsvertrags
habe
durchgehende
Weisungslage
Landes
bestanden
private
Wettbüros
ordnungsrechtlich
vorzugehen
gewesen
sei
.
ergebe
Erlass
Ministeriums
Inneres
14
.
September
.
Weiterhin
habe
Ministerium
Schreiben
18
November
mitgeteilt
Entscheidung
Oberverwaltungsgerichts
Land
15
November
bestehe
Anlass
mehr
ordnungsrechtlichen
Verfahren
Vollstreckung
abzusehen
Erlass
14
.
September
noch
zulässig
gewesen
sei
.
Erlass
sei
geändert
geworden
angedrohte
Zwangsmaßnahmen
sofortiger
Wirkung
konsequent
vollstrecken
seien
.
Beklagte
hafte
auch
Verletzung
beamtenrechtlichen
Remonstrationspflicht
.
Selbst
Pflicht
Angewiesenen
auch
Fall
bejahen
sein
sollte
Weisung
andere
gesetzliche
Bestimmungen
Strafgesetze
verstoße
also
schlicht
rechtswidrig
sei
führe
Haftung
Beklagten
.
sei
bereits
erkennbar
Zweifel
Rechtmäßigkeit
erteilten
Weisung
31
.
März
hätte
haben
müssen
.
Anordnung
Erlass
Verfügungen
18
.
Januar
22
.
August
Vollziehung
hätten
Einklang
damaligen
Zeitraum
einschlägigen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
gestanden
.
Auch
31
.
Dezember
habe
Remonstrationspflicht
bestanden
.
1
.
Januar
geltenden
Glücksspielstaatsvertrag
sei
§
Abs.
ebenfalls
staatliche
Monopolregelung
jedenfalls
Bezug
Klägerin
vermittelte
Wettangebot
enthalten
gewesen
so
ausschließlich
Wettangebote
Monopolträger
hätten
vermittelt
werden
dürfen
private
Vermittlungstätigkeiten
weiterhin
illegal
gewesen
seien
.
Allein
Vorhandensein
Monopolregelung
1
.
Januar
geltenden
Glücksspielstaatsvertrag
habe
Remonstrationspflicht
begründen
können
.
Staatsvertrag
sei
gerade
Hintergrund
Entscheidung
28
.
März
Bezug
alte
Rechtslage
erarbeitet
worden
staatliches
Monopol
ausgeschlossen
gewesen
sei
.
Gleiches
gelte
Zeit
Inkrafttreten
neuen
Glücksspielstaatsvertrags
1
.
Dezember
.
Auch
enthalte
Regelung
staatlichen
Monopols
.
Zwar
sei
Monopolregelung
Experimentierklausel
§
Abs.
Jahre
ausgesetzt
.
Absatz
Vorschrift
dürften
Sportwetten
Zeitraum
nur
Konzession
veranstaltet
werden
Abs.
bestehe
Möglichkeit
insgesamt
Konzessionen
Private
vergeben
.
Hintergrund
sei
Remonstrationspflicht
Beklagten
ersichtlich
vollständige
Untersagung
Tätigkeit
privater
Sportwettenveranstalter
-vermittler
Konzession
verfügten
weiterhin
möglich
Beklagte
länderübergreifende
Vergabeverfahren
Konzessionen
involviert
sei
.
Beklagte
habe
Weisung
31
.
März
auch
eigener
Entscheidungsbefugnis
Vorrangs
Gemeinschaftsrechts
unangewendet
lassen
müssen
.
Amtswalter
Beklagten
hätten
Hinblick
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
ausgehen
dürfen
Vorrang
Unionsrechts
ausdrücklich
ausgesprochenen
Übergangsfrist
31
.
Dezember
Untersagung
Tätigkeit
privater
Sportwettenveranstalter
-vermittler
entgegengestanden
habe
.
Auch
31
.
Dezember
hätten
Amtswalter
Beklagten
Geltungsbereich
1
.
Januar
1
.
Dezember
geltenden
Glücksspielstaatsverträge
ausgehen
dürfen
jeweils
enthaltenen
Monopolregelungen
europäischen
Grundfreiheiten
verletzt
worden
seien
.
II
.
hält
Ergebnis
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Recht
allerdings
macht
Revision
geltend
Passivlegitimation
Beklagten
sei
Erlasses
Innenministeriums
Landes
31
.
März
ausgeschlossen
.
Zwar
ist
richtig
Beamter
bindenden
Weisung
vorgesetzten
Stelle
objektiv
rechtswidrige
Maßnahme
trifft
amtspflichtwidrig
handelt
ständige
Rechtsprechung
Senatsurteile
21
.
Mai
;
16
.
Dezember
ZR
3/74
;
7
.
Februar
NVwZ
11
.
Dezember
ZR
.
.
geltende
Recht
bindet
Amtsträger
grundsätzlich
auch
dann
Weisung
Vorgesetzten
Verwirklichung
Befehls
Außenpflicht
Staates
verletzt
ausgenommen
Fall
Ausführung
erkennbar
Strafgesetzen
zuwiderlaufen
würde
.
Angewiesene
bindende
Anordnung
so
verletzt
Amtspflichten
vgl.
§
Abs.
BeamtStG
.
Weisung
gehen
Stück
Zuständigkeit
Teil
Amtspflichten
generell
bestimmten
Beamten
liegen
anweisende
Behörde
Anwendbarkeit
Beamten
Behörde
insoweit
auch
Amtshilfe
vorliegt
Abs.
Nr.
VwVfG
.
Entlastung
angewiesenen
Beamten
ist
Frage
fehlenden
Verschuldens
objektiven
Haftungszurechnung
.
Dementsprechend
haftet
Außenverhältnis
Geschädigten
allein
anweisende
Behörde
Senatsurteil
11
.
Dezember
aaO
;
BeckOGK/Dörr
§
[
Stand
:
3
November
.
;
§
.
.
Jedoch
begründen
Rechtsprechung
Senats
Erlasse
nachgeordneten
Verwaltung
allgemein
bestimmte
Gesetzesauslegung
vorschreiben
regelmäßig
Amtspflichten
einzelnen
Bürger
unbestimmt
Sachverhalte
geordnet
werden
Senatsurteile
28
.
Juni
12
.
Dezember
so
Fällen
tungsverlagerung
nachgeordneten
übergeordnete
Behörde
ausscheidet
.
Erlass
31
.
März
hatte
allgemeinen
Charakter
Berufungsgericht
Würdigung
Betracht
gezogen
hat
.
Erlass
bindend
gewesen
sein
mag
war
Regelung
unbestimmten
Vielzahl
Sachverhalten
gerichtet
.
handelte
allgemeine
Weisung
obersten
Aufsichtsbehörde
Abs.
§
Abs.
Buchst
.
gleichmäßige
Durchführung
ordnungsbehördlichen
Aufgaben
Gefolge
Urteils
Bundesverfassungsgerichts
28
.
März
örtlichen
Stellen
gewährleisten
.
Erlass
unmittelbar
nur
Bezirksregierungen
Aufsichtsbehörden
§
Abs.
richtete
regelte
Urteil
Bundesverfassungsgerichts
landesweit
weitere
Vorgehen
Ordnungsbehörden
Zusammenhang
Verbot
privat
veranstalteter
Sportwetten
seinerzeit
geltenden
Lotteriestaatsvertrags
.
bezog
unbestimmte
Vielzahl
Einzelfällen
unterschiedliche
Sachverhalte
zugrunde
lagen
.
So
betraf
gleichermaßen
Sportwettenveranstalter
Vermittler
Wetten
Werbung
Sportwetten
.
bezog
Erlass
verschiedene
Verfahrenskonstellationen
.
regelte
Fälle
bereits
Untersagungsverfügung
ergangen
jedoch
noch
Vollstreckung
eingeleitet
war
Sachverhalte
Vollstreckung
Untersagungsverfügung
bereits
eingeleitet
jedoch
ausgesetzt
war
Fallgestaltungen
Ordnungsbehörden
Weisungslage
illegale
Sportwettenaktivitäten
noch
vorgegangen
waren
.
ändert
auch
Beklagten
angeführte
Schreiben
Ministeriums
Inneres
11
November
Bevollmächtigten
Kläger
anderen
Sache
bestätigt
wurde
Erlass
31
.
März
Weisungscharakter
gehabt
habe
.
ausgeführt
reicht
Haftungsverlagerung
höhere
Verwaltungskörperschaft
bindende
Charakter
untere
Ebene
gerichteten
Verfügung
.
Maßgeblich
ist
Einzelfall
überschaubaren
Kreis
bestimmter
Personen
betrifft
vgl.
Senatsurteil
12
.
Dezember
hier
vorgenannten
Gründen
Fall
ist
.
erübrigen
auch
Revision
aufgeworfenen
Fragen
Haftungsverlagerung
bindender
Weisung
höheren
Behörde
auch
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
Entschädigungsanspruch
§
Abs.
Buchst
.
gilt
.
2
.
ist
Klage
unbegründet
.
Kläger
haben
Anspruch
Schadensersatz
Entschädigung
Rechtsstreit
zugrunde
liegenden
Ordnungsverfügungen
.
Anspruch
Grundsätzen
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
scheidet
Bediensteten
Beklagten
zwar
post-Betrachtung
objektiv
unionsrechtswidrig
handelten
Verstoß
jedoch
hinreichend
qualifiziert
ist
.
betrifft
Erlass
auch
Aufrechterhalten
Ordnungsverfügungen
18
.
Januar
22
.
unterlassene
Remonstration
Behörden
Landes
Pflicht
überhaupt
Betracht
ziehen
ist
.
Zeitraums
31
.
Dezember
nimmt
Senat
Urteile
18
.
Oktober
Bezug
.
ZR
EuZW
.
;
schwerden
Urteile
angenommen
BVerfG
7
.
Januar
juris
;
siehe
auch
28
.
Februar
juris
Verfassungsbeschwerde
Entscheidung
angenommen
BVerfG
Beschluss
7
.
Januar
1318/12
;
5
November
.
Urteilen
ergab
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Entscheidungen
Sachen
NVwZ
u.a.
NVwZ
Winner
Wetten
NVwZ
8
.
September
qualifizierten
Rechtsverstoß
Sinne
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
erforderlichen
Deutlichkeit
Lotteriestaatsvertrag
siehe
nordrhein-westfälisches
Gesetz
Staatsvertrag
Lotteriewesen
22
.
Juni
Anlage
.
.
S.
gegründete
Sportwettenmonopol
Unionsrecht
vereinbar
war
.
Allerdings
folgte
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
28
.
März
BVerfGE
Europarechtswidrigkeit
seinerzeitigen
Monopols
Gericht
Grundgesetz
vereinbare
Inkohärenz
angenommen
zugleich
betont
hat
Anforderungen
deutschen
Verfassungsrechts
liefen
parallel
Gerichtshof
Europäischen
Union
Gemeinschaftsrecht
formulierten
Vorgaben
Senatsurteile
18
.
Oktober
aaO
jeweils
.
.
Gleichwohl
konnte
qualifizierter
Verstoß
Aufrechterhaltung
Monopols
auch
Folgezeit
angenommen
werden
Übergangsfrist
gesetzlichen
Neuregelung
31
.
Dezember
eingeräumt
hatte
damaligen
Verfahren
Senats
betroffenen
bayerischen
Behörden
Maßgaben
einhielten
Gericht
Beseitigung
festgestellten
Inkohärenz
Interimszeit
aufgestellt
hatte
Senat
aaO
jeweils
.
.
traf
Senat
bereits
schluss
28
.
Februar
aaO
.
ausgeführt
hat
auch
Stellen
Landes
Verwaltungsgerichte
bestätigt
haben
z
.
BVerfG
;
23
.
Oktober
.
;
VG
Urteil
6
November
.
.
unionsrechtlichen
Kriterien
Kohärenz
Revision
stellt
identisch
waren
durften
Behörden
ausgehen
Einhaltung
aufgestellten
Maßgaben
Herstellung
notwendigen
nur
verfassungsrechtlichen
auch
unionsrechtlichen
Bedenken
behoben
waren
.
ändert
formal
grundsätzlich
abschließend
Unionsrecht
befinden
hat
.
durfte
Verwaltung
Sache
nach
höchstrichterlichen
Ausführungen
hieraus
Weiteres
ergebenden
Schlussfolgerungen
verlassen
.
Revision
Vortrag
Kläger
Vorinstanz
bezieht
auch
Amtsträger
Beklagten
gleichwohl
erkennbar
gewesen
sei
Sportwettenmonopol
Unionsrecht
widersprochen
habe
überzeugt
vorstehend
zitierten
Rechtsprechung
.
Fehl
geht
auch
Hinweis
Urteil
Bundesverwaltungsgerichts
20
.
Juni
juris
.
ausgeführt
hat
NordrheinWestfalen
30
November
bestehende
staatliche
Sportwettenmonopol
sei
Zielsetzungen
widersprechenden
Werbepraxis
inkohärent
habe
unionsrechtliche
Dienstleistungsfreiheit
verstoßen
siehe
auch
.
.
Jahr
getroffenen
Feststellung
lässt
ableiten
Amtsträger
beklagten
Kommune
maßgeblichen
Zeitraum
Bundesverwaltungsgericht
beanstandeten
Kohärenzmängel
vorzitierten
Rechtsprechung
hinreichend
deutlich
waren
.
versucht
Revision
ohnehin
nur
revisionsrechtlich
unbeachtlich
Sachverhaltswürdigung
Stelle
Berufungsgerichts
setzen
Ausführungen
vermeintlichen
Remonstrationspflicht
enthalten
ist
.
gleichen
Erwägungen
gelten
Weiteres
Begründung
Senatsurteile
18
.
Oktober
jeweils
aaO
.
ableiten
lässt
ebenso
Zeit
1
.
Januar
Entscheidungen
Gerichtshofs
Europäischen
Union
8
.
September
aaO
.
1
.
Januar
galt
neue
Glücksspielstaatsvertrag
siehe
nordrhein-westfälisches
Gesetz
Staatsvertrag
Glücksspielwesen
30
.
Oktober
Anlage
.
.
S.
Sportwettenmonopol
Beachtung
aufgestellten
Maßgaben
grundsätzlich
aufrechterhalten
wurde
.
Maßgaben
Begrenzung
Gefahren
Glücksspielsucht
Vertrag
ordnungsgemäß
umgesetzt
waren
ist
auch
ausgegangen
vgl.
NVwZ
.
.
Erst
vorgenannten
Urteile
Gerichtshofs
Europäischen
Union
8
.
September
wurde
hinreichend
deutlich
auch
neue
Staatsvertrag
Einhaltung
unionsrechtlichen
Vorgaben
gewährleistete
Staatsvertrag
geregelte
Monopol
Sportwetten
Art
.
garantierten
Dienstleistungsfreiheit
Einklang
stand
.
Zeitraum
8
.
September
ist
Ergebnis
ebenfalls
andere
Bewertung
geboten
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
sind
Unzulässigkeit
bisherigen
Staatsverträgen
enthaltenen
Sportwettenmonopols
Erlaubnisvorbehalte
Tätigkeit
Wettanbietern
vgl.
§
Abs.
Glücksspielstaatsvertrags
30
.
Oktober
auch
Beschränkungen
bestimmte
Arten
Wetten
möglich
Urteil
8
.
September
NVwZ
.
.
Revision
zeigt
Sachvortrag
Vorinstanzen
ergibt
Kläger
Anspruch
Erteilung
Erlaubnis
vermittelnde
Wettangebot
haben
könnten
so
unterbliebene
Aufhebung
Untersagungsverfügungen
18
.
Januar
22
.
August
hinreichend
qualifizierten
Rechtsverstoß
darstellen
würde
.
weitere
Aufklärung
erwarten
ist
kann
Senat
vorstehenden
Würdigungen
teilweise
grundsätzlich
Tatrichter
vorbehalten
sind
Zusammenhang
vermeintlichen
Remonstrationspflicht
angestellten
Erwägungen
Berufungsgerichts
hinausgehen
selbst
vornehmen
.
vorstehenden
Erwägungen
gelten
etwaige
Forderung
Kläger
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
entsprechend
Anspruchsgrundlage
Sachverhalte
vorliegenden
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
Anwendung
kommen
kann
.
fehlt
vorstehenden
Gründen
notwendigen
Verschulden
Amtsträger
Beklagten
Erlass
Aufrechterhalten
Rede
stehenden
Verfügungen
.
Schließlich
scheidet
auch
Anspruch
§
Abs.
Buchst
.
.
kann
rechtswidrige
Maßnahme
Ordnungsbehörde
Schaden
erlitten
hat
ersetzt
verlangen
gleichgültig
Behörde
Verschulden
trifft
.
Vorschrift
ist
jedoch
Beklagten
Erlass
Verfügungen
18
.
Januar
22
.
August
objektiv
unterlaufenen
Verstoß
Unionsrecht
anwendbar
.
Gleiches
gilt
Aufrechterhalten
Verfügungen
.
Entscheidend
ist
Verwaltungsmaßnahmen
Beklagten
Einklang
nationalen
Gesetzen
standen
.
§
Abs.
Zeitpunkt
Erlasses
Verfügungen
maßgeblichen
1
Juli
Kraft
getretenen
Staatsvertrags
Lotteriewesen
bestand
hier
Rede
stehenden
Wetten
staatliches
Veranstaltungsmonopol
.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
hier
Verbindung
§
Abs.
Satz
nordrhein-westfälischen
Sportwettengesetzes
Fassung
Änderungsgesetzes
14
.
Dezember
.
.
S.
durften
Behörden
Vermittlung
Sportwettenmonopol
verstoßenden
Wetten
untersagen
.
1
.
Januar
geltenden
Staatsvertrag
Glücksspielwesen
folgte
Monopol
§
Abs.
5
.
Untersagungsbefugnis
Behörden
ergab
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
siehe
jetzt
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Maßgabe
§
gemäß
Art
.
§
Abs.
Gesetzes
Ersten
Staatsvertrag
Änderung
Staatsvertrags
Glücksspielwesen
13
November
Anlage
.
.
1
.
Dezember
Kraft
getretenen
geltenden
.
Erlass
Ordnungsverfügungen
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
standen
zwar
Ermessen
Ordnungsbehörden
.
nationalen
Rechtslage
erfüllte
Vermittlung
Sportwetten
Monopols
jedoch
Straftatbestand
§
Abs.
StGB
.
Hintergrund
stellte
sofortige
Einschreiten
Ordnungsbehörden
lediglich
konsequente
Durchsetzung
nationalen
Rechts
beruhte
keinesfalls
unzureichenden
Ermessensausübung
.
beruht
objektive
Rechtswidrigkeit
Rede
stehenden
Maßnahmen
ausschließlich
nationale
Recht
Verwaltung
genommen
zutreffend
angewandt
hat
Unionsrecht
widersprach
.
Fallgestaltung
wird
§
Abs.
Buchst
.
erfasst
.
verschuldensunabhängigen
Ersatzanspruch
Schäden
rechtswidriger
Maßnahmen
Ordnungsbehörden
§
Abs.
Buchst
.
handelt
spezialgesetzliche
Konkretisierung
Haftung
enteignungsgleichem
Eingriff
Senatsurteile
16
.
Oktober
276
;
12
.
Oktober
jeweils
§
Abs.
Buchst
.
ursprünglichen
Fassung
Gesetzes
;
Krohn
Enteignung
Entschädigung
Staatshaftung
S.
.
;
Ordnungsbehördengesetz
§
.
;
Handbuch
Polizeirechts
5
.
Aufl
.
.
.
Grund
ist
Auslegung
Vorschrift
enteignungsgleichen
Eingriff
ergangene
Rechtsprechung
heranzuziehen
Gefahrenabwehr
9
.
Aufl
.
S.
.
Zusammenhang
richterrechtlich
geprägten
ausgestalteten
Institut
enteignungsgleichen
Eingriffs
hat
Senat
wiederholt
schieden
Haftung
legislatives
Unrecht
Gestalt
Grundgesetz
vereinbarenden
formellen
Gesetzes
ausscheidet
Senatsurteile
12
.
März
;
10
.
Dezember
7
Juli
;
siehe
auch
Krohn
VersR
;
Papier
GG
Stand
Art
.
.
.
beruht
zuletzt
Erwägung
Haushaltsprärogative
Parlaments
möglichst
Umfang
wahren
Gewährung
Entschädigungen
legislatives
Unrecht
verbundenen
erheblichen
finanziellen
Lasten
öffentliche
Hand
Entscheidung
Parlamentsgesetzgebers
vorzubehalten
Senatsurteil
12
.
März
aaO
S.
;
Papier
Maunz/Dürig
aaO
.
Auch
Vollzug
verfassungswidrigen
Gesetzes
haftet
öffentliche
Hand
Gesichtspunkt
enteignungsgleichen
Eingriffs
Senatsurteile
12
.
März
aaO
S.
;
10
.
Dezember
aaO
;
Krohn
.
Ansonsten
würde
Ausschluss
verschuldensunabhängigen
Haftung
legislatives
Unrecht
weiten
Teilen
unterlaufen
Gesetze
regelmäßig
erst
Umsetzung
Verwaltung
Wirkung
Eigentum
Einzelnen
entfalten
.
Erstreckung
Haftungsregelung
§
Abs.
Buchst
.
Fälle
legislativen
Unrechts
käme
nur
Betracht
Gesetzgeber
entsprechende
Haftungsausweitung
beabsichtigt
hätte
.
Wille
kann
vorliegend
jedoch
angenommen
werden
vgl.
.
.
Vielmehr
ergibt
Gesetzesmaterialien
Gesetzgeber
lediglich
Orientierung
richterrechtlich
entwickelten
Institut
enteignungsgleichen
Eingriffs
Haftung
Bereich
Verwaltungshandelns
Ordnungsbehörden
gesetzlich
regeln
wollte
.
So
wurde
Ausschuss
Innere
Verwaltung
vorgeschlagene
Ausweitung
Haftung
Schädigung
Personen
Störer
Anspruch
genommen
wurden
Beschlussvorschlag
Ausschusses
11
.
Oktober
LT-Drucks
.
S.
§
Landtagsplenum
erläutert
Anlehnung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entwickelte
Institut
enteignungsgleichen
Eingriffs
Haftung
auch
rechtswidrig-schuldlose
Verwaltungsmaßnahmen
eingeführt
werden
solle
vgl.
Protokoll
2
.
Lesung
Entwurfs
Ordnungsbehördengesetzes
LT-Protokolle
3
.
Wahlperiode
S.
.
Auch
Ablehnung
Antrags
Fraktion
Zentrums
Haftungsumfang
entgangenen
Gewinn
erstrecken
.
S.
§
Ablehnung
Haftung
immaterielle
Schäden
wurden
richterrechtlich
Anforderungen
Art
.
GG
zurückgeführt
LT-Protokolle
aaO
.
Umstand
Rechtsprechung
Ausschluss
Haftung
legislatives
Unrecht
Zusammenhang
Anspruch
enteignungsgleichem
Eingriff
zeitlich
Schaffung
Ordnungsbehördengesetzes
ergangen
ist
führt
anderen
Ergebnis
.
entsprechende
Haftungsbegrenzung
wurde
Rechtsprechung
Senats
neu
geschaffen
ist
vielmehr
Rechtsinstitut
enteignungsgleichen
Eingriffs
immanent
BVerwG
aaO
.
Zwar
hat
Senat
Revision
hingewiesen
hat
Urteil
29
.
März
obiter
Haftung
Grundlage
auch
unmittelbaren
Eingriff
Eigentum
Gesetz
denkbar
gehalten
.
Urteil
12
.
März
hat
jedoch
klargestellt
Haftung
legislatives
Unrecht
Rahmen
richterrechtlich
geprägten
ausgestalteten
Haftungsinstitut
hält
mithin
konzeptionell
vereinbar
ist
.
ausdrücklicher
Regelung
Gesetz
Anhaltspunkte
entsprechenden
Willen
Gesetzgebers
kann
ausgegangen
werden
Gesetzgeber
Entschädigungshaftung
Ordnungsbehördengesetz
auch
Fälle
erfassen
wollte
Nachteile
durch
Haftung
enteignungsgleichem
Eingriff
umfasstes
legislatives
Unrecht
entstanden
sind
so
auch
;
OLG
Urteil
30
November
juris
.
;
Öffentliches
Recht
5
.
Aufl
.
S.
.
;
aaO
§
.
.
Ist
hiernach
Haftung
legislatives
Unrecht
verwaltungsmäßigen
Vollzug
§
Abs.
Buchst
.
erfasst
gilt
nur
Fälle
Verstoßes
Gesetzes
nationales
Verfassungsrecht
gleichermaßen
hier
innerstaatliches
Gesetz
Recht
Europäischen
Union
verstößt
so
auch
aaO
.
Senat
hat
Vorabentscheidungsersuchen
Gerichtshof
Europäischen
Union
Sache
"
Brasserie
Pêcheur
28
.
Januar
Grundlage
Antworten
Gerichtshofs
Vorlagefragen
Urteil
5
.
März
Pêcheur
Factortame
bereits
entschieden
Haftung
Gesetzgebers
Grundsätzen
enteignungsgleichen
Eingriffs
auch
Nachteile
ausscheidet
europäische
Unionsrecht
verstoßendes
formelles
Gesetz
verursacht
werden
Senatsurteil
24
.
Oktober
ZR
30
.
Gerichtshof
hat
Frage
Senats
Entschädigung
Nichtanpassung
nationalen
Rechts
europäische
Recht
abhängig
gemacht
werden
kann
verantwortlichen
staatlichen
Amtsträgern
Verschulden
Last
fällt
ausgeführt
tung
Verschulden
abhängig
gemacht
werden
dürfe
hinreichend
qualifizierten
Verstoß
Unionsrecht
hinausgehe
aaO
.
.
ist
Umkehrschluss
entnehmen
Verstößen
Gesetzgebers
Unionsrecht
Verschuldenserfordernis
Voraussetzungen
hinreichend
qualifizierten
EURechtsverstoßes
losgelösten
nationalem
Recht
beruhenden
Haftung
bedarf
.
reicht
vielmehr
nationale
Gericht
Fällen
Haftung
nur
unmittelbar
europäischen
Gemeinschaftsrecht
herleitet
Senatsurteil
24
.
Oktober
aaO
.
§
Abs.
Buchst
.
vorgenannten
Gründen
Konkretisierung
Grundsatzes
Haftung
enteignungsgleiche
Eingriffe
darstellt
sind
vorstehenden
Erwägungen
Bestimmung
übertragbar
.
Ersatzanspruch
vorliegend
beurteilenden
Sachverhalt
unmittelbar
höherrangiges
Recht
verstoßende
Gesetz
selbst
gestützt
wird
Vollzug
ist
allerdings
folgende
Ergebnis
jedoch
entscheidende
Gesichtspunkt
beachten
.
Widerspricht
betreffende
Norm
nationalem
Verfassungsrecht
hat
Verwaltung
gleichwohl
anzuwenden
Verwerfungskompetenz
hat
.
ist
Art
.
Abs.
GG
Bundesverfassungsgericht
vorbehalten
.
sind
unionsrechtlichen
Anwendungsvorrangs
auch
Behörden
verpflichtet
Unionsrecht
widersprechende
mitgliedstaatliche
Normen
unangewendet
lassen
Urteil
22
.
Juni
.
;
Streinz
2
.
Aufl
.
Art
.
.
39
;
siehe
auch
Verwerfungskompetenz
Gerichte
.
Wendet
Verwaltung
nationale
Recht
gleichwohl
könnte
Vorgehen
rein
begrifflichen
Betrachtung
eher
administrativen
legislativen
Unrecht
zuzuordnen
sein
so
Anspruch
§
Abs.
Buchst
.
Ausgangspunkt
Betracht
ziehen
sein
könnte
.
Erwägung
greift
jedoch
vorliegenden
Fallgestaltung
gebotenen
wertenden
Betrachtung
.
Ausschluss
legislativen
Unrechts
Anwendungsbereich
§
Abs.
Buchst
.
verfolgte
Zweck
trifft
vorliegende
Fallgestaltung
ebenfalls
.
Würde
auch
dann
Vollzugsdefizite
Verwaltung
Einzelfall
geht
genommen
korrekten
Gesetzesvollzug
Vielzahl
Fällen
verschuldensunabhängige
Haftung
Ordnungsbehördengesetz
durchgreifen
lassen
würde
Ausschluss
Haftung
öffentlichen
Hand
legislativen
Unrechts
weitgehend
leerlaufen
.
wäre
Erstreckung
reinen
Erfolgshaftung
"
Ordnungsbehörden
Vollzug
Unionsrecht
verstoßenden
Gesetzes
so
weit
reichenden
finanziellen
Folgen
öffentlichen
Haushalte
verbunden
eindeutig
feststellbaren
gesetzgeberischen
Willen
derartige
Ausweitung
Haftung
verbietet
.
ist
"
administrative
"
Unrecht
vorliegenden
Fallgestaltung
Vollziehung
Unionsrecht
widersprechenden
nationalen
Recht
legislativen
Unrecht
Sinne
enteignungsgleichen
Eingriffs
§
Abs.
Buchst
.
gleichzusetzen
.
Ursache
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsmaßnahme
liegt
Schwerpunkt
Sphäre
Legislative
hier
Verwaltung
nationales
Gesetz
vollzieht
weiteres
erkennbar
Unionsrecht
unvereinbar
ist
.
Ausschluss
verschuldensunabhängigen
Haftung
§
Abs.
Buchst
.
Vollziehung
Unionsrecht
widersprechenden
nationalen
Recht
ist
seinerseits
Recht
Europäischen
Union
vereinbar
so
auch
unionsrechtskonforme
Auslegung
§
Abs.
Buchst
.
anderen
Ergebnis
führt
.
bereits
erwähnt
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
Urteil
5
.
März
entsprechende
Frage
Senats
ausgeführt
Haftung
europäischen
Recht
widersprechendes
Gesetz
nur
Verschulden
abhängig
gemacht
werden
dürfe
hinreichend
qualifizierten
Verstoß
Unionsrecht
hinausgehe
aaO
.
.
ist
Umkehrschluss
entnehmen
Verstößen
Gesetzgebers
Unionsrecht
unabhängige
Haftung
anders
Fällen
verfassungswidrigen
nationalen
Rechts
geboten
ist
.
nur
Haftung
Gesetzgebers
gelten
soll
aber
Exekutive
EU-rechtswidrige
nationale
Gesetz
anwendet
gibt
Anhaltspunkt
.
Einschränkung
ist
Urteil
Gerichtshofs
entnehmen
.
wäre
auch
Erwägung
Einklang
bringen
Erfordernissen
vollen
Wirksamkeit
Unionsrecht
effektiven
Schutzes
folgenden
Rechte
Staatshaftung
genannten
einschränkenden
Voraussetzungen
genüge
getan
ist
.
Hinzu
tritt
auch
Zusammenhang
Entscheidung
Gerichtshofs
jedenfalls
Legislative
zulässige
kung
Haftung
Sachverhalte
hinreichend
qualifizierter
unmittelbar
schadenskausaler
Verstoß
Unionsrecht
vorliegt
weitgehend
leerliefe
Exekutive
Vollzug
entsprechenden
nationalen
Gesetzes
unabhängig
Voraussetzungen
haften
müsste
.
