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950 lines
8.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
Juni
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Frage
Verwirkung
Anspruchs
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Vermittlungsmaklerprovision
Gesellschafter
zugleich
Rechtsanwalt
Gegenseite
tätig
geworden
offengelegt
worden
ist
.
Urteil
8
.
Juni
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsrechtszuges
tragen
.
Tatbestand
Rechtsvorgängerin
klagenden
GmbH
Immobiliengesellschaft
bürgerlichen
Rechts
war
Berechtigten
beauftragt
worden
Reprivatisierung
volkseigenen
Grundstücks
herbeizuführen
Grundstück
Verkauf
bringen
.
28
.
Mai
schloß
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Beklagten
schriftlichen
Maklervertrag
betreffend
Vermittlung
Ankaufs
Objekts
.
Vertrag
heißt
:
"
Käufer
sind
Ankauf
Immobilien
Stadt
interessiert
.
gegebene
Interesse
bezieht
Immobilien
noch
reprivatisiert
werden
müssen
gegenwärtig
Grundbuch
noch
staatliches
Eigentum
ausgewiesen
sind
jedoch
Verkäufer
entsprechende
Ansprüche
Stadtverwaltung
geltend
gemacht
haben
.
Immobilienmakler
reprivatisiert
Auftrag
Verkäufer
Immobilien
ist
beauftragt
worden
Immobilien
Verkauf
bringen
Auftrag
Verkauf
Anspruchs
Reprivatisierung
auch
Verkauf
erfolgter
Reprivatisierung
bezieht
.
erfolgreiche
Vermittlung
Verkauf
kommenden
Immobilienreprivatisierungsanspruches
Immobilie
erhält
Immobilienmakler
erfolgter
notarieller
Beurkundung
Käufer
:
Maklerprovision
spätestens
Tage
Eintragung
Auflassungsvormerkung
zahlen
"
ist
.
Vermittlung
erwarb
Beklagte
Firma
mbH
notariellen
Vertrag
selben
Tage
tigten
Reprivatisierungsansprüche
Grundstück
.
Grundstück
wurde
Bescheid
10
.
Oktober
reprivatisiert
;
Folgezeit
1
.
Januar
wurde
Erwerberin
Auflassungsvormerkung
eingetragen
.
Klägerin
Aktiva
Passiva
inzwischen
aufgelösten
Immobiliengesellschaft
übernommen
hat
verlangt
Beklagten
Zahlung
vereinbarten
Vermittlungsprovision
rechnerisch
unstreitiger
Höhe
noch
DM
Zinsen
.
Beklagte
hält
Zahlungspflicht
wesentlichen
Maklervertrag
sei
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
nichtig
;
sei
etwaiger
Provisionsanspruch
verwirkt
.
Vorinstanzen
haben
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
verurteilt
;
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
Revision
ist
begründet
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
trag
Immobiliengesellschaft
bürgerlichen
Beklagten
Verbot
unerlaubter
Rechtsberatung
Art
.
§
Abs.
verstoßen
hat
.
kann
dahingestellt
bleiben
Verstoß
vornherein
bereits
tatbestandsmäßig
ausschied
Gesellschafter
fraglichen
Zeitraum
Rechtsanwalt
zugelassen
war
.
Jedenfalls
scheitert
Verstoß
Immobiliengesellschaft
Reprivatisierung
Grundstücks
möglicher
Gegenstand
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
Sinne
Art
.
Abs.
Beklagten
obgelegen
hat
.
Maklervertrag
war
vielmehr
eindeutig
klargestellt
Immobiliengesellschaft
Reprivatisierung
Auftrag
Verkäufer
tätig
wurde
.
haben
Vorinstanzen
zutreffend
festgestellt
Reprivatisierung
Leistung
war
Makler
Beklagten
versprochen
hatten
auch
Inhalt
Vermittlung
Bedingung
Entstehens
Provisionsanspruchs
.
Auch
Revision
nimmt
ausdrücklich
Immobiliengesellschaft
Vertrag
Beklagten
Verpflichtung
eingegangen
war
Reprivatisierungsverfahren
betreiben
.
Auffassung
Revision
kann
auch
ausgegangen
werden
Maklervertrag
unmittelbaren
untrennbaren
Zusammenhang
"
Rechtsbesorgung
Immobiliengesellschaft
Verkäuferinnen
gestanden
habe
.
Gelingen
Reprivatisierung
war
zwar
Voraussetzung
Entstehen
Provisionsanspruchs
.
rechtlicher
Zusammenhang
Zustandekommen
Maklervertrages
Wirksamkeit
Reprivatisierung
gerichteten
Vereinbarung
Maklern
Verkäuferseite
wurde
indessen
geschaffen
.
bewendete
vielmehr
gewöhnlichen
Maklervertrag
zugrundeliegenden
Konstellation
Zustandekommen
Hauptvertrages
Voraussetzung
Entstehen
Anspruchs
Maklerlohn
ist
hier
lediglich
zusätzliche
tatsächliche
Voraussetzung
Reprivatisierung
hinzukommen
sollte
.
2
.
Maklervertrag
ist
auch
sonstigen
Nichtigkeitsgründen
haftet
.
Umstand
Gesellschafter
seinerzeit
Rechtsanwalt
gewesen
war
hinderte
wirksame
Zustandekommen
Vertrages
.
Anders
Notare
gibt
gesetzliche
Vorschrift
makelnde
Tätigkeit
Rechtsanwälten
allgemein
Sinne
§
verbietet
Urteil
31
.
Oktober
ZR
.
ständige
Ausübung
Berufs
Maklers
ist
allerdings
Rechtsanwalt
unzulässig
aaO
.
.
Selbst
indessen
damals
ständige
Ausübung
Maklerberufs
anwaltliches
Standesrecht
verstoßen
haben
sollte
bewirkte
automatisch
Sittenwidrigkeit
§
Immobiliengesellschaft
abgeschlossenen
Maklerverträge
.
schon
Standesverstoß
Standesordnung
gebundenen
Vertragsteils
macht
Rechtsgeschäft
sittenwidrig
;
vielmehr
kommt
stets
Umstände
Einzelfalls
Senatsurteil
18
.
März
§
Abs.
Architektenvertrag
.
Zwar
hat
IX
.
Urteil
31
.
Oktober
aaO
Sittenwidrigkeit
damals
Rede
stehenden
Maklervertrages
Erwägung
verneint
betroffene
Rechtsanwalt
sei
lediglich
besondere
Umstände
geprägten
Einzelfall
Makler
tätig
geworden
.
kann
indessen
Folgerung
gezogen
werden
Maklerverträge
Gebiet
gewerblich
tätigen
Personengesellschaft
schon
sittenwidrig
sind
Rechtsanwalt
Mitglied
beteiligt
ist
.
so
weitreichende
Sanktion
stünde
Ziel
Wahrung
anwaltlichen
Standesrechtes
sicherzustellen
jedenfalls
dann
Verhältnis
hier
Rechtsanwalt
Kunden
Beklagten
allein
Eigenschaft
Makler
tätig
wird
vgl.
Staudinger/Sack
13
.
Bearb
.
§
.
;
vielmehr
stellt
insoweit
bereits
Bundesrechtsanwaltsordnung
geeignetes
ausreichendes
Instrumentarium
Verfügung
vgl.
Beschluß
10
November
AnwZ
Ziffer
Nr.
m.w
.
.
mögliche
Standesverstoß
wog
so
schwer
zivilrechtliche
Gültigkeit
hier
Rede
stehenden
Maklergeschäfts
hätte
beeinträchtigen
können
.
Ebensowenig
verstieß
Vereinbarung
Maklerprovision
Rechtsanwälte
geltende
Verbot
Vereinbarung
Erfolgshonorars
Gesellschafter
Beklagten
gerade
Anwalt
ausschließlich
Makler
tätig
geworden
war
vgl.
Urteil
31
.
Oktober
aaO
.
3
.
Provisionsanspruch
ist
vorliegenden
Fall
auch
§
verwirkt
.
kann
dahinstehen
Immobiliengesellschaft
Beziehungen
Verkäuferseite
insbesondere
anwaltlichen
Tätigkeit
Gesellschafters
Reprivatisierung
Grundstücke
Stellung
"
Vertrauensmaklers
gehabt
hat
.
Selbst
abweichend
Berufungsgericht
bejahen
würde
würde
Umstand
allein
genommen
noch
Fall
verbotener
tigkeit
Sinne
§
begründen
.
vermittelnden
Tätigkeit
Seiten
verwirkt
Makler
Provisionsanspruch
gewissermaßen
"
automatisch
"
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Makler
Tätigkeit
Vertrauen
Interessen
Auftraggeber
verletzt
.
ist
etwa
dann
Fall
Tätigkeit
jeweils
andere
Seite
offenlegt
beschränkt
"
ehrlicher
Makler
"
Interessen
vermitteln
.
.
;
vgl.
zuletzt
Senatsurteil
11
November
VersR
m.zahlr.w
.
.
hier
beurteilenden
Fall
hatte
Immobiliengesellschaft
schriftlichen
Maklervertrag
eindeutig
unmißverständlich
klargestellt
Auftrag
Verkäufer
Immobilien
reprivatisiere
beauftragt
worden
sei
Immobilien
Verkauf
bringen
.
hatte
Immobiliengesellschaft
Beklagten
insbesondere
wesentlichen
Umstand
offengelegt
Zustandekommen
Kaufs
auch
Interessen
Verkäuferseite
wahrnahm
.
war
Informationspflicht
vorbezeichneten
Sinne
hinreichend
nachgekommen
.
weitere
Feststellung
Berufungsgerichts
Immobiliengesellschaft
Neutralitätspflicht
Doppelvermittlungsmaklerin
konkret
verletzt
habe
wird
Revision
ausdrücklich
hingenommen
.
Auch
sonstige
schwere
Treuepflichtverletzung
Verwirkung
Provisionsanspruchs
analoger
Anwendung
§
rechtfertigen
könnte
ist
ersichtlich
.
Revision
erblickt
insbesondere
Immobiliengesellschaft
unstreitig
offengelegt
habe
Mitglieder
Rechtsanwalt
gewesen
Verkäuferseite
tätig
geworden
sei
.
Senat
hat
bereits
Zweifel
insoweit
überhaupt
Offenbarungspflicht
Beklagten
bestanden
hat
.
spricht
nämlich
Erwägung
anwaltlichen
Reprivatisierungsbemühungen
Gesellschafters
sachgerechte
Vermittlungstätigkeit
Immobiliengesellschaft
Seiten
keineswegs
vornherein
ausschlossen
.
Frage
braucht
indessen
abschließend
geklärt
werden
.
Berufungsgericht
ist
jedenfalls
beizupflichten
Verstoß
Immobiliengesellschaft
etwaige
Offenbarungspflicht
Gewicht
hatte
Wegfall
Provisionsanspruchs
Anfechtbarkeit
Vertrages
arglistiger
Täuschung
hätte
begründen
können
.
Zwar
mag
Pflicht
Rechtsanwalts
Interessen
Mandanten
wahrzunehmen
Interessenwahrnehmungspflicht
Maklers
größere
Intensität
haben
.
Andererseits
beschränkte
anwaltliche
Tätigkeit
Gesellschafters
Reprivatisierungsbemühungen
diente
insoweit
auch
wohlverstandenen
Interesse
Beklagten
Voraussetzungen
Erwerb
Grundstücks
schaffen
sollte
.
war
Umstand
Zielrichtung
Immobiliengesellschaft
auch
Verkäuferseite
tätig
wurde
Vertrag
offengelegt
worden
;
mögliche
Informationsdefizit
betraf
dementsprechend
Bindung
lediglich
Intensität
.
Unvollständigkeit
Punkt
vermag
Hintergrund
weiteren
Feststellung
Immobiliengesellschaft
konkrete
Verletzung
Neutralitätspflicht
vorgeworfen
werden
kann
Bestand
Provisionsanspruchs
Frage
stellen
.