BESCHLUSS 28 . März Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März Vizepräsidenten Richter Dr. Hucke Tombrink beschlossen : Beschwerde Kläger Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Mai wird zurückgewiesen . Kosten Beschwerdeverfahrens haben Kläger jeweils % Kläger % Kläger % tragen § Abs. § Abs. . Streitwert beträgt 126.926,96 € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Kläger wollen Empfehlung Beklagten erworbenen Eigentumswohnungen behalten begehren Schadensersatz Höhe Beklagte gezahlten Vergütungen Provisionen Honorare . ausgehend hat Berufungsgericht Klage selbständig tragenden Begründung abgewiesen ersatzfähiger Schaden feststellbar sei . erhebt Beschwerde konkreten Rügen . Unbeschadet geben diesbezüglichen Ausführungen Berufungsgerichts Grund Zulassung Revision . bedarf Erörterung Berufungsgericht Pflichtverletzung Beklagten Kausalität Anlageentscheidung Kläger Recht verneint hat . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Hucke Tombrink Vorinstanzen : Entscheidung 21.12.2009 OLG Frankfurt/Main Entscheidung