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2604 lines
22 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
19
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
305c
§
Be
;
Abs.
formularvertragliche
Regelung
Erbenermittler
Kunden
erst
dann
weiteren
Tätigkeiten
verpflichtet
ist
ermittelten
Erben
Vollmacht
Honorarvertrag
erhalten
hat
ist
wirksam
.
Beweislast
Eintritt
aufschiebenden
Bedingung
trifft
Kunden
.
Begründung
Betätigungspflicht
ist
Erbenermittler
grundsätzlich
gehalten
Kunden
Auskunft
Rechenschaft
geben
.
Urteil
19
.
Mai
ZR
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
Landgerichts
Zivilkammer
31
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsrechtszugs
hat
Kläger
tragen
.
Tatbestand
Kläger
nimmt
Beklagten
Auskunft
Herausgabe
Schriftstücken
Anspruch
.
Beklagten
betreiben
Büro
Erbenermittlung
Bearbeitung
inund
ausländischer
Nachlässe
.
Schreiben
24
.
Oktober
teilten
Kläger
Miterbe
verstorbenen
Horst
Folgenden
:
Erblasser
Betracht
komme
baten
Unterzeichnung
Rücksendung
je
beigefügten
Honorarvertragsformulare
.
insoweit
standardisiert
gefassten
Schreiben
24
.
Oktober
heißt
weiter
:
"
Bemerken
möchte
Honorar
%
Mehrwertsteuer
erst
Dingen
nur
Auszahlung
zustehenden
Anteiles
Nachlass
Übernahme
fällig
wird
bisherigen
umfangreichen
Nachforschungen
entstandenen
noch
entstehenden
Kosten
Auslagen
enthalten
sind
.
Vorauszahlung
brauchen
leisten
.
Aufgabe
wird
sein
Durchsetzung
Erbanspruchs
erforderlichen
Maßnahmen
ergreifen
insbesondere
:
1
.
verwandtschaftlichen
Zusammenhang
vollständig
klären
.
verweise
insofern
beigefügten
Fragebogen
.
Nachforschungen
sind
erforderlich
.
2
.
Erbnachweis
erforderlichen
Personenstandsurkunden
beschaffen
.
Vielzahl
Urkunden
habe
Nachforschungen
bereits
erhalten
.
3
.
Entwurf
Erbscheinsantrages
erstellen
.
werde
dann
Entwurf
Notar
Beurkundung
Unterzeichnung
Erben
übersenden
.
4
.
beurkundeten
Erbscheinsantrag
Nachlassgericht
einzureichen
.
Personenstandsurkunden
werden
entsprechend
Reihenfolge
Daten
Erbscheinsantrag
aufgeführt
werden
zusammen
Stammtafel
weiteren
Erläuterungen
beigefügt
.
Erbschaftssteuererklärung
vorzubereiten
.
6
.
Nachlass
gehörenden
Konten
aufzulösen
Verteilung
Nachlasses
durchzuführen
.
Bearbeitung
derartigen
Angelegenheit
erst
nur
dann
kompliziert
kostspielig
wird
Erben
handeln
kann
Verständnis
Bearbeitung
abhängig
gemacht
wird
auch
ermittelten
Erben
Vollmacht
Honorarvertrag
erhalte
.
"
Nummer
Honorarvereinbarung
wird
vereinbarte
Vergütung
Tätigkeit
entrichtet
Kläger
ermittelt
wurde
.
Nummer
Honorarvereinbarung
enthält
Beauftragung
Beklagten
unverzüglichen
Beschaffung
fehlender
Personenstandsurkunden
sonstiger
Beweismittel
Mehrkosten
berechnet
werden
.
Kläger
unterzeichnete
Formulare
Honorarvereinbarung
Vollmacht
Beklagten
Vertretung
Klägers
Nachlass
betreffenden
Angelegenheiten
berechtigt
wurden
sandte
Beklagten
.
Folgezeit
forderte
Kläger
Beklagten
mehrfach
Auskunft
Rechenschaft
Stand
Nachlassangelegenheit
geben
Zusammenhang
erlangte
Unterlagen
übersenden
.
Beklagten
teilten
Kläger
Nachlass
Bankguthaben
Höhe
30
.
April
.
unterrichteten
ferner
Erkenntnisse
Verwandten
Erblassers
noch
Erbscheinsverfahren
erforderliche
Urkunden
fehlten
übermittelten
aber
näheren
Auskünfte
Unterlagen
.
Klage
begehrt
Kläger
Beklagten
umfassend
Auskunft
bisherigen
Bemühungen
erteilen
entfaltet
haben
Personalien
gesetzlichen
Erben
Erblassers
klären
Beantragung
Erbscheins
erforderlichen
Dokumente
erhalten
Zuge
Bemühungen
versendeten
eingegangenen
Schriftstücke
Kopie
elektronisch
Verfügung
stellen
.
Weiteren
begehrt
Zahlung
außergerichtlichen
Anwaltskosten
.
Kläger
macht
geltend
Beklagten
seien
gemäß
§
Verbindung
Parteien
geschlossenen
Geschäftsbesorgungs-)Vertrag
Auskunft
Rechenschaft
verpflichtet
.
Beklagten
sind
Auffassung
Pflicht
bestehe
jedenfalls
solange
Frage
kommenden
Miterben
ermittelt
worden
seien
Vollmacht
Honorarvertrag
erhalten
hätten
.
Nichtvorliegen
Voraussetzung
hat
Kläger
Nichtwissen
bestritten
.
Klage
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Klageanspruch
verneint
Wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
sei
Geschäftsbesorgungsvertrag
Erbenermittlungsvertrag
gekommen
.
Inhalt
Geschäftsbesorgungsvertrags
Parteien
sei
Honorarvereinbarung
Vollmachtsurkunde
auch
Inhalt
Anschreibens
24
.
Oktober
berücksichtigen
.
Beklagten
hätten
zwar
verpflichtet
Durchsetzung
Erbanspruchs
erforderlichen
Maßnahmen
ergreifen
.
Pflicht
weiteren
Bearbeitung
Sache
hätten
jedoch
ausdrücklich
eindeutig
abhängig
gemacht
ermittelten
Erben
Vollmachten
Honorarvereinbarungen
unterzeichnet
hätten
.
Kläger
habe
Behauptung
Beklagten
sei
Fall
Teil
hätten
mögliche
Erben
Vollmacht
Honorarvereinbarung
unterzeichnet
widerlegt
.
treffe
insoweit
volle
Beweislast
.
sekundäre
Darlegungslast
bestehe
Beklagten
Kläger
ebenso
Beklagten
Möglichkeit
habe
Erben
Erblasser
ermitteln
ermitteln
lassen
sodann
substantiiert
Voraussetzungen
Tätigkeitspflicht
Beklagten
vorzutragen
.
Bestreiten
Klägers
Nichtwissen
erweise
unzulässig
.
formularmäßige
Einschränkung
Bearbeitungspflicht
Beklagten
halte
Allgemeine
Geschäftsbedingung
Kontrolle
§
305c
Abs.
§
stand
.
Regelung
sei
ausreichend
klar
deutlich
gefasst
.
Bearbeitungspflicht
bestehe
gebe
auch
Rechenschaftspflicht
.
Bestimmung
enthalte
auch
unangemessene
Benachteiligung
Klägers
.
Beklagten
hätten
schützenswertes
Interesse
Tätigkeitspflichten
bereits
ermittelten
Erben
erst
dann
rechtsverbindlich
übernehmen
Miterben
Honorarvereinbarung
unterzeichnet
erhalten
Honorarvertrag
abgeschlossen
hätten
.
Allgemeinen
ten
erforderliche
Erbenermittlung
Vorleistung
erbringen
hierbei
finanzielle
Aufwendungen
tragen
.
Realisierung
Erbanspruchs
notwendige
Gesamtaufwand
mögliche
wirtschaftliche
Erfolg
Erbenermittlung
seien
Abschluss
Erbenermittlungsvertrags
einzelnen
Miterben
vielfach
noch
absehbar
.
