BESCHLUSS 6 . Dezember Rechtsstreit 1 . 2 . Beklagter Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte Klägerin Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwältin . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Beklagten Senatsbeschluss 2 . Oktober wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rügeverfahrens tragen . Gründe : Anhörungsrüge ist unbegründet . Senat hat Vorbringen Nichtzulassungsbeschwerde Rügen Verletzung rechtlichen Gehörs vollem Umfang geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird abgesehen . Gerichte sind verpflichtet Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE . gilt Beschluss ebenso angegriffene Entscheidung Nichtzulassung Revision § Abs. Satz ; siehe ferner Senatsbeschluss 24 . Februar . Kapsa Vorinstanzen : Entscheidung 15.05.2006 OLG Entscheidung 23.11.2006 Vorinstanzen : Entscheidung 15.05.2006 OLG Entscheidung 23.11.2006