NAMEN Verkündet : 16 . April Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja GG Art . Satz ; . ; § A Cb ; Abs. . § Abs. Buchst . Weisungen übergeordneten Körperschaft nachgeordneten Verwaltung gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben begründen regelmäßig Amtspflichten einzelnen Bürger . führen anders Weisung konkreten Einzelfall auch Haftungsverlagerung nachgeordneten übergeordnete Behörde . verschuldensunabhängige Haftung § Abs. Buchst . erfasst Fall Ordnungsbehörde zutreffend angewandte Gesetz verfassungswidrig ist legislatives Unrecht . steht gleich Ordnungsbehörde nationales Recht genommen korrekt ausführt Verwaltung weiteres erkennbar Unionsrecht vereinbar ist . Urteil 16 . April . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . April Vizepräsidenten Richter Dr. Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Kläger Urteil 11 . Zivilsenats 14 . Juni wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens haben Klägerin Kläger tragen . Tatbestand Kläger machen beklagte Stadt geltend Ordnungsverfügungen Betrieb Sportwettenannahmestelle untersagt wurde . Zunächst unterhielt Klägerin Gebiet Beklagten Annahmestelle vermittelte dort 30 November Grund Geschäftsbesorgungsvertrags Sportwetten ansässiges dortige Regierung lizenziertes Unternehmen . Ordnungsverfügung 18 . Januar untersagte Beklagte Klägerin Anordnung sofortigen Vollziehung Betrieb Annahmestelle . Klägerin erhob Verfügung Widerspruch später zurückgewiesen wurde . Antrag Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung Rechtsbehelfs Verwaltungsgericht blieb ebenso Erfolg Widerspruch Klägerin Festsetzung € Beitreibung Androhung weiteren Zwangsgeldes € . stellte Klägerin 16 . März Vermittlungsbetrieb meldete Monate später Gewerbe . 21 . August betrieb sodann Kläger Betriebsräumen Sportwettenvermittlung . wurde sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung Beklagten Folgetag untersagt . Zwangsgeldfestsetzung Höhe € Androhung weiteren € erfolglosen Durchführung Widerspruchsverfahren stellte Kläger Vermittlungsbetrieb 4 . September meldete Gewerbe 14 . Februar . Februar wurde Geschäftslokal weiterverpachtet . Bezirksregierungen gerichtetem Erlass 31 . März hatte Innenministerium Landes Bezugnahme Verfassungsmäßigkeit Sportwettenmonopols ergangene Urteil Bundesverfassungsgerichts 28 . März ausgeführt Veranstaltung Vermittlung privater Sportwetten sei ebenso anderen Bundesländern verboten erlaubnisfähig . hiergegen verstoße müsse strafrechtlicher Verfolgung rechnen . Ministerium bat Entscheidung Bundesverfassungsgerichts setzten Ordnungsverfügungen zügig vollstrecken . noch Unterlassungsverfügungen ergangen seien werde gebeten unverzüglich erlassen gegebenenfalls parallel strafprozessuale Maßnahmen veranlassen . Bevollmächtigten Kläger gleichartiger Untersagungsverfügungen auch anderen Kommunen vertraten erhielten Anfrage Schreiben Innenministeriums 11 November Auskunft Erlass 31 . März habe Weisungscharakter Ordnungsbehörden . 7 . Dezember kündigten Bevollmächtigten Kläger Beklagten Schadensersatzansprüche Untersagungsverfügung 18 . Januar erklärten Klageerhebung Stadt abzusehen Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen werde Erlass Verfügung konkrete Weisung Landesbehörde erfolgt sei . erwiderte Beklagte Klägerin müsse Voraussetzungen Schadensersatzanspruch darlegen beweisen . sei Aufgabe Stadt nachzuweisen bestimmter Weise tätig geworden sei . Kläger haben Klage Feststellung Verpflichtung Beklagten erhoben Klägern Ordnungsverfügungen 18 . Januar 22 . August Vollstreckung entstandenen Schäden ersetzen . Landgericht hat Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Kläger Abtretung Klägerin erhobenen Ansprüche zuletzt nur noch Wege Prozessstandschaft geltend gemacht hat ist Erfolg geblieben . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen Kläger Antrag . Entscheidungsgründe zulässige Revision hat Sache Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts fehlt Passivlegitimation Beklagten . Erlass Ordnungsverfügungen 18 . Januar 22 . August Vollziehungsmaßnahmen hätten bindenden Weisung Form Erlasses Innenministeriums Landes 31 . März beruht . amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen trage Art . GG Regel Körperschaft haftungsrechtliche Verantwortung Dienst pflichtwidrig handelnde Beamte stehe . Abweichendes gelte allerdings dann übergeordnete Behörde bindende Weisung erteilt habe angewiesene Beamte Fall auch Gesetzeswidrigkeit gehalten sei erteilte Weisung auszuführen . Liege treffe Haftung Anstellungskörperschaft anweisenden Beamten Erteilung Weisung zugleich Verantwortung Gesetzmäßigkeit Verwaltungshandelns übernehme . Amtshaftungsrecht entspringenden Grundsätze fänden Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gleichfalls verschuldensunabhängige Haftung § Abs. Buchst . unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch Anwendung . Erlass Innenministeriums Landes 31 . März handele bindende Weisung . ergebe eindeutig Wortlaut Inhalt werde Schreiben Ministeriums 11 November bestätigt . Erlass 31 . März sei Auffassung Kläger lediglich Mahnung Einhaltung dort genannten Urteilen aufgeführten Rechtsnormen . Auch Einwand Kläger Beklagten sei eigener Beurteilungsspielraum verblieben sei eindeutigen Wortlauts folgen . Erlass sei unzweideutig entnehmen Willen Beklagten vorgesetzten Behörde Innenministerium Landes Betrieb privater Sportwettenbüros endgültig zeitnah habe unterbunden werden sollen . Auch Inkrafttreten 1 . Januar geltenden neuen Glücksspielstaatsvertrags habe durchgehende Weisungslage Landes bestanden private Wettbüros ordnungsrechtlich vorzugehen gewesen sei . ergebe Erlass Ministeriums Inneres 14 . September . Weiterhin habe Ministerium Schreiben 18 November mitgeteilt Entscheidung Oberverwaltungsgerichts Land 15 November bestehe Anlass mehr ordnungsrechtlichen Verfahren Vollstreckung abzusehen Erlass 14 . September noch zulässig gewesen sei . Erlass sei geändert geworden angedrohte Zwangsmaßnahmen sofortiger Wirkung konsequent vollstrecken seien . Beklagte hafte auch Verletzung beamtenrechtlichen Remonstrationspflicht . Selbst Pflicht Angewiesenen auch Fall bejahen sein sollte Weisung andere gesetzliche Bestimmungen Strafgesetze verstoße also schlicht rechtswidrig sei führe Haftung Beklagten . sei bereits erkennbar Zweifel Rechtmäßigkeit erteilten Weisung 31 . März hätte haben müssen . Anordnung Erlass Verfügungen 18 . Januar 22 . August Vollziehung hätten Einklang damaligen Zeitraum einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden . Auch 31 . Dezember habe Remonstrationspflicht bestanden . 1 . Januar geltenden Glücksspielstaatsvertrag sei § Abs. ebenfalls staatliche Monopolregelung jedenfalls Bezug Klägerin vermittelte Wettangebot enthalten gewesen so ausschließlich Wettangebote Monopolträger hätten vermittelt werden dürfen private Vermittlungstätigkeiten weiterhin illegal gewesen seien . Allein Vorhandensein Monopolregelung 1 . Januar geltenden Glücksspielstaatsvertrag habe Remonstrationspflicht begründen können . Staatsvertrag sei gerade Hintergrund Entscheidung 28 . März Bezug alte Rechtslage erarbeitet worden staatliches Monopol ausgeschlossen gewesen sei . Gleiches gelte Zeit Inkrafttreten neuen Glücksspielstaatsvertrags 1 . Dezember . Auch enthalte Regelung staatlichen Monopols . Zwar sei Monopolregelung Experimentierklausel § Abs. Jahre ausgesetzt . Absatz Vorschrift dürften Sportwetten Zeitraum nur Konzession veranstaltet werden Abs. bestehe Möglichkeit insgesamt Konzessionen Private vergeben . Hintergrund sei Remonstrationspflicht Beklagten ersichtlich vollständige Untersagung Tätigkeit privater Sportwettenveranstalter -vermittler Konzession verfügten weiterhin möglich Beklagte länderübergreifende Vergabeverfahren Konzessionen involviert sei . Beklagte habe Weisung 31 . März auch eigener Entscheidungsbefugnis Vorrangs Gemeinschaftsrechts unangewendet lassen müssen . Amtswalter Beklagten hätten Hinblick Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts ausgehen dürfen Vorrang Unionsrechts ausdrücklich ausgesprochenen Übergangsfrist 31 . Dezember Untersagung Tätigkeit privater Sportwettenveranstalter -vermittler entgegengestanden habe . Auch 31 . Dezember hätten Amtswalter Beklagten Geltungsbereich 1 . Januar 1 . Dezember geltenden Glücksspielstaatsverträge ausgehen dürfen jeweils enthaltenen Monopolregelungen europäischen Grundfreiheiten verletzt worden seien . II . hält Ergebnis rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Recht allerdings macht Revision geltend Passivlegitimation Beklagten sei Erlasses Innenministeriums Landes 31 . März ausgeschlossen . Zwar ist richtig Beamter bindenden Weisung vorgesetzten Stelle objektiv rechtswidrige Maßnahme trifft amtspflichtwidrig handelt ständige Rechtsprechung Senatsurteile 21 . Mai ; 16 . Dezember ZR 3/74 ; 7 . Februar NVwZ 11 . Dezember ZR . . geltende Recht bindet Amtsträger grundsätzlich auch dann Weisung Vorgesetzten Verwirklichung Befehls Außenpflicht Staates verletzt ausgenommen Fall Ausführung erkennbar Strafgesetzen zuwiderlaufen würde . Angewiesene bindende Anordnung so verletzt Amtspflichten vgl. § Abs. BeamtStG . Weisung gehen Stück Zuständigkeit Teil Amtspflichten generell bestimmten Beamten liegen anweisende Behörde Anwendbarkeit Beamten Behörde insoweit auch Amtshilfe vorliegt Abs. Nr. VwVfG . Entlastung angewiesenen Beamten ist Frage fehlenden Verschuldens objektiven Haftungszurechnung . Dementsprechend haftet Außenverhältnis Geschädigten allein anweisende Behörde Senatsurteil 11 . Dezember aaO ; BeckOGK/Dörr § [ Stand : 3 November . ; § . . Jedoch begründen Rechtsprechung Senats Erlasse nachgeordneten Verwaltung allgemein bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben regelmäßig Amtspflichten einzelnen Bürger unbestimmt Sachverhalte geordnet werden Senatsurteile 28 . Juni 12 . Dezember so Fällen tungsverlagerung nachgeordneten übergeordnete Behörde ausscheidet . Erlass 31 . März hatte allgemeinen Charakter Berufungsgericht Würdigung Betracht gezogen hat . Erlass bindend gewesen sein mag war Regelung unbestimmten Vielzahl Sachverhalten gerichtet . handelte allgemeine Weisung obersten Aufsichtsbehörde Abs. § Abs. Buchst . gleichmäßige Durchführung ordnungsbehördlichen Aufgaben Gefolge Urteils Bundesverfassungsgerichts 28 . März örtlichen Stellen gewährleisten . Erlass unmittelbar nur Bezirksregierungen Aufsichtsbehörden § Abs. richtete regelte Urteil Bundesverfassungsgerichts landesweit weitere Vorgehen Ordnungsbehörden Zusammenhang Verbot privat veranstalteter Sportwetten seinerzeit geltenden Lotteriestaatsvertrags . bezog unbestimmte Vielzahl Einzelfällen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen . So betraf gleichermaßen Sportwettenveranstalter Vermittler Wetten Werbung Sportwetten . bezog Erlass verschiedene Verfahrenskonstellationen . regelte Fälle bereits Untersagungsverfügung ergangen jedoch noch Vollstreckung eingeleitet war Sachverhalte Vollstreckung Untersagungsverfügung bereits eingeleitet jedoch ausgesetzt war Fallgestaltungen Ordnungsbehörden Weisungslage illegale Sportwettenaktivitäten noch vorgegangen waren . ändert auch Beklagten angeführte Schreiben Ministeriums Inneres 11 November Bevollmächtigten Kläger anderen Sache bestätigt wurde Erlass 31 . März Weisungscharakter gehabt habe . ausgeführt reicht Haftungsverlagerung höhere Verwaltungskörperschaft bindende Charakter untere Ebene gerichteten Verfügung . Maßgeblich ist Einzelfall überschaubaren Kreis bestimmter Personen betrifft vgl. Senatsurteil 12 . Dezember hier vorgenannten Gründen Fall ist . erübrigen auch Revision aufgeworfenen Fragen Haftungsverlagerung bindender Weisung höheren Behörde auch unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch Entschädigungsanspruch § Abs. Buchst . gilt . 2 . ist Klage unbegründet . Kläger haben Anspruch Schadensersatz Entschädigung Rechtsstreit zugrunde liegenden Ordnungsverfügungen . Anspruch Grundsätzen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs scheidet Bediensteten Beklagten zwar post-Betrachtung objektiv unionsrechtswidrig handelten Verstoß jedoch hinreichend qualifiziert ist . betrifft Erlass auch Aufrechterhalten Ordnungsverfügungen 18 . Januar 22 . unterlassene Remonstration Behörden Landes Pflicht überhaupt Betracht ziehen ist . Zeitraums 31 . Dezember nimmt Senat Urteile 18 . Oktober Bezug . ZR EuZW . ; schwerden Urteile angenommen BVerfG 7 . Januar juris ; siehe auch 28 . Februar juris Verfassungsbeschwerde Entscheidung angenommen BVerfG Beschluss 7 . Januar 1318/12 ; 5 November . Urteilen ergab Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Entscheidungen Sachen NVwZ u.a. NVwZ Winner Wetten NVwZ 8 . September qualifizierten Rechtsverstoß Sinne unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erforderlichen Deutlichkeit Lotteriestaatsvertrag siehe nordrhein-westfälisches Gesetz Staatsvertrag Lotteriewesen 22 . Juni Anlage . . S. gegründete Sportwettenmonopol Unionsrecht vereinbar war . Allerdings folgte Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 28 . März BVerfGE Europarechtswidrigkeit seinerzeitigen Monopols Gericht Grundgesetz vereinbare Inkohärenz angenommen zugleich betont hat Anforderungen deutschen Verfassungsrechts liefen parallel Gerichtshof Europäischen Union Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben Senatsurteile 18 . Oktober aaO jeweils . . Gleichwohl konnte qualifizierter Verstoß Aufrechterhaltung Monopols auch Folgezeit angenommen werden Übergangsfrist gesetzlichen Neuregelung 31 . Dezember eingeräumt hatte damaligen Verfahren Senats betroffenen bayerischen Behörden Maßgaben einhielten Gericht Beseitigung festgestellten Inkohärenz Interimszeit aufgestellt hatte Senat aaO jeweils . . traf Senat bereits schluss 28 . Februar aaO . ausgeführt hat auch Stellen Landes Verwaltungsgerichte bestätigt haben z . BVerfG ; 23 . Oktober . ; VG Urteil 6 November . . unionsrechtlichen Kriterien Kohärenz Revision stellt identisch waren durften Behörden ausgehen Einhaltung aufgestellten Maßgaben Herstellung notwendigen nur verfassungsrechtlichen auch unionsrechtlichen Bedenken behoben waren . ändert formal grundsätzlich abschließend Unionsrecht befinden hat . durfte Verwaltung Sache nach höchstrichterlichen Ausführungen hieraus Weiteres ergebenden Schlussfolgerungen verlassen . Revision Vortrag Kläger Vorinstanz bezieht auch Amtsträger Beklagten gleichwohl erkennbar gewesen sei Sportwettenmonopol Unionsrecht widersprochen habe überzeugt vorstehend zitierten Rechtsprechung . Fehl geht auch Hinweis Urteil Bundesverwaltungsgerichts 20 . Juni juris . ausgeführt hat NordrheinWestfalen 30 November bestehende staatliche Sportwettenmonopol sei Zielsetzungen widersprechenden Werbepraxis inkohärent habe unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoßen siehe auch . . Jahr getroffenen Feststellung lässt ableiten Amtsträger beklagten Kommune maßgeblichen Zeitraum Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Kohärenzmängel vorzitierten Rechtsprechung hinreichend deutlich waren . versucht Revision ohnehin nur revisionsrechtlich unbeachtlich Sachverhaltswürdigung Stelle Berufungsgerichts setzen Ausführungen vermeintlichen Remonstrationspflicht enthalten ist . gleichen Erwägungen gelten Weiteres Begründung Senatsurteile 18 . Oktober jeweils aaO . ableiten lässt ebenso Zeit 1 . Januar Entscheidungen Gerichtshofs Europäischen Union 8 . September aaO . 1 . Januar galt neue Glücksspielstaatsvertrag siehe nordrhein-westfälisches Gesetz Staatsvertrag Glücksspielwesen 30 . Oktober Anlage . . S. Sportwettenmonopol Beachtung aufgestellten Maßgaben grundsätzlich aufrechterhalten wurde . Maßgaben Begrenzung Gefahren Glücksspielsucht Vertrag ordnungsgemäß umgesetzt waren ist auch ausgegangen vgl. NVwZ . . Erst vorgenannten Urteile Gerichtshofs Europäischen Union 8 . September wurde hinreichend deutlich auch neue Staatsvertrag Einhaltung unionsrechtlichen Vorgaben gewährleistete Staatsvertrag geregelte Monopol Sportwetten Art . garantierten Dienstleistungsfreiheit Einklang stand . Zeitraum 8 . September ist Ergebnis ebenfalls andere Bewertung geboten . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union sind Unzulässigkeit bisherigen Staatsverträgen enthaltenen Sportwettenmonopols Erlaubnisvorbehalte Tätigkeit Wettanbietern vgl. § Abs. Glücksspielstaatsvertrags 30 . Oktober auch Beschränkungen bestimmte Arten Wetten möglich Urteil 8 . September NVwZ . . Revision zeigt Sachvortrag Vorinstanzen ergibt Kläger Anspruch Erteilung Erlaubnis vermittelnde Wettangebot haben könnten so unterbliebene Aufhebung Untersagungsverfügungen 18 . Januar 22 . August hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß darstellen würde . weitere Aufklärung erwarten ist kann Senat vorstehenden Würdigungen teilweise grundsätzlich Tatrichter vorbehalten sind Zusammenhang vermeintlichen Remonstrationspflicht angestellten Erwägungen Berufungsgerichts hinausgehen selbst vornehmen . vorstehenden Erwägungen gelten etwaige Forderung Kläger § Abs. Satz . V.m . Art . Satz GG entsprechend Anspruchsgrundlage Sachverhalte vorliegenden unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch Anwendung kommen kann . fehlt vorstehenden Gründen notwendigen Verschulden Amtsträger Beklagten Erlass Aufrechterhalten Rede stehenden Verfügungen . Schließlich scheidet auch Anspruch § Abs. Buchst . . kann rechtswidrige Maßnahme Ordnungsbehörde Schaden erlitten hat ersetzt verlangen gleichgültig Behörde Verschulden trifft . Vorschrift ist jedoch Beklagten Erlass Verfügungen 18 . Januar 22 . August objektiv unterlaufenen Verstoß Unionsrecht anwendbar . Gleiches gilt Aufrechterhalten Verfügungen . Entscheidend ist Verwaltungsmaßnahmen Beklagten Einklang nationalen Gesetzen standen . § Abs. Zeitpunkt Erlasses Verfügungen maßgeblichen 1 Juli Kraft getretenen Staatsvertrags Lotteriewesen bestand hier Rede stehenden Wetten staatliches Veranstaltungsmonopol . § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz Nr. hier Verbindung § Abs. Satz nordrhein-westfälischen Sportwettengesetzes Fassung Änderungsgesetzes 14 . Dezember . . S. durften Behörden Vermittlung Sportwettenmonopol verstoßenden Wetten untersagen . 1 . Januar geltenden Staatsvertrag Glücksspielwesen folgte Monopol § Abs. 5 . Untersagungsbefugnis Behörden ergab § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. siehe jetzt § Abs. § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Maßgabe § gemäß Art . § Abs. Gesetzes Ersten Staatsvertrag Änderung Staatsvertrags Glücksspielwesen 13 November Anlage . . 1 . Dezember Kraft getretenen geltenden . Erlass Ordnungsverfügungen Anordnung sofortigen Vollziehung standen zwar Ermessen Ordnungsbehörden . nationalen Rechtslage erfüllte Vermittlung Sportwetten Monopols jedoch Straftatbestand § Abs. StGB . Hintergrund stellte sofortige Einschreiten Ordnungsbehörden lediglich konsequente Durchsetzung nationalen Rechts beruhte keinesfalls unzureichenden Ermessensausübung . beruht objektive Rechtswidrigkeit Rede stehenden Maßnahmen ausschließlich nationale Recht Verwaltung genommen zutreffend angewandt hat Unionsrecht widersprach . Fallgestaltung wird § Abs. Buchst . erfasst . verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch Schäden rechtswidriger Maßnahmen Ordnungsbehörden § Abs. Buchst . handelt spezialgesetzliche Konkretisierung Haftung enteignungsgleichem Eingriff Senatsurteile 16 . Oktober 276 ; 12 . Oktober jeweils § Abs. Buchst . ursprünglichen Fassung Gesetzes ; Krohn Enteignung Entschädigung Staatshaftung S. . ; Ordnungsbehördengesetz § . ; Handbuch Polizeirechts 5 . Aufl . . . Grund ist Auslegung Vorschrift enteignungsgleichen Eingriff ergangene Rechtsprechung heranzuziehen Gefahrenabwehr 9 . Aufl . S. . Zusammenhang richterrechtlich geprägten ausgestalteten Institut enteignungsgleichen Eingriffs hat Senat wiederholt schieden Haftung legislatives Unrecht Gestalt Grundgesetz vereinbarenden formellen Gesetzes ausscheidet Senatsurteile 12 . März ; 10 . Dezember 7 Juli ; siehe auch Krohn VersR ; Papier GG Stand Art . . . beruht zuletzt Erwägung Haushaltsprärogative Parlaments möglichst Umfang wahren Gewährung Entschädigungen legislatives Unrecht verbundenen erheblichen finanziellen Lasten öffentliche Hand Entscheidung Parlamentsgesetzgebers vorzubehalten Senatsurteil 12 . März aaO S. ; Papier Maunz/Dürig aaO . Auch Vollzug verfassungswidrigen Gesetzes haftet öffentliche Hand Gesichtspunkt enteignungsgleichen Eingriffs Senatsurteile 12 . März aaO S. ; 10 . Dezember aaO ; Krohn . Ansonsten würde Ausschluss verschuldensunabhängigen Haftung legislatives Unrecht weiten Teilen unterlaufen Gesetze regelmäßig erst Umsetzung Verwaltung Wirkung Eigentum Einzelnen entfalten . Erstreckung Haftungsregelung § Abs. Buchst . Fälle legislativen Unrechts käme nur Betracht Gesetzgeber entsprechende Haftungsausweitung beabsichtigt hätte . Wille kann vorliegend jedoch angenommen werden vgl. . . Vielmehr ergibt Gesetzesmaterialien Gesetzgeber lediglich Orientierung richterrechtlich entwickelten Institut enteignungsgleichen Eingriffs Haftung Bereich Verwaltungshandelns Ordnungsbehörden gesetzlich regeln wollte . So wurde Ausschuss Innere Verwaltung vorgeschlagene Ausweitung Haftung Schädigung Personen Störer Anspruch genommen wurden Beschlussvorschlag Ausschusses 11 . Oktober LT-Drucks . S. § Landtagsplenum erläutert Anlehnung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entwickelte Institut enteignungsgleichen Eingriffs Haftung auch rechtswidrig-schuldlose Verwaltungsmaßnahmen eingeführt werden solle vgl. Protokoll 2 . Lesung Entwurfs Ordnungsbehördengesetzes LT-Protokolle 3 . Wahlperiode S. . Auch Ablehnung Antrags Fraktion Zentrums Haftungsumfang entgangenen Gewinn erstrecken . S. § Ablehnung Haftung immaterielle Schäden wurden richterrechtlich Anforderungen Art . GG zurückgeführt LT-Protokolle aaO . Umstand Rechtsprechung Ausschluss Haftung legislatives Unrecht Zusammenhang Anspruch enteignungsgleichem Eingriff zeitlich Schaffung Ordnungsbehördengesetzes ergangen ist führt anderen Ergebnis . entsprechende Haftungsbegrenzung wurde Rechtsprechung Senats neu geschaffen ist vielmehr Rechtsinstitut enteignungsgleichen Eingriffs immanent BVerwG aaO . Zwar hat Senat Revision hingewiesen hat Urteil 29 . März obiter Haftung Grundlage auch unmittelbaren Eingriff Eigentum Gesetz denkbar gehalten . Urteil 12 . März hat jedoch klargestellt Haftung legislatives Unrecht Rahmen richterrechtlich geprägten ausgestalteten Haftungsinstitut hält mithin konzeptionell vereinbar ist . ausdrücklicher Regelung Gesetz Anhaltspunkte entsprechenden Willen Gesetzgebers kann ausgegangen werden Gesetzgeber Entschädigungshaftung Ordnungsbehördengesetz auch Fälle erfassen wollte Nachteile durch Haftung enteignungsgleichem Eingriff umfasstes legislatives Unrecht entstanden sind so auch ; OLG Urteil 30 November juris . ; Öffentliches Recht 5 . Aufl . S. . ; aaO § . . Ist hiernach Haftung legislatives Unrecht verwaltungsmäßigen Vollzug § Abs. Buchst . erfasst gilt nur Fälle Verstoßes Gesetzes nationales Verfassungsrecht gleichermaßen hier innerstaatliches Gesetz Recht Europäischen Union verstößt so auch aaO . Senat hat Vorabentscheidungsersuchen Gerichtshof Europäischen Union Sache " Brasserie Pêcheur 28 . Januar Grundlage Antworten Gerichtshofs Vorlagefragen Urteil 5 . März Pêcheur Factortame bereits entschieden Haftung Gesetzgebers Grundsätzen enteignungsgleichen Eingriffs auch Nachteile ausscheidet europäische Unionsrecht verstoßendes formelles Gesetz verursacht werden Senatsurteil 24 . Oktober ZR 30 . Gerichtshof hat Frage Senats Entschädigung Nichtanpassung nationalen Rechts europäische Recht abhängig gemacht werden kann verantwortlichen staatlichen Amtsträgern Verschulden Last fällt ausgeführt tung Verschulden abhängig gemacht werden dürfe hinreichend qualifizierten Verstoß Unionsrecht hinausgehe aaO . . ist Umkehrschluss entnehmen Verstößen Gesetzgebers Unionsrecht Verschuldenserfordernis Voraussetzungen hinreichend qualifizierten EURechtsverstoßes losgelösten nationalem Recht beruhenden Haftung bedarf . reicht vielmehr nationale Gericht Fällen Haftung nur unmittelbar europäischen Gemeinschaftsrecht herleitet Senatsurteil 24 . Oktober aaO . § Abs. Buchst . vorgenannten Gründen Konkretisierung Grundsatzes Haftung enteignungsgleiche Eingriffe darstellt sind vorstehenden Erwägungen Bestimmung übertragbar . Ersatzanspruch vorliegend beurteilenden Sachverhalt unmittelbar höherrangiges Recht verstoßende Gesetz selbst gestützt wird Vollzug ist allerdings folgende Ergebnis jedoch entscheidende Gesichtspunkt beachten . Widerspricht betreffende Norm nationalem Verfassungsrecht hat Verwaltung gleichwohl anzuwenden Verwerfungskompetenz hat . ist Art . Abs. GG Bundesverfassungsgericht vorbehalten . sind unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs auch Behörden verpflichtet Unionsrecht widersprechende mitgliedstaatliche Normen unangewendet lassen Urteil 22 . Juni . ; Streinz 2 . Aufl . Art . . 39 ; siehe auch Verwerfungskompetenz Gerichte . Wendet Verwaltung nationale Recht gleichwohl könnte Vorgehen rein begrifflichen Betrachtung eher administrativen legislativen Unrecht zuzuordnen sein so Anspruch § Abs. Buchst . Ausgangspunkt Betracht ziehen sein könnte . Erwägung greift jedoch vorliegenden Fallgestaltung gebotenen wertenden Betrachtung . Ausschluss legislativen Unrechts Anwendungsbereich § Abs. Buchst . verfolgte Zweck trifft vorliegende Fallgestaltung ebenfalls . Würde auch dann Vollzugsdefizite Verwaltung Einzelfall geht genommen korrekten Gesetzesvollzug Vielzahl Fällen verschuldensunabhängige Haftung Ordnungsbehördengesetz durchgreifen lassen würde Ausschluss Haftung öffentlichen Hand legislativen Unrechts weitgehend leerlaufen . wäre Erstreckung reinen Erfolgshaftung " Ordnungsbehörden Vollzug Unionsrecht verstoßenden Gesetzes so weit reichenden finanziellen Folgen öffentlichen Haushalte verbunden eindeutig feststellbaren gesetzgeberischen Willen derartige Ausweitung Haftung verbietet . ist " administrative " Unrecht vorliegenden Fallgestaltung Vollziehung Unionsrecht widersprechenden nationalen Recht legislativen Unrecht Sinne enteignungsgleichen Eingriffs § Abs. Buchst . gleichzusetzen . Ursache Rechtswidrigkeit Verwaltungsmaßnahme liegt Schwerpunkt Sphäre Legislative hier Verwaltung nationales Gesetz vollzieht weiteres erkennbar Unionsrecht unvereinbar ist . Ausschluss verschuldensunabhängigen Haftung § Abs. Buchst . Vollziehung Unionsrecht widersprechenden nationalen Recht ist seinerseits Recht Europäischen Union vereinbar so auch unionsrechtskonforme Auslegung § Abs. Buchst . anderen Ergebnis führt . bereits erwähnt hat Gerichtshof Europäischen Union Urteil 5 . März entsprechende Frage Senats ausgeführt Haftung europäischen Recht widersprechendes Gesetz nur Verschulden abhängig gemacht werden dürfe hinreichend qualifizierten Verstoß Unionsrecht hinausgehe aaO . . ist Umkehrschluss entnehmen Verstößen Gesetzgebers Unionsrecht unabhängige Haftung anders Fällen verfassungswidrigen nationalen Rechts geboten ist . nur Haftung Gesetzgebers gelten soll aber Exekutive EU-rechtswidrige nationale Gesetz anwendet gibt Anhaltspunkt . Einschränkung ist Urteil Gerichtshofs entnehmen . wäre auch Erwägung Einklang bringen Erfordernissen vollen Wirksamkeit Unionsrecht effektiven Schutzes folgenden Rechte Staatshaftung genannten einschränkenden Voraussetzungen genüge getan ist . Hinzu tritt auch Zusammenhang Entscheidung Gerichtshofs jedenfalls Legislative zulässige kung Haftung Sachverhalte hinreichend qualifizierter unmittelbar schadenskausaler Verstoß Unionsrecht vorliegt weitgehend leerliefe Exekutive Vollzug entsprechenden nationalen Gesetzes unabhängig Voraussetzungen haften müsste . Weiterhin ist Erfordernis erfüllt Voraussetzungen Haftung Unionsrechtsverstoßes ungünstiger sein dürfen entsprechenden Ansprüchen Verletzung innerstaatlichen Rechts vgl. . . Abs. Buchst . ist Fall nationales Verfassungsrecht verstoßenden Gesetzes ebenso wenig anwendbar Unionsrecht widersprechenden Gesetz . Schließlich wird Ausschluss hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß unabhängigen Haftung Fällen auch Erlangung Entschädigung praktisch unmöglich gemacht übermäßig erschwert vgl. Geschädigte Voraussetzungen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs Ersatz Schäden erlangen kann . 3 . Vorlage Gerichtshof Europäischen Union gemäß Art . Abs. ist entbehrlich . Würdigung Verstoß Beklagten Unionsrecht konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist obliegt Gerichtshof Europäischen Union entwickelten Leitlinien nationalen Gerichten vgl. Senatsurteile 18 . Oktober . ZR EuZW . jeweils . rechtliche Fragen Zusammenhang Frage hinreichend qualifizierten Charakters EU-Rechtsverstoßes Beklagten bloße Anwendung Grundsätze unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs vorliegenden konkreten Sachverhalt hinausgehen wirft Fall . Anwendbarkeit § Abs. Buchst . vorliegende Fallgestaltung betroffen ist steht Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union 5 . März acte-clair- " acte-éclairé-Doktrin erforderlichen Gewissheit siehe Urteil 15 . September Intermodal Slg . I-8191 . Erwägungen Senats Vereinbarkeit Auslegung Vorschrift Unionsrecht zutreffen . Ausführungen Gerichtshofs Urteil 5 . März ist erwähnt unzweifelhaft entnehmen Unionsrecht verschuldensunabhängige hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß losgelöste Haftung gebietet nationale Recht Widerspruch Unionsrecht steht . nur Haftung gesetzgebenden Körperschaft gilt auch Behörde solchermaßen rechtswidriges nationales Gesetz anwendet folgt ebenfalls erforderlichen Gewissheit genannten Entscheidung . Auch Gegenstand Urteils bezogen Senat Londoner unterbreiteten Sachverhalte unmittelbar lediglich Haftung Legislative war enthält Einschränkung Zulässigkeit Ausschlusses Verschulden qualifizierten Verstoß unabhängigen Haftung nur gesetzgebende Körperschaft gelten soll . angestellte ergänzende Erwägung Senats anderenfalls Beschränkung Haftung " legislativen " Unrechts qualifizierte Verstöße weitgehend leerliefe Vollzug unionsrechtswidriger nationaler Gesetze verschuldensunabhängig gehaftet werden müsste ist Urteil Gerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalten entsprechend zwar enthalten . liegt aber so klar Hand ernsthafte Zweifel ebenfalls bestehen . vorstehende Würdigung wird bestätigt Begründung Schlussanträge Generalanwalts Sache . hat Erörterung Haftung Grundlage unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs Grenzen auch Schäden bezogen Anwendung nationalen Gesetzes entstanden sind Widerspruch Gemeinschaftsrecht steht Schlussanträge 28 November C46/93 . . Differenzierung Schaden unmittelbar Gesetz verursacht wurde erst verwaltungsmäßigen Vollzugs hat offensichtlich Anlass gesehen . Gleichfalls Hand liegen Würdigungen Nichtanwendbarkeit § Abs. Buchst . vorliegende Fallgestaltung Haftung Unionsrechtsverstoß ungünstiger ausgestaltet ist Anspruch gleichartigen Verstoßes höherrangiges nationales Recht Erlangung Entschädigung praktisch unmöglich gemacht übermäßig erschwert wird . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung