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1981 lines
17 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
13
.
Dezember
Fitterer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Teilurteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
September
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
Januar
zurückgewiesen
worden
ist
Klägerin
Beklagten
Zahlung
anteiligen
Erfolgshonorars
Höhe
DM
Zinsen
Beklagten
hilfsweise
Zahlung
weiteren
363.819,75
DM
402.459,75
DM
DM
Zinsen
verlangt
Anschlußberufung
Beklagten
Klage
Zahlung
DM
Zinsen
gemäß
Rechnung
16
.
April
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
;
jedoch
hat
Klägerin
außergerichtlichen
Kosten
Beklagten
Rechtszügen
tragen
.
Tatbestand
Parteien
streiten
Vergütung
Tätigkeiten
Klägerin
Beratung
Unternehmen
verkäufen
befaßt
Zusammenhang
Mai
erfolgten
Veräuß
erung
Geschäftsanteilen
Beklagten
erbracht
hat
.
damals
noch
GmbH
firmierende
Beklagte
Geschäftsanteile
größten
Teil
Beklagten
DM
geringeren
Teil
Beklagten
DM
Beklagten
selbst
DM
gehalten
wurden
war
Suche
industriellen
Partner
.
wurde
Anfang
September
Vermittlung
Mitglieds
Beirats
Beklagten
Klägerin
eingeschaltet
.
übersandte
Datum
7
November
bereits
Anfang
Oktober
abstimmungsgemäß
schwedischen
Unternehmen
S.
Kontakt
aufgenommen
hatte
Beklagten
"
Mandatsvorschlag
"
Bedingungen
Zusammenarbeit
"
Entwicklung
strategischer
Allianzen
"
festgehalten
sind
.
12
November
unterschrieben
Beklagte
nur
Mitgesellschafter
auch
Geschäftsführern
Beklagten
war
weitere
Geschäftsführer
Dr.
Mandatsvertrag
"
GmbH
Zeichen
Einverständnisses
Mandatsvertrag
"
.
Mandatsvertrag
gliederten
Beratungsleistungen
Klägerin
insgesamt
"
Projektphasen
"
"
erste
Arbeitsschritte
Phasen
"
bereits
12
.
September
geleistet
worden
waren
.
Mandatsvertrag
enthält
hier
Interesse
folgende
Klauseln
:
"
3
.
Mandats-Konditionen
3.1
.
Dauer
Exklusivität
Umfang
Vereinbarung
gilt
zunächst
zeitliche
Begrenzung
.
Seiten
können
Mandat
jedoch
jederzeit
Angabe
Gründen
Wahrung
Frist
Wochen
kündigen
.
Auftrag
wird
Dauer
Mandats
Ausnahme
Kandidaten
selbst
exklusiver
Basis
erteilt
.
Gesellschafter
verpflichten
anderen
B.
vergleichbaren
Berater
Verwirklichung
spezifischen
Projektes
einzuschalten
.
3.2
.
Vergütung
Beratungsleistungen
3.2.1
.
Beratungstätigkeit
werden
Basis
folgender
Staffel
Mann/Tag
berechnen
:
?
DM
Zeitaufwand
Auslagen
vgl.
Kapitel
3.2.3
.
Projektphasen
berechnen
Gesellschaft
.
Zeitaufwand
Auslagen
Projektphase
werden
vorheriger
Abstimmung
Gesellschaft
Anteilseignern
rata
berechnen
.
.
Erfolgshonorar
Gesellschafter
Ergebnis
Phase
eingeleiteten
Sondierungen
Einverständnis
mitteilen
Phase
einzuleiten
Richtung
Ziels
Mandats
intensivieren
Transaktion
berechnen
Anteilseignern
Abschluß
Transaktion
Erfolgshonorar
folgender
Formel
:
?
%
ersten
DM
Mio.
Transaktionsvolumens
?
%
nächsten
DM
Mio.
Transaktionsvolumens
Erfolgshonorar
wird
Anteilseigner
entsprechend
Beteiligungsquote
berechnet
.
Transaktionsvolumen
sind
wirtschaftlichen
Leistungen
verstehen
Anteilseigner
Unternehmen
Rahmen
Transaktion
Gegenleistung
Geld
Form
anderer
Wirtschaftsgüter
erhält
Mindesterfolgshonorar
wird
Betrag
DM
festgelegt
.
Sollte
unbeschadet
Regelungen
nachfolgenden
Absatzes
zeigen
Mindesterfolgshonorar
DM
Minderheitsbeteiligung
Teilverkäufen
prozentuell
deutlich
überhöht
erscheint
sollten
Anteilseigner
B.
angemessenes
Niveau
miteinander
abstimmen
.
Falle
Transaktion
vergüten
erlassen
Gesellschaft
zutreffend
Anteilseignern
bereits
gezahlten
fälligen
Zeitaufwand
Projektphasen
angestrebten
Transaktionsfall
Mehrheit
Anteile
wird
übertragen
Mindesterfolgshonorar
DM
unterschritten
werden
darf
.
"
Klägerin
erteilte
Beklagten
insgesamt
Rechnungen
Zeithonorare
Auslagen
erbrachte
Beratungsleistungen
.
Beklagte
bezahlte
erste
Rechnung
.
zweite
Rechnung
18
.
Februar
Gesamtbetrag
DM
Beratungsleistungen
30
November
31
.
Januar
beglich
Beklagte
.
Auch
21
.
März
Wirkung
7
.
April
erfolgten
Kündigung
Mandatsvertrags
Beklagte
erstellte
Rechnung
Klägerin
16
.
April
Gesamtbetrag
DM
Beratungsleistungen
1
.
Februar
19
.
März
erfolgte
Zahlung
.
notariellem
Kaufvertrag
30
.
Mai
übertrugen
Beklagte
abgesplitteten
anderweitig
veräußerten
Anteil
DM
Beklagte
Geschäftsanteile
mbH
;
Geschäftsanteile
Gesellschaft
wiederum
wurden
zeitnah
S.
AB
veräußert
.
stellte
Klägerin
mit
Geschäftsführer
Beklagten
gerichtetem
Schreiben
30
.
Juni
Mindesterfolgshonorar
DM
zuzüglich
%
Mehrwertsteuer
insgesamt
DM
Rechnung
.
Auch
insoweit
erfolgte
Zahlung
.
Klägerin
hat
Klage
erhoben
Antrag
Beklagte
Zahlung
noch
offenen
Zeithonorars
insgesamt
DM
Zinsen
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
Erfolgshonorars
DM
Zinsen
verurteilen
.
Landgericht
hat
Beweisaufnahme
Begehren
Zahlung
Zeithonorars
geringfügigen
Teil
geltend
gemachten
Zinsen
entsprochen
verlangten
Erfolgshonorars
Klage
abgewiesen
.
Urteil
haben
Klägerin
Berufung
Beklagte
Anschlußberufung
eingelegt
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
nur
noch
anteilige
Bezahlung
Erfolgshonorars
verlangt
nämlich
Verteilung
Geschäftsanteile
Beklagten
Auftragserteilung
Beklagten
Zahlung
DM
Beklagten
Zahlung
38.640
DM
Beklagten
Zahlung
347.880,75
DM
jeweils
Zinsen
.
Hilfsweise
hat
beantragt
Beklagten
Zahlung
gesamten
Erfolgshonorars
verurteilen
.
Insoweit
hat
Klägerin
vorgetragen
Fall
Beklagte
Auftrag
Abschluß
Mandatsvertrags
gehabt
habe
hafte
vollen
Betrag
dann
Vertreter
Vertretungsmacht
gehandelt
übrigen
Klägerin
bewußt
Umfang
Auftrags
getäuscht
hätte
.
Anschlußber
ufung
hat
Beklagte
Verurteilung
Zahlung
Teilhonorars
gewendet
.
Oberlandesgericht
hat
Teilurteil
entschieden
Klägerin
Anspruch
anteiliges
Erfolgshonorar
Beklagte
Beklagte
zustehe
hat
insoweit
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Beklagten
gerichteten
anteiligen
Erfolgshonoraranspruch
hat
Oberlandesgericht
Entscheidung
getroffen
insoweit
noch
weitere
Sachaufklärung
erforderlich
gehalten
hat
.
hat
jedoch
ausgesprochen
Klägerin
Beklagten
jedenfalls
DM
Zinsen
verlangen
kann
.
Anschlußberufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Zahlung
Zeithonorars
gerichtete
Klage
teilweiser
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
abgewiesen
Klägerin
Zahlung
Rechnung
16
.
April
über
DM
Zinsen
begehrt
hat
.
Senat
hat
Revision
angenommen
Klägerin
wendet
Oberlandesgericht
Beklagte
geltend
gemachten
Erfolgshonoraranteils
gestellten
Hilfsantrag
Nachteil
entschieden
Anschlußberufung
Beklagten
teilweise
stattgegeben
hat
.
Entscheidungsgründe
Revision
Klägerin
führt
Umfang
Senat
angenommen
hat
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufung
Klägerin
Anspruch
Klägerin
Beklagte
anteilige
Zahlung
Mindesterfolgshonorars
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
vorherigen
Beginns
Vertragsdurchführung
etwaiger
getroffener
Auge
gefaßter
Absprachen
allein
Bestimmungen
Mandatsvertrags
maßgeblich
sind
Klägerin
Erfolgshonorar
zusteht
.
läßt
Rechtsfehler
erkennen
wird
Revision
auch
angegriffen
.
hat
Klägerin
Berufungsverfahren
selbst
Standpunkt
gestellt
Ziff
.
.
Mandatsvertrags
Verwirklichung
angestrebten
Transaktionsfalles
verdientes
Erfolgshonorar
Anteilseigner
Gesamtschuldner
voller
Höhe
nur
anteilig
entsprechend
Beteiligungsquote
rata
verlangen
kann
.
1
.
Berufungsgericht
verneint
Zahlungspflicht
Beklagten
bezogen
selbst
gehaltenen
Anteile
Transaktion
gekommen
sei
.
Umstand
Klägerin
vorliegend
vertraglich
vorgesehene
Mindesthonorar
einfordere
rechtfertige
andere
Betrachtung
.
könne
Rechnung
getragen
werden
Mindesthonorar
anderen
Anteilseigner
Beteiligungsquote
umgelegt
werde
.
Auslegung
verletzt
Revision
Recht
rügt
Grundsatz
Seiten
hin
interessengerechten
Vertragsauslegung
vgl.
Urteil
9
.
Oktober
ZR
m.w
.
.
Berufungsgericht
entnimmt
insoweit
Argumentation
Beklagten
folgend
Ziff
.
.
Mandatsvertrags
Transaktionsfalle
Berechnung
Anteilseignern
anteilig
zahlenden
Vergütung
Nominalwert
Zeitpunkt
Transaktion
gehaltenen
Geschäftsanteile
auszurichten
ist
jeweilige
Anteilseigner
konkret
durchgeführten
Transaktion
beteiligt
ist
.
Auslegung
beachtet
Revision
zutreffend
geltend
macht
Zusammenhang
anderen
Bestimmungen
Erfolgshonorarklausel
.
bestimmt
Erfolgshonorar
Klägerin
gestaffelt
Prozentsätzen
.
getätigten
Transaktionsvolumen
also
Verkaufsfalle
Höhe
Veräußerung
Geschäftsanteilen
Beklagten
erzielten
Kaufpreises
.
läßt
Ziff
.
.
deutlich
entnehmen
jedenfalls
Übertragung
Mehrheit
Anteile
vorliegend
deutlich
über
.
angestrebte
Transaktionsfall
eingetreten
mithin
volle
Vergütung
mindestens
jedoch
DM
zahlen
ist
Klägerin
Verhandlungen
einvernehmliche
Honorarreduzierung
einlassen
muß
vgl.
insoweit
Ziff
.
.
Satz
Mandatsvertrags
.
Würde
hier
Berechnung
Anteilseignern
zahlenden
Vergütung
Berufungsgericht
bestimmen
Höhe
jeweilige
Anteilseigner
Erfolgshonorarzahlungspflicht
konkret
auslösenden
Transaktion
beteiligt
ist
so
würde
Art
Quotelung
immer
dann
Geschäftsanteile
übertragen
werden
Reduzierung
Klägerin
Transaktionsvolumens
zustehenden
Vergütung
führen
.
Insbesondere
könnte
hier
Fall
eintreten
Übertragung
ganz
überwiegenden
Mehrheit
Anteile
Mindesthonorar
DM
erreicht
wird
.
Ergebnis
stünde
ersichtlich
Widerspruch
Willen
Vertragsschließenden
Fall
möglicherweise
Anteile
Gegenstand
angestrebten
Transaktion
sein
werden
bedacht
geregelt
haben
.
Berufungsgericht
gemeint
hat
vorliegend
könne
Unterschreitung
Mindesthonorars
DM
vermieden
werden
Nichtbeteiligung
Minderheitsanteilseigners
Transaktion
rechnerische
Anteil
übrigen
Anteilseigner
quotalen
Beteiligung
Transaktion
umgelegt
werde
hat
Verstoß
anerkannte
Auslegungsregeln
Ziff
.
.
möglichen
Bedeutungsinhalt
gegeben
Vertragswortlaut
noch
Vorbringen
Parteien
Anhalt
findet
vgl.
Senatsurteil
22
Juli
.
2
.
Allerdings
ist
Verpflichtung
Beklagten
Zahlung
Erfolgshonorars
beteiligen
zweifelhaft
fraglich
ist
Beklagte
Anteilseigner
Sinne
Mandatsvertrags
angesehen
werden
kann
so
Auslegung
Berufungsgerichts
anderen
wägungen
Ergebnis
zutreffend
erweisen
könnte
.
Aspekt
jedoch
Parteien
Rechtsstreits
Vorinstanzen
bisher
noch
Blick
genommen
worden
ist
kommt
insoweit
eigene
Auslegung
Senat
Betracht
.
Geschäftsanteile
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
selbst
hält
gelten
Besonderheiten
.
Mitgliedschaftsrechte
bezüglich
Anteile
ruhen
Hand
Gesellschaft
befinden
.
entfallende
Gewinn
steht
anderen
Gesellschaftern
Urteil
30
.
Januar
.
Anteile
unterliegen
Dispositionsbefugnis
anderen
Gesellschafter
;
etwa
Geschäftsführer
Gesellschaft
eigener
Machtvollkommenheit
haben
befinden
eigenen
Anteile
Gesellschaft
übertragen
werden
9
.
Aufl
.
.
.
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
sind
mithin
eigenen
Anteile
Gesellschaft
übrigen
Gesellschaftern
zuzurechnen
.
Mandatsvertrag
unterscheidet
Zahlungspflichten
Gesellschaft
einerseits
insbesondere
bezüglich
vergütenden
Zeitaufwands
Projektphasen
bestehen
vgl.
Ziff
.
3.2.1
.
Zahlungspflichten
Anteilseigner
bezüglich
Erfolgshonorars
andererseits
Ziff
.
3.2.2
.
.
Ziff
.
Mandatsvertrags
wiederum
wird
ausgeführt
Geschäftsführung
Anteilseigner
beabsichtigen
strategisch
wichtige
Allianzen
abzuklären
.
Formulierung
spricht
Anteilseignern
Sinne
Mandatsvertrags
entsprechend
wirtschaftlichen
Gegebenheiten
nur
Beklagte
Beklagte
verstehen
sind
.
Allerdings
ist
Beklagte
Zahlungsbegehren
Klägerin
allein
Hinweis
entgegengetreten
eigenen
Anteile
Gegenstand
Transaktion
gewesen
seien
.
Anteilseignerschaft
hat
Abrede
gestellt
.
ist
möglich
Vertragsschließenden
übereinstimmend
auch
Beklagte
Anteilseigner
Sinne
Mandatsvertrags
angesehen
haben
.
dahingehender
übereinstimmender
Parteiwille
ginge
Wortlaut
anderen
Interpretation
vgl.
Urteil
24
Juli
.
II
.
Hilfsanspruch
Klägerin
Beklagten
volle
Zahlung
Klägerin
hat
Antragstellung
Hilfsantrag
deutlich
erkennen
gegeben
außervertragliche
Haftung
Beklagten
erst
nur
dann
entschieden
werden
soll
vertraglicher
Erfüllungsanspruch
Mandatsvertrag
gegeben
ist
eventuelle
Klagenhäufung
.
Klägerin
ebenfalls
angefochtene
Entscheidung
Berufungsgerichts
Hilfsantrag
ist
schon
aufzuheben
Abweisung
Beklagte
gerichteten
Hauptantrags
stand
hat
mithin
Eintritt
prozessualen
Bedingung
Hilfsantrag
entschieden
werden
darf
wieder
offen
ist
.
ist
Bedeutung
teilweisen
Nichtannahme
Revision
Abweisung
Beklagte
erhobenen
Erfüllungsklage
Rechtskraft
erlangt
hat
.
Entscheidung
insoweit
einheitlichen
Hilfsantrag
darf
Berufungsgericht
anders
gesehen
hat
erst
ergehen
vorgehenden
Hauptanträge
Beklagte
Beklagte
insgesamt
erfolglos
erwiesen
haben
.
B.
Anschlußberufung
Beklagten
1
.
Berufungsgericht
verneint
Anspruch
Klägerin
Zahlung
Zeithonorars
DM
Rechnung
16
.
April
aufgeführten
Behauptung
Klägerin
Zeit
1
.
Februar
19
.
März
erbrachten
Beratungsleistungen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Ergebnis
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme
sei
Dezember
geführten
Gesprächs
vereinbart
worden
Klägerin
Beklagten
nur
noch
Honorare
Leistungen
Rechnung
stellen
dürfe
Gegenstand
Besprechung
gewesen
seien
.
habe
nur
Leistungen
gehandelt
Januar
terminiert
gewesen
seien
.
Leistungen
beinhalte
Rechnung
16
.
April
.
Feststellung
ist
Revision
Recht
rügt
Verstoß
§
Abs.
getroffen
worden
.
2
.
§
Abs.
steht
grundsätzlich
Ermessen
mittelgerichts
ersten
Rechtszug
vernommene
Zeugen
erneut
vernimmt
.
gilt
jedoch
ausnahmslos
.
So
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Berufungsgericht
erneuten
Vernehmung
verpflichtet
Glaubwürdigkeit
erster
Instanz
vernommenen
Zeugen
abweichend
Erstrichter
beurteilen
will
Beurteilung
persönlichen
Eindruck
Zeugen
ankommt
vgl.
Senatsurteile
16
.
Dezember
Veröffentlichung
bestimmte
Senatsurteil
8
November
m.w
.
.
ist
nochmalige
Vernehmung
geboten
Berufungsgericht
protokollierte
Aussage
Zeugen
anders
verstehen
anderes
Gewicht
beimessen
will
Vorinstanz
Urteil
2
.
Juni
ZR
m.w
.
.
Maßstäben
hätte
Berufungsgericht
erneute
Zeugenvernehmung
durchführen
müssen
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
maßgeblich
Nachfrage
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
gegebene
Antwort
Zeugen
Dr.
abgestellt
noch
erstellenden
Rechnungen
Klägerin
nur
"
Aktivitäten
"
erfaßt
werden
sollten
Besprechung
Dezember
"
angedacht
besprochen
"
worden
seien
.
"
Besuche
Januar
"
sollten
Reisekosten
Honorar
bezahlt
werden
.
Landgericht
hat
Beweiswürdigung
Entscheidung
Berufungsgerichts
ausschlaggebende
Passage
Aussage
Landgericht
glaubwürdig
gehaltenen
Zeugen
Dr.
berücksichtigt
.
hat
jedoch
gleichwohl
Lage
gesehen
Richtigkeit
Vorbringens
Beklagten
Besprechung
Dezember
habe
verbindliche
Modifizierung
Mandatsvertrag
niedergelegten
Honorarvereinbarung
stattgefunden
überzeugen
.
Diskrepanz
Beurteilung
Aussage
Zeugen
Dr.
ist
nur
erklärbar
Landgericht
protokollierte
Aussage
anders
verstanden
hat
aber
Revision
rügt
Aussage
Hinblick
Berufungsgericht
vage
"
bezeichneten
Angaben
Zeugen
Dr.
derartige
Zusage
bestätigt
hat
anders
gewichtet
hat
Oberlandesgericht
.
Berufungsgericht
weiter
Aussage
Zeugen
Dr.
"
Ergebnis
"
Aussage
Zeugen
bestätigt
gesehen
hat
hat
Revision
Recht
rügt
hinweggesetzt
Landgericht
bereits
gesichert
gehalten
hat
Zeuge
überhaupt
fraglichen
Gespräch
beteiligt
war
Zweifel
Glaubhaftigkeit
Aussage
geäußert
hat
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
1
.
erneute
Vernehmung
Zeugen
Dr.
Dr.
ist
etwa
entbehrlich
geworden
Zeuge
mittlerweile
verstorben
vollständige
Wiederholung
erstinstanzlichen
Beweiserhebung
mehr
möglich
ist
.
2
.
Bezüglich
Berufungsgericht
bisher
noch
entschiedenen
Frage
Klägerin
Beklagten
Ziff
.
3.2.2
.
Mandatsvertrags
anteiliges
Erfolgshonorar
verlangen
kann
ist
Auffassung
Revisionsantwort
Beklagten
Beklagten
Klageabweisung
bereits
Fehlens
gesetzlich
vorgeschriebenen
Schriftform
unumgänglich
.
Allerdings
enthält
Ziff
.
3.1
.
Mandatsvertrags
Makleralleinauftrag
entsprechende
Klausel
Auftraggeber
Klägerin
mehr
frei
befinden
konnten
Auge
gefaßten
Entwicklung
strategischer
Allianzen
zusätzlich
Beratungsdienste
anderer
Unternehmen
Anspruch
nehmen
.
folgt
bisherigen
Verlauf
Rechtsstreits
bedacht
worden
ist
Mandatsvertrag
§
Satz
.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
.
Schriftform
bedurfte
.
Nichteinhaltung
Schriftform
zog
§
Satz
Nichtigkeit
vertraglichen
Abreden
Beschluß
21
.
Februar
NJW-RR
.
ist
unerheblich
dernis
1
.
Januar
Kraft
getretene
Sechste
Gesetz
Änderung
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
26
.
.
S.
ersatzlos
entfallen
ist
.
Wegfall
Formerfordernisses
wirkte
nur
Verträge
Geltung
neuen
Rechts
abgeschlossen
worden
sind
Urteil
2
.
Februar
.
Frage
Erklärung
eigenen
auch
fremden
Namen
abgegeben
hat
kommt
objektiven
Erklärungswert
.
sind
Wortlaut
Erklärung
Umstände
berücksichtigen
Beachtung
Verkehrssitte
Schlüsse
Sinn
Erklärung
zulassen
.
Ist
jedoch
hier
gesetzlich
Schriftform
vorgeschrieben
so
ist
nur
gewahrt
solchermaßen
ermittelte
rechtsgeschäftliche
Vertretungswille
Urkunde
auch
nur
unvollkommen
Ausdruck
gefunden
hat
vgl.
Urteil
22
.
Februar
4/93
m.w
.
.
Zwar
hat
Beklagte
Mandatsvertrag
einschränkenden
allein
Handeln
Vertreter
Beklagten
hinweisenden
Zusatz
"
GmbH
Zeichen
Einverständnisses
Mandatsvertrag
"
unterschrieben
.
zwingt
aber
nur
Schluß
jedenfalls
Handeln
Beklagten
auch
Vertreter
Beklagten
vornherein
ausscheidet
.
ist
jedoch
Rücksicht
Mandatsvertrag
auch
Pflichten
Gesellschafter
Anteilseigner
geregelt
werden
Beklagte
selbst
Personen
kreis
angehört
hatte
Auslegung
möglich
Unterschriftsleistung
auch
selbst
vertraglich
binden
wollte
vgl.
1
.