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421 lines
3.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Mai
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
September
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Kläger
Immobilienmakler
wurde
Eigentümer
Anwesens
.
Vermietung
Verkauf
räume
Objekt
betraut
.
Beklagte
wurde
Januar
Objekt
aufmerksam
schloss
Kläger
Maklervertrag
unterzeichnete
15
.
Januar
Objektnachweis
.
Besichtigung
sämtlicher
Büroeinheiten
mietete
Beklagte
noch
Januar
Büroräume
.
Kläger
Rechnung
gestellte
Courtage
wurde
Beklagten
ausgeglichen
.
Vertrag
11
.
Januar
mietete
Beklagte
weitere
Büroeinheit
selben
Haus
Mietpreis
Mehrwertsteuer
bisherigen
Mietvertrag
.
Kläger
berechnete
Beklagten
auch
Courtage
Beklagte
sachlichen
zeitlichen
Zusammenhangs
Maklervertrag
weiteren
Anmietung
gerechtfertigt
ansah
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Landgericht
Beklagten
Zahlung
Maklercourtage
Höhe
vorgerichtlich
aufgewandter
Anwaltskosten
jeweils
Zinsen
verurteilt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Begehren
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Kläger
geltend
gemachte
Anspruch
Maklercourtage
.
Maklerverträge
seien
unbestimmter
Dauer
.
Abschluss
weiteren
Mietvertrags
sei
kausal
Maklervertrag
Jahres
geschlossen
worden
sei
Vermutung
Kausalität
bestehe
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
stand
.
derzeitigen
Streitstands
kann
Anspruch
Klägers
Zahlung
Maklercourtage
§
Abs.
bejaht
werden
.
1
.
frei
Rechtsfehlern
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Abschluss
Mietvertrags
11
.
Januar
sei
kausal
Maklervertrag
18
.
Januar
zurückzuführen
.
Voraussetzung
Kausalität
ist
Hauptvertrag
zumindest
auch
Ergebnis
Erwerb
wesentlichen
Maklerleistung
darstellt
;
genügt
Maklertätigkeit
Erfolg
Wege
adäquat
kausal
geworden
ist
.
Makler
wird
Erfolg
schlechthin
belohnt
Arbeitserfolg
Senatsurteil
23
November
ZR
NJW-RR
.
.
Berufungsurteil
ist
schon
aufzuheben
Berufungsgericht
angenommenen
Vermutung
Ursachenzusammenhang
Maklerleistung
weiterem
Mietvertragsschluss
festgestellt
hat
Kläger
überhaupt
Nachweismaklerleistung
Ausgangspunkt
Kausalitätsprüfung
erbracht
hat
.
kann
ausgehend
revisionsrechtlich
Grunde
legenden
Sachvortrag
Beklagten
auch
bejaht
werden
.
Nachweismakler
hat
Kunden
Gelegenheit
bestimmtes
Objekt
Vertrag
schließen
hinzuweisen
.
muss
Lage
versetzen
konkrete
Verhandlungen
angestrebten
Hauptvertrag
einzutreten
.
gehört
Regel
Vertragspartner
auch
tatsächlich
bereit
ist
Objekt
Rede
stehenden
Vertrag
schließen
vgl.
Senatsurteil
.
Vorliegend
war
Vermieter
Objekts
Vortrag
unbeschadet
mangelnden
Interesses
Zeitpunkt
Besichtigung
letzten
relevanten
Maklerleistung
Klägers
bereit
später
angemieteten
Räume
vermieten
noch
unstreitig
anderweitig
vermietet
waren
auch
leer
standen
.
2
.
Urteil
erweist
anderen
Gründen
richtig
§
Sache
ist
auch
Entscheidung
reif
§
Abs.
.
Aufhebung
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
§
Abs.
ist
klägerische
Behauptung
Beweis
erheben
Beklagte
bereits
Besichtigung
Büroeinheiten
Januar
Interesse
weiteren
Anmietung
letztlich
Januar
zusätzlich
angemieteten
Büroeinheit
geäußert
hat
Vermieter
Vermietung
gegebenenfalls
späteren
Zeitpunkt
Beklagte
bereit
war
.
Hucke
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung