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2251 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Februar
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Abs.
Nr.
;
StVollzG
Entschädigungsregelung
überlanger
Verfahrensdauer
ist
gerichtliche
Verfahren
§
unmittelbar
anzuwenden
.
Beurteilung
Angemessenheit
Verfahrensdauer
ist
Gesichtspunkt
Mitverursachung
wesentlich
Entschädigungskläger
Ausgangsverfahren
verhalten
hat
.
kommt
Prozessverschleppungsabsicht
sonstige
Vorwerfbarkeit
Prozessverhaltens
.
Urteil
13
.
Februar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Februar
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
4
.
Zivilsenats
5
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Revisionsrechtszugs
.
Tatbestand
Kläger
nimmt
beklagte
Land
Entschädigung
immaterielle
Nachteile
überlanger
Dauer
Verfahrens
gerichtliche
Entscheidung
§
StVollzG
Anspruch
.
Kläger
verbüßt
Justizvollzugsanstalt
Freiheitsstrafe
.
Jahre
Strafvollzug
begonnenes
Studium
Wirtschaftswissenschaften
Fernuniversität
betrieb
zunächst
Freizeitmaßnahme
setzte
Juli
Vollzeitstudent
.
Ende
teilte
Fernuniversität
Kläger
ordnungsgemäße
Weiterführung
Studiums
künftig
Personal
Computer
voraussetze
.
Schreiben
1
.
September
beantragte
Kläger
Justizvollzugsanstalt
Einrichtung
eingeschränkten
getunnelten
"
Onlinezugangs
Internetseiten
Fernuniversität
.
erhielt
schen
Dienst
Vollzugsanstalt
Zusage
Laptop
erhalten
werde
eingeschränkten
Internetzugang
Haftraum
nutzen
können
.
Installation
Internetzugangs
sollte
damaligen
Planungsstand
Ende
Oktober
erfolgen
.
Bescheid
11
.
Januar
widerrief
Justizvollzugsanstalt
ungenügender
Leistungen
Genehmigung
diums
Vollzeitmaßnahme
auch
Kostenübernahmeerklärung
Fernstudium
.
setzt
Kläger
Rücknahmebescheid
erfolglos
angegriffen
hatte
Beschluss
Landgerichts
2
.
kammer
4
.
Mai
Studium
wieder
Freizeitmaßnahme
.
Folgezeit
Internetzugang
noch
Laptop
erhielt
stellte
Schreiben
3
.
Februar
Landgericht
2
.
Strafvollstreckungskammer
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Ziel
Justizvollzugsanstalt
eingeschränkten
Internetzugang
Fernuniversität
zurichten
anstaltseigenen
Laptop
Verfügung
stellen
.
mehrfachen
wechselseitigen
Stellungnahmen
teilte
Justizvollzugsanstalt
schließlich
Schreiben
5
.
Oktober
grundsätzlich
Einrichtung
beantragten
Internetzugangs
Aushändigung
Laptops
spreche
.
Internetzugang
könne
jedoch
technischen
Handlungsmöglichkeiten
Vollzugsanstalt
liegenden
Gründen
derzeit
eingerichtet
werden
.
Schreiben
24
.
März
informierte
Kläger
Landgericht
schwer
erkrankt
sei
bat
"
globale
Fristverlängerung
"
offenen
Verfahren
noch
äußern
werde
.
Antrag
Klägers
30
.
Mai
eingegangen
Gericht
20
.
Juni
Erlass
einstweiligen
Anordnung
§
StVollzG
sofortige
Einrichtung
getunnelten
Online-Anschlusses
begehrte
wies
Strafvollstreckungskammer
Beschluss
8
November
Kläger
gehindert
sei
Klausuren
schreiben
Vergangenheit
bereits
Klausurberechtigungen
erworben
habe
Hauptsache
einstweilige
Anordnung
vorweggenommen
werden
dürfe
.
Telefonat
27
Juli
bat
Kläger
Strafvollstreckungskammer
möglichst
schnelle
Entscheidung
vorrangig
angesehenen
Verfahren
Vollzugspläne
angefochten
hatte
.
Schreiben
12
.
Dezember
erhob
Landgericht
"
Untätigkeitsrüge
.
Beschluss
17
.
Januar
verpflichtete
Landgericht
Justizvollzugsanstalt
Kläger
Nutzung
schränkten
Internetzugangs
Fernuniversität
ermöglichen
Laptop
Nutzung
Haftraum
auszuhändigen
.
Grund
bereits
Jahre
gegebenen
Zusage
sei
Ermessen
Vollzugsanstalt
reduziert
.
sei
Einrichtung
Nutzung
Internetzugangs
verantwortlich
habe
etwaige
technische
Schwierigkeiten
beseitigen
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
Verfahren
gerichtliche
Entscheidung
§
habe
unangemessen
lange
gedauert
sei
spätestens
April
entscheidungsreif
gewesen
.
Oberlandesgericht
hat
Zahlung
Entschädigung
immaterielle
Nachteile
Höhe
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
erstinstanzlichen
Antrag
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
hat
Sache
Erfolg
.
Oberlandesgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Entschädigungsklage
sei
unbegründet
Verfahren
gerichtliche
Entscheidung
unangemessen
lange
Sinne
§
Abs.
Satz
gedauert
habe
.
prüfungsrelevante
Zeitraum
Ausgangsverfahren
konkrete
Phasen
Verzögerung
untersucht
werden
müsse
beginne
Antrag
Klägers
3
.
Februar
ende
Rechtskraft
Beschlusses
17
.
Januar
24
.
Februar
eingetreten
sei
§
Abs.
Nr.
.
Landgericht
habe
Verfahren
zunächst
zeitnah
gefördert
.
Schreiben
5
.
Oktober
sei
gewisse
Zäsur
Ausgangsverfahrens
eingetreten
.
Nunmehr
hätten
Landgericht
entscheidungserheblichen
Umstände
vorgelegen
.
Auch
Zeitpunkt
Erlass
verfahrensabschließenden
Entscheidung
Monate
lägen
sei
Ausgangsverfahren
unangemessen
verzögert
worden
Zeitraum
Berücksichtigung
konkreten
Umstände
Einzelfalls
insbesondere
Prozessverhaltens
Klägers
vertretbar
anzusehen
sei
.
aufgeworfenen
Rechtsfragen
seien
schwierig
einzustufen
gesetzlichen
Vorgaben
bislang
auch
allgemein
zugängliche
Datenbanken
aufzufindende
Rechtsprechung
gebe
.
sorgfältige
rechtliche
Prüfung
müsse
besonderer
persönlicher
Bedeutung
Rechtsstreits
Wiedereingliederung
Klägers
Strafvollzug
ganz
erheblicher
Zeitraum
angesetzt
werden
.
Beurteilung
Angemessenheit
Verfahrensdauer
müsse
auch
berücksichtigt
werden
Kläger
Prozessverhalten
Verfahrensdauer
erheblich
verlängert
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Verfahrensführung
Landgerichts
ist
Verpflichtung
Staates
Gerichtsverfahren
angemessener
Zeit
Abschluss
bringen
verletzt
worden
.
1
.
Oberlandesgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
schädigungsregelung
überlanger
Verfahrensdauer
gerichtliche
Verfahren
§
unmittelbar
anzuwenden
ist
.
§
gelten
Vorschriften
Gerichtsverfassungsgesetzes
auch
Entschädigungsregelung
überlangen
Gerichtsverfahren
ordentliche
Gerichtsbarkeit
Ausübung
.
umfasst
sind
§
Strafsachen
.
andere
Gerichtsbarkeiten
ist
Gerichtsverfassungsgesetz
unmittelbar
anzuwenden
nur
insoweit
Geltung
Verweisungsnormen
ausdrücklich
vorgeschrieben
ist
Beispiel
§
VwGO
§
§
FGO
;
Rechtsschutz
überlangen
Gerichtsverfahren
§
.
.
gerichtliche
Verfahren
ist
§
abschließend
geregelt
entzieht
eindeutigen
Einordnung
.
Abs.
StVollzG
verweist
zwar
ergänzend
entsprechende
Anwendung
Vorschriften
Strafprozessordnung
;
ist
jedoch
unproblematisch
.
Verfahren
§
ähnelt
Struktur
Verwaltungsstreitverfahren
ist
Strafprozess
so
Norm
Strafprozessordnung
sorgfältig
geprüft
werden
muss
Strafvollzugsgesetz
passt
heißt
materiellen
Strafvollzugsrecht
prozessual
ausgestalteten
Antragsrecht
§
StVollzG
Einklang
bringen
ist
AK-StVollzG/Kamann/Spaniol
6
.
Aufl
.
.
3
;
Arloth
3
.
Aufl
.
.
.
hat
weitgehend
richterrechtlichen
Ausgestaltung
Verfahrens
geführt
Arloth
.
.
unmittelbare
Geltung
Gerichtsverfassungsgesetzes
ergibt
Gesetzgeber
gemäß
§
StVollzG
treffenden
Entscheidungen
ordentlichen
Gerichten
§
zugewiesen
hat
.
zuständige
erstinstanzliche
Spruchkörper
ist
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
Abs.
Satz
Nr.
Grund
Vollzugsnähe
Rahmen
Entscheidungen
§
StPO
auch
insoweit
besondere
Sachkunde
zukommt
AK-StVollzG/Kamann/Spaniol
.
1
;
Arloth
aaO
.
.
Rechtsbeschwerde
§
StVollzG
entscheidet
Strafsenat
Oberlandesgerichts
Bezirk
Strafvollstreckungskammer
Sitz
hat
§
StVollzG
.
Vorlageverfahren
§
Abs.
ist
Bundesgerichtshof
zuständig
.
vorgenannten
Gerichte
werden
Entscheidungen
§
ordentliche
Gerichte
tätig
§
üben
ordentliche
Gerichtsbarkeit
vgl.
aaO
.
9
;
eindeutig
insoweit
7
.
Aufl
.
.
einerseits
Einleitung
.
§
.
andererseits
.
Ergebnis
spricht
auch
§
§
Bereich
Strafvollzugsrechts
subsidiär
gelten
Arloth
Vorbemerkung
§
.
8)
Zuständigkeit
sachnäheren
ordentlichen
Gerichte
Überprüfung
§
Abs.
bezeichneten
Maßnahmen
abweichend
Generalklausel
§
VwGO
bestimmen
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
§
.
.
2
.
Auffassung
Revision
hat
Oberlandesgericht
unangemessene
Dauer
Ausgangsverfahrens
Recht
verneint
.
Verfahrensförderung
Landgericht
weist
sachwidrigen
Lücken
.
Dauer
Gerichtsverfahrens
unangemessen
Sinne
Abs.
Satz
ist
richtet
Umständen
Einzelfalls
insbesondere
Schwierigkeit
Bedeutung
Verfahrens
Verhalten
Verfahrensbeteiligten
Dritter
.
Abs.
Satz
benennt
Umstände
Beurteilung
Angemessenheit
besonders
bedeutsam
sind
nur
beispielhaft
"
insbesondere
"
abschließenden
Charakter
BT-Drucks
.
S.
.
Weitere
gewichtige
Beurteilungskriterien
sind
Verfahrensführung
Gericht
Verfahrensbeschleunigung
gegenläufigen
Rechtsgüter
Gewährleistung
inhaltlichen
Richtigkeit
Entscheidungen
Beachtung
richterlichen
Unabhängigkeit
gesetzlichen
Richters
.
Erforderlich
ist
umfassende
Gesamtabwägung
Umstände
grundlegend
Senatsurteile
14
November
.
;
5
.
Dezember
.
23
.
Januar
.
jeweils
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Verfahrensdauer
ist
unangemessen
Sinne
§
Abs.
Satz
insbesondere
Merkmalen
§
Abs.
Satz
ausgerichtete
Gestaltungsspielraum
Gerichte
Verfahrensführung
beachtende
Gewichtung
Abwägung
bedeutsamen
Umstände
Einzelfalls
ergibt
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
folgende
Verpflichtung
Staates
Gerichtsverfahren
angemessener
Zeit
Abschluss
bringen
verletzt
ist
ausführlich
Senatsurteile
14
November
aaO
.
;
5
.
Dezember
aaO
.
23
.
Januar
aaO
.
jeweils
.
Bezugspunkt
Beurteilung
Angemessenheit
ist
maßgeblicher
Zeitraum
§
Abs.
Nr.
definierte
Gesamtverfahrensdauer
vgl.
.
.
hat
Konsequenz
Verzögerungen
Stadium
Verfahrens
einzelnen
Verfahrensabschnitten
eingetreten
sind
zwingend
Unangemessenheit
Verfahrensdauer
bewirken
.
ist
vielmehr
Rahmen
abschließenden
Gesamtabwägung
überprüfen
eingetretene
Verzögerungen
späteren
Phase
Verfahrens
kompensiert
wurden
Senatsurteile
14
November
aaO
.
5
.
Dezember
aaO
.
23
.
Januar
aaO
.
;
.
.
hinaus
wird
Entschädigung
abschnittsbezogene
Verzögerungen
derart
unbedeutend
sind
Gesamtverfahrensdauer
Gewicht
fallen
regelmäßig
ausscheiden
.
lange
Verfahrensdauer
verursachte
Belastung
muss
gewissen
Schweregrad
erreichen
.
reicht
Abweichung
optimalen
Verfahrensführung
.
.
Verfahrensdauer
muss
vielmehr
Grenze
überschreiten
auch
Berücksichtigung
gegenläufiger
rechtlicher
Interessen
Betroffenen
sachlich
mehr
gerechtfertigt
unverhältnismäßig
darstellt
Senatsurteile
14
November
aaO
.
31
;
5
.
Dezember
aaO
.
23
.
Januar
aaO
.
;
vgl.
BVerfG
NVwZ
;
BVerwG
.
;
siehe
auch
.
;
aaO
:
"
deutliche
Überschreitung
äußersten
Grenze
Angemessenen
"
.
Gericht
muss
Fall
ausreichende
Vorbereitungsund
Bearbeitungszeit
Verfügung
stehen
Schwierigkeit
Komplexität
Rechtssache
angemessen
Rechnung
trägt
.
Abgesehen
zwingenden
gesetzlichen
Vorgaben
besteht
Ermessen
verantwortlichen
Richters
Verfahrensgestaltung
.
Ausübung
verfahrensgestaltenden
Befugnisse
ist
weiter
Gestaltungsspielraum
zuzubilligen
Senatsurteile
14
November
aaO
.
;
5
.
Dezember
aaO
.
23
.
Januar
aaO
.
.
Demensprechend
wird
Verfahrensführung
Richters
nachfolgenden
Entschädigungsprozess
Richtigkeit
nur
Vertretbarkeit
überprüft
.
darf
nur
verneint
werden
voller
Würdigung
auch
Belange
funktionstüchtigen
Rechtspflege
richterliche
Verhalten
mehr
verständlich
ist
vgl.
Senatsurteile
4
November
.
5
.
Dezember
aaO
.
.
Rechtssuchende
Anspruch
optimale
Verfahrensförderung
hat
BVerfG
14
.
Dezember
.
begründen
vertretbare
Rechtsauffassung
Gerichts
jeweiligen
Prozessordnung
vertretbare
Verfahrensleitung
auch
dann
Entschädigungsanspruch
Verlängerung
Gerichtsverfahrens
geführt
haben
vgl.
Senatsurteil
5
.
Dezember
aaO
.
.
Erst
Verfahrenslaufzeit
Verfahrensführung
Gerichts
bedingt
ist
Abwägung
weiteren
Kriterien
Sinne
§
Abs.
Satz
auch
Berücksichtigung
weiten
richterlichen
Gestaltungsspielraums
sachlich
mehr
rechtfertigen
ist
liegt
sene
Verfahrensdauer
Senatsurteile
14
November
aaO
.
;
5
.
Dezember
aaO
.
23
.
Januar
aaO
.
40
;
BVerwG
aaO
.
.
Zugrundelegung
vorstehenden
Grundsätze
hält
Beurteilung
Oberlandesgerichts
Dauer
Verfahrens
gerichtliche
Entscheidung
§
sei
unangemessen
bewerten
Angriffen
Revision
stand
.
Überprüfung
Verfahrensführung
Ausgangsprozess
obliegt
grundsätzlich
Tatrichter
Entschädigungsklage
entscheidet
.
Subsumtion
festgestellten
Sachverhalts
unbestimmten
Rechtsbegriff
Angemessenheit
Verfahrensdauer
hat
Revisionsgericht
tatrichterlichen
Beurteilungsspielraum
respektieren
ist
Prüfung
beschränkt
rechtliche
Rahmen
verkannt
allgemeine
Erfahrungssätze
verletzt
Beurteilung
wesentlichen
Umstände
berücksichtigt
angemessen
abgewogen
worden
sind
vgl.
Senatsurteile
4
November
aaO
.
18
;
14
November
aaO
.
5
.
Dezember
aaO
.
47
;
Musielak/Ball
10
.
Aufl
.
.
.
Rechtsfehler
liegen
.
Oberlandesgericht
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
Kriterien
ausgerichtete
Gewichtung
Abwägung
bedeutsamen
Umstände
Einzelfalls
belegt
Verpflichtung
Staates
Gerichtsverfahren
angemessener
Zeit
Abschluss
bringen
verletzt
worden
ist
.
Auffassung
Revision
rechtfertigen
Oberlandesgericht
getroffenen
Feststellungen
Annahme
Ausgangsverfahren
beurteilenden
rechtlichen
Fragen
schwierig
einzustufen
sind
.
Einrichtung
technische
Ausgestaltung
eingeschränkten
Internetzugangs
Strafgefangene
betrifft
unmittelbar
Sicherheit
Ordnung
Justizvollzugsanstalt
.
Einschlägige
Vorschriften
finden
Strafvollzugsgesetz
noch
Vollzugsgesetzen
Länder
.
§
Abs.
enthält
lediglich
Regelung
Gefangenen
Telefongespräche
gestattet
werden
können
wichtigen
Gründen
Nutzung
"
anderer
Kommunikationsmittel
Vermittlung
Aufsicht
Anstalt
Betracht
kommt
.
Zusammenhang
Internetnutzung
Strafgefangene
stellen
somit
neue
Rechtsfragen
gesetzliche
Vorgaben
gefestigte
Rechtsprechung
zurückgegriffen
werden
kann
.
Literatur
wird
ferenda
Schaffung
Norm
erforderlich
gehalten
Kommunikation
Internet
explizit
regelt
AKStVollzG/Joester/Wegner
aaO
§
.
.
Strafvollstreckungskammer
musste
Frage
nachgehen
Zusage
Vollzugsanstalt
Jahre
zwischenzeitlich
erfolgten
Widerruf
Genehmigung
Fernstudiums
Vollzeitmaßnahme
gegenstandslos
geworden
ist
.
Abschließend
war
Frage
beurteilen
Vollzugsanstalt
verpflichtet
werden
konnte
technische
Schwierigkeiten
Einrichtung
eingeschränkten
Internetzugangs
gegebenfalls
Hinzuziehung
externer
Fachkräfte
beseitigen
aaO
.
.
ist
Einschätzung
Oberlandesgerichts
Strafvollstreckungskammer
Sinne
§
Abs.
Satz
schwierige
Rechtslage
befinden
hatte
beanstanden
vgl.
.
.
Oberlandesgericht
hat
auch
berücksichtigt
zeitnahe
Entscheidung
Ausgangsverfahrens
Kläger
besonderer
persönlicher
Bedeutung
war
.
erfolgreiche
Absolvierung
Fernstudiums
diente
beruflichen
Wiedereingliederung
Strafvollzug
.
Mitte
Juni
konnten
Erwerb
Klausurberechtigungen
erforderlichen
Einsendearbeiten
nur
noch
online
angefertigt
werden
.
Oberlandesgericht
Bezug
genommenen
Beschluss
Landgerichts
8
November
ergibt
allerdings
auch
Kläger
gehindert
war
Klausuren
teilzunehmen
bereits
Vergangenheit
Berechtigungen
erworben
hatte
.
Demgemäß
konnte
Verzögerung
Studiums
vermeiden
zunächst
Klausuren
schrieb
.
Übrigen
darf
übersehen
werden
Strafvollstreckungskammer
Beschluss
4
.
Mai
Widerruf
Genehmigung
Fernstudiums
Ausbildungsmaßnahme
§
StVollzG
ermessensfehlerfrei
gewertet
hat
Kläger
willens
Lage
gewesen
sei
erforderlichen
Leistungsnachweise
angemessener
Zeit
erbringen
Justizvollzugsanstalt
Kläger
ungeeignet
Studium
Vollzeitmaßnahme
ansehen
durfte
.
Vergeblich
wendet
Revision
umfangreichen
Stellungnahmen
Kläger
auch
Eingang
Schreibens
Vollzugsanstalt
5
.
Oktober
abgegeben
habe
parallele
Betreiben
Vielzahl
weiterer
Verfahren
nämlichen
Strafvollstreckungskammer
hätten
Beurteilung
Angemessenheit
Verfahrensdauer
berücksichtigt
werden
dürfen
.
Frage
Entschädigungskläger
selbst
Ausgangsverfahren
verhalten
hat
ist
Gesichtspunkt
möglichen
Mitverursachung
wesentlich
Beurteilung
Verfahrensdauer
BT-Drucks
.
S.
.
verursachte
Verzögerungen
können
Unangemessenheit
Verfahrensdauer
begründen
.
.
kommt
"
Prozessverschleppungsabsicht
"
sonstige
Vorwerfbarkeit
Verhaltens
.
Auch
zulässiges
Prozessverhalten
herbeigeführte
Verfahrensverzögerungen
fallen
Verantwortungsbereich
Betroffenen
.
gilt
beispielsweise
häufige
umfangreiche
Stellungnahmen
Anfragen
Fristverlängerungsanträge
Anträge
Ruhenlassen
Verfahrens
.
.
Fällen
wird
Zeit
Gericht
ordnungsgemäßen
Reaktion
Prozessverhalten
erforderlich
ist
Staat
zugerechnet
1
2
;
.
;
Roderfeld
Marx/Roderfeld
Rechtsschutz
überlangen
Ermittlungsverfahren
§
.
12
;
Stahnecker
Entschädigung
überlangen
Gerichtsverfahren
.
;
30
.
Aufl
.
.
.
Oberlandesgericht
ist
auch
beizupflichten
Rahmen
treffenden
Abwägungsentscheidung
bedenken
war
Kläger
zahlreiche
umfangreiche
Stellungnahmen
Anfragen
Eingang
Anstaltsschreibens
5
.
Oktober
abgegeben
hat
erheblichen
zeitlichen
Mehraufwand
verursacht
hat
Verantwortungsbereich
Gerichts
fiel
.
kommt
Schreiben
24
.
März
"
globale
Fristverlängerung
"
nachgesucht
Juli
vorrangige
Bearbeitung
Verfahren
gebeten
hat
Vollzugspläne
angefochten
hatte
.
weitere
Verfahrensverzögerung
hat
Kläger
herbeigeführt
laufenden
Hauptsacheverfahrens
zusätzlich
Erlass
inhaltsgleichen
jedoch
vorrangig
bearbeitenden
einstweiligen
Anordnung
beantragt
hat
.
Wertung
Oberlandesgerichts
Zeitraum
rund
Monaten
Eingang
Schreibens
Justizvollzugsanstalt
5
.
Oktober
Verfahren
beendenden
Beschluss
17
.
Januar
noch
angemessen
war
ist
revisionsgerichtlich
beanstanden
.
bereits
dargelegt
ist
weiteres
bedeutsames
Kriterium
Beurteilung
Angemessenheit
Dauer
Gerichtsverfahrens
Verfahrensführung
Gericht
.
prüfen
ist
Verzögerungen
Verfahrensführung
Zusammenhang
stehen
Berücksichtigung
Gericht
zukommenden
Gestaltungsspielraums
sachlich
gerechtfertigt
sind
.
kann
Verfahrensführung
isoliert
betrachtet
werden
.
muss
vielmehr
§
Abs.
Satz
benannten
Kriterien
Bezug
gesetzt
werden
.
Maßgebend
ist
Gericht
gerade
Relation
Gesichtspunkten
Anforderungen
angemessene
Verfahrensdauer
jedenfalls
vertretbarer
Weise
gerecht
geworden
ist
Senatsurteil
14
November
aaO
.
;
vgl.
BVerwG
aaO
;
.
.
Strafvollstreckungskammer
hatte
schwierige
bislang
weitgehend
ungeklärte
Rechtslage
beurteilen
.
Kläger
hat
zahlreiche
Eingaben
Gericht
inhaltlich
erfassen
gegebenfalls
Stellungnahme
Justizvollzugsanstalt
weiterleiten
musste
beträchtlich
ausgeweitet
.
Revision
Zusammenhang
geltend
macht
weiteren
Stellungnahmen
Klägers
seien
Begründung
Antrags
mehr
erforderlich
Sache
Oktober
entscheidungsreif
gewesen
übersieht
ankommt
Verfahrenslauf
Nachhinein
Ex-post-Betrachtung
darstellt
.
Entscheidend
ist
Gericht
Rechtslage
Ex-ante-Sicht
einschätzen
durfte
Senatsurteil
14
November
aaO
.
;
BVerwG
.
;
.
.
war
schon
Wahrung
Anspruchs
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
erforderlich
zahlreichen
Schreiben
lesen
auszuwerten
Eingang
angekündigter
Begründungsergänzungen
angemessener
Frist
abzuwarten
.
hatte
Gericht
Antrag
Erlass
einstweiligen
Anordnung
vorrangig
bearbeiten
musste
zahlreichen
Kläger
parallel
betriebenen
Verfahren
ebenfalls
sachgerecht
fördern
.
vorgenannten
Umstände
tragen
Gesamtschau
Annahme
Oberlandesgerichts
Zeitraum
Oktober
Januar
umfassende
tatsächliche
rechtliche
Prüfung
Streitgegenstands
jedenfalls
vertretbar
war
Schwierigkeit
Komplexität
Rechtssache
angemessen
Rechnung
tragen
.
Gericht
eingeräumte
Gestaltungsspielraum
wurde
überschritten
.
Revision
irrt
meint
Gericht
habe
anhängigen
Verfahren
gleicher
Weise
fördern
müssen
zwar
Rücksicht
weiteren
Anträge
Verfahren
Klägers
Arbeit
behindert
wurde
.
Gerichten
zuzubilligende
Gestaltungsspielraum
gibt
erkennenden
Richter
Möglichkeit
entscheiden
Verfahren
Aufwand
sinnvollerweise
fördern
kann
Verfahrenshandlungen
erforderlich
sind
.
besonders
intensive
Befassung
tatsächlicher
und/oder
rechtlicher
Hinsicht
schwierig
erscheinenden
Verfahren
führt
zwangsläufig
Zeit
Förderung
anderer
Richter
zugewiesener
Verfahren
vorübergehend
zurückstehen
muss
.
gleichzeitige
inhaltlich
tiefgehende
Bearbeitung
sämtlicher
Verfahren
ist
tatsächlichen
Gründen
möglich
wird
auch
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Satz
verlangt
Senatsurteil
23
.
Januar
aaO
.
;
aaO
.
.
Demgemäß
konnte
Strafvollstreckungskammer
erwartet
werden
Kläger
betriebenen
Verfahren
überobligationsmäßig
gleicher
Intensität
fördern
.
Berücksichtigt
Rahmen
Gesamtabwägung
erheblichen
Schwierigkeitsgrad
Verfahrens
rechtlicher
Hinsicht
Bedeutung
spätere
Resozialisierung
Klägers
erheblichen
Verzögerungen
führendes
Prozessverhalten
jedenfalls
vertretbare
Verfahrensführung
Strafvollstreckungskammer
dann
erweist
nahme
Oberlandesgerichts
Rechtsstreit
unangemessen
verzögert
wurde
rechtsfehlerfrei
.
Vorinstanz
:
Entscheidung
05.06.2013