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420 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
22
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
27
.
Zivilsenats
Kammergerichts
25
.
April
wird
angenommen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
DM
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
§
.
Revision
hat
Ergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
BVerfGE
.
1
.
allgemeiner
Kostenerstattungsanspruch
§
chend
steht
Klägerin
beklagten
Bundesrepublik
Zeitpunkt
"
Verwalterverhältnis
"
Sinne
VermG
bestanden
hat
.
Rechtsinstitut
staatlichen
Verwaltung
Vermögensgesetz
Blick
hat
§
Abs.
VermG
ist
Enteignungen
sonstigen
Eigentumsverlusten
führenden
Maßnahmen
planmäßig
Mittel
wirtschaftlichen
Enteignung
"
Privater
eingesetzt
worden
.
Gerade
ist
Aufhebung
staatlichen
Verwaltung
Regelungsgegenstand
Vermögensgesetzes
gemacht
worden
insgesamt
Wiedergutmachung
Teilungsunrecht
bezweckt
Senatsurteil
.
derartigen
Sachverhalt
geht
.
Grundstück
Verwaltung
Rechtsvorgänger
Klägerin
"
Generalverwaltungsauftrag
"
Magistrats
21
.
April
betraut
worden
war
war
Deutschen
Reiches
eingezogen
worden
.
Generalverwaltungsauftrag
bestimmte
lediglich
staatliche
Wirtschaftseinheit
Staatsvermögen
gehörenden
Vermögenswert
verwalten
sollte
.
2
.
Auffassung
Revision
ist
andere
Betrachtungsweise
angezeigt
vollzogenen
Enteignung
jüdischen
Voreigentümer
vermögensrechtliche
Ansprüche
bestehen
entstehen
könnten
vgl.
§
Abs.
Satz
VermG
.
kann
dahinstehen
Überführung
Grundstücks
Eigentum
Deutschen
Reiches
überhaupt
rechtlich
wirksam
angesehen
werden
kann
vgl.
.
Ebenso
bedarf
Klärung
bereits
Erlaß
Vermögensgesetzes
jüdischen
Voreigentümern
Treuhandverhältnis
bestanden
hatte
;
will
Berufungsgericht
Umstand
entnehmen
Grundbuch
Eigentümer
Grundstücks
S.-Straße
Abschn
.
Nr.
Buchst
.
Nr.
Buchst
.
Gemeinsamen
Anweisung
Berichtigung
Grundbücher
Liegenschaftskataster
Grundstücke
ehemaligen
Gemeindevermögens
11
.
Oktober
Regierung
Ministers
Finanzen
Ministers
Innern
abgedruckt
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
VermG
.
"
Eigentum
Volkes
"
eingetragen
war
Eintragung
"
Deutsches
Reich
"
Maßgabe
verblieben
ist
Grundbuch
Vermerk
"
Liste
"
angebracht
worden
war
.
änderte
Sinne
Vermögensgesetzes
allein
Entziehungstatbestand
Rede
steht
.
Abs.
Satz
VermG
gestützter
Rückgabeantrag
würde
also
nur
"
Restitutionsverhältnis
"
begründen
.
Verhältnis
würde
Parteien
vorliegenden
Rechtsstreits
bestehen
.
Auch
ließe
hieraus
allgemeiner
Erstattungsanspruch
Verfügungsberechtigten
Klägerin
geltend
macht
gerade
herleiten
vgl.
Senatsurteil
.
3
.
Hat
kommunales
Wohnungsunternehmen
sogenannte
cherungsverwaltung
überführtes
privates
Grundstück
Annahme
verwaltet
auch
Eigentümer
Bestimmungen
Vermögensgesetzes
berechtigt
verpflichtet
sein
so
kommt
Rechtsprechung
Senats
Kostenerstattungsanspruch
Wohnungsunternehmens
Eigentümer
Vorschriften
Geschäftsführung
Auftrag
Betracht
Senatsurteil
.
Rechtsprechung
vorliegende
ganz
anders
gelagerte
Fallgestaltung
herangezogen
werden
kann
kann
offenbleiben
.
Etwaige
Kostenerstattungsansprüche
Klägerin
Beklagte
§
§
Satz
wären
Falle
verjährt
.
kurzen
Verjährung
§
Abs.
Nr.
unterliegenden
Ansprüche
wären
nämlich
sofort
Zeitpunkt
Aufwendungen
gemacht
werden
fällig
geworden
Senatsurteil
aaO
S.
.
folgt
bezüglich
Jahren
getätigten
Aufwendungen
Erstattung
vorliegenden
Rechtsstreit
allein
geht
spätestens
Ablauf
31
.
Dezember
Verjährung
eingetreten
wäre
.
später
erweiterte
Klage
ist
jedoch
erst
Dezember
Gericht
eingereicht
worden
.
4
.
Auch
übrigen
weist
angefochtene
Urteil
Rechtsfehler
Nachteil
Klägerin
.
Kapsa