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118 lines
1009 B

BESCHLUSS
6
.
Dezember
Rechtsstreit
1
.
2
.
Beklagter
Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
Klägerin
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigte
:
Rechtsanwältin
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beklagten
Senatsbeschluss
2
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rügeverfahrens
tragen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Vorbringen
Nichtzulassungsbeschwerde
Rügen
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
vollem
Umfang
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
.
Gerichte
sind
verpflichtet
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
.
gilt
Beschluss
ebenso
angegriffene
Entscheidung
Nichtzulassung
Revision
§
Abs.
Satz
;
siehe
ferner
Senatsbeschluss
24
.
Februar
.
Kapsa
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.05.2006
OLG
Entscheidung
23.11.2006
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.05.2006
OLG
Entscheidung
23.11.2006