BESCHLUSS 22 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. beschlossen : Revision Klägerin Urteil 27 . Zivilsenats Kammergerichts 25 . April wird angenommen . Klägerin trägt Kosten Revisionsverfahrens § Abs. . Streitwert : DM . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung § . Revision hat Ergebnis auch Aussicht Erfolg BVerfGE . 1 . allgemeiner Kostenerstattungsanspruch § chend steht Klägerin beklagten Bundesrepublik Zeitpunkt " Verwalterverhältnis " Sinne VermG bestanden hat . Rechtsinstitut staatlichen Verwaltung Vermögensgesetz Blick hat § Abs. VermG ist Enteignungen sonstigen Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig Mittel wirtschaftlichen Enteignung " Privater eingesetzt worden . Gerade ist Aufhebung staatlichen Verwaltung Regelungsgegenstand Vermögensgesetzes gemacht worden insgesamt Wiedergutmachung Teilungsunrecht bezweckt Senatsurteil . derartigen Sachverhalt geht . Grundstück Verwaltung Rechtsvorgänger Klägerin " Generalverwaltungsauftrag " Magistrats 21 . April betraut worden war war Deutschen Reiches eingezogen worden . Generalverwaltungsauftrag bestimmte lediglich staatliche Wirtschaftseinheit Staatsvermögen gehörenden Vermögenswert verwalten sollte . 2 . Auffassung Revision ist andere Betrachtungsweise angezeigt vollzogenen Enteignung jüdischen Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen entstehen könnten vgl. § Abs. Satz VermG . kann dahinstehen Überführung Grundstücks Eigentum Deutschen Reiches überhaupt rechtlich wirksam angesehen werden kann vgl. . Ebenso bedarf Klärung bereits Erlaß Vermögensgesetzes jüdischen Voreigentümern Treuhandverhältnis bestanden hatte ; will Berufungsgericht Umstand entnehmen Grundbuch Eigentümer Grundstücks S.-Straße Abschn . Nr. Buchst . Nr. Buchst . Gemeinsamen Anweisung Berichtigung Grundbücher Liegenschaftskataster Grundstücke ehemaligen Gemeindevermögens 11 . Oktober Regierung Ministers Finanzen Ministers Innern abgedruckt Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus VermG . " Eigentum Volkes " eingetragen war Eintragung " Deutsches Reich " Maßgabe verblieben ist Grundbuch Vermerk " Liste " angebracht worden war . änderte Sinne Vermögensgesetzes allein Entziehungstatbestand Rede steht . Abs. Satz VermG gestützter Rückgabeantrag würde also nur " Restitutionsverhältnis " begründen . Verhältnis würde Parteien vorliegenden Rechtsstreits bestehen . Auch ließe hieraus allgemeiner Erstattungsanspruch Verfügungsberechtigten Klägerin geltend macht gerade herleiten vgl. Senatsurteil . 3 . Hat kommunales Wohnungsunternehmen sogenannte cherungsverwaltung überführtes privates Grundstück Annahme verwaltet auch Eigentümer Bestimmungen Vermögensgesetzes berechtigt verpflichtet sein so kommt Rechtsprechung Senats Kostenerstattungsanspruch Wohnungsunternehmens Eigentümer Vorschriften Geschäftsführung Auftrag Betracht Senatsurteil . Rechtsprechung vorliegende ganz anders gelagerte Fallgestaltung herangezogen werden kann kann offenbleiben . Etwaige Kostenerstattungsansprüche Klägerin Beklagte § § Satz wären Falle verjährt . kurzen Verjährung § Abs. Nr. unterliegenden Ansprüche wären nämlich sofort Zeitpunkt Aufwendungen gemacht werden fällig geworden Senatsurteil aaO S. . folgt bezüglich Jahren getätigten Aufwendungen Erstattung vorliegenden Rechtsstreit allein geht spätestens Ablauf 31 . Dezember Verjährung eingetreten wäre . später erweiterte Klage ist jedoch erst Dezember Gericht eingereicht worden . 4 . Auch übrigen weist angefochtene Urteil Rechtsfehler Nachteil Klägerin . Kapsa