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115 lines
973 B

BESCHLUSS
14
.
Dezember
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
beschlossen
:
21
.
September
entstandenen
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Klägerin
Beklagte
.
weiteren
Kosten
Revisionsrechtszuges
trägt
Klägerin
.
Gründe
mündlichen
Verhandlung
Senat
haben
Parteien
Rechtsstreits
noch
anhängig
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Dementsprechend
ist
Umfang
Erledigung
Kosten
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
billigem
Ermessen
entscheiden
Satz
.
hat
Klägerin
Kosten
tragen
;
Revision
Beklagten
weiterverfolgte
Feststellungsbegehren
§
Zweigstellenvertrages
14
.
Juni
vereinbarte
Wettbewerbsverbot
Jahren
Entschädigung
unwirksam
sei
hätte
Erfolg
gehabt
.
Verbot
hätte
rechtlichen
Nachprüfung
standgehalten
.
kommt
Klägerin
Verzicht
Wettbewerbsverbot
selbst
insoweit
Rolle
unterlegenen
Partei
begeben
hat
.
übrigen
beruht
Kostenentscheidung
§
§
.
Kapsa