NAMEN Verkündet : 13 . Februar Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Abs. Nr. ; StVollzG Entschädigungsregelung überlanger Verfahrensdauer ist gerichtliche Verfahren § unmittelbar anzuwenden . Beurteilung Angemessenheit Verfahrensdauer ist Gesichtspunkt Mitverursachung wesentlich Entschädigungskläger Ausgangsverfahren verhalten hat . kommt Prozessverschleppungsabsicht sonstige Vorwerfbarkeit Prozessverhaltens . Urteil 13 . Februar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Februar Vizepräsidenten Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 4 . Zivilsenats 5 . Juni wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Revisionsrechtszugs . Tatbestand Kläger nimmt beklagte Land Entschädigung immaterielle Nachteile überlanger Dauer Verfahrens gerichtliche Entscheidung § StVollzG Anspruch . Kläger verbüßt Justizvollzugsanstalt Freiheitsstrafe . Jahre Strafvollzug begonnenes Studium Wirtschaftswissenschaften Fernuniversität betrieb zunächst Freizeitmaßnahme setzte Juli Vollzeitstudent . Ende teilte Fernuniversität Kläger ordnungsgemäße Weiterführung Studiums künftig Personal Computer voraussetze . Schreiben 1 . September beantragte Kläger Justizvollzugsanstalt Einrichtung eingeschränkten getunnelten " Onlinezugangs Internetseiten Fernuniversität . erhielt schen Dienst Vollzugsanstalt Zusage Laptop erhalten werde eingeschränkten Internetzugang Haftraum nutzen können . Installation Internetzugangs sollte damaligen Planungsstand Ende Oktober erfolgen . Bescheid 11 . Januar widerrief Justizvollzugsanstalt ungenügender Leistungen Genehmigung diums Vollzeitmaßnahme auch Kostenübernahmeerklärung Fernstudium . setzt Kläger Rücknahmebescheid erfolglos angegriffen hatte Beschluss Landgerichts 2 . kammer 4 . Mai Studium wieder Freizeitmaßnahme . Folgezeit Internetzugang noch Laptop erhielt stellte Schreiben 3 . Februar Landgericht 2 . Strafvollstreckungskammer Antrag gerichtliche Entscheidung Ziel Justizvollzugsanstalt eingeschränkten Internetzugang Fernuniversität zurichten anstaltseigenen Laptop Verfügung stellen . mehrfachen wechselseitigen Stellungnahmen teilte Justizvollzugsanstalt schließlich Schreiben 5 . Oktober grundsätzlich Einrichtung beantragten Internetzugangs Aushändigung Laptops spreche . Internetzugang könne jedoch technischen Handlungsmöglichkeiten Vollzugsanstalt liegenden Gründen derzeit eingerichtet werden . Schreiben 24 . März informierte Kläger Landgericht schwer erkrankt sei bat " globale Fristverlängerung " offenen Verfahren noch äußern werde . Antrag Klägers 30 . Mai eingegangen Gericht 20 . Juni Erlass einstweiligen Anordnung § StVollzG sofortige Einrichtung getunnelten Online-Anschlusses begehrte wies Strafvollstreckungskammer Beschluss 8 November Kläger gehindert sei Klausuren schreiben Vergangenheit bereits Klausurberechtigungen erworben habe Hauptsache einstweilige Anordnung vorweggenommen werden dürfe . Telefonat 27 Juli bat Kläger Strafvollstreckungskammer möglichst schnelle Entscheidung vorrangig angesehenen Verfahren Vollzugspläne angefochten hatte . Schreiben 12 . Dezember erhob Landgericht " Untätigkeitsrüge . Beschluss 17 . Januar verpflichtete Landgericht Justizvollzugsanstalt Kläger Nutzung schränkten Internetzugangs Fernuniversität ermöglichen Laptop Nutzung Haftraum auszuhändigen . Grund bereits Jahre gegebenen Zusage sei Ermessen Vollzugsanstalt reduziert . sei Einrichtung Nutzung Internetzugangs verantwortlich habe etwaige technische Schwierigkeiten beseitigen . Kläger hat geltend gemacht Verfahren gerichtliche Entscheidung § habe unangemessen lange gedauert sei spätestens April entscheidungsreif gewesen . Oberlandesgericht hat Zahlung Entschädigung immaterielle Nachteile Höhe € gerichtete Klage abgewiesen . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger erstinstanzlichen Antrag . Entscheidungsgründe zulässige Revision hat Sache Erfolg . Oberlandesgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Entschädigungsklage sei unbegründet Verfahren gerichtliche Entscheidung unangemessen lange Sinne § Abs. Satz gedauert habe . prüfungsrelevante Zeitraum Ausgangsverfahren konkrete Phasen Verzögerung untersucht werden müsse beginne Antrag Klägers 3 . Februar ende Rechtskraft Beschlusses 17 . Januar 24 . Februar eingetreten sei § Abs. Nr. . Landgericht habe Verfahren zunächst zeitnah gefördert . Schreiben 5 . Oktober sei gewisse Zäsur Ausgangsverfahrens eingetreten . Nunmehr hätten Landgericht entscheidungserheblichen Umstände vorgelegen . Auch Zeitpunkt Erlass verfahrensabschließenden Entscheidung Monate lägen sei Ausgangsverfahren unangemessen verzögert worden Zeitraum Berücksichtigung konkreten Umstände Einzelfalls insbesondere Prozessverhaltens Klägers vertretbar anzusehen sei . aufgeworfenen Rechtsfragen seien schwierig einzustufen gesetzlichen Vorgaben bislang auch allgemein zugängliche Datenbanken aufzufindende Rechtsprechung gebe . sorgfältige rechtliche Prüfung müsse besonderer persönlicher Bedeutung Rechtsstreits Wiedereingliederung Klägers Strafvollzug ganz erheblicher Zeitraum angesetzt werden . Beurteilung Angemessenheit Verfahrensdauer müsse auch berücksichtigt werden Kläger Prozessverhalten Verfahrensdauer erheblich verlängert habe . II . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . Verfahrensführung Landgerichts ist Verpflichtung Staates Gerichtsverfahren angemessener Zeit Abschluss bringen verletzt worden . 1 . Oberlandesgericht ist zutreffend ausgegangen schädigungsregelung überlanger Verfahrensdauer gerichtliche Verfahren § unmittelbar anzuwenden ist . § gelten Vorschriften Gerichtsverfassungsgesetzes auch Entschädigungsregelung überlangen Gerichtsverfahren ordentliche Gerichtsbarkeit Ausübung . umfasst sind § Strafsachen . andere Gerichtsbarkeiten ist Gerichtsverfassungsgesetz unmittelbar anzuwenden nur insoweit Geltung Verweisungsnormen ausdrücklich vorgeschrieben ist Beispiel § VwGO § § FGO ; Rechtsschutz überlangen Gerichtsverfahren § . . gerichtliche Verfahren ist § abschließend geregelt entzieht eindeutigen Einordnung . Abs. StVollzG verweist zwar ergänzend entsprechende Anwendung Vorschriften Strafprozessordnung ; ist jedoch unproblematisch . Verfahren § ähnelt Struktur Verwaltungsstreitverfahren ist Strafprozess so Norm Strafprozessordnung sorgfältig geprüft werden muss Strafvollzugsgesetz passt heißt materiellen Strafvollzugsrecht prozessual ausgestalteten Antragsrecht § StVollzG Einklang bringen ist AK-StVollzG/Kamann/Spaniol 6 . Aufl . . 3 ; Arloth 3 . Aufl . . . hat weitgehend richterrechtlichen Ausgestaltung Verfahrens geführt Arloth . . unmittelbare Geltung Gerichtsverfassungsgesetzes ergibt Gesetzgeber gemäß § StVollzG treffenden Entscheidungen ordentlichen Gerichten § zugewiesen hat . zuständige erstinstanzliche Spruchkörper ist Strafvollstreckungskammer Landgerichts Abs. Satz Nr. Grund Vollzugsnähe Rahmen Entscheidungen § StPO auch insoweit besondere Sachkunde zukommt AK-StVollzG/Kamann/Spaniol . 1 ; Arloth aaO . . Rechtsbeschwerde § StVollzG entscheidet Strafsenat Oberlandesgerichts Bezirk Strafvollstreckungskammer Sitz hat § StVollzG . Vorlageverfahren § Abs. ist Bundesgerichtshof zuständig . vorgenannten Gerichte werden Entscheidungen § ordentliche Gerichte tätig § üben ordentliche Gerichtsbarkeit vgl. aaO . 9 ; eindeutig insoweit 7 . Aufl . . einerseits Einleitung . § . andererseits . Ergebnis spricht auch § § Bereich Strafvollzugsrechts subsidiär gelten Arloth Vorbemerkung § . 8) Zuständigkeit sachnäheren ordentlichen Gerichte Überprüfung § Abs. bezeichneten Maßnahmen abweichend Generalklausel § VwGO bestimmen Meyer-Goßner 56 . Aufl . § . . 2 . Auffassung Revision hat Oberlandesgericht unangemessene Dauer Ausgangsverfahrens Recht verneint . Verfahrensförderung Landgericht weist sachwidrigen Lücken . Dauer Gerichtsverfahrens unangemessen Sinne Abs. Satz ist richtet Umständen Einzelfalls insbesondere Schwierigkeit Bedeutung Verfahrens Verhalten Verfahrensbeteiligten Dritter . Abs. Satz benennt Umstände Beurteilung Angemessenheit besonders bedeutsam sind nur beispielhaft " insbesondere " abschließenden Charakter BT-Drucks . S. . Weitere gewichtige Beurteilungskriterien sind Verfahrensführung Gericht Verfahrensbeschleunigung gegenläufigen Rechtsgüter Gewährleistung inhaltlichen Richtigkeit Entscheidungen Beachtung richterlichen Unabhängigkeit gesetzlichen Richters . Erforderlich ist umfassende Gesamtabwägung Umstände grundlegend Senatsurteile 14 November . ; 5 . Dezember . 23 . Januar . jeweils Veröffentlichung vorgesehen . Verfahrensdauer ist unangemessen Sinne § Abs. Satz insbesondere Merkmalen § Abs. Satz ausgerichtete Gestaltungsspielraum Gerichte Verfahrensführung beachtende Gewichtung Abwägung bedeutsamen Umstände Einzelfalls ergibt Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG Art . Abs. GG Art . Abs. folgende Verpflichtung Staates Gerichtsverfahren angemessener Zeit Abschluss bringen verletzt ist ausführlich Senatsurteile 14 November aaO . ; 5 . Dezember aaO . 23 . Januar aaO . jeweils . Bezugspunkt Beurteilung Angemessenheit ist maßgeblicher Zeitraum § Abs. Nr. definierte Gesamtverfahrensdauer vgl. . . hat Konsequenz Verzögerungen Stadium Verfahrens einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind zwingend Unangemessenheit Verfahrensdauer bewirken . ist vielmehr Rahmen abschließenden Gesamtabwägung überprüfen eingetretene Verzögerungen späteren Phase Verfahrens kompensiert wurden Senatsurteile 14 November aaO . 5 . Dezember aaO . 23 . Januar aaO . ; . . hinaus wird Entschädigung abschnittsbezogene Verzögerungen derart unbedeutend sind Gesamtverfahrensdauer Gewicht fallen regelmäßig ausscheiden . lange Verfahrensdauer verursachte Belastung muss gewissen Schweregrad erreichen . reicht Abweichung optimalen Verfahrensführung . . Verfahrensdauer muss vielmehr Grenze überschreiten auch Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen Betroffenen sachlich mehr gerechtfertigt unverhältnismäßig darstellt Senatsurteile 14 November aaO . 31 ; 5 . Dezember aaO . 23 . Januar aaO . ; vgl. BVerfG NVwZ ; BVerwG . ; siehe auch . ; aaO : " deutliche Überschreitung äußersten Grenze Angemessenen " . Gericht muss Fall ausreichende Vorbereitungsund Bearbeitungszeit Verfügung stehen Schwierigkeit Komplexität Rechtssache angemessen Rechnung trägt . Abgesehen zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht Ermessen verantwortlichen Richters Verfahrensgestaltung . Ausübung verfahrensgestaltenden Befugnisse ist weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen Senatsurteile 14 November aaO . ; 5 . Dezember aaO . 23 . Januar aaO . . Demensprechend wird Verfahrensführung Richters nachfolgenden Entschädigungsprozess Richtigkeit nur Vertretbarkeit überprüft . darf nur verneint werden voller Würdigung auch Belange funktionstüchtigen Rechtspflege richterliche Verhalten mehr verständlich ist vgl. Senatsurteile 4 November . 5 . Dezember aaO . . Rechtssuchende Anspruch optimale Verfahrensförderung hat BVerfG 14 . Dezember . begründen vertretbare Rechtsauffassung Gerichts jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann Entschädigungsanspruch Verlängerung Gerichtsverfahrens geführt haben vgl. Senatsurteil 5 . Dezember aaO . . Erst Verfahrenslaufzeit Verfahrensführung Gerichts bedingt ist Abwägung weiteren Kriterien Sinne § Abs. Satz auch Berücksichtigung weiten richterlichen Gestaltungsspielraums sachlich mehr rechtfertigen ist liegt sene Verfahrensdauer Senatsurteile 14 November aaO . ; 5 . Dezember aaO . 23 . Januar aaO . 40 ; BVerwG aaO . . Zugrundelegung vorstehenden Grundsätze hält Beurteilung Oberlandesgerichts Dauer Verfahrens gerichtliche Entscheidung § sei unangemessen bewerten Angriffen Revision stand . Überprüfung Verfahrensführung Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich Tatrichter Entschädigungsklage entscheidet . Subsumtion festgestellten Sachverhalts unbestimmten Rechtsbegriff Angemessenheit Verfahrensdauer hat Revisionsgericht tatrichterlichen Beurteilungsspielraum respektieren ist Prüfung beschränkt rechtliche Rahmen verkannt allgemeine Erfahrungssätze verletzt Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt angemessen abgewogen worden sind vgl. Senatsurteile 4 November aaO . 18 ; 14 November aaO . 5 . Dezember aaO . 47 ; Musielak/Ball 10 . Aufl . . . Rechtsfehler liegen . Oberlandesgericht § Abs. Satz maßgeblichen Kriterien ausgerichtete Gewichtung Abwägung bedeutsamen Umstände Einzelfalls belegt Verpflichtung Staates Gerichtsverfahren angemessener Zeit Abschluss bringen verletzt worden ist . Auffassung Revision rechtfertigen Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen Annahme Ausgangsverfahren beurteilenden rechtlichen Fragen schwierig einzustufen sind . Einrichtung technische Ausgestaltung eingeschränkten Internetzugangs Strafgefangene betrifft unmittelbar Sicherheit Ordnung Justizvollzugsanstalt . Einschlägige Vorschriften finden Strafvollzugsgesetz noch Vollzugsgesetzen Länder . § Abs. enthält lediglich Regelung Gefangenen Telefongespräche gestattet werden können wichtigen Gründen Nutzung " anderer Kommunikationsmittel Vermittlung Aufsicht Anstalt Betracht kommt . Zusammenhang Internetnutzung Strafgefangene stellen somit neue Rechtsfragen gesetzliche Vorgaben gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann . Literatur wird ferenda Schaffung Norm erforderlich gehalten Kommunikation Internet explizit regelt AKStVollzG/Joester/Wegner aaO § . . Strafvollstreckungskammer musste Frage nachgehen Zusage Vollzugsanstalt Jahre zwischenzeitlich erfolgten Widerruf Genehmigung Fernstudiums Vollzeitmaßnahme gegenstandslos geworden ist . Abschließend war Frage beurteilen Vollzugsanstalt verpflichtet werden konnte technische Schwierigkeiten Einrichtung eingeschränkten Internetzugangs gegebenfalls Hinzuziehung externer Fachkräfte beseitigen aaO . . ist Einschätzung Oberlandesgerichts Strafvollstreckungskammer Sinne § Abs. Satz schwierige Rechtslage befinden hatte beanstanden vgl. . . Oberlandesgericht hat auch berücksichtigt zeitnahe Entscheidung Ausgangsverfahrens Kläger besonderer persönlicher Bedeutung war . erfolgreiche Absolvierung Fernstudiums diente beruflichen Wiedereingliederung Strafvollzug . Mitte Juni konnten Erwerb Klausurberechtigungen erforderlichen Einsendearbeiten nur noch online angefertigt werden . Oberlandesgericht Bezug genommenen Beschluss Landgerichts 8 November ergibt allerdings auch Kläger gehindert war Klausuren teilzunehmen bereits Vergangenheit Berechtigungen erworben hatte . Demgemäß konnte Verzögerung Studiums vermeiden zunächst Klausuren schrieb . Übrigen darf übersehen werden Strafvollstreckungskammer Beschluss 4 . Mai Widerruf Genehmigung Fernstudiums Ausbildungsmaßnahme § StVollzG ermessensfehlerfrei gewertet hat Kläger willens Lage gewesen sei erforderlichen Leistungsnachweise angemessener Zeit erbringen Justizvollzugsanstalt Kläger ungeeignet Studium Vollzeitmaßnahme ansehen durfte . Vergeblich wendet Revision umfangreichen Stellungnahmen Kläger auch Eingang Schreibens Vollzugsanstalt 5 . Oktober abgegeben habe parallele Betreiben Vielzahl weiterer Verfahren nämlichen Strafvollstreckungskammer hätten Beurteilung Angemessenheit Verfahrensdauer berücksichtigt werden dürfen . Frage Entschädigungskläger selbst Ausgangsverfahren verhalten hat ist Gesichtspunkt möglichen Mitverursachung wesentlich Beurteilung Verfahrensdauer BT-Drucks . S. . verursachte Verzögerungen können Unangemessenheit Verfahrensdauer begründen . . kommt " Prozessverschleppungsabsicht " sonstige Vorwerfbarkeit Verhaltens . Auch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen Verantwortungsbereich Betroffenen . gilt beispielsweise häufige umfangreiche Stellungnahmen Anfragen Fristverlängerungsanträge Anträge Ruhenlassen Verfahrens . . Fällen wird Zeit Gericht ordnungsgemäßen Reaktion Prozessverhalten erforderlich ist Staat zugerechnet 1 2 ; . ; Roderfeld Marx/Roderfeld Rechtsschutz überlangen Ermittlungsverfahren § . 12 ; Stahnecker Entschädigung überlangen Gerichtsverfahren . ; 30 . Aufl . . . Oberlandesgericht ist auch beizupflichten Rahmen treffenden Abwägungsentscheidung bedenken war Kläger zahlreiche umfangreiche Stellungnahmen Anfragen Eingang Anstaltsschreibens 5 . Oktober abgegeben hat erheblichen zeitlichen Mehraufwand verursacht hat Verantwortungsbereich Gerichts fiel . kommt Schreiben 24 . März " globale Fristverlängerung " nachgesucht Juli vorrangige Bearbeitung Verfahren gebeten hat Vollzugspläne angefochten hatte . weitere Verfahrensverzögerung hat Kläger herbeigeführt laufenden Hauptsacheverfahrens zusätzlich Erlass inhaltsgleichen jedoch vorrangig bearbeitenden einstweiligen Anordnung beantragt hat . Wertung Oberlandesgerichts Zeitraum rund Monaten Eingang Schreibens Justizvollzugsanstalt 5 . Oktober Verfahren beendenden Beschluss 17 . Januar noch angemessen war ist revisionsgerichtlich beanstanden . bereits dargelegt ist weiteres bedeutsames Kriterium Beurteilung Angemessenheit Dauer Gerichtsverfahrens Verfahrensführung Gericht . prüfen ist Verzögerungen Verfahrensführung Zusammenhang stehen Berücksichtigung Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind . kann Verfahrensführung isoliert betrachtet werden . muss vielmehr § Abs. Satz benannten Kriterien Bezug gesetzt werden . Maßgebend ist Gericht gerade Relation Gesichtspunkten Anforderungen angemessene Verfahrensdauer jedenfalls vertretbarer Weise gerecht geworden ist Senatsurteil 14 November aaO . ; vgl. BVerwG aaO ; . . Strafvollstreckungskammer hatte schwierige bislang weitgehend ungeklärte Rechtslage beurteilen . Kläger hat zahlreiche Eingaben Gericht inhaltlich erfassen gegebenfalls Stellungnahme Justizvollzugsanstalt weiterleiten musste beträchtlich ausgeweitet . Revision Zusammenhang geltend macht weiteren Stellungnahmen Klägers seien Begründung Antrags mehr erforderlich Sache Oktober entscheidungsreif gewesen übersieht ankommt Verfahrenslauf Nachhinein Ex-post-Betrachtung darstellt . Entscheidend ist Gericht Rechtslage Ex-ante-Sicht einschätzen durfte Senatsurteil 14 November aaO . ; BVerwG . ; . . war schon Wahrung Anspruchs Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG erforderlich zahlreichen Schreiben lesen auszuwerten Eingang angekündigter Begründungsergänzungen angemessener Frist abzuwarten . hatte Gericht Antrag Erlass einstweiligen Anordnung vorrangig bearbeiten musste zahlreichen Kläger parallel betriebenen Verfahren ebenfalls sachgerecht fördern . vorgenannten Umstände tragen Gesamtschau Annahme Oberlandesgerichts Zeitraum Oktober Januar umfassende tatsächliche rechtliche Prüfung Streitgegenstands jedenfalls vertretbar war Schwierigkeit Komplexität Rechtssache angemessen Rechnung tragen . Gericht eingeräumte Gestaltungsspielraum wurde überschritten . Revision irrt meint Gericht habe anhängigen Verfahren gleicher Weise fördern müssen zwar Rücksicht weiteren Anträge Verfahren Klägers Arbeit behindert wurde . Gerichten zuzubilligende Gestaltungsspielraum gibt erkennenden Richter Möglichkeit entscheiden Verfahren Aufwand sinnvollerweise fördern kann Verfahrenshandlungen erforderlich sind . besonders intensive Befassung tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheinenden Verfahren führt zwangsläufig Zeit Förderung anderer Richter zugewiesener Verfahren vorübergehend zurückstehen muss . gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist tatsächlichen Gründen möglich wird auch Art . Abs. GG Art . Abs. Satz verlangt Senatsurteil 23 . Januar aaO . ; aaO . . Demgemäß konnte Strafvollstreckungskammer erwartet werden Kläger betriebenen Verfahren überobligationsmäßig gleicher Intensität fördern . Berücksichtigt Rahmen Gesamtabwägung erheblichen Schwierigkeitsgrad Verfahrens rechtlicher Hinsicht Bedeutung spätere Resozialisierung Klägers erheblichen Verzögerungen führendes Prozessverhalten jedenfalls vertretbare Verfahrensführung Strafvollstreckungskammer dann erweist nahme Oberlandesgerichts Rechtsstreit unangemessen verzögert wurde rechtsfehlerfrei . Vorinstanz : Entscheidung 05.06.2013