Weiterhin
ist
Erfordernis
erfüllt
Voraussetzungen
Haftung
Unionsrechtsverstoßes
ungünstiger
sein
dürfen
entsprechenden
Ansprüchen
Verletzung
innerstaatlichen
Rechts
vgl.
.
.
Abs.
Buchst
.
ist
Fall
nationales
Verfassungsrecht
verstoßenden
Gesetzes
ebenso
wenig
anwendbar
Unionsrecht
widersprechenden
Gesetz
.
Schließlich
wird
Ausschluss
hinreichend
qualifizierten
Unionsrechtsverstoß
unabhängigen
Haftung
Fällen
auch
Erlangung
Entschädigung
praktisch
unmöglich
gemacht
übermäßig
erschwert
vgl.
Geschädigte
Voraussetzungen
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
Ersatz
Schäden
erlangen
kann
.
3
.
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
gemäß
Art
.
Abs.
ist
entbehrlich
.
Würdigung
Verstoß
Beklagten
Unionsrecht
konkreten
Einzelfall
hinreichend
qualifiziert
ist
obliegt
Gerichtshof
Europäischen
Union
entwickelten
Leitlinien
nationalen
Gerichten
vgl.
Senatsurteile
18
.
Oktober
.
ZR
EuZW
.
jeweils
.
rechtliche
Fragen
Zusammenhang
Frage
hinreichend
qualifizierten
Charakters
EU-Rechtsverstoßes
Beklagten
bloße
Anwendung
Grundsätze
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
vorliegenden
konkreten
Sachverhalt
hinausgehen
wirft
Fall
.
Anwendbarkeit
§
Abs.
Buchst
.
vorliegende
Fallgestaltung
betroffen
ist
steht
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
5
.
März
acte-clair-
"
acte-éclairé-Doktrin
erforderlichen
Gewissheit
siehe
Urteil
15
.
September
Intermodal
Slg
.
I-8191
.
Erwägungen
Senats
Vereinbarkeit
Auslegung
Vorschrift
Unionsrecht
zutreffen
.
Ausführungen
Gerichtshofs
Urteil
5
.
März
ist
erwähnt
unzweifelhaft
entnehmen
Unionsrecht
verschuldensunabhängige
hinreichend
qualifizierten
Rechtsverstoß
losgelöste
Haftung
gebietet
nationale
Recht
Widerspruch
Unionsrecht
steht
.
nur
Haftung
gesetzgebenden
Körperschaft
gilt
auch
Behörde
solchermaßen
rechtswidriges
nationales
Gesetz
anwendet
folgt
ebenfalls
erforderlichen
Gewissheit
genannten
Entscheidung
.
Auch
Gegenstand
Urteils
bezogen
Senat
Londoner
unterbreiteten
Sachverhalte
unmittelbar
lediglich
Haftung
Legislative
war
enthält
Einschränkung
Zulässigkeit
Ausschlusses
Verschulden
qualifizierten
Verstoß
unabhängigen
Haftung
nur
gesetzgebende
Körperschaft
gelten
soll
.
angestellte
ergänzende
Erwägung
Senats
anderenfalls
Beschränkung
Haftung
"
legislativen
"
Unrechts
qualifizierte
Verstöße
weitgehend
leerliefe
Vollzug
unionsrechtswidriger
nationaler
Gesetze
verschuldensunabhängig
gehaftet
werden
müsste
ist
Urteil
Gerichtshofs
zugrunde
liegenden
Sachverhalten
entsprechend
zwar
enthalten
.
liegt
aber
so
klar
Hand
ernsthafte
Zweifel
ebenfalls
bestehen
.
vorstehende
Würdigung
wird
bestätigt
Begründung
Schlussanträge
Generalanwalts
Sache
.
hat
Erörterung
Haftung
Grundlage
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs
Grenzen
auch
Schäden
bezogen
Anwendung
nationalen
Gesetzes
entstanden
sind
Widerspruch
Gemeinschaftsrecht
steht
Schlussanträge
28
November
C46/93
.
.
Differenzierung
Schaden
unmittelbar
Gesetz
verursacht
wurde
erst
verwaltungsmäßigen
Vollzugs
hat
offensichtlich
Anlass
gesehen
.
Gleichfalls
Hand
liegen
Würdigungen
Nichtanwendbarkeit
§
Abs.
Buchst
.
vorliegende
Fallgestaltung
Haftung
Unionsrechtsverstoß
ungünstiger
ausgestaltet
ist
Anspruch
gleichartigen
Verstoßes
höherrangiges
nationales
Recht
Erlangung
Entschädigung
praktisch
unmöglich
gemacht
übermäßig
erschwert
wird
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung