NAMEN Verkündet : 8 . Juni Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Frage Verwirkung Anspruchs Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vermittlungsmaklerprovision Gesellschafter zugleich Rechtsanwalt Gegenseite tätig geworden offengelegt worden ist . Urteil 8 . Juni . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Juni wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsrechtszuges tragen . Tatbestand Rechtsvorgängerin klagenden GmbH Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts war Berechtigten beauftragt worden Reprivatisierung volkseigenen Grundstücks herbeizuführen Grundstück Verkauf bringen . 28 . Mai schloß Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beklagten schriftlichen Maklervertrag betreffend Vermittlung Ankaufs Objekts . Vertrag heißt : " Käufer sind Ankauf Immobilien Stadt interessiert . gegebene Interesse bezieht Immobilien noch reprivatisiert werden müssen gegenwärtig Grundbuch noch staatliches Eigentum ausgewiesen sind jedoch Verkäufer entsprechende Ansprüche Stadtverwaltung geltend gemacht haben . Immobilienmakler reprivatisiert Auftrag Verkäufer Immobilien ist beauftragt worden Immobilien Verkauf bringen Auftrag Verkauf Anspruchs Reprivatisierung auch Verkauf erfolgter Reprivatisierung bezieht . erfolgreiche Vermittlung Verkauf kommenden Immobilienreprivatisierungsanspruches Immobilie erhält Immobilienmakler erfolgter notarieller Beurkundung Käufer : Maklerprovision spätestens Tage Eintragung Auflassungsvormerkung zahlen " ist . Vermittlung erwarb Beklagte Firma mbH notariellen Vertrag selben Tage tigten Reprivatisierungsansprüche Grundstück . Grundstück wurde Bescheid 10 . Oktober reprivatisiert ; Folgezeit 1 . Januar wurde Erwerberin Auflassungsvormerkung eingetragen . Klägerin Aktiva Passiva inzwischen aufgelösten Immobiliengesellschaft übernommen hat verlangt Beklagten Zahlung vereinbarten Vermittlungsprovision rechnerisch unstreitiger Höhe noch DM Zinsen . Beklagte hält Zahlungspflicht wesentlichen Maklervertrag sei Verstoßes Rechtsberatungsgesetz nichtig ; sei etwaiger Provisionsanspruch verwirkt . Vorinstanzen haben Beklagten antragsgemäß Zahlung verurteilt ; zugelassenen Revision verfolgt Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe Revision ist begründet . 1 . Recht hat Berufungsgericht angenommen trag Immobiliengesellschaft bürgerlichen Beklagten Verbot unerlaubter Rechtsberatung Art . § Abs. verstoßen hat . kann dahingestellt bleiben Verstoß vornherein bereits tatbestandsmäßig ausschied Gesellschafter fraglichen Zeitraum Rechtsanwalt zugelassen war . Jedenfalls scheitert Verstoß Immobiliengesellschaft Reprivatisierung Grundstücks möglicher Gegenstand Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Sinne Art . Abs. Beklagten obgelegen hat . Maklervertrag war vielmehr eindeutig klargestellt Immobiliengesellschaft Reprivatisierung Auftrag Verkäufer tätig wurde . haben Vorinstanzen zutreffend festgestellt Reprivatisierung Leistung war Makler Beklagten versprochen hatten auch Inhalt Vermittlung Bedingung Entstehens Provisionsanspruchs . Auch Revision nimmt ausdrücklich Immobiliengesellschaft Vertrag Beklagten Verpflichtung eingegangen war Reprivatisierungsverfahren betreiben . Auffassung Revision kann auch ausgegangen werden Maklervertrag unmittelbaren untrennbaren Zusammenhang " Rechtsbesorgung Immobiliengesellschaft Verkäuferinnen gestanden habe . Gelingen Reprivatisierung war zwar Voraussetzung Entstehen Provisionsanspruchs . rechtlicher Zusammenhang Zustandekommen Maklervertrages Wirksamkeit Reprivatisierung gerichteten Vereinbarung Maklern Verkäuferseite wurde indessen geschaffen . bewendete vielmehr gewöhnlichen Maklervertrag zugrundeliegenden Konstellation Zustandekommen Hauptvertrages Voraussetzung Entstehen Anspruchs Maklerlohn ist hier lediglich zusätzliche tatsächliche Voraussetzung Reprivatisierung hinzukommen sollte . 2 . Maklervertrag ist auch sonstigen Nichtigkeitsgründen haftet . Umstand Gesellschafter seinerzeit Rechtsanwalt gewesen war hinderte wirksame Zustandekommen Vertrages . Anders Notare gibt gesetzliche Vorschrift makelnde Tätigkeit Rechtsanwälten allgemein Sinne § verbietet Urteil 31 . Oktober ZR . ständige Ausübung Berufs Maklers ist allerdings Rechtsanwalt unzulässig aaO . . Selbst indessen damals ständige Ausübung Maklerberufs anwaltliches Standesrecht verstoßen haben sollte bewirkte automatisch Sittenwidrigkeit § Immobiliengesellschaft abgeschlossenen Maklerverträge . schon Standesverstoß Standesordnung gebundenen Vertragsteils macht Rechtsgeschäft sittenwidrig ; vielmehr kommt stets Umstände Einzelfalls Senatsurteil 18 . März § Abs. Architektenvertrag . Zwar hat IX . Urteil 31 . Oktober aaO Sittenwidrigkeit damals Rede stehenden Maklervertrages Erwägung verneint betroffene Rechtsanwalt sei lediglich besondere Umstände geprägten Einzelfall Makler tätig geworden . kann indessen Folgerung gezogen werden Maklerverträge Gebiet gewerblich tätigen Personengesellschaft schon sittenwidrig sind Rechtsanwalt Mitglied beteiligt ist . so weitreichende Sanktion stünde Ziel Wahrung anwaltlichen Standesrechtes sicherzustellen jedenfalls dann Verhältnis hier Rechtsanwalt Kunden Beklagten allein Eigenschaft Makler tätig wird vgl. Staudinger/Sack 13 . Bearb . § . ; vielmehr stellt insoweit bereits Bundesrechtsanwaltsordnung geeignetes ausreichendes Instrumentarium Verfügung vgl. Beschluß 10 November AnwZ Ziffer Nr. m.w . . mögliche Standesverstoß wog so schwer zivilrechtliche Gültigkeit hier Rede stehenden Maklergeschäfts hätte beeinträchtigen können . Ebensowenig verstieß Vereinbarung Maklerprovision Rechtsanwälte geltende Verbot Vereinbarung Erfolgshonorars Gesellschafter Beklagten gerade Anwalt ausschließlich Makler tätig geworden war vgl. Urteil 31 . Oktober aaO . 3 . Provisionsanspruch ist vorliegenden Fall auch § verwirkt . kann dahinstehen Immobiliengesellschaft Beziehungen Verkäuferseite insbesondere anwaltlichen Tätigkeit Gesellschafters Reprivatisierung Grundstücke Stellung " Vertrauensmaklers gehabt hat . Selbst abweichend Berufungsgericht bejahen würde würde Umstand allein genommen noch Fall verbotener tigkeit Sinne § begründen . vermittelnden Tätigkeit Seiten verwirkt Makler Provisionsanspruch gewissermaßen " automatisch " . Entscheidend ist vielmehr Makler Tätigkeit Vertrauen Interessen Auftraggeber verletzt . ist etwa dann Fall Tätigkeit jeweils andere Seite offenlegt beschränkt " ehrlicher Makler " Interessen vermitteln . . ; vgl. zuletzt Senatsurteil 11 November VersR m.zahlr.w . . hier beurteilenden Fall hatte Immobiliengesellschaft schriftlichen Maklervertrag eindeutig unmißverständlich klargestellt Auftrag Verkäufer Immobilien reprivatisiere beauftragt worden sei Immobilien Verkauf bringen . hatte Immobiliengesellschaft Beklagten insbesondere wesentlichen Umstand offengelegt Zustandekommen Kaufs auch Interessen Verkäuferseite wahrnahm . war Informationspflicht vorbezeichneten Sinne hinreichend nachgekommen . weitere Feststellung Berufungsgerichts Immobiliengesellschaft Neutralitätspflicht Doppelvermittlungsmaklerin konkret verletzt habe wird Revision ausdrücklich hingenommen . Auch sonstige schwere Treuepflichtverletzung Verwirkung Provisionsanspruchs analoger Anwendung § rechtfertigen könnte ist ersichtlich . Revision erblickt insbesondere Immobiliengesellschaft unstreitig offengelegt habe Mitglieder Rechtsanwalt gewesen Verkäuferseite tätig geworden sei . Senat hat bereits Zweifel insoweit überhaupt Offenbarungspflicht Beklagten bestanden hat . spricht nämlich Erwägung anwaltlichen Reprivatisierungsbemühungen Gesellschafters sachgerechte Vermittlungstätigkeit Immobiliengesellschaft Seiten keineswegs vornherein ausschlossen . Frage braucht indessen abschließend geklärt werden . Berufungsgericht ist jedenfalls beizupflichten Verstoß Immobiliengesellschaft etwaige Offenbarungspflicht Gewicht hatte Wegfall Provisionsanspruchs Anfechtbarkeit Vertrages arglistiger Täuschung hätte begründen können . Zwar mag Pflicht Rechtsanwalts Interessen Mandanten wahrzunehmen Interessenwahrnehmungspflicht Maklers größere Intensität haben . Andererseits beschränkte anwaltliche Tätigkeit Gesellschafters Reprivatisierungsbemühungen diente insoweit auch wohlverstandenen Interesse Beklagten Voraussetzungen Erwerb Grundstücks schaffen sollte . war Umstand Zielrichtung Immobiliengesellschaft auch Verkäuferseite tätig wurde Vertrag offengelegt worden ; mögliche Informationsdefizit betraf dementsprechend Bindung lediglich Intensität . Unvollständigkeit Punkt vermag Hintergrund weiteren Feststellung Immobiliengesellschaft konkrete Verletzung Neutralitätspflicht vorgeworfen werden kann Bestand Provisionsanspruchs Frage stellen .