BESCHLUSS 5 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Hucke Seiters beschlossen : Antrag Prozessbevollmächtigten Kläger wird Senatsbeschluss 11 . Oktober € festgesetzte Streitwert € heraufgesetzt . Senatsbeschlusses 26 . Juni verbleibt Streitwert € . Eingaben Klägers 9 Juli später sehende Erinnerung Gerichtskostenansatz Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen . Gründe : 1 . Antrag Prozessbevollmächtigten Kläger war wertfestsetzung Beschluss Senats 11 . Oktober abzuändern . Kläger hatten 20 . Juni Einschränkung Nichtzulassungsbeschwerde erhoben . ist Schriftsatz 8 . Oktober " Revisionsbegründung " Beklagten zurückgenommen bezüglich Beklagten Teil bisherigen Begehrens beschränkt worden . war sichtlich Beklagten überhaupt Antragstellung gekommen ist insoweit gemäß § Abs. Satz Wertfestsetzung Beschwer maßgebend ursprüngliche Klageforderung voller Höhe ; vgl. Hartmann Kostengesetze 38 . Aufl . § . . Dementsprechend ist Beschluss 11 . Oktober Verlust Rechtsmittels ausgesprochen wurde € bezifferte Streitwert antragsgemäß heraufzusetzen . Beschränkung Fall Revisionszulassung digten Anträge Begründung Nichtzulassungsbeschwerde ist weitere Verfahren nur noch Wert reduzierten Antrags abzustellen . Somit hat Senatsbeschluss 26 . Juni Beklagte gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde € festgesetzten Streitwert verbleiben . 2 . Eingaben Klägers 9 Juli später sinngemäß Nichterhebung Kosten unrichtiger Sachbehandlung gemäß § geltend macht legt Senat Erinnerung Gerichtskostenansatz vgl. Hartmann aaO § . . Erinnerung ist zulässig § Abs. jedoch begründet . Erhebung Kosten ist unrichtiger Sachbehandlung abzusehen § Abs. . Insbesondere liegt Auffassung Klägers unrichtige Sachbehandlung Senat Beschluss 26 . Juni Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Juni zurückgewiesen worden ist gemäß § Abs. Satz Halbs . näheren Begründung abgesehen hat . Hucke Vorinstanzen : Entscheidung 07.04.2006 Entscheidung