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1268 lines
9.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
November
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GG
Art
.
Satz
;
Art
.
Abs.
Abs.
Satz
;
§
Cb
Schädigt
Landesbediensteter
Ausführung
Bundesauftragsverwaltung
Bund
schließt
Art
.
Abs.
Abs.
Satz
GG
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
Land
gemäß
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
Bund
geschützter
Dritter
verletzten
Amtspflicht
ist
.
Urteil
7
November
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
November
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Sprungrevision
Beklagten
Urteil
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsrechtszugs
hat
Beklagte
tragen
.
Tatbestand
klagende
Bundesrepublik
verlangt
beklagten
Land
Schadensersatz
Beschädigung
Bundeswehrfahrzeugs
.
war
ordnungsgemäß
Parkplatz
Autobahnraststätte
abgestellt
Lastwagen
Autobahnmeisterei
Beklagten
dort
Mülltonnen
entleerte
.
Fahrer
Entsorgungsfahrzeugs
achtete
Greifarm
Abfallbehälter
bewegt
wurden
Beendigung
Leerungsvorgänge
noch
wieder
Ausgangsstellung
befand
.
Anfahren
stieß
Ladearm
Fahrzeug
Bundeswehr
beschädigte
Dach
.
Klägerin
Schadensersatzforderung
angerufene
Landgericht
hat
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
eröffnet
erachtet
Sache
Bundesverwaltungsgericht
verwiesen
.
sofortige
Beschwerde
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
Vorinstanz
aufgehoben
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
zulässig
erklärt
.
Landgericht
hat
Klägerin
verlangten
Schadensersatz
zugesprochen
.
Entscheidung
richtet
Senat
zugelassene
Sprungrevision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Sprungrevision
ist
unbegründet
.
Landgericht
hat
ausgeführt
beklagte
Land
hafte
Klägerin
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
GG
.
Mitarbeiter
Beklagten
habe
Amtspflichten
fahrlässig
verletzt
Rahmen
Müllentsorgung
Autobahnrastplatz
Fahrzeug
Klägerin
beschädigte
.
sei
Dritter
Sinne
§
Abs.
.
Bedienstete
Beklagten
sei
Klägerin
Bürger
getreten
.
geschädigte
Klägerin
hätten
Rahmen
gleichgerichteten
Erfüllung
gemeinsam
übertragenen
Aufgabe
zusammengewirkt
.
II
.
hält
Ergebnis
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
Landgericht
angenommen
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Beklagten
Abs.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
erfüllt
sind
.
Insbesondere
ist
richtig
Klägerin
geschützter
Dritter
Sinne
§
Abs.
Satz
Bediensteten
Beklagten
verletzten
Amtspflicht
war
.
ständiger
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
kann
auch
juristische
Person
öffentlichen
Rechts
Dritter
Sinne
Vorschrift
sein
.
setzt
haftpflichtige
Behörde
tätig
gewordene
Beamte
Erledigung
Dienstgeschäfte
Weise
gegenübertritt
Verhältnis
Dienstherrn
einerseits
Staatsbürger
andererseits
charakteristisch
ist
Senatsurteile
5
.
Juni
ZR
.
11
;
11
.
Oktober
ZR
.
12
.
Dezember
.
.
ist
vorliegend
Fall
.
Bediensteten
Beklagten
verletzte
Amtspflicht
Müllfahrzeug
so
handhaben
fremde
Sachen
beschädigt
werden
gilt
juristischen
Personen
öffentlichen
Rechts
gleicher
Weise
privaten
Eigentümern
.
war
Zufall
schädigenden
Ereignis
Eigentum
Klägerin
stehendes
Fahrzeug
betroffen
wurde
dasjenige
Privaten
.
2
.
beklagte
Land
Bediensteten
meisterei
schuldhaft
verursachten
Verkehrsunfall
Bund
Eigentümer
beschädigten
Bundeswehr-)Fahrzeugs
§
.
V.m
.
Art
.
GG
Schadensersatz
leisten
hat
steht
Widerspruch
Art
.
Abs.
GG
dann
hier
Verwaltung
Bundesautobahnen
Art
.
Abs.
GG
Länder
Auftrag
Bundes
handeln
Bund
hieraus
ergebenden
Ausgaben
trägt
.
steht
weiter
Einklang
Art
.
Abs.
Satz
GG
Bund
Länder
Verhältnis
zueinander
ordnungsgemäße
Verwaltung
haften
.
Bund
Art
.
Abs.2
GG
tragende
Ausgaben
sind
lediglich
sogenannten
Zweckausgaben
.
unterscheidenden
Verwaltungsausgaben
tragen
Art
.
Abs.
Satz
GG
ergibt
Länder
selbst
auch
Wahrnehmung
Aufgaben
Auftragsverwaltung
anfallen
allg.
BVerwG
Urteil
27
.
Januar
A
.
19
;
Heintzen
GG
6
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Heun
Dreier
GG
2
.
Aufl
.
Art
.
.
22
35
;
Pieroth
GG
11
.
Aufl
.
Art
.
.
4
;
Prokisch
Kommentar
Grundgesetz
Stand
Art
.
.
;
Siekmann
GG
6
.
Aufl
.
Art
.
.
22
;
vgl.
auch
;
NVwZ
.
.
Allgemeinen
werden
Verwaltungsausgaben
Kosten
Unterhaltung
Betrieb
administrativen
Apparats
also
Personalkosten
Ausgaben
Dienstgebäude
Geräte
Fahrzeuge
Nachrichtenmittel
Geschäftsbedürfnisse
Tätigkeit
Verwaltung
ermöglichen
zugerechnet
.
werden
Zweckausgaben
Kosten
angesehen
Verwirklichung
Verwaltungszwecks
entstehen
;
werden
"
Erfüllung
eigentlichen
Sachaufgaben
"
verursacht
BVerwG
Buchholz
Art
.
GG
Nr.
S.
;
Heintzen
aaO
.
19
;
Kommentar
GG
6
.
Aufl
.
Art
.
.
;
aaO
.
17
;
Prokisch
aaO
.
;
aaO
.
.
handelt
Ausgaben
Wahrnehmung
konkreter
Verwaltungsaufgaben
entstehen
unmittelbar
Förderung
jeweiligen
Sachanliegens
dienen
sollen
Heintzen
aaO
;
;
Prokisch
aaO
.
;
aaO
;
siehe
auch
BVerwG
aaO
;
BVerwG
Urteil
27
.
Januar
NVwZ
aaO
:
"
Sachaufgabe
zurechenbar
"
.
letztgenannten
Erfordernis
Art
.
Abs.
Satz
GG
enthaltenen
Regelung
Bund
Länder
ordnungsgemäße
Verwaltung
haften
wird
abgeleitet
Ausgaben
fehlerhafte
Wahrnehmung
Verwaltungstätigkeit
erwachsen
unabhängig
Ausgangspunkt
Ausführung
konkreten
Förderung
Sachanliegens
gerichteten
Maßnahme
war
Art
.
Abs.
GG
Bund
tragende
Zweckausgaben
darstellen
Verwaltungskosten
ausführende
Körperschaft
tragen
hat
Heintzen
aaO
.
54
;
Prokisch
aaO
.
;
aaO
.
46
;
wohl
auch
aaO
.
;
siehe
ferner
Begründung
Bundesregierung
Finanzreformgesetz
BT-Drucks
.
.
;
aA
.
.
wären
Aufwendungen
Schadensersatzleistungen
vorliegenden
Fall
Pflichtverletzungen
Landesbediensteten
erbringen
sind
stets
Verwaltungsausgaben
zuzurechnen
Beklagten
Erstattungsmöglichkeit
Klägerin
Last
fallen
.
Senat
zweifelt
allerdings
begriffliche
Zuordnung
richtig
ist
.
Aufwendungen
hier
Abfallentsorgung
Autobahnrastplatz
Ausführung
konkreten
Erfüllung
Aufgaben
Auftragsverwaltung
gerichteten
Maßnahme
entstehen
sind
Sache
Verwirklichung
jeweiligen
Sachanliegens
gerichtet
auch
Zweck
Pflichtverletzung
handelnden
Bediensteten
fehlt
wird
.
Dann
aber
liegt
auch
Aufwendungen
Begriff
Zweckausgaben
subsumieren
so
auch
aaO
;
siehe
ferner
Gegenäußerung
Bundesregierung
Stellungnahme
Bundesrats
Finanzreformgesetz
BT-Drucks
.
S.
.
spricht
weiterhin
Zuordnung
auch
Ausgaben
Verwaltungskosten
Wertungswiderspruch
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts
stünde
.
kann
ordnungsgemäßer
Verwaltung
unmittelbar
Art
.
Abs.
Satz
GG
Schadensersatzanspruch
geschädigten
staatlichen
Körperschaft
Bund
Land
ergeben
Auffassung
Revision
sogenanntes
Lenkungsversagen
Regierungen
Parlamente
beschränkt
ist
auch
dann
vorliegen
kann
einzelne
Verwaltungshandlungen
fehlerhaft
vorgenommen
werden
so
auch
BVerfGE
;
;
aA
Handbuch
Föderalismus
demokratische
Rechtsordnung
Rechtskultur
Welt
S.
.
;
.
Haftung
BundLänder-Verhältnis
Art
.
Abs.
Satz
GG
besonderer
Berücksichtigung
Bundesfernstraßenverwaltung
Berichte
Bundesanstalt
Straßenwesen
Heft
S.
.
Ermangelung
Einzelheiten
regelnden
Art
.
Abs.
Satz
GG
vorgesehenen
Gesetzes
kommt
Anspruch
allerdings
nur
vorsätzlichen
möglicherweise
grob
fahrlässigen
Pflichtverletzungen
Betracht
nur
Vorsatz
:
;
grobe
Fahrlässigkeit
genügt
:
58
;
offen
gelassen
.
Wären
Ausgaben
vorliegenden
Art
Erfüllung
eigentlichen
Sachaufgabe
dienlich
sind
Zweckausgaben
qualifizieren
allgemeinen
Verwaltungskosten
zuzurechnen
müssten
Länder
auch
leicht
fahrlässiges
Fehlverhalten
Bediensteten
zurückzuführenden
Mehr-)Kosten
tragen
haben
Schadensersatzanspruch
Bundes
begründet
wäre
.
würden
aber
vorzitierten
Rechtsprechung
bestehenden
Beschränkungen
Schadensersatzverpflichtung
Länder
Art
.
Abs.
Satz
GG
Bereich
Auftragsverwaltung
wesentlichem
Umfang
leerlaufen
.
"
Schädigung
"
Bundes
Zusammenhang
wird
Regel
zweckwidrigen
Ausführung
Verwaltung
Länder
erwachsenen
Mehrausgaben
bestehen
.
Jedoch
kann
vorliegenden
Fallgestaltung
Ergebnis
beruhen
Aufwendungen
fehlerhaften
Ausführung
konkreten
Erfüllung
Aufgaben
Auftragsverwaltung
gerichteten
Maßnahme
entstehen
vornherein
Ländern
anzulastenden
Verwaltungskosten
grundsätzlich
Art
.
Abs.
GG
Bund
auszugleichenden
Zweckausgaben
zuzuordnen
sind
.
auch
letzterem
Fall
kann
beklagte
Land
klagenden
Bundeswehrverwaltung
berufen
auch
unnütze
Erfüllung
Sachaufgabe
verfehlende
Zweckausgaben
Art
.
Abs.
GG
Bund
tragen
sind
.
vorliegend
hat
Land
Kosten
jedenfalls
tragen
Bund
ordnungsgemäße
Verwaltung
ausnahmsweise
§
.
V.m
.
Art
.
GG
haften
hat
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
ist
Haftung
BundLänder-Verhältnis
abschließende
Norm
.
Vielmehr
können
andere
Anspruchsgrundlagen
geltend
gemacht
werden
Heintzen
aaO
.
56
;
Prokisch
aaO
.
.
;
siehe
auch
dort
werden
Art
.
Abs.
Satz
GG
weitere
Anspruchsgrundlagen
geprüft
.
betrifft
insbesondere
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
vorliegenden
Fall
geschädigte
Körperschaft
Verhältnis
schädigenden
ausnahmsweise
geschützter
Dritter
ist
Möglichkeit
übersehen
Pieroth
GG
11
.
Aufl
.
Art
.
.
11
;
aaO
.
.
3
.
Auch
einfachgesetzliche
Bestimmungen
stehen
anspruch
Klägerin
§
.
V.m
.
Art
.
GG
.
Beschränkung
auch
:
deliktischen
Haftung
Beklagten
Vorsatz
grobe
Fahrlässigkeit
zivilrechtlichen
Auftragsverhältnissen
gefahrgeneigte
Tätigkeiten
Betracht
kommt
vgl.
z.B.
;
OLG
;
siehe
auch
Urteile
13
.
Dezember
5
.
Dezember
Freistellungsanspruch
Vereinsmitgliedern
Ausführung
gefahrgeneigter
Aufträge
Verein
scheidet
.
Bundesauftragsverwaltung
Länder
ist
bürgerlich-rechtlichen
Auftragsverhältnis
vergleichbar
.
Insbesondere
besorgen
Länder
fremden
Geschäfte
.
Vielmehr
haben
Zuständigkeit
selbständige
Glieder
Bundesstaats
.
Bund
Ländern
insoweit
bestehende
Zuordnungsverhältnis
ist
eigener
Art
entzieht
Beurteilung
Grundsätzen
bürgerlichen
.
Unbehelflich
ist
Weiteren
Hinweis
Revision
§
Abs.
Dienstunfälle
fortgeltenden
Gesetzes
erweiterte
Zulassung
Schadensersatzansprüchen
Arbeitsunfällen
7
.
Dezember
.
S.
.
Bestimmung
scheidet
Regressanspruch
öffentlichen
Verwaltung
Versorgungsleistungen
Dienstunfalls
Teilnahme
allgemeinen
Verkehr
erbringt
Schadensersatz
verpflichtete
Verwaltung
.
beamtenrechtliche
Versorgungsleistungen
begrenzte
Regelung
kann
andere
Schäden
Verhältnis
Bund
Ländern
entsprechend
angewendet
werden
Abweichung
Art
.
GG
bestimmten
allgemeinen
Finanzbeziehungen
Bund-Länder-Verhältnis
Ausnahmecharakter
darstellt
.
Vorinstanz
:
Entscheidung