Beklagten
bedürften
Beschränkung
Übernahme
Tätigkeitspflicht
verbundenen
wirtschaftlichen
Risikos
.
riskierten
Beklagten
Erteilung
genaueren
Auskünften
andere
mögliche
Miterben
weiteren
Honorarvereinbarungen
mehr
abschließen
Vergütung
jeweilige
Auffinden
geleistete
Ermittlungstätigkeit
erhalten
können
.
Interessen
Klägers
seien
hingegen
ausreichend
gewahrt
Zahlungsanspruch
Beklagten
erst
Auskehrung
Erbanteils
fällig
werde
.
vereinbarte
Vergütung
decke
ausdrücklich
nur
Ermittlung
Person
bereits
geleistete
Tätigkeit
.
stehe
frei
selbst
weitere
Schritte
Durchsetzung
Erbanspruchs
ergreifen
so
selbst
Fall
Beklagten
Tätigkeiten
mehr
entfalten
unangemessen
benachteiligt
sei
.
Tätigkeitspflicht
Beklagten
seien
auch
Auskunft
Rechenschaft
Sinne
Klageanträge
verpflichtet
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Klage
ist
unbegründet
.
Anspruch
Auskunft
Herausgabe
Schriftstücken
steht
Kläger
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Abschluss
lungsvertrags
dargelegten
Inhalt
angenommen
.
Unterzeichnung
Rücksendung
Schreiben
Beklagten
24
.
Oktober
beigefügten
Honorarvertragsformulare
ist
entgeltlicher
Geschäftsbesorgungsvertrag
Parteien
gekommen
§
Abs.
.
Ansicht
Revision
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
Bestimmung
Vertragsinhalts
Formularen
auch
Schreiben
Beklagten
24
.
Oktober
berücksichtigen
ist
.
enthält
objektiver
Betrachtung
wesentliche
Willenserklärung
Beklagten
Inhalt
Verpflichtungen
tragende
Ausführungen
.
wird
vereinbarte
Vergütung
Tätigkeit
entrichtet
Kläger
möglicher
Mit-)Erbe
Erblassers
ermittelt
wurde
Nummer
Honorarvereinbarung
auch
künftigen
Kosten
Auslagen
Beklagten
abgedeckt
werden
Schreiben
24
.
Oktober
Nummer
Honorarvereinbarung
.
entrichten
ist
Vergütung
erst
Auszahlung
Übernahme
Erbanteils
Klägers
Nummer
Honorarvereinbarung
Schreiben
24
.
Oktober
.
Mithin
ist
vereinbarte
Vergütung
Beklagten
bereits
Ermittlung
betreffenden
möglichen
Mit-)Erben
hier
:
Klägers
"
verdient
"
zugleich
jedoch
ist
erfolgsabhängig
ausgestaltet
Realisierung
Erbanspruchs
geknüpft
ist
.
Regelung
erfolgt
Hintergrund
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Erbenermittler
eigenes
Risiko
Ermittlungstätigkeit
Material
verschafft
Erben
Entgelt
überlassen
will
Vergütungsanspruch
Erben
nur
dann
insoweit
zusteht
-9-
entsprechende
Vereinbarung
schließt
gesetzliche
Ansprüche
insbesondere
Geschäftsführung
Auftrag
ausscheiden
Urteil
23
.
September
Beschlüsse
23
.
Februar
.
18
.
Juni
.
2
;
vgl.
auch
Urteile
13
.
März
1
.
Juni
.
.
Zusätzlich
haben
Beklagten
Kläger
angeboten
Durchsetzung
Erbanspruchs
künftig
noch
erforderlichen
Maßnahmen
ergreifen
Schreiben
24
.
Oktober
Nummer
Honorarvereinbarung
.
Schreiben
24
.
Oktober
Gliederungsnummern
aufgezählten
Tätigkeiten
werden
Teil
Beklagten
erbringenden
Leistung
beschrieben
.
Leistungsangebot
soll
angeschriebenen
möglichen
Mit-)Erben
hier
:
Kläger
Abschluss
Honorarvereinbarung
motivieren
.
