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150 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
März
Vizepräsidenten
Richter
Dr.
Hucke
Tombrink
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
haben
Kläger
jeweils
%
Kläger
%
Kläger
%
tragen
§
Abs.
§
Abs.
.
Streitwert
beträgt
126.926,96
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unbegründet
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Kläger
wollen
Empfehlung
Beklagten
erworbenen
Eigentumswohnungen
behalten
begehren
Schadensersatz
Höhe
Beklagte
gezahlten
Vergütungen
Provisionen
Honorare
.
ausgehend
hat
Berufungsgericht
Klage
selbständig
tragenden
Begründung
abgewiesen
ersatzfähiger
Schaden
feststellbar
sei
.
erhebt
Beschwerde
konkreten
Rügen
.
Unbeschadet
geben
diesbezüglichen
Ausführungen
Berufungsgerichts
Grund
Zulassung
Revision
.
bedarf
Erörterung
Berufungsgericht
Pflichtverletzung
Beklagten
Kausalität
Anlageentscheidung
Kläger
Recht
verneint
hat
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.12.2009
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung