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1705 lines
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NAMEN
Verkündet
:
5
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
Amtshaftung
Landes
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
Jahren
"
desolaten
"
Zustand
befindlichen
Gehweg
.
Urteil
5
Juli
Kammergericht
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
Juli
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
9
.
Zivilsenats
Kammergerichts
30
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsrechtszugs
tragen
.
Tatbestand
Jahre
geborene
Klägerin
verlangt
Beklagten
materiellen
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Verletzung
Verkehrssicherungspflichten
.
Klägerin
stürzte
Vormittag
24
.
September
etlichen
Jahren
benutzten
Überweg
Mittelstreifens
straße
Kreuzung
-Straße
Berlin-P.
.
3
.
Oktober
angelegte
Weg
bestand
Tage
Sturzes
schon
Jahren
zuvor
stark
verwitterten
ebene
Fläche
mehr
aufweisenden
Betonplatten
.
letzte
turnusmäßige
Begehung
Mitarbeiter
Bezirksamts
Beklagten
hatte
4
.
September
stattgefunden
.
Unfalltag
blieb
Klägerin
festes
Schuhwerk
trug
Fuß
etwa
tiefen
Loch
hängen
fiel
Boden
schwere
Verletzungen
Gesicht
Prellungen
Verstauchung
rechten
Handgelenks
zuzog
.
Landgericht
hat
Klage
Wesentlichen
Berücksichtigung
Mitverschuldensanteils
Klägerin
%
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Erfolg
gehabt
.
Hiergegen
richtet
Kammergericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
zulässige
Revision
hat
Sache
Erfolg
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
schädigende
Ereignis
Folge
Beklagten
vertretenden
Verletzung
Land
hoheitlich
ausgestalteten
Straßenverkehrssicherungspflicht
.
streitgegenständliche
Überweg
habe
vorgelegten
Lichtbilder
insgesamt
desolaten
Zustand
befunden
unstreitig
so
auch
bereits
Jahren
bestanden
habe
.
Beklagte
könne
berufen
jahrelange
Untätigkeit
stelle
Pflichtverletzung
Gefahrenlage
so
gravierend
sei
durchschnittlich
sorgfältigen
Fußgänger
bereits
flüchtigem
Hinsehen
bemerkt
werden
könne
.
Jedenfalls
vorliegenden
Fall
sei
Auffassung
Unterhalt
öffentlicher
Wege
vertretbar
.
Oberfläche
Betonplatten
Überwegs
sei
rissig
verschiedenen
Stellen
aufgebrochen
gewesen
habe
diverse
Vertiefungen
bis
zu
aufgewiesen
.
insgesamt
desolate
Zustand
Gehwegs
habe
Gesamtheit
Sturzgefahr
dargestellt
Fußgänger
erwartenden
Sorgfalt
zwar
erkennbar
Benutzung
mehr
sicher
beherrschen
gewesen
sei
.
Völlig
zutreffend
habe
Landgericht
festgestellt
lediglich
Frage
Zeit
gewesen
sei
Fußgänger
auch
noch
so
großer
Vorsicht
Schaden
komme
.
könne
offenbleiben
genommen
aber
gefahrträchtiger
Gehwegschaden
dann
hinzunehmen
sei
Blick
gut
erkennbar
insoweit
beherrschbar
sei
Fußgänger
einfach
ausweichen
könne
.
Fallgestaltung
handele
hier
;
vielmehr
sei
gesamte
Überweg
schadhaft
Ausweichen
schadlosen
Bereich
unmöglich
gewesen
.
Zusammenhang
könne
Beklagte
auch
berufen
Klägerin
Benutzung
Wegs
gänzlich
hätte
absehen
können
.
habe
Verkehr
eröffnet
bekannten
Zustand
Anlass
genommen
Weg
sperren
so
Klägerin
nunmehr
entgegenhalten
könne
hätte
Weg
benutzen
dürfen
.
Übrigen
gehe
Weg
übergeordneten
Verkehrsbereich
.
Beklagte
selbst
vorgetragen
habe
handele
Umgebung
straße
Wohngebiet
überwiegend
älteren
wohnern
Überweg
Möglichkeit
Überquerens
Straße
Zwecke
Aufsuchung
Einkaufcenters
eröffnet
worden
sei
.
Auch
hätte
Beklagte
Anlass
nehmen
müssen
Weg
instand
halten
Jahre
gefährlichen
Zustand
belassen
.
Insoweit
hätte
Beklagte
auch
berücksichtigen
müssen
Reaktionsfähigkeit
eingeschränkte
bezüglich
hier
streitgegenständlichen
Gefahr
besonders
anfällige
ältere
Menschen
Weg
benutzten
.
Auch
seien
einzelnen
Vertiefungen
Betonoberfläche
so
scharf
umrissen
optisch
derartig
voneinander
abheben
würden
aufmerksame
Fußgänger
zwingend
Einzelheiten
Gehwegprofils
konkreten
Ausgestaltung
erkennen
vermöge
.
komme
schadhafte
Gehweg
Bereich
befinde
gerechnet
werden
müsse
sorgfältige
Fußgänger
bereits
besonderen
Maß
Straßenverkehr
so
sehr
Beschaffenheit
Bodens
konzentriere
Nutzung
Mittelstreifen
angelegten
Überwegs
mithin
Blick
Wesentlichen
bereits
Fahrzeugverkehr
sogleich
querenden
zweiten
Fahrbahn
straße
richte
.
Erfolg
berufe
Beklagte
sei
gesehen
gewesen
Grunderneuerung
Überwegs
frühest
möglichen
Zeitpunkt
durchzuführen
.
Zwar
erfolge
Unterhalt
öffentlicher
Straßen
gemäß
Abs.
Satz
Berliner
Straßengesetzes
Rahmen
Leistungsfähigkeit
Trägers
Straßenbaulast
.
Beklagten
Instandsetzung
desolaten
Unfallstelle
jedoch
Gründen
fehlender
finanzieller
Leistungsfähigkeit
Jahre
unmöglich
gewesen
sei
werde
einmal
ansatzweise
dargelegt
;
fehle
Vortrag
.
könne
offenbleiben
Beschränktheit
öffentlicher
Mittel
auch
nur
zeitweiliges
völliges
Untätigsein
rechtfertigen
würde
.
weitergehendes
Mitverschulden
Klägerin
Landgericht
angenommen
sei
ersichtlich
.
reiche
allein
Umstand
Schadhaftigkeit
Wegs
bekannt
gewesen
sei
.
habe
Erreichung
Einkaufszentrums
benutzen
dürfen
;
sei
allein
Sache
Beklagten
gewesen
Abhilfe
sorgen
aber
bewusst
Jahre
gröblich
unterlassen
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
steht
Beklagten
Anspruch
Schadensersatz
schuldhafter
Amtspflichtverletzung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Art
.
Satz
GG
.
1
.
§
Abs.
Satz
Berliner
Straßengesetzes
13
Juli
.
S.
wird
Überwachung
Verkehrssicherheit
öffentlichen
Straßen
Land
Pflicht
öffentlichen
Rechts
wahrgenommen
.
Abs.
Satz
BerlStrG
bestimmt
Sorge
gehört
öffentlichen
Straßen
Baulast
§
Abs.
BerlStrG
formulierten
Anforderungen
entsprechen
.
sind
öffentlichen
Straßen
Rahmen
Leistungsfähigkeit
Landes
so
unterhalten
regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis
genügen
§
Abs.
Satz
BerlStrG
.
sind
auch
Belange
Straßenverkehr
besonders
gefährdeten
Personen
Menschen
Behinderungen
berücksichtigen
§
Abs.
Satz
BerlStrG
.
Falle
verkehrssicheren
Zustands
ist
veranlassen
Wiederherstellung
verkehrssicheren
Zustands
Gefährdung
Verkehrsteilnehmer
Anordnung
Verkehrszeichen
Verkehrseinrichtungen
ausgeschlossen
ist
§
Abs.
Satz
BerlStrG
.
Übrigen
ist
alsbaldige
Wiederherstellung
verkehrssicheren
Zustands
Straße
sorgen
Abs.
Satz
BerlStrG
.
Begriff
öffentlichen
Straße
fallen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
auch
Gehwege
.
2
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
Maßgabe
setzlichen
Regelung
schuldhafte
Amtspflichtverletzung
festgestellt
.
Unrecht
beruft
Beklagte
Pflichtverletzung
Erkennbarkeit
Gefahrenlage
ausscheide
.
kommt
konkreten
landesrechtlichen
Regelung
.
kann
dahinstehen
Warnung
Verkehrsteilnehmer
entsprechende
Verkehrsschilder
Rahmen
§
Abs.
Satz
BerlStrG
bedurfte
Überweg
angefochtenen
Urteil
ausgeführt
"
quasi
selbst
warnenden
Zustand
befand
"
.
Beklagte
hat
jedenfalls
ausdrücklich
auferlegte
Verweisung
§
Abs.
Satz
BerlStrG
Inhalt
Straßenverkehrssicherungspflicht
gemachte
Verpflichtung
verstoßen
alsbaldige
Wiederherstellung
Verkehrssicherheit
Gehwegs
sorgen
Abs.
Satz
BerlStrG
.
Feststellung
Berufungsgerichts
bestand
desolate
Zustand
Gehwegs
bereits
Jahren
Abhilfe
geschaffen
wurde
.
Abs.
Satz
BerlStrG
enthält
insoweit
aber
Einschränkung
Abhilfeverpflichtung
bezüglich
erkennbarer
Gefahrenstellen
.
Abs.
Satz
BerlStrG
betrifft
nur
temporäre
Behelfsmaßnahmen
schafft
§
Abs.
Satz
BerlStrG
deutlich
macht
Dauerlösung
.
enthebt
Erkennbarkeit
Gefahrenquelle
Beklagten
Notwendigkeit
alsbaldigen
Wiederherstellung
Verkehrssicherheit
.
Hintergrund
kann
auch
dahinstehen
Fall
nur
einzelne
Bereiche
Gehwegs
insgesamt
verkehrsunsicher
ist
§
Abs.
Satz
BerlStrG
Sperrung
Wegs
verlangt
lediglich
Warnungen
gesetzlich
geforderten
Ausschluss
Gefährdung
Verkehrsteilnehmer
unzureichend
sind
.
ist
zwar
zutreffend
Verkehrssicherungspflichtiger
Revision
Bezug
genommenen
Senatsrechtsprechung
geeigneter
objektiv
zumutbarer
Weise
auch
nur
Gefahren
ausräumen
erforderlichenfalls
warnen
muss
Benutzer
erforderliche
Sorgfalt
walten
lässt
rechtzeitig
erkennbar
sind
rechtzeitig
einzurichten
vermag
vgl.
nur
Urteile
21
.
Juni
VersR
12
Juli
10
Juli
ZR
13
Juli
.
Beklagte
erfasst
Aussagegehalt
Definition
jedoch
vollständig
lediglich
isoliert
Gesichtspunkt
Erkennbarkeit
anspricht
.
ist
vielmehr
notwendig
Benutzer
Gefahr
einstellen
kann
beispielsweise
dann
Betracht
kommt
Gehweg
vorhandenen
gut
erkennbaren
Gefahrenstelle
unproblematisch
auszuweichen
vermag
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
befand
aber
ganze
Überweg
so
desolaten
Zustand
selbst
umsichtiger
Fußgänger
Gefahr
ausweichen
konnte
vielmehr
Benutzung
Wegs
gezwungen
war
Teile
begehen
schlechtem
Zustand
befanden
sodass
gefahrlose
Benutzung
möglich
war
.
Beklagte
Urteile
anderen
Bundesländern
verweist
Erkennbarkeit
unfallursächlichen
Gefahrenstelle
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
verneint
worden
ist
kommt
Entscheidungen
bereits
ausdrücklichen
landesrechtlichen
Regelung
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
BerlStrG
.
Übrigen
ist
ersichtlich
dort
Fallgestaltungen
ging
vorliegend
Benutzung
Weges
Umgehung
Gefahrenstelle
gefahrvermeidendes
Sich-Einstellen
Zustand
Weges
unmöglich
gewesen
insoweit
auch
Abweichung
oben
angesprochenen
Senatsrechtsprechung
Amtshaftung
verneint
worden
wäre
.
Unrecht
rügt
Beklagte
Berufungsgericht
Bewertung
Gehwegs
regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis
genügend
insoweit
verkehrsunsicher
auch
Belange
schwächerer
Verkehrsteilnehmer
berücksichtigt
hat
.
schreibt
bereits
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
BerlStrG
.
Übrigen
hat
Beklagte
selbst
vorgetragen
Umgebung
Unfallstelle
Wohngebiet
überwiegend
älteren
Bewohnern
gehandelt
habe
Überweg
Möglichkeit
geschaffen
werden
sollte
Stelle
straße
überqueren
Einkaufszentrum
besuchen
können
.
Gehörten
üblichen
Benutzerkreis
ältere
häufig
so
verkehrssichere
Personen
musste
Beklagte
selbst
Revision
durchschnittlichen
Fußgänger
Maßstab
abstellen
wollte
Rechnung
tragen
.
weitere
Einwand
Berufungsgericht
habe
fehlerhaft
abgestellt
Fußgänger
Nutzung
Überwegs
Mittelstreifen
Aufmerksamkeit
auch
bereits
Fahrzeugverkehr
überquerenden
zweiten
Richtungsfahrbahn
zuwendeten
insoweit
abgelenkt
würden
ist
ebenfalls
unbegründet
.
Zunächst
handelt
hierbei
lediglich
zusätzliche
Erwägung
Urteil
auch
Auffassung
Senats
Annahme
schuldhaften
Amtspflichtverletzung
Beklagten
tragender
Bedeutung
ist
.
Übrigen
obliegt
tatrichterliche
Feststellung
nur
eingeschränkten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
;
zeigt
Revision
insoweit
.
Auch
Verkennung
rechtlichen
Anforderungen
Eigensorgfalt
Verkehrsteilnehmer
ist
gegeben
.
Erfolg
bleibt
auch
Einwand
Beklagten
Berufungsgericht
habe
berücksichtigt
Klägerin
schadhaften
Überweg
benutzen
befindliche
Grünfläche
hätte
ausweichen
können
.
Verkehrssicherungspflichtige
kann
Verkehrsteilnehmern
grundsätzlich
entgegenhalten
hätten
gefährliche
Stellen
meiden
müssen
.
würde
treffende
Verantwortung
unzulässig
Verkehrsteilnehmer
abwälzen
vgl.
nur
Senatsurteil
10
Juli
aaO
S.
.
Übrigen
zeigt
Revision
diesbezüglichen
Berufungsgericht
übergangenen
Tatsachenvortrag
Instanzgerichten
.
nimmt
vielmehr
lediglich
Bezug
Ehemann
Klägerin
vorletzten
Absatz
"
Unfallmeldung
29
.
September
erwähnt
habe
Ehefrau
"
Herstellung
ordnungsgemäßen
Zustandes
Weges
Grünfläche
möglichst
dicht
Weg
laufen
"
.
Randbemerkung
Anlage
Klageschrift
macht
substantiellen
Vortrag
Beklagten
zumutbaren
Alternative
entbehrlich
.
Abgesehen
ist
genauso
letztlich
Fußgänger
gehalten
ist
Vermeidung
Gefahrenstelle
Gehweg
Randbereich
Fahrbahn
auszuweichen
vgl.
Urteil
6
.
Mai
Fußgänger
grundsätzlich
auch
gehalten
Gehweg
befindlichen
Verkehrssicherungspflichtigen
Zweck
selbst
vorgesehenen
unbefestigten
Grünstreifen
betreten
seinerseits
häufig
ebenfalls
Unebenheiten
Löchern
Nässe
erhöhter
Rutschgefahr
Gefahren
Begehung
aufweist
.
Fehl
geht
auch
pauschale
Hinweis
Revision
beengten
finanziellen
Verhältnisse
Beklagten
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Beklagte
einmal
ansatzweise
dargelegt
habe
standsetzung
desolaten
Überwegs
Gründen
fehlender
finanzieller
Leistungsfähigkeit
Jahre
unmöglich
gewesen
sei
.
Revision
zeigt
entscheidungserheblichen
Berufungsgericht
übergangenen
gegenteiligen
Vortrag
Instanzgerichten
.
Revisionsbegründung
wird
insoweit
nur
Schriftsatz
Klägerin
20
.
Januar
Bezug
genommen
Zusammenhang
Vorwurf
Klägerin
Beklagte
habe
Verkehrssicherungspflichten
vorsätzlich
verletzt
lediglich
ausgeführt
worden
ist
Beklagtenvertreter
Termin
Landgericht
erklärt
habe
Betonplattenwege
Bezirk
mehr
minder
so
aussähen
streitgegenständliche
aber
Geld
gebe
sanieren
.
pauschale
Darstellung
Rechtfertigung
sein
kann
Jahre
streitgegenständlichen
Gehweg
reparieren
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
ist
auch
anzumerken
Beklagte
Berufungsbegründung
selbst
vorgetragen
hat
sei
selbstverständlich
klar
gewesen
desolaten
Zustands
"
Grundinstandsetzung
frühestmöglichen
Zeitpunkt
erfolgen
muss
"
.
Zeitpunkt
ist
aber
mehrjährigen
Untätigkeit
ersichtlich
versäumt
.
Insoweit
kann
letztlich
dahinstehen
finanzielle
Engpässe
öffentlichen
Hand
jedenfalls
zeitweiliges
Absehen
Verkehrssicherungsmaßnahmen
rechtfertigen
können
vgl.
Senatsurteil
14
.
Oktober
VersR
39
;
siehe
auch
27
.
April
VersR
.
3
.
gerin
.
Erfolg
fordert
Beklagte
höhere
Mithaftungsquote
Unrecht
wendet
Berufungsgericht
grob
fahrlässige
Verletzung
Verkehrssicherungspflicht
Last
gelegt
hat
.
Einstufung
Verhaltens
einfach
grob
fahrlässig
ist
Sache
tatrichterlichen
Beurteilung
.
ist
Revision
nur
beschränkt
angreifbar
.
Nachgeprüft
werden
kann
nur
Rechtsbegriff
groben
Fahrlässigkeit
verkannt
worden
ist
Bewertung
Grads
Fahrlässigkeit
wesentliche
Umstände
Acht
gelassen
wurden
vgl.
nur
Urteile
13
.
Dezember
11
Juli
.
jeweils
.
Insoweit
ist
Rüge
Beklagten
entscheidungserheblich
sei
widersprüchlich
Berufungsgericht
einerseits
grobe
Fahrlässigkeit
vorwerfe
andererseits
aber
konzediere
Standpunkt
erkennbare
Gefahrenquellen
müssten
beseitigt
werden
Rechtsprechung
anderer
Instanzgerichte
stützen
könne
auch
Revision
zulasse
.
Rechtsprechung
kommt
ausgeführt
.
eindeutigen
Regelung
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
offenkundigen
Jahre
beseitigten
Zustands
Gehwegs
ist
revisionsrechtlich
tatrichterliche
Bewertung
grob
fahrlässig
Ergebnis
erinnern
.
Soweit
Revision
vorgetragen
wird
Klägerin
habe
Überqueren
Mittelstreifens
unvorsichtig
verhalten
Schadstellen
ständig
Auge
behalten
habe
sodass
weit
überwiegendes
Eigenverschulden
anrechnen
lassen
müsse
zeigt
Beklagte
bereits
diesbezüglichen
Vortrag
Instanzgerichten
.
Vielmehr
hat
Gegenteil
sogar
Klagerwiderung
Zusammenhang
Einwand
Erkennbarkeit
Gefahrenquelle
bestehe
Verkehrssicherungspflicht
ausdrücklich
Vorbringen
Klägerin
Bezug
genommen
kenne
Überweg
sei
schlechter
Qualität
vorsichtig
gegangen
.
Jedenfalls
ist
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
hafte
zumindest
%
Folgen
Sturzes
Klägerin
revisionsrechtlich
einzuwenden
.
Abwägung
Verantwortlichkeiten
Schädiger
Geschädigtem
gehört
Bereich
tatrichterlichen
Würdigung
.
Revisionsgericht
überprüft
nur
Tatrichter
Betracht
kommenden
Umstände
richtig
vollständig
berücksichtigt
Abwägung
rechtlich
zulässige
Erwägungen
zugrunde
gelegt
hat
insbesondere
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstoßen
wurde
vgl.
nur
Urteil
8
Juli
158
;
Senatsurteile
11
.
Januar
.
16
Juli
.
.
Revisionserhebliche
Fehler
zeigt
Beklagte
insoweit
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung