NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 13 . Dezember Fitterer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Teilurteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . September insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Januar zurückgewiesen worden ist Klägerin Beklagten Zahlung anteiligen Erfolgshonorars Höhe DM Zinsen Beklagten hilfsweise Zahlung weiteren 363.819,75 DM 402.459,75 DM DM Zinsen verlangt Anschlußberufung Beklagten Klage Zahlung DM Zinsen gemäß Rechnung 16 . April abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen ; jedoch hat Klägerin außergerichtlichen Kosten Beklagten Rechtszügen tragen . Tatbestand Parteien streiten Vergütung Tätigkeiten Klägerin Beratung Unternehmen verkäufen befaßt Zusammenhang Mai erfolgten Veräuß erung Geschäftsanteilen Beklagten erbracht hat . damals noch GmbH firmierende Beklagte Geschäftsanteile größten Teil Beklagten DM geringeren Teil Beklagten DM Beklagten selbst DM gehalten wurden war Suche industriellen Partner . wurde Anfang September Vermittlung Mitglieds Beirats Beklagten Klägerin eingeschaltet . übersandte Datum 7 November bereits Anfang Oktober abstimmungsgemäß schwedischen Unternehmen S. Kontakt aufgenommen hatte Beklagten " Mandatsvorschlag " Bedingungen Zusammenarbeit " Entwicklung strategischer Allianzen " festgehalten sind . 12 November unterschrieben Beklagte nur Mitgesellschafter auch Geschäftsführern Beklagten war weitere Geschäftsführer Dr. Mandatsvertrag " GmbH Zeichen Einverständnisses Mandatsvertrag " . Mandatsvertrag gliederten Beratungsleistungen Klägerin insgesamt " Projektphasen " " erste Arbeitsschritte Phasen " bereits 12 . September geleistet worden waren . Mandatsvertrag enthält hier Interesse folgende Klauseln : " 3 . Mandats-Konditionen 3.1 . Dauer Exklusivität Umfang Vereinbarung gilt zunächst zeitliche Begrenzung . Seiten können Mandat jedoch jederzeit Angabe Gründen Wahrung Frist Wochen kündigen . Auftrag wird Dauer Mandats Ausnahme Kandidaten selbst exklusiver Basis erteilt . Gesellschafter verpflichten anderen B. vergleichbaren Berater Verwirklichung spezifischen Projektes einzuschalten . 3.2 . Vergütung Beratungsleistungen 3.2.1 . Beratungstätigkeit werden Basis folgender Staffel Mann/Tag berechnen : ? DM Zeitaufwand Auslagen vgl. Kapitel 3.2.3 . Projektphasen berechnen Gesellschaft . Zeitaufwand Auslagen Projektphase werden vorheriger Abstimmung Gesellschaft Anteilseignern rata berechnen . . Erfolgshonorar Gesellschafter Ergebnis Phase eingeleiteten Sondierungen Einverständnis mitteilen Phase einzuleiten Richtung Ziels Mandats intensivieren Transaktion berechnen Anteilseignern Abschluß Transaktion Erfolgshonorar folgender Formel : ? % ersten DM Mio. Transaktionsvolumens ? % nächsten DM Mio. Transaktionsvolumens Erfolgshonorar wird Anteilseigner entsprechend Beteiligungsquote berechnet . Transaktionsvolumen sind wirtschaftlichen Leistungen verstehen Anteilseigner Unternehmen Rahmen Transaktion Gegenleistung Geld Form anderer Wirtschaftsgüter erhält Mindesterfolgshonorar wird Betrag DM festgelegt . Sollte unbeschadet Regelungen nachfolgenden Absatzes zeigen Mindesterfolgshonorar DM Minderheitsbeteiligung Teilverkäufen prozentuell deutlich überhöht erscheint sollten Anteilseigner B. angemessenes Niveau miteinander abstimmen . Falle Transaktion vergüten erlassen Gesellschaft zutreffend Anteilseignern bereits gezahlten fälligen Zeitaufwand Projektphasen angestrebten Transaktionsfall Mehrheit Anteile wird übertragen Mindesterfolgshonorar DM unterschritten werden darf . " Klägerin erteilte Beklagten insgesamt Rechnungen Zeithonorare Auslagen erbrachte Beratungsleistungen . Beklagte bezahlte erste Rechnung . zweite Rechnung 18 . Februar Gesamtbetrag DM Beratungsleistungen 30 November 31 . Januar beglich Beklagte . Auch 21 . März Wirkung 7 . April erfolgten Kündigung Mandatsvertrags Beklagte erstellte Rechnung Klägerin 16 . April Gesamtbetrag DM Beratungsleistungen 1 . Februar 19 . März erfolgte Zahlung . notariellem Kaufvertrag 30 . Mai übertrugen Beklagte abgesplitteten anderweitig veräußerten Anteil DM Beklagte Geschäftsanteile mbH ; Geschäftsanteile Gesellschaft wiederum wurden zeitnah S. AB veräußert . stellte Klägerin mit Geschäftsführer Beklagten gerichtetem Schreiben 30 . Juni Mindesterfolgshonorar DM zuzüglich % Mehrwertsteuer insgesamt DM Rechnung . Auch insoweit erfolgte Zahlung . Klägerin hat Klage erhoben Antrag Beklagte Zahlung noch offenen Zeithonorars insgesamt DM Zinsen Beklagten Gesamtschuldner Zahlung Erfolgshonorars DM Zinsen verurteilen . Landgericht hat Beweisaufnahme Begehren Zahlung Zeithonorars geringfügigen Teil geltend gemachten Zinsen entsprochen verlangten Erfolgshonorars Klage abgewiesen . Urteil haben Klägerin Berufung Beklagte Anschlußberufung eingelegt . Berufungsverfahren hat Klägerin nur noch anteilige Bezahlung Erfolgshonorars verlangt nämlich Verteilung Geschäftsanteile Beklagten Auftragserteilung Beklagten Zahlung DM Beklagten Zahlung 38.640 DM Beklagten Zahlung 347.880,75 DM jeweils Zinsen . Hilfsweise hat beantragt Beklagten Zahlung gesamten Erfolgshonorars verurteilen . Insoweit hat Klägerin vorgetragen Fall Beklagte Auftrag Abschluß Mandatsvertrags gehabt habe hafte vollen Betrag dann Vertreter Vertretungsmacht gehandelt übrigen Klägerin bewußt Umfang Auftrags getäuscht hätte . Anschlußber ufung hat Beklagte Verurteilung Zahlung Teilhonorars gewendet . Oberlandesgericht hat Teilurteil entschieden Klägerin Anspruch anteiliges Erfolgshonorar Beklagte Beklagte zustehe hat insoweit Berufung Klägerin zurückgewiesen . Beklagten gerichteten anteiligen Erfolgshonoraranspruch hat Oberlandesgericht Entscheidung getroffen insoweit noch weitere Sachaufklärung erforderlich gehalten hat . hat jedoch ausgesprochen Klägerin Beklagten jedenfalls DM Zinsen verlangen kann . Anschlußberufung Beklagten hat Oberlandesgericht Zahlung Zeithonorars gerichtete Klage teilweiser Abänderung landgerichtlichen Urteils abgewiesen Klägerin Zahlung Rechnung 16 . April über DM Zinsen begehrt hat . Senat hat Revision angenommen Klägerin wendet Oberlandesgericht Beklagte geltend gemachten Erfolgshonoraranteils gestellten Hilfsantrag Nachteil entschieden Anschlußberufung Beklagten teilweise stattgegeben hat . Entscheidungsgründe Revision Klägerin führt Umfang Senat angenommen hat Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufung Klägerin Anspruch Klägerin Beklagte anteilige Zahlung Mindesterfolgshonorars Berufungsgericht ist ausgegangen vorherigen Beginns Vertragsdurchführung etwaiger getroffener Auge gefaßter Absprachen allein Bestimmungen Mandatsvertrags maßgeblich sind Klägerin Erfolgshonorar zusteht . läßt Rechtsfehler erkennen wird Revision auch angegriffen . hat Klägerin Berufungsverfahren selbst Standpunkt gestellt Ziff . . Mandatsvertrags Verwirklichung angestrebten Transaktionsfalles verdientes Erfolgshonorar Anteilseigner Gesamtschuldner voller Höhe nur anteilig entsprechend Beteiligungsquote rata verlangen kann . 1 . Berufungsgericht verneint Zahlungspflicht Beklagten bezogen selbst gehaltenen Anteile Transaktion gekommen sei . Umstand Klägerin vorliegend vertraglich vorgesehene Mindesthonorar einfordere rechtfertige andere Betrachtung . könne Rechnung getragen werden Mindesthonorar anderen Anteilseigner Beteiligungsquote umgelegt werde . Auslegung verletzt Revision Recht rügt Grundsatz Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung vgl. Urteil 9 . Oktober ZR m.w . . Berufungsgericht entnimmt insoweit Argumentation Beklagten folgend Ziff . . Mandatsvertrags Transaktionsfalle Berechnung Anteilseignern anteilig zahlenden Vergütung Nominalwert Zeitpunkt Transaktion gehaltenen Geschäftsanteile auszurichten ist jeweilige Anteilseigner konkret durchgeführten Transaktion beteiligt ist . Auslegung beachtet Revision zutreffend geltend macht Zusammenhang anderen Bestimmungen Erfolgshonorarklausel . bestimmt Erfolgshonorar Klägerin gestaffelt Prozentsätzen . getätigten Transaktionsvolumen also Verkaufsfalle Höhe Veräußerung Geschäftsanteilen Beklagten erzielten Kaufpreises . läßt Ziff . . deutlich entnehmen jedenfalls Übertragung Mehrheit Anteile vorliegend deutlich über . angestrebte Transaktionsfall eingetreten mithin volle Vergütung mindestens jedoch DM zahlen ist Klägerin Verhandlungen einvernehmliche Honorarreduzierung einlassen muß vgl. insoweit Ziff . . Satz Mandatsvertrags . Würde hier Berechnung Anteilseignern zahlenden Vergütung Berufungsgericht bestimmen Höhe jeweilige Anteilseigner Erfolgshonorarzahlungspflicht konkret auslösenden Transaktion beteiligt ist so würde Art Quotelung immer dann Geschäftsanteile übertragen werden Reduzierung Klägerin Transaktionsvolumens zustehenden Vergütung führen . Insbesondere könnte hier Fall eintreten Übertragung ganz überwiegenden Mehrheit Anteile Mindesthonorar DM erreicht wird . Ergebnis stünde ersichtlich Widerspruch Willen Vertragsschließenden Fall möglicherweise Anteile Gegenstand angestrebten Transaktion sein werden bedacht geregelt haben . Berufungsgericht gemeint hat vorliegend könne Unterschreitung Mindesthonorars DM vermieden werden Nichtbeteiligung Minderheitsanteilseigners Transaktion rechnerische Anteil übrigen Anteilseigner quotalen Beteiligung Transaktion umgelegt werde hat Verstoß anerkannte Auslegungsregeln Ziff . . möglichen Bedeutungsinhalt gegeben Vertragswortlaut noch Vorbringen Parteien Anhalt findet vgl. Senatsurteil 22 Juli . 2 . Allerdings ist Verpflichtung Beklagten Zahlung Erfolgshonorars beteiligen zweifelhaft fraglich ist Beklagte Anteilseigner Sinne Mandatsvertrags angesehen werden kann so Auslegung Berufungsgerichts anderen wägungen Ergebnis zutreffend erweisen könnte . Aspekt jedoch Parteien Rechtsstreits Vorinstanzen bisher noch Blick genommen worden ist kommt insoweit eigene Auslegung Senat Betracht . Geschäftsanteile Gesellschaft beschränkter Haftung selbst hält gelten Besonderheiten . Mitgliedschaftsrechte bezüglich Anteile ruhen Hand Gesellschaft befinden . entfallende Gewinn steht anderen Gesellschaftern Urteil 30 . Januar . Anteile unterliegen Dispositionsbefugnis anderen Gesellschafter ; etwa Geschäftsführer Gesellschaft eigener Machtvollkommenheit haben befinden eigenen Anteile Gesellschaft übertragen werden 9 . Aufl . . . wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind mithin eigenen Anteile Gesellschaft übrigen Gesellschaftern zuzurechnen . Mandatsvertrag unterscheidet Zahlungspflichten Gesellschaft einerseits insbesondere bezüglich vergütenden Zeitaufwands Projektphasen bestehen vgl. Ziff . 3.2.1 . Zahlungspflichten Anteilseigner bezüglich Erfolgshonorars andererseits Ziff . 3.2.2 . . Ziff . Mandatsvertrags wiederum wird ausgeführt Geschäftsführung Anteilseigner beabsichtigen strategisch wichtige Allianzen abzuklären . Formulierung spricht Anteilseignern Sinne Mandatsvertrags entsprechend wirtschaftlichen Gegebenheiten nur Beklagte Beklagte verstehen sind . Allerdings ist Beklagte Zahlungsbegehren Klägerin allein Hinweis entgegengetreten eigenen Anteile Gegenstand Transaktion gewesen seien . Anteilseignerschaft hat Abrede gestellt . ist möglich Vertragsschließenden übereinstimmend auch Beklagte Anteilseigner Sinne Mandatsvertrags angesehen haben . dahingehender übereinstimmender Parteiwille ginge Wortlaut anderen Interpretation vgl. Urteil 24 Juli . II . Hilfsanspruch Klägerin Beklagten volle Zahlung Klägerin hat Antragstellung Hilfsantrag deutlich erkennen gegeben außervertragliche Haftung Beklagten erst nur dann entschieden werden soll vertraglicher Erfüllungsanspruch Mandatsvertrag gegeben ist eventuelle Klagenhäufung . Klägerin ebenfalls angefochtene Entscheidung Berufungsgerichts Hilfsantrag ist schon aufzuheben Abweisung Beklagte gerichteten Hauptantrags stand hat mithin Eintritt prozessualen Bedingung Hilfsantrag entschieden werden darf wieder offen ist . ist Bedeutung teilweisen Nichtannahme Revision Abweisung Beklagte erhobenen Erfüllungsklage Rechtskraft erlangt hat . Entscheidung insoweit einheitlichen Hilfsantrag darf Berufungsgericht anders gesehen hat erst ergehen vorgehenden Hauptanträge Beklagte Beklagte insgesamt erfolglos erwiesen haben . B. Anschlußberufung Beklagten 1 . Berufungsgericht verneint Anspruch Klägerin Zahlung Zeithonorars DM Rechnung 16 . April aufgeführten Behauptung Klägerin Zeit 1 . Februar 19 . März erbrachten Beratungsleistungen . Begründung hat ausgeführt : Ergebnis erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei Dezember geführten Gesprächs vereinbart worden Klägerin Beklagten nur noch Honorare Leistungen Rechnung stellen dürfe Gegenstand Besprechung gewesen seien . habe nur Leistungen gehandelt Januar terminiert gewesen seien . Leistungen beinhalte Rechnung 16 . April . Feststellung ist Revision Recht rügt Verstoß § Abs. getroffen worden . 2 . § Abs. steht grundsätzlich Ermessen mittelgerichts ersten Rechtszug vernommene Zeugen erneut vernimmt . gilt jedoch ausnahmslos . So ist ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Berufungsgericht erneuten Vernehmung verpflichtet Glaubwürdigkeit erster Instanz vernommenen Zeugen abweichend Erstrichter beurteilen will Beurteilung persönlichen Eindruck Zeugen ankommt vgl. Senatsurteile 16 . Dezember Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil 8 November m.w . . ist nochmalige Vernehmung geboten Berufungsgericht protokollierte Aussage Zeugen anders verstehen anderes Gewicht beimessen will Vorinstanz Urteil 2 . Juni ZR m.w . . Maßstäben hätte Berufungsgericht erneute Zeugenvernehmung durchführen müssen . Berufungsgericht hat Entscheidung maßgeblich Nachfrage Prozeßbevollmächtigten Beklagten gegebene Antwort Zeugen Dr. abgestellt noch erstellenden Rechnungen Klägerin nur " Aktivitäten " erfaßt werden sollten Besprechung Dezember " angedacht besprochen " worden seien . " Besuche Januar " sollten Reisekosten Honorar bezahlt werden . Landgericht hat Beweiswürdigung Entscheidung Berufungsgerichts ausschlaggebende Passage Aussage Landgericht glaubwürdig gehaltenen Zeugen Dr. berücksichtigt . hat jedoch gleichwohl Lage gesehen Richtigkeit Vorbringens Beklagten Besprechung Dezember habe verbindliche Modifizierung Mandatsvertrag niedergelegten Honorarvereinbarung stattgefunden überzeugen . Diskrepanz Beurteilung Aussage Zeugen Dr. ist nur erklärbar Landgericht protokollierte Aussage anders verstanden hat aber Revision rügt Aussage Hinblick Berufungsgericht vage " bezeichneten Angaben Zeugen Dr. derartige Zusage bestätigt hat anders gewichtet hat Oberlandesgericht . Berufungsgericht weiter Aussage Zeugen Dr. " Ergebnis " Aussage Zeugen bestätigt gesehen hat hat Revision Recht rügt hinweggesetzt Landgericht bereits gesichert gehalten hat Zeuge überhaupt fraglichen Gespräch beteiligt war Zweifel Glaubhaftigkeit Aussage geäußert hat . weitere Verfahren weist Senat folgendes : 1 . erneute Vernehmung Zeugen Dr. Dr. ist etwa entbehrlich geworden Zeuge mittlerweile verstorben vollständige Wiederholung erstinstanzlichen Beweiserhebung mehr möglich ist . 2 . Bezüglich Berufungsgericht bisher noch entschiedenen Frage Klägerin Beklagten Ziff . 3.2.2 . Mandatsvertrags anteiliges Erfolgshonorar verlangen kann ist Auffassung Revisionsantwort Beklagten Beklagten Klageabweisung bereits Fehlens gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform unumgänglich . Allerdings enthält Ziff . 3.1 . Mandatsvertrags Makleralleinauftrag entsprechende Klausel Auftraggeber Klägerin mehr frei befinden konnten Auge gefaßten Entwicklung strategischer Allianzen zusätzlich Beratungsdienste anderer Unternehmen Anspruch nehmen . folgt bisherigen Verlauf Rechtsstreits bedacht worden ist Mandatsvertrag § Satz . . V.m . § Abs. Nr. . Schriftform bedurfte . Nichteinhaltung Schriftform zog § Satz Nichtigkeit vertraglichen Abreden Beschluß 21 . Februar NJW-RR . ist unerheblich dernis 1 . Januar Kraft getretene Sechste Gesetz Änderung Gesetzes Wettbewerbsbeschränkungen 26 . . S. ersatzlos entfallen ist . Wegfall Formerfordernisses wirkte nur Verträge Geltung neuen Rechts abgeschlossen worden sind Urteil 2 . Februar . Frage Erklärung eigenen auch fremden Namen abgegeben hat kommt objektiven Erklärungswert . sind Wortlaut Erklärung Umstände berücksichtigen Beachtung Verkehrssitte Schlüsse Sinn Erklärung zulassen . Ist jedoch hier gesetzlich Schriftform vorgeschrieben so ist nur gewahrt solchermaßen ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille Urkunde auch nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat vgl. Urteil 22 . Februar 4/93 m.w . . Zwar hat Beklagte Mandatsvertrag einschränkenden allein Handeln Vertreter Beklagten hinweisenden Zusatz " GmbH Zeichen Einverständnisses Mandatsvertrag " unterschrieben . zwingt aber nur Schluß jedenfalls Handeln Beklagten auch Vertreter Beklagten vornherein ausscheidet . ist jedoch Rücksicht Mandatsvertrag auch Pflichten Gesellschafter Anteilseigner geregelt werden Beklagte selbst Personen kreis angehört hatte Auslegung möglich Unterschriftsleistung auch selbst vertraglich binden wollte vgl. 1 .