BESCHLUSS 14 . Dezember Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Dörr beschlossen : 21 . September entstandenen Kosten Rechtsstreits tragen Klägerin Beklagte . weiteren Kosten Revisionsrechtszuges trägt Klägerin . Gründe mündlichen Verhandlung Senat haben Parteien Rechtsstreits noch anhängig übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt . Dementsprechend ist Umfang Erledigung Kosten Berücksichtigung bisherigen Streitstandes billigem Ermessen entscheiden Satz . hat Klägerin Kosten tragen ; Revision Beklagten weiterverfolgte Feststellungsbegehren § Zweigstellenvertrages 14 . Juni vereinbarte Wettbewerbsverbot Jahren Entschädigung unwirksam sei hätte Erfolg gehabt . Verbot hätte rechtlichen Nachprüfung standgehalten . kommt Klägerin Verzicht Wettbewerbsverbot selbst insoweit Rolle unterlegenen Partei begeben hat . übrigen beruht Kostenentscheidung § § . Kapsa