NAMEN ZR Verkündet : 19 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § 305c § Be ; Abs. formularvertragliche Regelung Erbenermittler Kunden erst dann weiteren Tätigkeiten verpflichtet ist ermittelten Erben Vollmacht Honorarvertrag erhalten hat ist wirksam . Beweislast Eintritt aufschiebenden Bedingung trifft Kunden . Begründung Betätigungspflicht ist Erbenermittler grundsätzlich gehalten Kunden Auskunft Rechenschaft geben . Urteil 19 . Mai ZR AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers Urteil Landgerichts Zivilkammer 31 Juli wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsrechtszugs hat Kläger tragen . Tatbestand Kläger nimmt Beklagten Auskunft Herausgabe Schriftstücken Anspruch . Beklagten betreiben Büro Erbenermittlung Bearbeitung inund ausländischer Nachlässe . Schreiben 24 . Oktober teilten Kläger Miterbe verstorbenen Horst Folgenden : Erblasser Betracht komme baten Unterzeichnung Rücksendung je beigefügten Honorarvertragsformulare . insoweit standardisiert gefassten Schreiben 24 . Oktober heißt weiter : " Bemerken möchte Honorar % Mehrwertsteuer erst Dingen nur Auszahlung zustehenden Anteiles Nachlass Übernahme fällig wird bisherigen umfangreichen Nachforschungen entstandenen noch entstehenden Kosten Auslagen enthalten sind . Vorauszahlung brauchen leisten . Aufgabe wird sein Durchsetzung Erbanspruchs erforderlichen Maßnahmen ergreifen insbesondere : 1 . verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig klären . verweise insofern beigefügten Fragebogen . Nachforschungen sind erforderlich . 2 . Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurkunden beschaffen . Vielzahl Urkunden habe Nachforschungen bereits erhalten . 3 . Entwurf Erbscheinsantrages erstellen . werde dann Entwurf Notar Beurkundung Unterzeichnung Erben übersenden . 4 . beurkundeten Erbscheinsantrag Nachlassgericht einzureichen . Personenstandsurkunden werden entsprechend Reihenfolge Daten Erbscheinsantrag aufgeführt werden zusammen Stammtafel weiteren Erläuterungen beigefügt . Erbschaftssteuererklärung vorzubereiten . 6 . Nachlass gehörenden Konten aufzulösen Verteilung Nachlasses durchzuführen . Bearbeitung derartigen Angelegenheit erst nur dann kompliziert kostspielig wird Erben handeln kann Verständnis Bearbeitung abhängig gemacht wird auch ermittelten Erben Vollmacht Honorarvertrag erhalte . " Nummer Honorarvereinbarung wird vereinbarte Vergütung Tätigkeit entrichtet Kläger ermittelt wurde . Nummer Honorarvereinbarung enthält Beauftragung Beklagten unverzüglichen Beschaffung fehlender Personenstandsurkunden sonstiger Beweismittel Mehrkosten berechnet werden . Kläger unterzeichnete Formulare Honorarvereinbarung Vollmacht Beklagten Vertretung Klägers Nachlass betreffenden Angelegenheiten berechtigt wurden sandte Beklagten . Folgezeit forderte Kläger Beklagten mehrfach Auskunft Rechenschaft Stand Nachlassangelegenheit geben Zusammenhang erlangte Unterlagen übersenden . Beklagten teilten Kläger Nachlass Bankguthaben Höhe € 30 . April . unterrichteten ferner Erkenntnisse Verwandten Erblassers noch Erbscheinsverfahren erforderliche Urkunden fehlten übermittelten aber näheren Auskünfte Unterlagen . Klage begehrt Kläger Beklagten umfassend Auskunft bisherigen Bemühungen erteilen entfaltet haben Personalien gesetzlichen Erben Erblassers klären Beantragung Erbscheins erforderlichen Dokumente erhalten Zuge Bemühungen versendeten eingegangenen Schriftstücke Kopie elektronisch Verfügung stellen . Weiteren begehrt Zahlung außergerichtlichen Anwaltskosten . Kläger macht geltend Beklagten seien gemäß § Verbindung Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungs-)Vertrag Auskunft Rechenschaft verpflichtet . Beklagten sind Auffassung Pflicht bestehe jedenfalls solange Frage kommenden Miterben ermittelt worden seien Vollmacht Honorarvertrag erhalten hätten . Nichtvorliegen Voraussetzung hat Kläger Nichtwissen bestritten . Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe zulässige Revision ist unbegründet . Berufungsgericht hat Klageanspruch verneint Wesentlichen ausgeführt : Parteien sei Geschäftsbesorgungsvertrag Erbenermittlungsvertrag gekommen . Inhalt Geschäftsbesorgungsvertrags Parteien sei Honorarvereinbarung Vollmachtsurkunde auch Inhalt Anschreibens 24 . Oktober berücksichtigen . Beklagten hätten zwar verpflichtet Durchsetzung Erbanspruchs erforderlichen Maßnahmen ergreifen . Pflicht weiteren Bearbeitung Sache hätten jedoch ausdrücklich eindeutig abhängig gemacht ermittelten Erben Vollmachten Honorarvereinbarungen unterzeichnet hätten . Kläger habe Behauptung Beklagten sei Fall Teil hätten mögliche Erben Vollmacht Honorarvereinbarung unterzeichnet widerlegt . treffe insoweit volle Beweislast . sekundäre Darlegungslast bestehe Beklagten Kläger ebenso Beklagten Möglichkeit habe Erben Erblasser ermitteln ermitteln lassen sodann substantiiert Voraussetzungen Tätigkeitspflicht Beklagten vorzutragen . Bestreiten Klägers Nichtwissen erweise unzulässig . formularmäßige Einschränkung Bearbeitungspflicht Beklagten halte Allgemeine Geschäftsbedingung Kontrolle § 305c Abs. § stand . Regelung sei ausreichend klar deutlich gefasst . Bearbeitungspflicht bestehe gebe auch Rechenschaftspflicht . Bestimmung enthalte auch unangemessene Benachteiligung Klägers . Beklagten hätten schützenswertes Interesse Tätigkeitspflichten bereits ermittelten Erben erst dann rechtsverbindlich übernehmen Miterben Honorarvereinbarung unterzeichnet erhalten Honorarvertrag abgeschlossen hätten . Allgemeinen ten erforderliche Erbenermittlung Vorleistung erbringen hierbei finanzielle Aufwendungen tragen . Realisierung Erbanspruchs notwendige Gesamtaufwand mögliche wirtschaftliche Erfolg Erbenermittlung seien Abschluss Erbenermittlungsvertrags einzelnen Miterben vielfach noch absehbar . Beklagten bedürften Beschränkung Übernahme Tätigkeitspflicht verbundenen wirtschaftlichen Risikos . riskierten Beklagten Erteilung genaueren Auskünften andere mögliche Miterben weiteren Honorarvereinbarungen mehr abschließen Vergütung jeweilige Auffinden geleistete Ermittlungstätigkeit erhalten können . Interessen Klägers seien hingegen ausreichend gewahrt Zahlungsanspruch Beklagten erst Auskehrung Erbanteils fällig werde . vereinbarte Vergütung decke ausdrücklich nur Ermittlung Person bereits geleistete Tätigkeit . stehe frei selbst weitere Schritte Durchsetzung Erbanspruchs ergreifen so selbst Fall Beklagten Tätigkeiten mehr entfalten unangemessen benachteiligt sei . Tätigkeitspflicht Beklagten seien auch Auskunft Rechenschaft Sinne Klageanträge verpflichtet . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Klage ist unbegründet . Anspruch Auskunft Herausgabe Schriftstücken steht Kläger . 1 . Recht hat Berufungsgericht Abschluss lungsvertrags dargelegten Inhalt angenommen . Unterzeichnung Rücksendung Schreiben Beklagten 24 . Oktober beigefügten Honorarvertragsformulare ist entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag Parteien gekommen § Abs. . Ansicht Revision ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen Bestimmung Vertragsinhalts Formularen auch Schreiben Beklagten 24 . Oktober berücksichtigen ist . enthält objektiver Betrachtung wesentliche Willenserklärung Beklagten Inhalt Verpflichtungen tragende Ausführungen . wird vereinbarte Vergütung Tätigkeit entrichtet Kläger möglicher Mit-)Erbe Erblassers ermittelt wurde Nummer Honorarvereinbarung auch künftigen Kosten Auslagen Beklagten abgedeckt werden Schreiben 24 . Oktober Nummer Honorarvereinbarung . entrichten ist Vergütung erst Auszahlung Übernahme Erbanteils Klägers Nummer Honorarvereinbarung Schreiben 24 . Oktober . Mithin ist vereinbarte Vergütung Beklagten bereits Ermittlung betreffenden möglichen Mit-)Erben hier : Klägers " verdient " zugleich jedoch ist erfolgsabhängig ausgestaltet Realisierung Erbanspruchs geknüpft ist . Regelung erfolgt Hintergrund Rechtsprechung erkennenden Senats Erbenermittler eigenes Risiko Ermittlungstätigkeit Material verschafft Erben Entgelt überlassen will Vergütungsanspruch Erben nur dann insoweit zusteht -9- entsprechende Vereinbarung schließt gesetzliche Ansprüche insbesondere Geschäftsführung Auftrag ausscheiden Urteil 23 . September Beschlüsse 23 . Februar . 18 . Juni . 2 ; vgl. auch Urteile 13 . März 1 . Juni . . Zusätzlich haben Beklagten Kläger angeboten Durchsetzung Erbanspruchs künftig noch erforderlichen Maßnahmen ergreifen Schreiben 24 . Oktober Nummer Honorarvereinbarung . Schreiben 24 . Oktober Gliederungsnummern aufgezählten Tätigkeiten werden Teil Beklagten erbringenden Leistung beschrieben . Leistungsangebot soll angeschriebenen möglichen Mit-)Erben hier : Kläger Abschluss Honorarvereinbarung motivieren . Müsste erforderlichen weiteren Schritte selbst unternehmen so bestünde Erhalt Mitteilung sein mögliches Erbrecht Anreiz nachträglich noch Vergütung bereits vollständig erbrachten Leistung Beklagten nämlich Auffindung Person möglicher Miterbe verpflichten . Auch Erteilung Beklagten geforderten Vollmacht bedürfte Verpflichtung übernehmen wollten Nachlasssache auch weiterhin tätig werden . bestehen mithin begründeten Zweifel Beklagten Grundsatz auch Durchführung weiterer Maßnahmen verpflichten wollten verpflichtet haben § . Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat haben Beklagten Verpflichtung weiteren Tätigkeit allerdings abhängig macht ermittelten Erben Vollmacht Honorarvertrag erhalten . ergibt hinreichend klar eindeutig Schreiben 24 . Oktober . Begriff " Bearbeitung " können nur künftige Tätigkeiten gemeint sein zwar insbesondere unmittelbar Text zuvor beschriebenen Durchsetzung Erbanspruchs noch erforderlichen Maßnahmen . Vorbehalt haben Beklagten Bearbeitungspflicht aufschiebende Bedingung § Abs. gestellt . Bedingung Sinne § § ist Parteiwillen Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung Rechtswirkungen Geschäfts zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht . . Wendung " Bearbeitung wird abhängig gemacht " bringt Ausdruck Rechtswirksamkeit Vertrags Ganzen noch Beendigung allein Rechtspflicht weiteren Bearbeitung Sache gemeint ist . Voraussetzung Entstehung Bearbeitungspflicht bezieht zukünftiges ungewisses Ereignis . Schreiben 24 . Oktober geht Ermittlung anderen Miterben Zeitpunkt Vertragsschlusses noch abgeschlossen war Beklagten zumindest noch Miterben Vollmachten Honorarverträge erhalten hatten . Revision einwendet Inhalt sei vertragliche Regelung widersprüchlich Herbeiführung Bedingung weitere Erbenermittlung mithin : weitere " Bearbeitung " Nachlasssache Beklagten erforderlich sei ist entgegenzuhalten verabredete Bedingung Befugnis Beklagten weiteren Betätigung hindert nur Begründung einklagbaren Tätigkeitspflicht Kläger betrifft . 2 . Ansicht Revision bestehen Wirksamkeit formularvertraglichen Beschränkung Bedingung Tätigkeitspflicht Beklagten durchgreifenden Bedenken . betreffenden Regelung handelt Allgemeine Geschäftsbedingung § Abs. § Abs. Vertrag einbezogen wurde . formularvertragliche Bestimmung ist überraschend Sinne § 305c . Überraschenden Charakter hat Klausel Erwartungen vertragstypischen Durchschnittskunden deutlich abweicht Umständen vernünftigerweise rechnen braucht . . ; s. etwa Senatsurteil 11 . Dezember Urteile 30 . Juni 1 . Oktober . . So liegt hier . Kenntnisnahme eigenständigen Absatz hervorgehobenen Klausel ist rechnen . Begriff " Bearbeitung " bezieht unmissverständlich zuvor dargestellten Tätigkeiten Realisierung Erbanspruchs . Auch wirtschaftlichen Beweggründe Aufnahme Regelung werden nachvollziehbar dargelegt . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht angenommen Regelung Kontrolle § standhält . Klausel verstößt Transparenzgebot § Abs. Satz . § Abs. Satz hat Verwender Pflichten Vertragspartner möglichst klar verständlich darzustellen . gehört auch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile Belastungen soweit erkennen lassen Umständen gefordert werden kann . Abzustellen ist Erkenntnismöglichkeit durchschnittlichen Vertragspartners vgl. Urteile 26 . Oktober ; 10 . September . 10 . Februar . . Transparenzgebot schließt Bestimmtheitsgebot . verlangt tatbestandlichen Voraussetzungen Rechtsfolgen so genau beschrieben werden Verwender ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen Urteile 5 November ; 26 . Oktober aaO 10 . Februar aaO . Anforderungen ist Genüge getan . Regelung Beschränkung Bedingung Tätigkeitspflicht Beklagten ist Wortlaut klar unmissverständlich . Zwar stellt einerseits Tätigkeitspflicht Beklagten aufschiebende Bedingung setzt andererseits Herbeiführung Bedingungseintritts Ermittlung weiterer möglicher Erben . eröffnet Beklagten Ergebnis Ermessensspielraum Bearbeitung hin Einstellung weiterer Tätigkeiten reichen kann etwa dann Sache unwirtschaftlich Ermittlung weiterer Erben unangemessen großen Schwierigkeiten verbunden herausstellt . Ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume werden aber geschaffen . wäre nur dann Fall Verwender schrankenloses Ermessen eingeräumt würde Vertragspartner Zustand Unsicherheit versetzt beheben kann nest 7 . Aufl . . 59 ; vgl. auch Urteil 6 . April 84 . So liegt hier aber . Schon eigenen wirtschaftlichen Interesse werden Beklagten auch Kunden rechtsverbindlich verpflichtet sein Klärung Nachlassangelegenheit nötigen Schritte unternehmen sinnvoll vertretbar erscheinen . Unsicherheiten Maßnahmen Beklagten Sache betreiben kann Kunde eigene Tätigkeit beheben . Erhalt Mitteilung mögliche Erbenstellung Person Erblassers ist möglich Antrag Erteilung Erbscheins Nachlassgericht wenden Ziel Amts weiteren Erben ermittelt § § Abs. Nr. § FamFG . Auch könnte selbst entsprechende Nachforschungen anstrengen . Bestimmung enthält auch Übrigen unangemessene Benachteiligung Vertragspartner Beklagten . unangemessene Benachteiligung Vertragspartners Verwenders Sinne § ist gegeben Verwender einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen Kosten Vertragspartners durchzusetzen versucht vornherein auch Belange hinreichend berücksichtigen angemessenen Ausgleich zuzugestehen . . ; s. etwa Senatsurteile 17 . Januar . 19 ; 4 . März . 31 ; 13 . Januar . 21 . Februar . . Benachteiligung liegt hier . folgt Gesichtspunkt Erreichung Vertragszwecks Einschränkung wesentlicher Rechte Pflichten Natur Vertrags ergeben gefährdet wird § Abs. Nr. . Zwar steht Beschränkung Bedingung Tätigkeitsverpflichtung Beklagten Spannungsverhältnis Eindruck Vertragswerk Anschreiben Vollmacht Honorarvereinbarung Durchschnittskunden hervorruft . Aufzählung einzelnen erforderlichen Maßnahmen " Anschreiben Nummer Erteilung umfassenden Vollmacht Vertretung Rahmen weiteren Tätigkeit Verweis etwa noch entstehende Kosten Auslagen bereits beanspruchten Honorar enthalten Vorauszahlungen leisten seien begründen Erwartung Kunden vereinbarte Vergütung gleichsam " Gesamtpaket " erwerben auch zukünftige Tätigkeiten Beklagten einschließt . Gerade Aussicht weitere Abwicklung Mehrkosten Erbenermittler abgeben können soll Kunden Abschluss Honorarvereinbarung bewegen . stellt Klausel Verwender Tätigkeitspflicht Herbeiführung Bedingungseintritts . unzulässige Einschränkung wesentlicher vertraglicher Rechte Pflichten liegt jedoch . primäre Leistung Erbenermittlers ist Vertragspartner Mitteilung potentiellen Erbenstellung Antritt Erbschaft ermöglichen . erhält Vermittler Erfolgsfall vereinbarte Vergütung . Ermittlung Mit-)Erben ist bereits beendet Erbensucher herantritt chen Erbanspruch informiert . hinausgehenden Leistungen Beklagten Schreiben 24 . Oktober anboten etwa Beschaffung Personenstandsurkunden Auffindung weiteren stellen bloße Annextätigkeiten bereits erbrachte Primärleistung Erreichung angestrebten Erfolgs vervollständigen . wird auch gesonderte Vergütung beansprucht . Auch Abwägung Interessen Vertragspartner führt Feststellung unangemessenen Benachteiligung Kunden . Beklagten haben berechtigtes Interesse vertragliche Pflicht Vornahme Durchsetzung Erbanspruchs erforderlichen Schritte Abschluss weiterer Honorarvereinbarungen übrigen ermittelten Erben abhängig machen . Zeitpunkt Vertragsschlusses ersten bekannt gewordenen Mit-)Erben sind weitere Ermittlungsaufwand verbundenen Kosten oftmals noch einzuschätzen ist häufig auch noch absehbar hoch wirtschaftliche Wert Nachlasses ausfällt . unbedingte Eingehung vertraglichen Betätigungspflicht würde Beklagten unüberschaubaren wirtschaftlichen Risiko aussetzen müssten hiernach doch Rücksicht konkret erforderlichen Aufwand erwartenden Nachlasswert tätig werden . Wären Beklagten gehalten Kunden Wahrnehmung Betätigungspflicht vorliegend Kläger verlangt Auskunft Rechenschaft geben so wäre Verlangen Vergütung ermittelten Miterben gefährdet . könnten erforderlichen Informationen dann unschwer " Beklagten " Honorarvereinbarungen abzuschließen Miterben erhalten bereits Verträge Beklagten abgeschlossen haben . hätten Beklagten kaum Aussicht Vergütung Auffinden weiteren Erben getätigten Leistungen erlangen . ist Beklagten berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zuzuerkennen . tritt Interesse Kunden Durchsetzung Erbanspruchs weiteren Vergütungsanspruch verbundenen Leistungspflicht Erbenermittlers vollständig Hände legen . ist originär Aufgabe Erben Erbrecht geltend machen Erfolg führen . Anspruch unternimmt gesondertes Honorar geschuldet wird hat grundsätzlich . Kunde ist auch schutzlos gestellt . Gehen Ermittlungen Erbenermittler Eindruck hinreichend so kann Nachlassgericht Erbschein beantragen dort weitere Ermittlungen anregen § § Abs. Nr. § FamFG . steht auch frei selbst Ermittlungen anzustellen . Schließlich belastet Untätigkeit Erbenermittler eintretende Zustand Ungewissheit Kunden einseitig . Kommt nämlich Auszahlung Übernahme Erbes so können Beklagten Vergütung verlangen . 3 . Ebenfalls Rechtsfehler ist Berufungsgericht gen Eintritt aufschiebenden Bedingung Begründung Betätigungspflicht Beklagten nämlich Abschluss Honorarverträgen weiteren ermittelten Erben Vollmachterteilung fehle Kläger diesbezüglichen Beweislast genügt habe . Ist Vereinbarung aufschiebenden Bedingung hier unstreitig bewiesen so trifft Beweislast Eintreten Ereignisses jenigen bedingten Abrede Rechte herleiten möchte etwa Urteile 29 . Juni 11 . Februar ; MüKo/Westermann 7 . Aufl . . . hat vorliegend Kläger darzulegen Bestreitensfalle nachzuweisen Bedingung eingetreten ist . hat Kläger entsprochen . Bestreiten Nichtwissen genügt insoweit . Recht hat Berufungsgericht angenommen Beklagten treffe sekundäre Beweislast . gebietet Grundsatz Glauben dann beweisbelastete Partei darzulegenden Geschehensablaufs steht Kenntnisse maßgeblichen Tatsachen besitzt Prozessgegner unterschiedlichen Informationsstands Parteien zumutbar nähere Angaben machen kann . . ; s. etwa Senat Urteil 17 . Januar . ; Urteile 21 . September ; 3 . März 792 ; 13 . Juni . 10 . Februar NJW-RR . jeweils . Würdigung Berufungsgerichts Voraussetzungen seien erfüllt ist beanstanden . Kläger ist bereits ausgeführt Erhalt Mitteilung mögliche Erbenstellung Person Erblassers selbst möglich Antrag Erteilung Erbscheins Nachlassgericht wenden Ziel Amts weiteren Erben ermittelt . Auch könnte entsprechende Nachforschungen anstrengen . möglichen Miterben namentlich bekannt werden wäre Kläger weiterhin lich zumutbar Erfahrung bringen Beklagten Vollmachten erteilt Honorarverträge abgeschlossen haben . könnte sodann vorzutragen gegebenenfalls Beweis antreten . ist Beklagten zumutbar Auskunft zwischenzeitlich ermittelten weiteren Miterben erteilen Frage Zustandekommens Honorarvereinbarungen geklärt ist . Insoweit steht Beklagten oben dargelegt berechtigtes Geheimhaltungsinteresse Seite . 4 . Fehlen rechtsverbindlichen Betätigungspflicht ten hat Berufungsgericht zutreffend gefolgert Beklagten gehalten sind Kläger begehrte Auskunft Rechenschaft leisten Schriftstücke herauszugeben . Zwar sind § § Grundsatz Vertragsverhältnis Parteien anwendbar § Abs. . Gleichwohl kann Kläger Klageanspruch erfolgreich stützen . § verankerten Rechenschaftspflichten Auftragnehmers korrespondieren entsprechenden vertraglichen Ansprüchen Auftraggebers . stellen regelmäßig unselbständige Nebenpflichten Anspruch Auftragsdurchführung sind abhängig Bestand Inhalt Geschäftsbesorgungsvertrags vgl. Senatsurteil 1 . Dezember 1 . ; § . . Dementsprechend können Ansprüche § grundsätzlich isoliert abgetreten werden Urteil 28 . Februar XI ; MüKo/Seiler 6 . Aufl . . . dienen Absicherung Vertragsverhältnisses ermöglichen Auftraggeber Geschäftsbesorgung Hinblick Wahrung Interessen überprüfen vgl. Senatsurteil 1 . Dezember aaO . folgt Regel so auch hier Ansprüche Nebenleistungen Gestalt Auskunft Rechenschaft begründet werden noch Anspruch Hauptleistung Gestalt eigentlichen Geschäftsbesorgung besteht . Eintritts wirksam vereinbarten aufschiebenden Bedingung sind Beklagten weiteren Tätigkeiten noch verpflichtet . bedarf noch Weisung Überprüfung Tätigkeiten Kläger mithin auch diesbezüglichen Information Klägers . gleichen Gründen sind Beklagten Kläger auch noch begehrt Herausgabe befindlichen Schriftstücke verpflichtet . ergibt Meinung Revision Urteil Bundesgerichtshofs 17 . Mai . Entscheidung ist zwar ausgeführt worden Zusammenhang Verkauf Geschäftsbeteiligungen Beauftragter Auftraggeber gemäß § BGB Auskunft herantretende Kaufinteressenten eigenes Kaufinteresse verpflichtet sein kann Auftraggeber lediglich berechtigt verpflichtet ist dritten Kaufinteressenten suchen . lag jedoch Auslegung Individualabrede zugrunde Beauftragte verpflichtet hatte dritte Interessenten ausfindig machte verhandelte Geschäftsführer Auftraggeber tun geschehen eigenem Interesse eigenem Vorteil aaO S. . Beurteilung besonders gelagerten Einzelfalls hier vorliegenden Konstellation abweicht kann gefolgert werden Beauftragter hier : Beklagten Erbenermittler unabhängig rechtsverbindlichen Begründung Tätigkeitspflicht Auskunft Rechenschaft verpflichtet sei . Auch Grundsatz Glauben § rechtfertigt Klageanspruch . Rechtsprechung Auskunftspflichten Grundsatz Treu Glauben herleitet setzen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen bringen Berechtigte entschuldbarer Weise Bestehen Umfang Rechts Ungewissen ist Vorbereitung Durchsetzung Anspruchs notwendigen Auskünfte zumutbarer Weise selbst beschaffen kann Verpflichtete erforderlichen Auskünfte unschwer heißt unbillig belastet sein geben vermag . . ; s. etwa Senatsurteil 9 Juli ZR . 11 ; Urteile 26 . Februar IVa 17 . Mai ; jeweils . Voraussetzungen sind hier gegeben . schon mehrfach ausgeführt kann Kläger Durchsetzung etwaigen Erbanspruchs erforderlichen Informationen selbst Nachlassgericht schaffen können Beklagten Rechenschaftspflicht berechtigtes Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten . Tombrink Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 31.07.2015