BESCHLUSS 30 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Urteil 15 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . gemäß § Abs. aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : 112.484,21 € . Gründe : Klägerin verlangt abgetretenem Recht Ehemannes Rechtsanwalts Beklagten Auszahlung Teiles Erlöses Verkauf Eigentum Zedenten stehenden Motoryacht erzielte . Eigentümerin war ursprünglich ansässige Gesellschaft Co . Folgenden . Beklagte war unmittelbarer Besitzer Bootes . Gläubigerin Beklagten Yacht gepfändet hatte beauftragte Zedenten Erhebung Drittwiderspruchsklage . Beilegung Streitigkeit kamen Gläubigerin Zedent Boot erwerben Gläubigerin Zahlung Kaufpreises freigeben werde . Zedent erwarb Vertrages 25 . September Yacht DM . selben Tage vereinbarten Zedent Boot seinerzeit Wert rund DM hatte verkauft werden Zedent Erlös aufgewendeten DM erhalten Mehrertrag zustehen sollte . Weiterverkauf sollte Beklagte durchführen . veräußerte Yacht DM führte jedoch Zedenten . Parteien streiten Zedent weiterer Klägerin behaupteter Abreden Beteiligten untereinander Anspruch Ersatz Zwischenerwerb Bootes angefallenen Aufwendungen auch Beklagten haben sollte . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben . II . Berufungsurteil ist gemäß § Abs. aufzuheben Beschwerde Recht rügt objektiv Verletzung Grundrechts Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG beruht . 1 . Berufungsgericht hat abgetretenen Anspruch Klägerin Beklagten gemäß § Grundlage Zedenten erteilten Auftrags Erwägung verneint Zustandekommen entsprechenden Vertrags sei hinreichend substantiiert vorgetragen worden . Behauptung anlässlich Gesprächen Kanzlei Zedenten 26 . September 5 . Oktober sei vereinbart worden Erlös direkt Zedenten DM gezahlt werden sollten sei Auftrag Zedenten Beklagten vorgetragen worden nur Abrede Zedenten Erlös beteiligen . 2 . beruht objektiven Verletzung Anspruchs Klägerin rechtliches Gehör . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen : ; BVerfG ; . Rechtsauffassung Berufungsgerichts Vortrag Klägerin lasse Vereinbarung entnehmen Beklagte Zedenten verpflichtet sei unmittelbar DM Verkaufserlös zahlen beruht unvollständigen Berücksichtigung . Schon nachgelassenen Schriftsatz Klägerin 21 . Mai enthaltene Behauptung Ergebnis Verhandlungen vorgenannten Terminen Zedent Beklagte Geschäftsführer teilgenommen haben habe auch Einigkeit bestanden Zedent Beklagten bewerkstelligenden Verkauf Yacht " direkt " DM erhalten solle enthält Ansicht Berufungsgerichts auch möglicherweise noch genügenden Hinweis Zedent getroffenen Abreden unmittelbaren Anspruch Beklagten erhalten sollte . tritt Klägerin Schriftsatz weiter vorgetragen hat Zedent habe seinerzeit getroffenen Vereinbarungen eigenen Anspruch Beklagten erhalten sollen Parteien sei eigenes Auftragsverhältnis gewollt gewesen . Vorbringen diente Ergänzung Präzisierung bereits Anspruchsbegründung 1 . März Schriftsatz 27 . April enthaltenen seinerzeit Zeit Ortes beteiligten Personen noch unkonkret gehaltenen Behauptung Klägerin sei vereinbart worden Beklagte solle Auftrag Zedenten Yacht verkaufen Erlös DM Zedenten auskehren . Vorbringen lässt Raum mehr Interpretation Berufungsgerichts . Vielmehr hat Klägerin Zustandekommen wohl Rahmen dreiseitigen Vertrages vereinbarten Rechtsverhältnisses Zedenten Beklagten schlüssig vorgetragen . hat Abreden Inhalt behaupteten Vertrages Parteien insbesondere Verpflichtung Beklagten Herausgabe bestimmten Teils Verkaufserlöses Zedenten Angabe Ort Zeit beteiligten Personen konkret vorgetragen . Haben Zedent Beklagte Vertrag Verkauf Yacht behaupteten Inhalt geschlossen hat Klägerin Beklagten abgetretenen § Anspruch Auskehr Zedenten entfallenden Teils Verkaufserlöses . Weitere Angaben etwa Hergang Verhandlungen mündlich getroffenen Vereinbarungen Klägerin behauptete Wille Parteien Ausdruck gefunden haben soll waren erforderlich . Sachvortrag Begründung Klaganspruchs ist dann schlüssig Kläger Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet erforderlich sind geltend gemachte Recht Person Klägers entstanden erscheinen lassen . Angabe näherer Details Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen ist erforderlich Einzelheiten Rechtsfolgen Bedeutung sind . kann allenfalls dann bedeutsam werden Gegenvortrag bietet Tatsachenvortrag unklar wird mehr Schluss Entstehung geltend gemachten Rechts zulässt : Beschluss 1 . Juni . ist jedoch Fall Beklagte beschränkt hat Auftragsverhältnis Zedenten schlicht Abrede stellen Termine Kanzlei 26 . September 5 . Oktober einzugehen . Tatsacheninstanzen hätten demgemäß Klägerin behaupteten Abreden angebotenen Beweise erheben müssen . hat insoweit Zeugen Rademacher Matthes benannt Vernehmung Beklagten Partei beantragt . Schriftsatz 21 . Mai aufgestellte Behauptung Beklagte habe nur ermächtigt werden sollen Rede stehenden Betrag Zedenten auszukehren habe vielmehr eigenen Anspruch Beklagten erhalten sollen eigens Beweisangebot versehen ist ist unschädlich . Vorbringen war lediglich Präzisierung bereits Beweis gestellten Behauptung Zedent habe Beklagten Auftrag erteilt Boot verkaufen Erlös DM auszukehren Schriftsatz 27 . April . 3 . Berufungsgericht wird noch ankommen sollte auch weiteren Rügen Nichtzulassungsbeschwerde befassen haben einzugehen Senat derzeit Veranlassung besteht . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung