NAMEN Rechtsstreit Nachschlagewerk : Verkündet : 16 . Mai Fitterer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ja : : ja § 31.12.2001 geltenden Fassung Anspruch Vorbehaltsverkäufer Warenlieferanten Auskehrung Verwertung Sicherheiten erzielten Übererlöses . Urteil 16 . Mai -OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Mai Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 1 . Februar 11 . Januar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Parteien streiten Übererlös Verwertung Sicherheiten . klagende Kreissparkasse gewährte Einzelhändler . Einkaufsmärkte . nung Kredit . Vertrag laufender " Raumsicherungsübertragung 14 . August/26 . Oktober übereignete Sch . Waren " Klägerin Sicherung bestehenden künftigen Forderungen Läden vorhandenen später einzubringenden Waren . Forderungen Weiterverkauf Waren wurden näherer Bestimmung Nr. Klägerin abgetreten . weiteren Vertrag " Sicherungsübereignung Sachen " 14 . September/24 . Oktober übereignete Sch . Klägerin ferner Absicherung bestehenden künftigen Forderungen gesamte Inventar Geschäftes . . Falle Verwertung rungsguts verpflichtete Erlangte Klägerin herauszugeben . Beklagte war Lieferantin Kaufmanns . Eigentumsvorbehalt auch Ladeneinrichtungen erworben hatte . Warenlieferungen lag Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten verlängerter Eigentumsvorbehalt zugrunde . Ende Dezember mußte . Vermögensverfalls Einkaufsmärkte aufgeben . verkaufte Vermittlung Beklagten Preis insgesamt 449.342,34 DM . Beklagte zog Kaufpreis verrechnete eigenen Forderungen . Höhe DM . Überschuß DM zahlte . Eröffnung Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt Amtsgericht 9 . Februar Sequestration Vermögens angeordnet hatte Teilbeträgen 15 . März 17 . Juni Streithelfer Beklagten Sequester . 4 . Oktober wurde Gesamtvollstreckungsverfahren Vermögen Kaufmanns . eröffnet Streithelfer Verwalter bestellt . Klägerin hat Verfahren bestrittene Forderung DM angemeldet . vorliegenden Rechtsstreit beansprucht Klägerin Beklagten Übererlös Höhe 263.461,29 DM . hat behauptet Parteien hätten 5 . Dezember vereinbart Restkaufpreis Geschäftsveräußerung fließen sollte . habe Beklagte nochmals Telefonaten 8 . 16 . Januar zugesichert . Gesprächen sei Beklagte auch Sicherungsübereignungen Forderungsabtretungen Klägerin unterrichtet worden ; Schreiben 5 . Februar habe Beklagten Verträge . übersandt . Landgericht hat Klage stattgegeben Oberlandesgericht hat abgewiesen . Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung Berufungsgerichts hat Klägerin rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsanspruch Beklagte . Klägerin behauptete Vereinbarung sei Auftrag Sinne § qualifizieren Beklagte dann Klägerin verpflichtet hätte Interesse Kaufpreis auch insoweit einzuziehen eigenen Forderungen Gemeinschuldner überstieg Überschuß Klägerin auszukehren . möglicherweise weisungswidrige Auszahlung Sequester sei Klägerin indes Schaden entstanden . Habe Vorausabtretungen alleinige Forderungsrecht Sequester gezahlten Anteil Verkaufserlöses zugestanden könne § Abs. GesO Gesamtvollstreckungsverwalter Aussonderung verlangen . Sei hingegen Forderungsinhaberin geworden fehle bereits Vermögensverlust . Zahlungsanspruch ergebe auch § Abs. . Einziehung Forderungen sei Verfügung Sinne Bestimmung . Ebensowenig habe Beklagte Inventar Waren Nichtberechtigte verfügt Vorbehaltseigentümerin gewesen sei . sei ersichtlich inwiefern Beklagte überhaupt selbst verfügt Verfügungen mitgewirkt habe . Beklagte habe übrigen herausverlangten Erlösanteil erlangt nur . eingezogen so Erlös Eingang Vermögen gefunden habe ; habe auch Einverständnis Klägerin gehandelt . II . Ausführungen halten Angriffen Revision Punkten stand . 1 . Revision hält Auslegung Klägerin behaupteten sprache Parteien Auftrag zutreffend rügt Grundlage Klägerin stehe Berufungsgericht geprüfter ausgabeanspruch § . ist richtig . Hatte Klägerin Gunsten Revisionsinstanz unterstellen ist Beklagte teilweisen Einziehung Forderungen Verkauf Einzelhandelsmärkte Auskehrung Übererlöses beauftragt so hatte § Anspruch Herausgabe Geschäftsführung Erlangten . gehörte Beklagten eingezogene Erfüllung eigener Forderungen benötigte Kaufpreis . Abführung Mehrbetrags Sequester entlastet Beklagte insofern . Verpflichtung Beauftragten Herausgabe Erlangten ist zwar Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gewöhnliche Geldschuld kann Beauftragte empfangenen Betrag anderweitig verfügt nachträglicher Unmöglichkeit entfallen vgl. . Anm . . Voraussetzung hier vorliegt kann dahinstehen . Jedenfalls spricht Beklagte unabhängig Frage Anspruch § . anzuwenden wäre aaO aaO derartige Unmöglichkeit vertreten hätte § Abs. . . Berufungsgericht behandelte Frage Klägerin weisungswidrigen Auszahlung Sequester Vermögensschaden erlitten hat kommt . 2 . durchgreifenden Rechtsfehler hat Berufungsgericht allerdings konkurrierenden bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch verneint . Beklagte war sollte selbst Warenbestand Inventar Ladengeschäfte verfügt haben Veräußerung berechtigt Abs. Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat Vorbehaltseigentum Anwartschaftsrecht Klägerin Sicherungsübereignungen vorging . Revision war Klägerin auch Gläubigerin Beklagten eingezogenen Kaufpreisforderung somit auch Berechtigte Sinne § Abs. . Ziff . Abs. Satz Vertrags " Sicherungsübereignung Sachen " 14 . September/ 25 . Oktober Revision beruft enthält Abtretung Ansprüche Veräußerungserlös begründet lediglich schuldrechtlichen Anspruch Sparkasse Sicherungsgeber Herausgabe Verwertung Erlangten . Warenbestand geht sollten Ziff . Satz " Raumsicherungsübertragung Waren " Forderungen verlängerten Eigentumsvorbehalt Lieferanten unterlagen erst Zeitpunkt abgetreten sein mehr verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt waren . Bedingung war aber Zahlung Käufers Beklagte eingetreten Stichtag Übersicherung Beklagten herausstellte vgl. Übersicherung . . 3 . Revision rügt indessen weiter Recht Klage teilweise auch . Klägerin abgetretenen Freigabeanspruch Beklagte begründet sein kann . Ziff . Satz " Raumsicherungsübertragung Waren " hatte Sicherungsgeber bezüglich verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegenden Forderungen Lieferanten gerichteten Ansprüche Übertragung Freigabe Forderungen voraus Sparkasse abgetreten . konnte Klägerin Verkauf schäfte zunächst Abtretung Warenbestand entfallenden Teils Kaufpreisforderungen verlangen Restansprüche Beklagten . überstieg . Einziehung Forderungen trat Stelle mehr möglichen Abtretung Anspruch Zahlung anteiligen Geldbetrags § . . würde gelten Käufer Revisionserwiderung geltend macht Kaufpreis bar gezahlt hätte . Klägerin vorgelegten Rechnungen Verkauf Einzelhandelsmärkte lassen Teilkaufpreise Warenbestand Höhe 156.809,64 DM DM . ersehen zusammen netto DM . Beklagten . geltend gemachten Forderungen Höhe DM sind Teilbetrag abzusetzen . Mangels vertraglicher Regelung Anrechnung Sicherheitserlösen verschieden gesicherte Forderungen findet § Abs. entsprechende Anwendung 211 Urteil 29 . April XI . fälligen unterschiedlich gesicherten Schulden wird zunächst Gläubiger geringere Sicherheit bietet getilgt . Streitfall war Einrichtungen Einbauten sonstige Betriebsmittel entfallende Teilkaufpreis Höhe DM DM . insgesamt netto DM ; insoweit war Beklagte Inventars nur einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart war Veräußerung Inventars ungesichert . Teilbetrag allein reicht Restansprüche Beklagten . abzudecken . 9 . Februar Amtsgericht erlassene Verfügungsverbot . ist Verhältnis Parteien Belang . Bereits Einziehung Kaufpreisforderungen Beklagte Januar einhergehenden vollständigen Befriedigung war Klägerin vorausabgetretene Freigabeanspruch nachmaligen Gemeinschuldners entstanden spätestens Zeitpunkt Vermögen ausgeschieden . konnte anschließende Veräußerungsverbot mehr erfaßt werden . Grundlage Klagevorbringens gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts Revisionsverfahren hier gleichfalls auszugehen ist muß Klägerin auch insoweit Zahlung Beklagten Sequester Erfüllung § Abs. gelten lassen . Klägerin hat behauptet habe Beklagte schon Weiterleitung Mehrerlöses Sequester 15 . März 17 . Juni Sicherungsrechte vollständig unterrichtet auch zugrunde liegenden Verträge übersandt . Sachlage hätte Beklagte aber Abtretung Freigabeansprüche Abnehmers Klägerin gekannt . . kann angefochtene Urteil bestehenbleiben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen fehlenden Feststellungen nachholen kann . Kapsa