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1388 lines
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NAMEN
Verkündet
:
21
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GG
Art
.
;
;
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Entschädigung
Mehrwegen
enteignungsbedingtem
Neuerwerb
Ersatzflächen
.
Urteil
21
.
Oktober
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Oktober
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Tombrink
Recht
erkannt
:
Revision
Beteiligten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Senat
Baulandsachen
Oberlandesgerichts
19
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Beteiligten
streiten
Entschädigung
Mehrwege
Beteiligten
erworbenes
Ersatzland
Hofstelle
weiter
entfernt
gelegen
ist
Straßenbau
Verfügung
gestellten
Flächen
.
Beteiligte
war
Eigentümer
verschiedener
landwirtschaftlich
genutzter
Grundstücke
Gemarkungen
Bereich
Beteiligten
geplanten
zwischenzeitlich
fertig
gestellten
Neubaus
Rastanlage
Bundesautobahn
7
.
erwartenden
Enteignung
erwarb
Beteiligte
notariellen
Kaufvertrags
15
.
Februar
Ersatzland
Flächen
erwarteten
Bau
Rastanlage
benötigt
wurden
.
10
.
November
schloss
Beteiligte
benötigten
Flächen
Beteiligten
"
Vorabvertrag
"
.
Vertrag
war
Vorbemerkungen
hingewiesen
Kaufverhandlungen
Vermeidung
Enteignungsverfahrens
vollständigen
Abschluss
hätten
gebracht
werden
können
.
solle
folgenden
Vorabvertrag
teilweise
Regelung
getroffen
werden
.
notwendigen
Ergänzungen
blieben
Entschädigungsverfahren
vorbehalten
Beteiligten
alsbald
Beurkundung
Enteignungsbehörde
Beteiligten
beantragt
werde
.
wurde
Grund
Boden
144.265,08
bewertet
.
Weiteren
wurde
Erstattung
Grunderwerbsteuer
Höhe
steuerlichen
Gegenleistung
Eigentümer
beabsichtigten
Ersatzlandkauf
vereinbart
.
Erfüllung
Verpflichtung
erklärte
Beteiligte
insoweit
vollständig
abgefunden
.
§
Vorabvertrags
war
bezüglich
Entschädigung
Mehrwegen
Ersatzland
Einigung
erzielt
worden
.
Insoweit
sollten
Beteiligten
Rechte
Entschädigungsverfahren
vorbehalten
bleiben
.
Grundlage
Vorabvertrags
schlossen
Beteiligten
16
November
notariellen
Grundstückskaufvertrag
.
Beteiligte
macht
Entschädigung
Mehrwege
Höhe
geltend
.
Begründung
Anspruchs
führt
erworbenen
Neuflächen
seien
km
Hofstelle
entfernt
Strecke
teilweise
beträchtliche
Steigungen
überwinden
seien
;
genüber
wären
Vorhaben
Anspruch
genommenen
Flächen
nennenswerte
Steigungen
erreichen
gewesen
nur
km
Hof
Beteiligten
entfernt
gelegen
.
Antrag
entsprechende
Festsetzung
Beteiligte
ist
erfolglos
geblieben
ebenso
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Landgericht
.
Berufungsgericht
hat
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Entschädigungsantrag
.
Entscheidungsgründe
Revision
Beteiligten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beteiligten
Vorabvertrag
noch
allgemeinem
Entschädigungsrecht
Anspruch
zustehe
.
Verfügung
gestellten
Flächen
Hofstelle
Beteiligten
habe
arrondierte
Flächen
gehandelt
.
sei
jedoch
Entschädigung
Mehrwegen
Voraussetzung
.
Anspruch
Mehrwegentschädigung
könne
Weiteren
auch
begründet
sein
Enteigneten
Enteignungsbehörde
Ersatzland
Verfügung
gestellt
worden
sei
.
fehle
hier
.
Vielmehr
habe
Beteiligte
bereits
Zahlung
Entschädigung
selbst
neue
Flächen
angekauft
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
können
derzeit
Entschädigungsansprüche
Beteiligten
ausgeschlossen
werden
.
1
.
Zutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
"
Vorabvertrag
"
Beteiligten
Anspruch
Mehrwegentschädigung
ergibt
.
derartigen
vertraglichen
Anspruch
macht
Beteiligte
auch
geltend
.
Vertrag
schließt
aber
auch
Beteiligten
Entschädigung
Mehrwege
erworbenen
Ersatzland
zustehen
kann
.
insoweit
erhobene
Gegenrüge
Beteiligten
ist
unbegründet
.
Vorbemerkungen
Vorabvertrags
ergibt
ausdrücklich
nur
teilweise
Regelungen
getroffen
wurden
notwendigen
Ergänzungen
Entschädigungsverfahren
vorbehalten
werden
sollten
.
Frage
Mehrwegentschädigungen
ist
Einigung
erzielt
worden
.
Zwar
ist
Vertrag
Ersatzland
zukünftig
noch
genannt
.
haben
aber
Beteiligten
noch
Vorinstanzen
Schluss
gezogen
Falle
bereits
Abschluss
Vorabvertrags
erfolgten
Kaufs
Ersatzland
würden
Mehrwegentschädigungen
geschuldet
.
Abschließend
geregelt
ist
vielmehr
allein
Entschädigung
Grund
Boden
.
sollte
Willen
Vertragsparteien
etwaige
Entschädigung
Mehrwegekosten
gerade
erfassen
.
2
.
Zutreffend
verneint
Berufungsgericht
auch
Beteiligten
Mehrwege
Blickwinkel
Enteignung
arrondierten
Flächen
.
Arrondierung
handelt
bestehende
Abgeschlossenheit
Grundbesitzes
räumliche
Einheit
regelmäßigen
Grenzverlauf
Wesentlichen
eigene
Wege
erschlossen
ist
vgl.
Aust/Jacobs/Pasternak
Enteignungsentschädigung
6
.
Aufl
.
.
.
Durchschneidung
arrondierten
Eigentumsfläche
lässt
Regel
Nachteile
entstehen
Unterbrechung
eigener
kurzer
bequemer
Wegeverbindungen
Folge
Umwege
Arbeitserschwernisse
Bewirtschaftung
unwirtschaftliche
Winkel
verkürzte
Arbeitslängen
etc.
entstehen
vgl.
Aust/Jacobs/Pasternak
aaO
.
.
vorliegenden
Fall
bildete
Beteiligten
abgetretene
Grundstücksfläche
Betriebsstelle
arrondierte
Einheit
so
Gesichtspunkt
Enteignungsentschädigung
ausscheidet
.
3
.
Angriffen
Revision
stand
hält
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
Arrondierungsschaden
komme
Hinblick
Mehrwege
größerer
Entfernung
Ersatzlandes
Hofstelle
Enteignungsentschädigung
Betracht
zwar
auch
Blickwinkel
Eingriffs
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
Beteiligten
2
.
Mehrwegentschädigungen
könnten
allenfalls
Betracht
kommen
Ersatzland
Enteignungsbehörde
gestellt
werde
.
vorliegenden
Fall
kann
Beteiligten
Entschädigung
V.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Enteignung
eingetretene
Vermögensnachteile
zustehen
.
Rechtsprechung
Senats
kann
Enteignung
Grundbesitz
Entzug
konkreten
Eigentums
auch
Art
.
GG
geschützte
Eigentumsposition
eingerichteten
ausgeübten
auch
landwirtschaftlichen
Gewerbebetriebs
eingegriffen
werden
vgl.
Senatsurteile
13
.
Dezember
.
26
;
30
.
September
ZR
.
Beeinträchtigung
Gewerbebetriebs
kommen
auch
enteignungsbedingten
Mehrentfernung
ergebenden
Nachteile
Betracht
zusätzliche
Wegekosten
Arbeitszeitverluste
Gespannkosten
Ertrag
landwirtschaftlichen
Betriebs
auswirken
Senatsurteile
aaO
.
;
.
Ursache
Nachteile
liegt
Umwegschäden
Mehrwegen
Grundstücksverlust
bedingten
Lösung
Grundstückszusammenhangs
.
Nachteil
Wegfall
entzogenen
Grundstücks
Betriebsbestandteil
ergibt
ist
Ausdruck
enteignungsbedingten
objektiven
Betriebsverschlechterung
somit
letztlich
Ausdruck
Substanzminderung
landwirtschaftlichen
Betriebs
Zugriffsobjekts
.
entspricht
Höhe
betriebswirtschaftlichen
Vorteilen
entzogene
Grundstück
Wirtschaftsobjekt
allgemeinen
Verkehrswert
landwirtschaftlichen
Grundstücksverkehr
konkreten
landwirtschaftlichen
Betrieb
hatte
.
besondere
betriebliche
Wert
Nutzen
Grundstücks
landwirtschaftlichen
Betrieb
wird
Aufwand
Arbeit
Kapital
bestimmt
nötig
ist
dargestellten
Betriebsnachteile
Verlust
Grundstücks
auszugleichen
vgl.
Senatsurteile
aaO
.
;
.
Nachteile
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
werden
Substanzentschädigung
entzogenen
Grundstücks
grundsätzlich
ausgeglichen
vgl.
Senatsurteile
aaO
.
Gegensatz
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
Enteignungsentschädigung
Mehrwegen
auch
nur
Betracht
Flächen
Enteignung
betroffene
Restflächen
ehemals
größeren
Grundstücken
verbleiben
Bewirtschaftung
Mehrwege
ergeben
.
Senat
hat
vielmehr
Mehrwegentschädigung
auch
dann
anerkannt
Teilflächenenteignung
Betriebsverlagerung
erforderlich
war
folgend
längere
betriebliche
Wege
größerer
Entfernung
neu
erworbenen
Grundstücks
zurückzulegen
waren
vgl.
Senatsurteile
7
.
Oktober
;
29
.
März
Umdruck
.
;
Krohn/Löwisch
Eigentumsgarantie
Enteignung
Entschädigung
3
.
Aufl
.
.
.
Entschädigung
ist
auch
Vermögensnachteile
gewähren
Enteigneten
erwachsen
Betrieb
ungünstigere
Lage
Ersatz
Enteignungsgrundstück
erworbenen
Fläche
dauernd
höhere
Aufwendungen
Transportkosten
erfordert
Wegnahme
Enteignungsgrundstücks
angefallen
wären
vgl.
Senatsurteil
29
.
März
aaO
.
Art
.
Abs.
GG
schützt
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
Gesamtheit
.
Einbeziehung
Grundstücke
Betrieb
Berücksichtigung
Bewirtschaftungskosten
ergebende
Werthaltigkeit
wird
nur
dann
Eigentumsgarantie
erfasst
nur
teilweise
Enteignung
Flächen
stattfindet
auch
dann
Grundstück
vollständig
enteignet
wird
.
Rechtsprechung
Senats
steht
auch
Übereinstimmung
Richtlinien
Ermittlungen
Verkehrswertes
landwirtschaftlicher
Grundstücke
Betriebe
anderer
Substanzverluste
Wertminderung
sonstiger
Vermögensnachteile
Landwirtschaft
;
abgedruckt
Aust/Jacobs/Pasternak
aaO
S.
.
Nr.
Richtlinien
kommt
Entschädigung
Umwege
Betracht
erforderlich
werden
Folge
Durchschneidung
bislang
räumlich
zusammenhängenden
Fläche
Eigentümers
Folge
chung
Privatwegs
.
Ermittlung
ist
Richtlinien
bestimmten
Richtwerten
auszugehen
.
umfassen
jedoch
betriebsbezogene
Nachteile
Wegfalls
besonders
günstigen
Lage
Entzugsfläche
Hofstelle
ergeben
.
Nachteile
sind
Nr.
gesondert
ermitteln
entschädigen
bereits
Lagezuschlag
ausgeglichen
worden
sind
.
Lage
Ersatzlandes
hervorgerufene
Nachteile
geht
vorliegenden
Fall
.
bisherigen
Grundsätzen
Senatsrechtsprechung
steht
auch
Senatsentscheidung
13
.
März
.
Senat
hatte
hier
Enteignungsentschädigung
erschwerter
Zuwege
Betriebsgrundstück
grundsätzlich
ausgeschlossen
.
konkreten
Fall
lag
jedoch
Eingriff
eigentumsrechtliche
Position
Grundstücke
Betroffenen
entzogen
worden
waren
Lageverschlechterung
allein
ergab
öffentliche
Straßennetz
bisherigen
Umfang
aufrecht
erhalten
worden
war
.
ist
vorliegende
Fall
jedoch
abzugrenzen
hier
etwa
lediglich
öffentliche
Zufahrt
Grundstück
erschwert
Betriebsbestandteil
Grundstück
entzogen
wurde
.
rechtlichen
Nachprüfung
hält
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
stand
Entschädigung
scheide
Ersatzgrundstück
Behörde
gestellt
vgl.
§
Beteiligten
selbst
zwar
schon
Einigung
Verkauf
Vermeidung
Entziehung
Grundstücks
gekauft
worden
war
.
Erwerb
Ersatzgrundstücks
kommt
Entschädigung
erschwerten
Zuwegung
Betriebsgrundstück
vornherein
Betracht
.
Enteignung
Betroffene
entschließt
Ersatzland
erwerben
Entschädigung
anzulegen
andere
Vermögenswerte
investieren
so
erlangt
erfolgenden
Vorteile
Erträgnissen
Substanz
Genommenen
entsprechen
besondere
Kosten
Bewirtschaftung
Enteigneten
fiktiven
Ersatzgrundstücks
gemindert
sind
.
Entschädigung
erforderlich
gewordener
Umwege
kann
nur
verlangt
werden
Ersatzland
tatsächlich
angeschafft
wird
.
ist
Belang
Ersatzgrundstück
Behörde
Verfügung
gestellt
Betreffenden
selbst
freihändig
erworben
wird
.
eigene
Erwerb
Ersatzland
entschädigungshinderlich
ist
entspricht
schon
bisher
Rechtsprechung
Senats
vgl.
Urteile
aaO
;
insoweit
abgedruckt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
auch
genauen
Zeitpunkt
Erwerbs
Ersatzlandes
entscheidende
Bedeutung
beizumessen
.
Insoweit
kommt
allein
Erwerb
bevorstehende
bereits
erfolgte
Enteignung
veranlasst
erweist
.
Bezüglich
Höhe
möglichen
Entschädigung
Mehrwege
ist
aber
Blick
behalten
Enteignung
betroffene
Eigentümer
hier
Inhaber
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetriebs
Beteiligte
eigene
Dispositionen
Belieben
Entschädigungshöhe
befinden
kann
.
Anzuwenden
ist
objektiver
Maßstab
.
kann
Ersatzlandbeschaffung
vorgenommener
Grundstückserwerb
Mehrwegentschädigung
führen
.
ist
nur
gewähren
konkreten
Situation
Maßnahme
beeinträchtigten
Betriebs
einmal
Zuerwerb
Ersatzland
überhaupt
Ankauf
gerade
ausgesuchten
Grundbesitzes
schaftlich
angezeigt
war
.
anderen
Worten
:
neu
erworbene
Grundfläche
muss
auch
entschädigungsrechtlich
geeigneter
Ersatz
genommene
Grundstück
darstellen
.
kann
ausgegangen
werden
erworbene
Grundstück
Entfernung
landwirtschaftlichen
Betrieb
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
Enteignungsentschädigung
erworben
würde
größere
Entfernung
erforderlichen
Bewirtschaftungskosten
taugliches
Betriebsgrundstück
darstellt
.
Fall
würde
Eignung
"
Ersatzland
"
genommene
Grundstück
nur
hergestellt
Enteignungsentschädigung
Eingriffs
landwirtschaftlichen
Betrieb
auch
Mehrwege
gezahlt
würde
.
Enteignung
Betroffenen
steht
aber
frei
eigene
Dispositionen
Enteignungsentschädigung
Höhe
treiben
so
Kosten
verursachen
Enteignungsentschädigung
rein
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
genommen
hätte
.
ist
zugleich
gewährleistet
Mehrwegentschädigung
Wert
Grundstücks
Bestandteil
eingerichteten
ausgeübten
landwirtschaftlichen
Betriebs
korreliert
unabhängig
Wert
Flächen
selbst
unangemessene
Höhen
erreicht
.
Ist
selbst
angeschaffte
Ersatzland
Maßstäben
genommen
geeigneter
Ersatz
anzusehen
so
kann
Mehrwegentschädigung
gleichwohl
versagen
kürzen
sein
nämlich
Betroffenen
Zeitpunkt
Erwerbs
Ersatzlandes
unschwer
möglich
gewesen
wäre
andere
ebenfalls
geeignete
Grundstücke
erwerben
noch
näher
Betriebsstätte
liegen
angeschaffte
Grundbesitz
.
Fragen
hat
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
.
derzeitigen
Stand
kann
Anspruch
Beteiligten
Mehrwegentschädigung
ausgeschlossen
werden
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
Entscheidungsreife
Berufungsgericht
neuen
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
Abs.
§
Abs.
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung