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BESCHLUSS
22
.
Dezember
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tombrink
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
Oberlandesgerichts
1
.
Zivilsenat
18
.
Februar
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
Landgericht
haben
zutreffenden
Erwägungen
unionsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch
Klägers
verneint
hinreichend
qualifizierter
Verstoß
Beklagten
Gemeinschaftsrecht
gegeben
ist
.
Revision
ist
auch
grundsätzlicher
Bedeutung
zuzulassen
Revisionsverfahren
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Art
.
notwendig
wäre
vgl.
BVerfG
Beschluss
8
.
Oktober
.
.
Voraussetzungen
unionsrechtlichen
Staatshaftung
ergeben
vorliegend
Bedeutung
sind
weiteres
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
so
richtige
ohnedies
nationalen
Gerichten
obliegende
Anwendung
Voraussetzungen
Einzelfall
Senatsurteil
16
.
April
.
vorliegend
Sinne
Verneinung
Haftung
derart
offenkundig
ist
vernünftige
Zweifel
Raum
mehr
bleibt
acte
clair
;
vgl.
Senat
Urteil
17
.
April
.
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Tombrink
Liebert
Arend
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung