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1009 lines
8.6 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
Verkündet
:
16
.
Mai
Fitterer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
ja
:
:
ja
§
31.12.2001
geltenden
Fassung
Anspruch
Vorbehaltsverkäufer
Warenlieferanten
Auskehrung
Verwertung
Sicherheiten
erzielten
Übererlöses
.
Urteil
16
.
Mai
-OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Mai
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
1
.
Februar
11
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Parteien
streiten
Übererlös
Verwertung
Sicherheiten
.
klagende
Kreissparkasse
gewährte
Einzelhändler
.
Einkaufsmärkte
.
nung
Kredit
.
Vertrag
laufender
"
Raumsicherungsübertragung
14
.
August/26
.
Oktober
übereignete
Sch
.
Waren
"
Klägerin
Sicherung
bestehenden
künftigen
Forderungen
Läden
vorhandenen
später
einzubringenden
Waren
.
Forderungen
Weiterverkauf
Waren
wurden
näherer
Bestimmung
Nr.
Klägerin
abgetreten
.
weiteren
Vertrag
"
Sicherungsübereignung
Sachen
"
14
.
September/24
.
Oktober
übereignete
Sch
.
Klägerin
ferner
Absicherung
bestehenden
künftigen
Forderungen
gesamte
Inventar
Geschäftes
.
.
Falle
Verwertung
rungsguts
verpflichtete
Erlangte
Klägerin
herauszugeben
.
Beklagte
war
Lieferantin
Kaufmanns
.
Eigentumsvorbehalt
auch
Ladeneinrichtungen
erworben
hatte
.
Warenlieferungen
lag
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
verlängerter
Eigentumsvorbehalt
zugrunde
.
Ende
Dezember
mußte
.
Vermögensverfalls
Einkaufsmärkte
aufgeben
.
verkaufte
Vermittlung
Beklagten
Preis
insgesamt
449.342,34
DM
.
Beklagte
zog
Kaufpreis
verrechnete
eigenen
Forderungen
.
Höhe
DM
.
Überschuß
DM
zahlte
.
Eröffnung
Gesamtvollstreckungsverfahrens
beantragt
Amtsgericht
9
.
Februar
Sequestration
Vermögens
angeordnet
hatte
Teilbeträgen
15
.
März
17
.
Juni
Streithelfer
Beklagten
Sequester
.
4
.
Oktober
wurde
Gesamtvollstreckungsverfahren
Vermögen
Kaufmanns
.
eröffnet
Streithelfer
Verwalter
bestellt
.
Klägerin
hat
Verfahren
bestrittene
Forderung
DM
angemeldet
.
vorliegenden
Rechtsstreit
beansprucht
Klägerin
Beklagten
Übererlös
Höhe
263.461,29
DM
.
hat
behauptet
Parteien
hätten
5
.
Dezember
vereinbart
Restkaufpreis
Geschäftsveräußerung
fließen
sollte
.
habe
Beklagte
nochmals
Telefonaten
8
.
16
.
Januar
zugesichert
.
Gesprächen
sei
Beklagte
auch
Sicherungsübereignungen
Forderungsabtretungen
Klägerin
unterrichtet
worden
;
Schreiben
5
.
Februar
habe
Beklagten
Verträge
.
übersandt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Oberlandesgericht
hat
abgewiesen
.
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
rechtlichen
Gesichtspunkt
Zahlungsanspruch
Beklagte
.
Klägerin
behauptete
Vereinbarung
sei
Auftrag
Sinne
§
qualifizieren
Beklagte
dann
Klägerin
verpflichtet
hätte
Interesse
Kaufpreis
auch
insoweit
einzuziehen
eigenen
Forderungen
Gemeinschuldner
überstieg
Überschuß
Klägerin
auszukehren
.
möglicherweise
weisungswidrige
Auszahlung
Sequester
sei
Klägerin
indes
Schaden
entstanden
.
Habe
Vorausabtretungen
alleinige
Forderungsrecht
Sequester
gezahlten
Anteil
Verkaufserlöses
zugestanden
könne
§
Abs.
GesO
Gesamtvollstreckungsverwalter
Aussonderung
verlangen
.
Sei
hingegen
Forderungsinhaberin
geworden
fehle
bereits
Vermögensverlust
.
Zahlungsanspruch
ergebe
auch
§
Abs.
.
Einziehung
Forderungen
sei
Verfügung
Sinne
Bestimmung
.
Ebensowenig
habe
Beklagte
Inventar
Waren
Nichtberechtigte
verfügt
Vorbehaltseigentümerin
gewesen
sei
.
sei
ersichtlich
inwiefern
Beklagte
überhaupt
selbst
verfügt
Verfügungen
mitgewirkt
habe
.
Beklagte
habe
übrigen
herausverlangten
Erlösanteil
erlangt
nur
.
eingezogen
so
Erlös
Eingang
Vermögen
gefunden
habe
;
habe
auch
Einverständnis
Klägerin
gehandelt
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
Punkten
stand
.
1
.
Revision
hält
Auslegung
Klägerin
behaupteten
sprache
Parteien
Auftrag
zutreffend
rügt
Grundlage
Klägerin
stehe
Berufungsgericht
geprüfter
ausgabeanspruch
§
.
ist
richtig
.
Hatte
Klägerin
Gunsten
Revisionsinstanz
unterstellen
ist
Beklagte
teilweisen
Einziehung
Forderungen
Verkauf
Einzelhandelsmärkte
Auskehrung
Übererlöses
beauftragt
so
hatte
§
Anspruch
Herausgabe
Geschäftsführung
Erlangten
.
gehörte
Beklagten
eingezogene
Erfüllung
eigener
Forderungen
benötigte
Kaufpreis
.
Abführung
Mehrbetrags
Sequester
entlastet
Beklagte
insofern
.
Verpflichtung
Beauftragten
Herausgabe
Erlangten
ist
zwar
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gewöhnliche
Geldschuld
kann
Beauftragte
empfangenen
Betrag
anderweitig
verfügt
nachträglicher
Unmöglichkeit
entfallen
vgl.
.
Anm
.
.
Voraussetzung
hier
vorliegt
kann
dahinstehen
.
Jedenfalls
spricht
Beklagte
unabhängig
Frage
Anspruch
§
.
anzuwenden
wäre
aaO
aaO
derartige
Unmöglichkeit
vertreten
hätte
§
Abs.
.
.
Berufungsgericht
behandelte
Frage
Klägerin
weisungswidrigen
Auszahlung
Sequester
Vermögensschaden
erlitten
hat
kommt
.
2
.
durchgreifenden
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
allerdings
konkurrierenden
bereicherungsrechtlichen
Herausgabeanspruch
verneint
.
Beklagte
war
sollte
selbst
Warenbestand
Inventar
Ladengeschäfte
verfügt
haben
Veräußerung
berechtigt
Abs.
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
Vorbehaltseigentum
Anwartschaftsrecht
Klägerin
Sicherungsübereignungen
vorging
.
Revision
war
Klägerin
auch
Gläubigerin
Beklagten
eingezogenen
Kaufpreisforderung
somit
auch
Berechtigte
Sinne
§
Abs.
.
Ziff
.
Abs.
Satz
Vertrags
"
Sicherungsübereignung
Sachen
"
14
.
September/
25
.
Oktober
Revision
beruft
enthält
Abtretung
Ansprüche
Veräußerungserlös
begründet
lediglich
schuldrechtlichen
Anspruch
Sparkasse
Sicherungsgeber
Herausgabe
Verwertung
Erlangten
.
Warenbestand
geht
sollten
Ziff
.
Satz
"
Raumsicherungsübertragung
Waren
"
Forderungen
verlängerten
Eigentumsvorbehalt
Lieferanten
unterlagen
erst
Zeitpunkt
abgetreten
sein
mehr
verlängerten
Eigentumsvorbehalt
erfaßt
waren
.
Bedingung
war
aber
Zahlung
Käufers
Beklagte
eingetreten
Stichtag
Übersicherung
Beklagten
herausstellte
vgl.
Übersicherung
.
.
3
.
Revision
rügt
indessen
weiter
Recht
Klage
teilweise
auch
.
Klägerin
abgetretenen
Freigabeanspruch
Beklagte
begründet
sein
kann
.
Ziff
.
Satz
"
Raumsicherungsübertragung
Waren
"
hatte
Sicherungsgeber
bezüglich
verlängerten
Eigentumsvorbehalt
unterliegenden
Forderungen
Lieferanten
gerichteten
Ansprüche
Übertragung
Freigabe
Forderungen
voraus
Sparkasse
abgetreten
.
konnte
Klägerin
Verkauf
schäfte
zunächst
Abtretung
Warenbestand
entfallenden
Teils
Kaufpreisforderungen
verlangen
Restansprüche
Beklagten
.
überstieg
.
Einziehung
Forderungen
trat
Stelle
mehr
möglichen
Abtretung
Anspruch
Zahlung
anteiligen
Geldbetrags
§
.
.
würde
gelten
Käufer
Revisionserwiderung
geltend
macht
Kaufpreis
bar
gezahlt
hätte
.
Klägerin
vorgelegten
Rechnungen
Verkauf
Einzelhandelsmärkte
lassen
Teilkaufpreise
Warenbestand
Höhe
156.809,64
DM
DM
.
ersehen
zusammen
netto
DM
.
Beklagten
.
geltend
gemachten
Forderungen
Höhe
DM
sind
Teilbetrag
abzusetzen
.
Mangels
vertraglicher
Regelung
Anrechnung
Sicherheitserlösen
verschieden
gesicherte
Forderungen
findet
§
Abs.
entsprechende
Anwendung
211
Urteil
29
.
April
XI
.
fälligen
unterschiedlich
gesicherten
Schulden
wird
zunächst
Gläubiger
geringere
Sicherheit
bietet
getilgt
.
Streitfall
war
Einrichtungen
Einbauten
sonstige
Betriebsmittel
entfallende
Teilkaufpreis
Höhe
DM
DM
.
insgesamt
netto
DM
;
insoweit
war
Beklagte
Inventars
nur
einfacher
Eigentumsvorbehalt
vereinbart
war
Veräußerung
Inventars
ungesichert
.
Teilbetrag
allein
reicht
Restansprüche
Beklagten
.
abzudecken
.
9
.
Februar
Amtsgericht
erlassene
Verfügungsverbot
.
ist
Verhältnis
Parteien
Belang
.
Bereits
Einziehung
Kaufpreisforderungen
Beklagte
Januar
einhergehenden
vollständigen
Befriedigung
war
Klägerin
vorausabgetretene
Freigabeanspruch
nachmaligen
Gemeinschuldners
entstanden
spätestens
Zeitpunkt
Vermögen
ausgeschieden
.
konnte
anschließende
Veräußerungsverbot
mehr
erfaßt
werden
.
Grundlage
Klagevorbringens
gegenteiliger
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revisionsverfahren
hier
gleichfalls
auszugehen
ist
muß
Klägerin
auch
insoweit
Zahlung
Beklagten
Sequester
Erfüllung
§
Abs.
gelten
lassen
.
Klägerin
hat
behauptet
habe
Beklagte
schon
Weiterleitung
Mehrerlöses
Sequester
15
.
März
17
.
Juni
Sicherungsrechte
vollständig
unterrichtet
auch
zugrunde
liegenden
Verträge
übersandt
.
Sachlage
hätte
Beklagte
aber
Abtretung
Freigabeansprüche
Abnehmers
Klägerin
gekannt
.
.
kann
angefochtene
Urteil
bestehenbleiben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
fehlenden
Feststellungen
nachholen
kann
.
Kapsa