NAMEN Verkündet : 21 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja GG Art . ; ; § Abs. Nr. § Abs. Satz Entschädigung Mehrwegen enteignungsbedingtem Neuerwerb Ersatzflächen . Urteil 21 . Oktober . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Oktober Vizepräsidenten Richter Dr. Tombrink Recht erkannt : Revision Beteiligten wird Urteil 4 . Zivilsenats Senat Baulandsachen Oberlandesgerichts 19 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Beteiligten streiten Entschädigung Mehrwege Beteiligten erworbenes Ersatzland Hofstelle weiter entfernt gelegen ist Straßenbau Verfügung gestellten Flächen . Beteiligte war Eigentümer verschiedener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke Gemarkungen Bereich Beteiligten geplanten zwischenzeitlich fertig gestellten Neubaus Rastanlage Bundesautobahn 7 . erwartenden Enteignung erwarb Beteiligte notariellen Kaufvertrags 15 . Februar Ersatzland Flächen erwarteten Bau Rastanlage benötigt wurden . 10 . November schloss Beteiligte benötigten Flächen Beteiligten " Vorabvertrag " . Vertrag war Vorbemerkungen hingewiesen Kaufverhandlungen Vermeidung Enteignungsverfahrens vollständigen Abschluss hätten gebracht werden können . solle folgenden Vorabvertrag teilweise Regelung getroffen werden . notwendigen Ergänzungen blieben Entschädigungsverfahren vorbehalten Beteiligten alsbald Beurkundung Enteignungsbehörde Beteiligten beantragt werde . wurde Grund Boden 144.265,08 € bewertet . Weiteren wurde Erstattung Grunderwerbsteuer Höhe steuerlichen Gegenleistung € Eigentümer beabsichtigten Ersatzlandkauf vereinbart . Erfüllung Verpflichtung erklärte Beteiligte insoweit vollständig abgefunden . § Vorabvertrags war bezüglich Entschädigung Mehrwegen Ersatzland Einigung erzielt worden . Insoweit sollten Beteiligten Rechte Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben . Grundlage Vorabvertrags schlossen Beteiligten 16 November notariellen Grundstückskaufvertrag . Beteiligte macht Entschädigung Mehrwege Höhe € geltend . Begründung Anspruchs führt erworbenen Neuflächen seien km Hofstelle entfernt Strecke teilweise beträchtliche Steigungen überwinden seien ; genüber wären Vorhaben Anspruch genommenen Flächen nennenswerte Steigungen erreichen gewesen nur km Hof Beteiligten entfernt gelegen . Antrag entsprechende Festsetzung Beteiligte ist erfolglos geblieben ebenso Antrag gerichtliche Entscheidung Landgericht . Berufungsgericht hat gerichtete Berufung zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Entschädigungsantrag . Entscheidungsgründe Revision Beteiligten hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt Beteiligten Vorabvertrag noch allgemeinem Entschädigungsrecht Anspruch zustehe . Verfügung gestellten Flächen Hofstelle Beteiligten habe arrondierte Flächen gehandelt . sei jedoch Entschädigung Mehrwegen Voraussetzung . Anspruch Mehrwegentschädigung könne Weiteren auch begründet sein Enteigneten Enteignungsbehörde Ersatzland Verfügung gestellt worden sei . fehle hier . Vielmehr habe Beteiligte bereits Zahlung Entschädigung selbst neue Flächen angekauft . II . Berufungsurteil hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung können derzeit Entschädigungsansprüche Beteiligten ausgeschlossen werden . 1 . Zutreffend ist Auffassung Berufungsgerichts " Vorabvertrag " Beteiligten Anspruch Mehrwegentschädigung ergibt . derartigen vertraglichen Anspruch macht Beteiligte auch geltend . Vertrag schließt aber auch Beteiligten Entschädigung Mehrwege erworbenen Ersatzland zustehen kann . insoweit erhobene Gegenrüge Beteiligten ist unbegründet . Vorbemerkungen Vorabvertrags ergibt ausdrücklich nur teilweise Regelungen getroffen wurden notwendigen Ergänzungen Entschädigungsverfahren vorbehalten werden sollten . Frage Mehrwegentschädigungen ist Einigung erzielt worden . Zwar ist Vertrag Ersatzland zukünftig noch genannt . haben aber Beteiligten noch Vorinstanzen Schluss gezogen Falle bereits Abschluss Vorabvertrags erfolgten Kaufs Ersatzland würden Mehrwegentschädigungen geschuldet . Abschließend geregelt ist vielmehr allein Entschädigung Grund Boden . sollte Willen Vertragsparteien etwaige Entschädigung Mehrwegekosten gerade erfassen . 2 . Zutreffend verneint Berufungsgericht auch Beteiligten Mehrwege Blickwinkel Enteignung arrondierten Flächen . Arrondierung handelt bestehende Abgeschlossenheit Grundbesitzes räumliche Einheit regelmäßigen Grenzverlauf Wesentlichen eigene Wege erschlossen ist vgl. Aust/Jacobs/Pasternak Enteignungsentschädigung 6 . Aufl . . . Durchschneidung arrondierten Eigentumsfläche lässt Regel Nachteile entstehen Unterbrechung eigener kurzer bequemer Wegeverbindungen Folge Umwege Arbeitserschwernisse Bewirtschaftung unwirtschaftliche Winkel verkürzte Arbeitslängen etc. entstehen vgl. Aust/Jacobs/Pasternak aaO . . vorliegenden Fall bildete Beteiligten abgetretene Grundstücksfläche Betriebsstelle arrondierte Einheit so Gesichtspunkt Enteignungsentschädigung ausscheidet . 3 . Angriffen Revision stand hält jedoch Auffassung Berufungsgerichts Arrondierungsschaden komme Hinblick Mehrwege größerer Entfernung Ersatzlandes Hofstelle Enteignungsentschädigung Betracht zwar auch Blickwinkel Eingriffs eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb Beteiligten 2 . Mehrwegentschädigungen könnten allenfalls Betracht kommen Ersatzland Enteignungsbehörde gestellt werde . vorliegenden Fall kann Beteiligten Entschädigung V. § Abs. Nr. § Abs. Satz Enteignung eingetretene Vermögensnachteile zustehen . Rechtsprechung Senats kann Enteignung Grundbesitz Entzug konkreten Eigentums auch Art . GG geschützte Eigentumsposition eingerichteten ausgeübten auch landwirtschaftlichen Gewerbebetriebs eingegriffen werden vgl. Senatsurteile 13 . Dezember . 26 ; 30 . September ZR . Beeinträchtigung Gewerbebetriebs kommen auch enteignungsbedingten Mehrentfernung ergebenden Nachteile Betracht zusätzliche Wegekosten Arbeitszeitverluste Gespannkosten Ertrag landwirtschaftlichen Betriebs auswirken Senatsurteile aaO . ; . Ursache Nachteile liegt Umwegschäden Mehrwegen Grundstücksverlust bedingten Lösung Grundstückszusammenhangs . Nachteil Wegfall entzogenen Grundstücks Betriebsbestandteil ergibt ist Ausdruck enteignungsbedingten objektiven Betriebsverschlechterung somit letztlich Ausdruck Substanzminderung landwirtschaftlichen Betriebs Zugriffsobjekts . entspricht Höhe betriebswirtschaftlichen Vorteilen entzogene Grundstück Wirtschaftsobjekt allgemeinen Verkehrswert landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr konkreten landwirtschaftlichen Betrieb hatte . besondere betriebliche Wert Nutzen Grundstücks landwirtschaftlichen Betrieb wird Aufwand Arbeit Kapital bestimmt nötig ist dargestellten Betriebsnachteile Verlust Grundstücks auszugleichen vgl. Senatsurteile aaO . ; . Nachteile eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb werden Substanzentschädigung entzogenen Grundstücks grundsätzlich ausgeglichen vgl. Senatsurteile aaO . Gegensatz Auffassung Berufungsgerichts kommt Enteignungsentschädigung Mehrwegen auch nur Betracht Flächen Enteignung betroffene Restflächen ehemals größeren Grundstücken verbleiben Bewirtschaftung Mehrwege ergeben . Senat hat vielmehr Mehrwegentschädigung auch dann anerkannt Teilflächenenteignung Betriebsverlagerung erforderlich war folgend längere betriebliche Wege größerer Entfernung neu erworbenen Grundstücks zurückzulegen waren vgl. Senatsurteile 7 . Oktober ; 29 . März Umdruck . ; Krohn/Löwisch Eigentumsgarantie Enteignung Entschädigung 3 . Aufl . . . Entschädigung ist auch Vermögensnachteile gewähren Enteigneten erwachsen Betrieb ungünstigere Lage Ersatz Enteignungsgrundstück erworbenen Fläche dauernd höhere Aufwendungen Transportkosten erfordert Wegnahme Enteignungsgrundstücks angefallen wären vgl. Senatsurteil 29 . März aaO . Art . Abs. GG schützt eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb Gesamtheit . Einbeziehung Grundstücke Betrieb Berücksichtigung Bewirtschaftungskosten ergebende Werthaltigkeit wird nur dann Eigentumsgarantie erfasst nur teilweise Enteignung Flächen stattfindet auch dann Grundstück vollständig enteignet wird . Rechtsprechung Senats steht auch Übereinstimmung Richtlinien Ermittlungen Verkehrswertes landwirtschaftlicher Grundstücke Betriebe anderer Substanzverluste Wertminderung sonstiger Vermögensnachteile Landwirtschaft ; abgedruckt Aust/Jacobs/Pasternak aaO S. . Nr. Richtlinien kommt Entschädigung Umwege Betracht erforderlich werden Folge Durchschneidung bislang räumlich zusammenhängenden Fläche Eigentümers Folge chung Privatwegs . Ermittlung ist Richtlinien bestimmten Richtwerten auszugehen . umfassen jedoch betriebsbezogene Nachteile Wegfalls besonders günstigen Lage Entzugsfläche Hofstelle ergeben . Nachteile sind Nr. gesondert ermitteln entschädigen bereits Lagezuschlag ausgeglichen worden sind . Lage Ersatzlandes hervorgerufene Nachteile geht vorliegenden Fall . bisherigen Grundsätzen Senatsrechtsprechung steht auch Senatsentscheidung 13 . März . Senat hatte hier Enteignungsentschädigung erschwerter Zuwege Betriebsgrundstück grundsätzlich ausgeschlossen . konkreten Fall lag jedoch Eingriff eigentumsrechtliche Position Grundstücke Betroffenen entzogen worden waren Lageverschlechterung allein ergab öffentliche Straßennetz bisherigen Umfang aufrecht erhalten worden war . ist vorliegende Fall jedoch abzugrenzen hier etwa lediglich öffentliche Zufahrt Grundstück erschwert Betriebsbestandteil Grundstück entzogen wurde . rechtlichen Nachprüfung hält auch Auffassung Berufungsgerichts stand Entschädigung scheide Ersatzgrundstück Behörde gestellt vgl. § Beteiligten selbst zwar schon Einigung Verkauf Vermeidung Entziehung Grundstücks gekauft worden war . Erwerb Ersatzgrundstücks kommt Entschädigung erschwerten Zuwegung Betriebsgrundstück vornherein Betracht . Enteignung Betroffene entschließt Ersatzland erwerben Entschädigung anzulegen andere Vermögenswerte investieren so erlangt erfolgenden Vorteile Erträgnissen Substanz Genommenen entsprechen besondere Kosten Bewirtschaftung Enteigneten fiktiven Ersatzgrundstücks gemindert sind . Entschädigung erforderlich gewordener Umwege kann nur verlangt werden Ersatzland tatsächlich angeschafft wird . ist Belang Ersatzgrundstück Behörde Verfügung gestellt Betreffenden selbst freihändig erworben wird . eigene Erwerb Ersatzland entschädigungshinderlich ist entspricht schon bisher Rechtsprechung Senats vgl. Urteile aaO ; insoweit abgedruckt . Auffassung Berufungsgerichts ist auch genauen Zeitpunkt Erwerbs Ersatzlandes entscheidende Bedeutung beizumessen . Insoweit kommt allein Erwerb bevorstehende bereits erfolgte Enteignung veranlasst erweist . Bezüglich Höhe möglichen Entschädigung Mehrwege ist aber Blick behalten Enteignung betroffene Eigentümer hier Inhaber eingerichteten ausgeübten Gewerbebetriebs Beteiligte eigene Dispositionen Belieben Entschädigungshöhe befinden kann . Anzuwenden ist objektiver Maßstab . kann Ersatzlandbeschaffung vorgenommener Grundstückserwerb Mehrwegentschädigung führen . ist nur gewähren konkreten Situation Maßnahme beeinträchtigten Betriebs einmal Zuerwerb Ersatzland überhaupt Ankauf gerade ausgesuchten Grundbesitzes schaftlich angezeigt war . anderen Worten : neu erworbene Grundfläche muss auch entschädigungsrechtlich geeigneter Ersatz genommene Grundstück darstellen . kann ausgegangen werden erworbene Grundstück Entfernung landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlichen Gesichtspunkten Enteignungsentschädigung erworben würde größere Entfernung erforderlichen Bewirtschaftungskosten taugliches Betriebsgrundstück darstellt . Fall würde Eignung " Ersatzland " genommene Grundstück nur hergestellt Enteignungsentschädigung Eingriffs landwirtschaftlichen Betrieb auch Mehrwege gezahlt würde . Enteignung Betroffenen steht aber frei eigene Dispositionen Enteignungsentschädigung Höhe treiben so Kosten verursachen Enteignungsentschädigung rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten genommen hätte . ist zugleich gewährleistet Mehrwegentschädigung Wert Grundstücks Bestandteil eingerichteten ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebs korreliert unabhängig Wert Flächen selbst unangemessene Höhen erreicht . Ist selbst angeschaffte Ersatzland Maßstäben genommen geeigneter Ersatz anzusehen so kann Mehrwegentschädigung gleichwohl versagen kürzen sein nämlich Betroffenen Zeitpunkt Erwerbs Ersatzlandes unschwer möglich gewesen wäre andere ebenfalls geeignete Grundstücke erwerben noch näher Betriebsstätte liegen angeschaffte Grundbesitz . Fragen hat Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen . derzeitigen Stand kann Anspruch Beteiligten Mehrwegentschädigung ausgeschlossen werden . angefochtene Urteil war aufzuheben Entscheidungsreife Berufungsgericht neuen Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen Abs. § Abs. . Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung