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820 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
ZR
15
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
wird
Revision
Urteil
21
.
Zivilsenats
Kammergerichts
21
.
April
zugelassen
.
Revision
Klägers
wird
vorbezeichnete
Urteil
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Gesellschafter
bestehenden
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Folgenden
:
Ersatz
Zahlungen
Bank
leistete
.
Bitten
Hans-Jürgen
beauftragte
Kläger
Bank
AG
Bürgschaften
stellen
Forderungen
mieters
Mietverträgen
Ladengeschäfte
sicherten
.
Bank
zahlte
Bürgschaftsbeträge
Verwalterin
Vermieterin
.
Kläger
erstattete
Bank
ausgezahlten
Summen
.
Ersatz
geleisteten
Beträge
gerichtete
Klage
ist
stanzen
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Kläger
könne
Aufwendungsersatz
gemäß
§
beanspruchen
hinreichenden
Tatsachen
vorgetragen
habe
§
§
habe
allein
vertreten
können
.
Auch
Duldungsvollmacht
sei
Vortrag
ausreichend
.
Ansprüche
Geschäftsführung
Auftrag
Bereicherungsrecht
scheiterten
Fehlen
schlüssigen
Vortrags
konkreten
Mietrückstände
Zinsen
Kosten
Bank
gezahlt
habe
.
II
.
beruht
Beschwerde
Recht
geltend
macht
letzung
Grundrechts
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
so
Senat
§
Abs.
verfährt
.
1
.
Erörterung
Aufwendungsersatzanspruchs
Klägers
§
§
hat
Berufungsgericht
wesentlichen
Sachvortrag
unberücksichtigt
gelassen
ist
so
unzutreffend
Ergebnis
gekommen
fehle
schlüssigen
Vortrag
konkreten
Mietrückstände
Zinsen
Kosten
bürgende
Bank
gezahlt
habe
.
Richtig
ist
rechtliche
Ansatz
Berufungsgerichts
Kläger
Avalauftrag
Bank
nur
insoweit
Zahlung
verpflichtet
war
besicherten
Forderungen
leistete
.
Berufungsgericht
bezieht
insoweit
lediglich
Akten
gereichte
Urteil
Landgerichts
16
.
Mai
hält
unzureichend
.
Kläger
hat
jedoch
Beschwerde
zutreffend
geltend
macht
bereits
erster
Instanz
Vorlage
entsprechenden
Schriftverkehrs
Vermieterin
bürgenden
Bank
einerseits
Bank
andererseits
vorgetragen
Vermieterin
Höhe
DM
Mietvertrag
Höhe
DM
Mietvertrag
BGB-Gesellschaft
geltend
gemacht
Bank
gezahlt
habe
.
Beklagte
hat
zwar
Auffassung
Beschwerde
Nichtwissen
bestritten
.
weitere
Substantiierung
Vortrags
Klägers
etwa
Aufgliederung
rückständigen
einzelnen
Monatsmieten
Zinsen
Kosten
war
gleichwohl
notwendig
auch
Spezifizierung
feststellen
lässt
gesetzlichen
Voraussetzungen
Aufwendungsersatzanspruch
Klägers
erfüllt
sind
.
Überdies
kommt
Kläger
jedenfalls
Darlegungslasterleichterung
zugute
Außenstehenden
Einblick
Interna
Mietverhältnisses
Vermieterin
fehlte
Umstände
Kenntnissphäre
Beklagten
Gesellschafter
fielen
siehe
Darlegungslast
derartigen
Fallgestaltungen
näher
sogleich
Nummer
.
Berufungsgericht
hätte
Fotokopien
entsprechenden
Schreiben
unterlegten
Sachvortrag
berücksichtigen
Kopien
Beweis
ausreichend
erachtet
hätte
Vorlage
Originalschriftstücke
andere
Beweisantritte
hinwirken
müssen
§
Abs.
.
2
.
neue
Verfahren
weist
Senat
weiter
rufungsgericht
angefochtenen
Urteil
Anspruch
Klägers
Aufwendungsersatz
gemäß
§
erörtert
hat
Anforderungen
Sachvortrag
Befugnis
Hans-Jürgen
schluss
Geschäftsbesorgungsvertrags
allein
vertreten
überspannt
hat
.
Zutreffend
ist
zwar
Kläger
konkreten
Tatsachen
vorgetragen
hat
Mitgesellschafter
gesetzlichen
gelfall
Vertretung
abweichende
Alleinvertretungsbefugnis
hatte
.
war
aber
erforderlich
Kläger
Grundsatz
Tatsachen
darzulegen
hat
Einzelvertretungsmacht
HansJürgen
ergibt
.
Substantiierungslast
darlegungspflichtigen
dürfen
jedoch
überzogenen
Anforderungen
gestellt
werden
.
Partei
ist
verpflichtet
streitigen
Lebenssachverhalt
Einzelheiten
darzustellen
.
Vielmehr
genügt
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Darlegungslast
bereits
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
entstanden
erscheinen
lassen
.
muss
Gericht
Darstellung
beurteilen
können
gesetzlichen
Voraussetzungen
Behauptung
geknüpften
Rechtsfolge
erfüllt
sind
Senatsurteil
15
.
Mai
7/02
BGH-Report
m.w
.
.
ist
auch
berücksichtigen
Angaben
Partei
zumutbar
möglich
sind
.
Einblick
Geschehensabläufe
hat
Darlegung
Beweisführung
erschwert
sind
kann
auch
nur
vermutete
Tatsachen
behaupten
Beweis
stellen
.
unzulässigen
Ausforschungsbeweis
wird
Beweisantrag
Umständen
erst
Partei
greifbare
Anhaltspunkte
Vorliegen
bestimmten
Sachverhalts
willkürlich
rechtsmissbräuchlich
Behauptungen
"
Geratewohl
"
Blaue
aufstellt
Senat
.
Senatsurteil
17
.
September
.
Voraussetzungen
Erleichterung
Darlegungslast
sind
hier
erfüllt
.
Kläger
ist
Einblick
internen
Verhältnisse
BGB-Gesellschafter
untereinander
Abreden
Vertretungsmacht
Hans-Jürgen
verwehrt
.
Kläger
konnte
beschränken
vorzutragen
Mitgesellschaftern
zelvertretungsbefugnis
erteilt
worden
war
.
hat
Klageschrift
Schriftsätzen
20
.
Dezember
1
.
Februar
18
.
Mai
1
.
April
Benennung
Hans-Jürgen
Zeugen
getan
.
Zwar
hat
Kläger
Ausführungen
Handeln
fremdem
Namen
Berechtigung
immer
trennscharf
gehalten
.
Insbesondere
Berufungsbegründung
18
.
Mai
geht
jedoch
nur
Auftreten
Namen
auch
Vorliegen
Einzel-)Vertretungsbefugnis
behaupten
wollte
.
beruft
"
Beklagte
weiterhin
Vollmacht
Herrn
bestreitet
"
Grundsätze
Duldungsvollmacht
.
Ähnlich
hat
Kläger
auch
bereits
Schriftsatz
1
.
Februar
vorgetragen
.
Behauptung
sei
Mitgesellschaftern
Einzelvertretungsbefugnis
verliehen
worden
ist
auch
"
Geratewohl
"
Blaue
"
aufgestellt
worden
.
Behauptung
Klägers
streitet
Anhaltspunkt
andere
Verträge
Seite
allein
abgeschlossen
wurden
anstandslos
gewickelt
wurden
.
weitere
Substantiierung
Vortrags
wäre
erst
dann
erforderlich
gewesen
Beklagte
Kenntnissphäre
Vertretungsverhältnisse
gehören
Vortrag
Klägers
seinerseits
substantiiert
getreten
wäre
vgl.
:
;
ferner
auch
Urteil
21
.
Januar
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
Beklagte
hat
beschränkt
Vortrag
Klägers
Punkt
schlicht
bestreiten
.
Berufungsgericht
hätte
Beklagte
bereits
§
haftet
Behauptung
Klägers
Vertretungsmacht
3
.
Beweisantritt
nachgehen
müssen
.
vorstehenden
Gesichtspunkte
sind
entscheidungserheblich
.
ist
auszuschließen
Klage
stattzugeben
ist
Vortrag
Klägers
Maßgabe
vorstehenden
Ausführungen
berücksichtigt
gegebenenfalls
erforderliche
Beweisaufnahme
nachgeholt
wird
.
Insbesondere
scheitert
Klage
bereits
Kläger
Einzelnen
vorgetragen
hat
Umfang
Zahlungen
bürgende
Bank
eigenen
Mittel
aufgebracht
hat
.
Beschaffung
Mietbürgschaft
war
objektiv
Geschäft
Mieterin
so
Kläger
grundsätzlich
Aufwendungsersatzanspruch
§
haben
kann
.
Bestimmungen
erstattende
Aufwendung
bestand
erst
Zahlung
bürgende
Bank
bereits
Erteilung
Avalauftrages
Bank
eingegangenen
Verbindlichkeit
Aufwendungen
Bürgschaft
ersetzen
.
§
ergibt
Verpflichtung
Aufwendungsersatz
auch
Verpflichtung
Freistellung
eingegangener
Verbindlichkeiten
umfasst
Urteil
11
.
März
;
Urteil
28
.
April
.
Kläger
zustehende
Befreiungsanspruch
hat
Leistung
Erstattung
Erfüllung
Verbindlichkeit
Bank
aufgewendeten
Beträge
gerichteten
Zahlungsanspruch
gewandelt
.
Ersatzfähig
sind
nur
aufgewendeten
eigenen
Mittel
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
21.04.2006