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684 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
wird
Urteil
15
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
112.484,21
.
Gründe
:
Klägerin
verlangt
abgetretenem
Recht
Ehemannes
Rechtsanwalts
Beklagten
Auszahlung
Teiles
Erlöses
Verkauf
Eigentum
Zedenten
stehenden
Motoryacht
erzielte
.
Eigentümerin
war
ursprünglich
ansässige
Gesellschaft
Co
.
Folgenden
.
Beklagte
war
unmittelbarer
Besitzer
Bootes
.
Gläubigerin
Beklagten
Yacht
gepfändet
hatte
beauftragte
Zedenten
Erhebung
Drittwiderspruchsklage
.
Beilegung
Streitigkeit
kamen
Gläubigerin
Zedent
Boot
erwerben
Gläubigerin
Zahlung
Kaufpreises
freigeben
werde
.
Zedent
erwarb
Vertrages
25
.
September
Yacht
DM
.
selben
Tage
vereinbarten
Zedent
Boot
seinerzeit
Wert
rund
DM
hatte
verkauft
werden
Zedent
Erlös
aufgewendeten
DM
erhalten
Mehrertrag
zustehen
sollte
.
Weiterverkauf
sollte
Beklagte
durchführen
.
veräußerte
Yacht
DM
führte
jedoch
Zedenten
.
Parteien
streiten
Zedent
weiterer
Klägerin
behaupteter
Abreden
Beteiligten
untereinander
Anspruch
Ersatz
Zwischenerwerb
Bootes
angefallenen
Aufwendungen
auch
Beklagten
haben
sollte
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
II
.
Berufungsurteil
ist
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
Beschwerde
Recht
rügt
objektiv
Verletzung
Grundrechts
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
beruht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
abgetretenen
Anspruch
Klägerin
Beklagten
gemäß
§
Grundlage
Zedenten
erteilten
Auftrags
Erwägung
verneint
Zustandekommen
entsprechenden
Vertrags
sei
hinreichend
substantiiert
vorgetragen
worden
.
Behauptung
anlässlich
Gesprächen
Kanzlei
Zedenten
26
.
September
5
.
Oktober
sei
vereinbart
worden
Erlös
direkt
Zedenten
DM
gezahlt
werden
sollten
sei
Auftrag
Zedenten
Beklagten
vorgetragen
worden
nur
Abrede
Zedenten
Erlös
beteiligen
.
2
.
beruht
objektiven
Verletzung
Anspruchs
Klägerin
rechtliches
Gehör
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
:
;
BVerfG
;
.
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
Vortrag
Klägerin
lasse
Vereinbarung
entnehmen
Beklagte
Zedenten
verpflichtet
sei
unmittelbar
DM
Verkaufserlös
zahlen
beruht
unvollständigen
Berücksichtigung
.
Schon
nachgelassenen
Schriftsatz
Klägerin
21
.
Mai
enthaltene
Behauptung
Ergebnis
Verhandlungen
vorgenannten
Terminen
Zedent
Beklagte
Geschäftsführer
teilgenommen
haben
habe
auch
Einigkeit
bestanden
Zedent
Beklagten
bewerkstelligenden
Verkauf
Yacht
"
direkt
"
DM
erhalten
solle
enthält
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
möglicherweise
noch
genügenden
Hinweis
Zedent
getroffenen
Abreden
unmittelbaren
Anspruch
Beklagten
erhalten
sollte
.
tritt
Klägerin
Schriftsatz
weiter
vorgetragen
hat
Zedent
habe
seinerzeit
getroffenen
Vereinbarungen
eigenen
Anspruch
Beklagten
erhalten
sollen
Parteien
sei
eigenes
Auftragsverhältnis
gewollt
gewesen
.
Vorbringen
diente
Ergänzung
Präzisierung
bereits
Anspruchsbegründung
1
.
März
Schriftsatz
27
.
April
enthaltenen
seinerzeit
Zeit
Ortes
beteiligten
Personen
noch
unkonkret
gehaltenen
Behauptung
Klägerin
sei
vereinbart
worden
Beklagte
solle
Auftrag
Zedenten
Yacht
verkaufen
Erlös
DM
Zedenten
auskehren
.
Vorbringen
lässt
Raum
mehr
Interpretation
Berufungsgerichts
.
Vielmehr
hat
Klägerin
Zustandekommen
wohl
Rahmen
dreiseitigen
Vertrages
vereinbarten
Rechtsverhältnisses
Zedenten
Beklagten
schlüssig
vorgetragen
.
hat
Abreden
Inhalt
behaupteten
Vertrages
Parteien
insbesondere
Verpflichtung
Beklagten
Herausgabe
bestimmten
Teils
Verkaufserlöses
Zedenten
Angabe
Ort
Zeit
beteiligten
Personen
konkret
vorgetragen
.
Haben
Zedent
Beklagte
Vertrag
Verkauf
Yacht
behaupteten
Inhalt
geschlossen
hat
Klägerin
Beklagten
abgetretenen
§
Anspruch
Auskehr
Zedenten
entfallenden
Teils
Verkaufserlöses
.
Weitere
Angaben
etwa
Hergang
Verhandlungen
mündlich
getroffenen
Vereinbarungen
Klägerin
behauptete
Wille
Parteien
Ausdruck
gefunden
haben
soll
waren
erforderlich
.
Sachvortrag
Begründung
Klaganspruchs
ist
dann
schlüssig
Kläger
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
erforderlich
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
Klägers
entstanden
erscheinen
lassen
.
Angabe
näherer
Details
Vorgang
bestimmter
Ereignisse
betreffen
ist
erforderlich
Einzelheiten
Rechtsfolgen
Bedeutung
sind
.
kann
allenfalls
dann
bedeutsam
werden
Gegenvortrag
bietet
Tatsachenvortrag
unklar
wird
mehr
Schluss
Entstehung
geltend
gemachten
Rechts
zulässt
:
Beschluss
1
.
Juni
.
ist
jedoch
Fall
Beklagte
beschränkt
hat
Auftragsverhältnis
Zedenten
schlicht
Abrede
stellen
Termine
Kanzlei
26
.
September
5
.
Oktober
einzugehen
.
Tatsacheninstanzen
hätten
demgemäß
Klägerin
behaupteten
Abreden
angebotenen
Beweise
erheben
müssen
.
hat
insoweit
Zeugen
Rademacher
Matthes
benannt
Vernehmung
Beklagten
Partei
beantragt
.
Schriftsatz
21
.
Mai
aufgestellte
Behauptung
Beklagte
habe
nur
ermächtigt
werden
sollen
Rede
stehenden
Betrag
Zedenten
auszukehren
habe
vielmehr
eigenen
Anspruch
Beklagten
erhalten
sollen
eigens
Beweisangebot
versehen
ist
ist
unschädlich
.
Vorbringen
war
lediglich
Präzisierung
bereits
Beweis
gestellten
Behauptung
Zedent
habe
Beklagten
Auftrag
erteilt
Boot
verkaufen
Erlös
DM
auszukehren
Schriftsatz
27
.
April
.
3
.
Berufungsgericht
wird
noch
ankommen
sollte
auch
weiteren
Rügen
Nichtzulassungsbeschwerde
befassen
haben
einzugehen
Senat
derzeit
Veranlassung
besteht
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung