BESCHLUSS 22 . Dezember Rechtsstreit ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tombrink Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Beschluss Oberlandesgerichts 1 . Zivilsenat 18 . Februar wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Berufungsgericht Landgericht haben zutreffenden Erwägungen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch Klägers verneint hinreichend qualifizierter Verstoß Beklagten Gemeinschaftsrecht gegeben ist . Revision ist auch grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen Revisionsverfahren Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Art . notwendig wäre vgl. BVerfG Beschluss 8 . Oktober . . Voraussetzungen unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben vorliegend Bedeutung sind weiteres Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union so richtige ohnedies nationalen Gerichten obliegende Anwendung Voraussetzungen Einzelfall Senatsurteil 16 . April . vorliegend Sinne Verneinung Haftung derart offenkundig ist vernünftige Zweifel Raum mehr bleibt acte clair ; vgl. Senat Urteil 17 . April . . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Tombrink Liebert Arend Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung