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263 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
5
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Hucke
Seiters
beschlossen
:
Antrag
Prozessbevollmächtigten
Kläger
wird
Senatsbeschluss
11
.
Oktober
festgesetzte
Streitwert
heraufgesetzt
.
Senatsbeschlusses
26
.
Juni
verbleibt
Streitwert
.
Eingaben
Klägers
9
Juli
später
sehende
Erinnerung
Gerichtskostenansatz
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Antrag
Prozessbevollmächtigten
Kläger
war
wertfestsetzung
Beschluss
Senats
11
.
Oktober
abzuändern
.
Kläger
hatten
20
.
Juni
Einschränkung
Nichtzulassungsbeschwerde
erhoben
.
ist
Schriftsatz
8
.
Oktober
"
Revisionsbegründung
"
Beklagten
zurückgenommen
bezüglich
Beklagten
Teil
bisherigen
Begehrens
beschränkt
worden
.
war
sichtlich
Beklagten
überhaupt
Antragstellung
gekommen
ist
insoweit
gemäß
§
Abs.
Satz
Wertfestsetzung
Beschwer
maßgebend
ursprüngliche
Klageforderung
voller
Höhe
;
vgl.
Hartmann
Kostengesetze
38
.
Aufl
.
§
.
.
Dementsprechend
ist
Beschluss
11
.
Oktober
Verlust
Rechtsmittels
ausgesprochen
wurde
bezifferte
Streitwert
antragsgemäß
heraufzusetzen
.
Beschränkung
Fall
Revisionszulassung
digten
Anträge
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
weitere
Verfahren
nur
noch
Wert
reduzierten
Antrags
abzustellen
.
Somit
hat
Senatsbeschluss
26
.
Juni
Beklagte
gerichtete
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen
wurde
festgesetzten
Streitwert
verbleiben
.
2
.
Eingaben
Klägers
9
Juli
später
sinngemäß
Nichterhebung
Kosten
unrichtiger
Sachbehandlung
gemäß
§
geltend
macht
legt
Senat
Erinnerung
Gerichtskostenansatz
vgl.
Hartmann
aaO
§
.
.
Erinnerung
ist
zulässig
§
Abs.
jedoch
begründet
.
Erhebung
Kosten
ist
unrichtiger
Sachbehandlung
abzusehen
§
Abs.
.
Insbesondere
liegt
Auffassung
Klägers
unrichtige
Sachbehandlung
Senat
Beschluss
26
.
Juni
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Juni
zurückgewiesen
worden
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
näheren
Begründung
abgesehen
hat
.
Hucke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
07.04.2006
Entscheidung