Müsste
erforderlichen
weiteren
Schritte
selbst
unternehmen
so
bestünde
Erhalt
Mitteilung
sein
mögliches
Erbrecht
Anreiz
nachträglich
noch
Vergütung
bereits
vollständig
erbrachten
Leistung
Beklagten
nämlich
Auffindung
Person
möglicher
Miterbe
verpflichten
.
Auch
Erteilung
Beklagten
geforderten
Vollmacht
bedürfte
Verpflichtung
übernehmen
wollten
Nachlasssache
auch
weiterhin
tätig
werden
.
bestehen
mithin
begründeten
Zweifel
Beklagten
Grundsatz
auch
Durchführung
weiterer
Maßnahmen
verpflichten
wollten
verpflichtet
haben
§
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
haben
Beklagten
Verpflichtung
weiteren
Tätigkeit
allerdings
abhängig
macht
ermittelten
Erben
Vollmacht
Honorarvertrag
erhalten
.
ergibt
hinreichend
klar
eindeutig
Schreiben
24
.
Oktober
.
Begriff
"
Bearbeitung
"
können
nur
künftige
Tätigkeiten
gemeint
sein
zwar
insbesondere
unmittelbar
Text
zuvor
beschriebenen
Durchsetzung
Erbanspruchs
noch
erforderlichen
Maßnahmen
.
Vorbehalt
haben
Beklagten
Bearbeitungspflicht
aufschiebende
Bedingung
§
Abs.
gestellt
.
Bedingung
Sinne
§
§
ist
Parteiwillen
Rechtsgeschäft
eingefügte
Bestimmung
Rechtswirkungen
Geschäfts
zukünftigen
ungewissen
Ereignis
abhängig
macht
.
.
Wendung
"
Bearbeitung
wird
abhängig
gemacht
"
bringt
Ausdruck
Rechtswirksamkeit
Vertrags
Ganzen
noch
Beendigung
allein
Rechtspflicht
weiteren
Bearbeitung
Sache
gemeint
ist
.
Voraussetzung
Entstehung
Bearbeitungspflicht
bezieht
zukünftiges
ungewisses
Ereignis
.
Schreiben
24
.
Oktober
geht
Ermittlung
anderen
Miterben
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
noch
abgeschlossen
war
Beklagten
zumindest
noch
Miterben
Vollmachten
Honorarverträge
erhalten
hatten
.
Revision
einwendet
Inhalt
sei
vertragliche
Regelung
widersprüchlich
Herbeiführung
Bedingung
weitere
Erbenermittlung
mithin
:
weitere
"
Bearbeitung
"
Nachlasssache
Beklagten
erforderlich
sei
ist
entgegenzuhalten
verabredete
Bedingung
Befugnis
Beklagten
weiteren
Betätigung
hindert
nur
Begründung
einklagbaren
Tätigkeitspflicht
Kläger
betrifft
.
2
.
Ansicht
Revision
bestehen
Wirksamkeit
formularvertraglichen
Beschränkung
Bedingung
Tätigkeitspflicht
Beklagten
durchgreifenden
Bedenken
.
betreffenden
Regelung
handelt
Allgemeine
Geschäftsbedingung
§
Abs.
§
Abs.
Vertrag
einbezogen
wurde
.
formularvertragliche
Bestimmung
ist
überraschend
Sinne
§
305c
.
Überraschenden
Charakter
hat
Klausel
Erwartungen
vertragstypischen
Durchschnittskunden
deutlich
abweicht
Umständen
vernünftigerweise
rechnen
braucht
.
.
;
s.
etwa
Senatsurteil
11
.
Dezember
Urteile
30
.
Juni
1
.
Oktober
.
.
So
liegt
hier
.
Kenntnisnahme
eigenständigen
Absatz
hervorgehobenen
Klausel
ist
rechnen
.
Begriff
"
Bearbeitung
"
bezieht
unmissverständlich
zuvor
dargestellten
Tätigkeiten
Realisierung
Erbanspruchs
.
Auch
wirtschaftlichen
Beweggründe
Aufnahme
Regelung
werden
nachvollziehbar
dargelegt
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
angenommen
Regelung
Kontrolle
§
standhält
.
Klausel
verstößt
Transparenzgebot
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
Satz
hat
Verwender
Pflichten
Vertragspartner
möglichst
klar
verständlich
darzustellen
.
gehört
auch
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
wirtschaftliche
Nachteile
Belastungen
soweit
erkennen
lassen
Umständen
gefordert
werden
kann
.
Abzustellen
ist
Erkenntnismöglichkeit
durchschnittlichen
Vertragspartners
vgl.
Urteile
26
.
Oktober
;
10
.
September
.
10
.
Februar
.
.
Transparenzgebot
schließt
Bestimmtheitsgebot
.
verlangt
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Rechtsfolgen
so
genau
beschrieben
werden
Verwender
ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume
entstehen
Urteile
5
November
;
26
.
Oktober
aaO
10
.
Februar
aaO
.
Anforderungen
ist
Genüge
getan
.
Regelung
Beschränkung
Bedingung
Tätigkeitspflicht
Beklagten
ist
Wortlaut
klar
unmissverständlich
.
Zwar
stellt
einerseits
Tätigkeitspflicht
Beklagten
aufschiebende
Bedingung
setzt
andererseits
Herbeiführung
Bedingungseintritts
Ermittlung
weiterer
möglicher
Erben
.
eröffnet
Beklagten
Ergebnis
Ermessensspielraum
Bearbeitung
hin
Einstellung
weiterer
Tätigkeiten
reichen
kann
etwa
dann
Sache
unwirtschaftlich
Ermittlung
weiterer
Erben
unangemessen
großen
Schwierigkeiten
verbunden
herausstellt
.
Ungerechtfertigte
Beurteilungsspielräume
werden
aber
geschaffen
.
wäre
nur
dann
Fall
Verwender
schrankenloses
Ermessen
eingeräumt
würde
Vertragspartner
Zustand
Unsicherheit
versetzt
beheben
kann
nest
7
.
Aufl
.
.
59
;
vgl.
auch
Urteil
6
.
April
84
.
So
liegt
hier
aber
.
Schon
eigenen
wirtschaftlichen
Interesse
werden
Beklagten
auch
Kunden
rechtsverbindlich
verpflichtet
sein
Klärung
Nachlassangelegenheit
nötigen
Schritte
unternehmen
sinnvoll
vertretbar
erscheinen
.
Unsicherheiten
Maßnahmen
Beklagten
Sache
betreiben
kann
Kunde
eigene
Tätigkeit
beheben
.
Erhalt
Mitteilung
mögliche
Erbenstellung
Person
Erblassers
ist
möglich
Antrag
Erteilung
Erbscheins
Nachlassgericht
wenden
Ziel
Amts
weiteren
Erben
ermittelt
§
§
Abs.
Nr.
§
FamFG
.
Auch
könnte
selbst
entsprechende
Nachforschungen
anstrengen
.
Bestimmung
enthält
auch
Übrigen
unangemessene
Benachteiligung
Vertragspartner
Beklagten
.
unangemessene
Benachteiligung
Vertragspartners
Verwenders
Sinne
§
ist
gegeben
Verwender
einseitige
Vertragsgestaltung
missbräuchlich
eigene
Interessen
Kosten
Vertragspartners
durchzusetzen
versucht
vornherein
auch
Belange
hinreichend
berücksichtigen
angemessenen
Ausgleich
zuzugestehen
.
.
;
s.
etwa
Senatsurteile
17
.
Januar
.
19
;
4
.
März
.
31
;
13
.
Januar
.
21
.
Februar
.
.
Benachteiligung
liegt
hier
.
folgt
Gesichtspunkt
Erreichung
Vertragszwecks
Einschränkung
wesentlicher
Rechte
Pflichten
Natur
Vertrags
ergeben
gefährdet
wird
§
Abs.
Nr.
.
Zwar
steht
Beschränkung
Bedingung
Tätigkeitsverpflichtung
Beklagten
Spannungsverhältnis
Eindruck
Vertragswerk
Anschreiben
Vollmacht
Honorarvereinbarung
Durchschnittskunden
hervorruft
.
Aufzählung
einzelnen
erforderlichen
Maßnahmen
"
Anschreiben
Nummer
Erteilung
umfassenden
Vollmacht
Vertretung
Rahmen
weiteren
Tätigkeit
Verweis
etwa
noch
entstehende
Kosten
Auslagen
bereits
beanspruchten
Honorar
enthalten
Vorauszahlungen
leisten
seien
begründen
Erwartung
Kunden
vereinbarte
Vergütung
gleichsam
"
Gesamtpaket
"
erwerben
auch
zukünftige
Tätigkeiten
Beklagten
einschließt
.
Gerade
Aussicht
weitere
Abwicklung
Mehrkosten
Erbenermittler
abgeben
können
soll
Kunden
Abschluss
Honorarvereinbarung
bewegen
.
stellt
Klausel
Verwender
Tätigkeitspflicht
Herbeiführung
Bedingungseintritts
.
unzulässige
Einschränkung
wesentlicher
vertraglicher
Rechte
Pflichten
liegt
jedoch
.
primäre
Leistung
Erbenermittlers
ist
Vertragspartner
Mitteilung
potentiellen
Erbenstellung
Antritt
Erbschaft
ermöglichen
.
erhält
Vermittler
Erfolgsfall
vereinbarte
Vergütung
.
Ermittlung
Mit-)Erben
ist
bereits
beendet
Erbensucher
herantritt
chen
Erbanspruch
informiert
.
hinausgehenden
Leistungen
Beklagten
Schreiben
24
.
Oktober
anboten
etwa
Beschaffung
Personenstandsurkunden
Auffindung
weiteren
stellen
bloße
Annextätigkeiten
bereits
erbrachte
Primärleistung
Erreichung
angestrebten
Erfolgs
vervollständigen
.
wird
auch
gesonderte
Vergütung
beansprucht
.
Auch
Abwägung
Interessen
Vertragspartner
führt
Feststellung
unangemessenen
Benachteiligung
Kunden
.
Beklagten
haben
berechtigtes
Interesse
vertragliche
Pflicht
Vornahme
Durchsetzung
Erbanspruchs
erforderlichen
Schritte
Abschluss
weiterer
Honorarvereinbarungen
übrigen
ermittelten
Erben
abhängig
machen
.
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
ersten
bekannt
gewordenen
Mit-)Erben
sind
weitere
Ermittlungsaufwand
verbundenen
Kosten
oftmals
noch
einzuschätzen
ist
häufig
auch
noch
absehbar
hoch
wirtschaftliche
Wert
Nachlasses
ausfällt
.
unbedingte
Eingehung
vertraglichen
Betätigungspflicht
würde
Beklagten
unüberschaubaren
wirtschaftlichen
Risiko
aussetzen
müssten
hiernach
doch
Rücksicht
konkret
erforderlichen
Aufwand
erwartenden
Nachlasswert
tätig
werden
.
Wären
Beklagten
gehalten
Kunden
Wahrnehmung
Betätigungspflicht
vorliegend
Kläger
verlangt
Auskunft
Rechenschaft
geben
so
wäre
Verlangen
Vergütung
ermittelten
Miterben
gefährdet
.
könnten
erforderlichen
Informationen
dann
unschwer
"
Beklagten
"
Honorarvereinbarungen
abzuschließen
Miterben
erhalten
bereits
Verträge
Beklagten
abgeschlossen
haben
.
hätten
Beklagten
kaum
Aussicht
Vergütung
Auffinden
weiteren
Erben
getätigten
Leistungen
erlangen
.
ist
Beklagten
berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse
zuzuerkennen
.
tritt
Interesse
Kunden
Durchsetzung
Erbanspruchs
weiteren
Vergütungsanspruch
verbundenen
Leistungspflicht
Erbenermittlers
vollständig
Hände
legen
.
ist
originär
Aufgabe
Erben
Erbrecht
geltend
machen
Erfolg
führen
.
Anspruch
unternimmt
gesondertes
Honorar
geschuldet
wird
hat
grundsätzlich
.
Kunde
ist
auch
schutzlos
gestellt
.
Gehen
Ermittlungen
Erbenermittler
Eindruck
hinreichend
so
kann
Nachlassgericht
Erbschein
beantragen
dort
weitere
Ermittlungen
anregen
§
§
Abs.
Nr.
§
FamFG
.
steht
auch
frei
selbst
Ermittlungen
anzustellen
.
Schließlich
belastet
Untätigkeit
Erbenermittler
eintretende
Zustand
Ungewissheit
Kunden
einseitig
.
Kommt
nämlich
Auszahlung
Übernahme
Erbes
so
können
Beklagten
Vergütung
verlangen
.
3
.
Ebenfalls
Rechtsfehler
ist
Berufungsgericht
gen
Eintritt
aufschiebenden
Bedingung
Begründung
Betätigungspflicht
Beklagten
nämlich
Abschluss
Honorarverträgen
weiteren
ermittelten
Erben
Vollmachterteilung
fehle
Kläger
diesbezüglichen
Beweislast
genügt
habe
.
Ist
Vereinbarung
aufschiebenden
Bedingung
hier
unstreitig
bewiesen
so
trifft
Beweislast
Eintreten
Ereignisses
jenigen
bedingten
Abrede
Rechte
herleiten
möchte
etwa
Urteile
29
.
Juni
11
.
Februar
;
MüKo/Westermann
7
.
Aufl
.
.
.
hat
vorliegend
Kläger
darzulegen
Bestreitensfalle
nachzuweisen
Bedingung
eingetreten
ist
.
hat
Kläger
entsprochen
.
Bestreiten
Nichtwissen
genügt
insoweit
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagten
treffe
sekundäre
Beweislast
.
gebietet
Grundsatz
Glauben
dann
beweisbelastete
Partei
darzulegenden
Geschehensablaufs
steht
Kenntnisse
maßgeblichen
Tatsachen
besitzt
Prozessgegner
unterschiedlichen
Informationsstands
Parteien
zumutbar
nähere
Angaben
machen
kann
.
.
;
s.
etwa
Senat
Urteil
17
.
Januar
.
;
Urteile
21
.
September
;
3
.
März
792
;
13
.
Juni
.
10
.
Februar
NJW-RR
.
jeweils
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Voraussetzungen
seien
erfüllt
ist
beanstanden
.
Kläger
ist
bereits
ausgeführt
Erhalt
Mitteilung
mögliche
Erbenstellung
Person
Erblassers
selbst
möglich
Antrag
Erteilung
Erbscheins
Nachlassgericht
wenden
Ziel
Amts
weiteren
Erben
ermittelt
.
Auch
könnte
entsprechende
Nachforschungen
anstrengen
.
möglichen
Miterben
namentlich
bekannt
werden
wäre
Kläger
weiterhin
lich
zumutbar
Erfahrung
bringen
Beklagten
Vollmachten
erteilt
Honorarverträge
abgeschlossen
haben
.
könnte
sodann
vorzutragen
gegebenenfalls
Beweis
antreten
.
ist
Beklagten
zumutbar
Auskunft
zwischenzeitlich
ermittelten
weiteren
Miterben
erteilen
Frage
Zustandekommens
Honorarvereinbarungen
geklärt
ist
.
Insoweit
steht
Beklagten
oben
dargelegt
berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse
Seite
.
4
.
Fehlen
rechtsverbindlichen
Betätigungspflicht
ten
hat
Berufungsgericht
zutreffend
gefolgert
Beklagten
gehalten
sind
Kläger
begehrte
Auskunft
Rechenschaft
leisten
Schriftstücke
herauszugeben
.
Zwar
sind
§
§
Grundsatz
Vertragsverhältnis
Parteien
anwendbar
§
Abs.
.
Gleichwohl
kann
Kläger
Klageanspruch
erfolgreich
stützen
.
§
verankerten
Rechenschaftspflichten
Auftragnehmers
korrespondieren
entsprechenden
vertraglichen
Ansprüchen
Auftraggebers
.
stellen
regelmäßig
unselbständige
Nebenpflichten
Anspruch
Auftragsdurchführung
sind
abhängig
Bestand
Inhalt
Geschäftsbesorgungsvertrags
vgl.
Senatsurteil
1
.
Dezember
1
.
;
§
.
.
Dementsprechend
können
Ansprüche
§
grundsätzlich
isoliert
abgetreten
werden
Urteil
28
.
Februar
XI
;
MüKo/Seiler
6
.
Aufl
.
.
.
dienen
Absicherung
Vertragsverhältnisses
ermöglichen
Auftraggeber
Geschäftsbesorgung
Hinblick
Wahrung
Interessen
überprüfen
vgl.
Senatsurteil
1
.
Dezember
aaO
.
folgt
Regel
so
auch
hier
Ansprüche
Nebenleistungen
Gestalt
Auskunft
Rechenschaft
begründet
werden
noch
Anspruch
Hauptleistung
Gestalt
eigentlichen
Geschäftsbesorgung
besteht
.
Eintritts
wirksam
vereinbarten
aufschiebenden
Bedingung
sind
Beklagten
weiteren
Tätigkeiten
noch
verpflichtet
.
bedarf
noch
Weisung
Überprüfung
Tätigkeiten
Kläger
mithin
auch
diesbezüglichen
Information
Klägers
.
gleichen
Gründen
sind
Beklagten
Kläger
auch
noch
begehrt
Herausgabe
befindlichen
Schriftstücke
verpflichtet
.
ergibt
Meinung
Revision
Urteil
Bundesgerichtshofs
17
.
Mai
.
Entscheidung
ist
zwar
ausgeführt
worden
Zusammenhang
Verkauf
Geschäftsbeteiligungen
Beauftragter
Auftraggeber
gemäß
§
BGB
Auskunft
herantretende
Kaufinteressenten
eigenes
Kaufinteresse
verpflichtet
sein
kann
Auftraggeber
lediglich
berechtigt
verpflichtet
ist
dritten
Kaufinteressenten
suchen
.
lag
jedoch
Auslegung
Individualabrede
zugrunde
Beauftragte
verpflichtet
hatte
dritte
Interessenten
ausfindig
machte
verhandelte
Geschäftsführer
Auftraggeber
tun
geschehen
eigenem
Interesse
eigenem
Vorteil
aaO
S.
.
Beurteilung
besonders
gelagerten
Einzelfalls
hier
vorliegenden
Konstellation
abweicht
kann
gefolgert
werden
Beauftragter
hier
:
Beklagten
Erbenermittler
unabhängig
rechtsverbindlichen
Begründung
Tätigkeitspflicht
Auskunft
Rechenschaft
verpflichtet
sei
.
Auch
Grundsatz
Glauben
§
rechtfertigt
Klageanspruch
.
Rechtsprechung
Auskunftspflichten
Grundsatz
Treu
Glauben
herleitet
setzen
Parteien
bestehenden
Rechtsbeziehungen
bringen
Berechtigte
entschuldbarer
Weise
Bestehen
Umfang
Rechts
Ungewissen
ist
Vorbereitung
Durchsetzung
Anspruchs
notwendigen
Auskünfte
zumutbarer
Weise
selbst
beschaffen
kann
Verpflichtete
erforderlichen
Auskünfte
unschwer
heißt
unbillig
belastet
sein
geben
vermag
.
.
;
s.
etwa
Senatsurteil
9
Juli
ZR
.
11
;
Urteile
26
.
Februar
IVa
17
.
Mai
;
jeweils
.
Voraussetzungen
sind
hier
gegeben
.
schon
mehrfach
ausgeführt
kann
Kläger
Durchsetzung
etwaigen
Erbanspruchs
erforderlichen
Informationen
selbst
Nachlassgericht
schaffen
können
Beklagten
Rechenschaftspflicht
berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse
entgegenhalten
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
31.07.2015