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933 lines
7.5 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
17
.
Januar
Bott
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Januar
Vizepräsidenten
Schlick
Richter
Tombrink
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszugs
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
begehrt
Beklagten
Zahlung
Handelsmaklerprovision
.
Klägerin
vermittelte
Beklagten
fondsgebundene
Lebensund
Rentenversicherung
Lebensversicherung
handelte
sog.
"
"
heißt
Beklagten
zahlenden
monatlichen
Prämien
waren
Provisionsanteile
Vermittlung
enthalten
.
wurde
Parteien
gesonderte
Vermittlungsgebührenvereinbarung
abgeschlossen
.
sollte
Beklagte
angegebenen
Barzahlungspreis
effektiven
Jahreszins
%
insgesamt
monatlichen
Raten
je
zahlen
.
2
.
Juni
geschlossene
Vereinbarung
enthielt
folgende
Widerrufsbelehrung
:
"
Widerrufsrecht
können
Vertragserklärung
Wochen
Angabe
Gründen
Textform
Brief
Fax
widerrufen
.
Frist
beginnt
frühestens
Erhalt
Belehrung
.
Wahrung
Widerrufsfrist
genügt
rechtzeitige
Absendung
Widerrufs
.
Widerruf
ist
richten
:
Widerrufsfolgen
Fall
wirksamen
Widerrufs
sind
beiderseits
empfangenen
Leistungen
zurückzugewähren
ggf.
gezogene
Nutzungen
Zinsen
herauszugeben
.
"
Beklagte
hat
behauptet
habe
Vermittlungsgebührenvereinbarung
Faxschreiben
12
.
Juni
versandt
Uhr
Klägerin
zugegangen
Uhr
widerrufen
.
Unstreitig
hat
Beklagte
Klägerin
Zahlung
Vergütung
Anspruch
genommen
hat
Schreiben
17
.
August
erneut
Widerruf
erklärt
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
;
Berufung
Klägerin
hat
Erfolg
gehabt
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
Revision
Klägerin
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Berücksichtigung
erstinstanzlich
durchgeführten
Beweisaufnahme
Verbindung
Bedeutung
"
OK-Nachricht
"
Beklagten
benutzten
Faxgeräts
auszugehen
Beklagte
12
.
Juni
Abschluss
Vermittlungsgebührenvereinbarung
gerichtete
Willenserklärung
widerrufen
hat
Widerruf
auch
Klägerin
zugegangen
ist
.
habe
Amtsgericht
Klage
Recht
abgewiesen
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
übersehen
Klägerin
auch
wirksamem
Widerruf
Zahlungsanspruch
zustehen
kann
.
1
.
Vermittlungsgebührenvereinbarung
2
.
Juni
kann
Klägerin
Vergütungsanspruch
§
Abs.
Satz
§
Abs.
herleiten
.
Beklagte
hat
diesbezügliche
Willenserklärung
wirksam
widerrufen
.
streitgegenständliche
Schuldverhältnis
sind
Art
.
Abs.
Bürgerliche
Gesetzbuch
BGB-Informationspflichten-Verordnung
11
.
Juni
geltenden
Fassung
anzuwenden
Vertrag
genannten
Datum
geschlossen
worden
ist
unbefristetes
Schuldverhältnis
Sinne
Art
.
§
Abs.
EGBGB
handelt
.
Beklagten
stand
ausgeübte
Widerrufsrecht
gemäß
§
Abs.
.
.
Vermittlungsgebühr
Teilzahlungen
erbringen
war
handelte
Teilzahlungsgeschäft
Sinne
§
Abs.
.
Satz
.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
konnte
Beklagte
Abschluss
Vermittlungsgebührenvereinbarung
gerichtete
Willenserklärung
Wochen
widerrufen
.
Zusammenhang
kommt
Beklagte
12
.
Juni
Widerruf
erklärt
hat
Fax
Klägerin
zugegangen
ist
.
ist
auch
Landgericht
klärungsbedürftig
angesehene
Frage
Bedeutung
"
OK-Nachricht
"
Faxgeräts
Nachweis
Zugangs
entscheidungserheblich
.
Beklagte
hat
unstreitig
Klägerin
zugegangenem
Schriftsatz
17
.
erneut
Widerruf
erklärt
.
Zeitpunkt
war
Widerrufsfrist
aber
noch
abgelaufen
.
§
Abs.
Satz
.
beginnt
Widerrufsfrist
Augenblick
Verbraucher
deutlich
gestaltete
Belehrung
Widerrufsrecht
Hinweis
Fristbeginn
erhalten
hat
.
mangelt
vorliegenden
Fall
.
ist
§
Abs.
Satz
Satz
.
Widerrufsrecht
Beklagten
auch
Monate
Vertragsschluss
erloschen
.
Vertragsurkunde
enthaltene
Widerrufsbelehrung
genügte
Anforderungen
§
Abs.
Satz
.
enthielt
Hinweis
Frist
Widerruf
"
frühestens
Erhalt
Belehrung
"
beginnt
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Belehrung
aber
unzureichend
Verbraucher
eindeutig
Beginn
Widerrufsfrist
aufklärt
.
ist
umfassend
irreführend
.
Verwendung
Wortes
"
frühestens
"
ermöglicht
braucher
Fristbeginn
erkennen
.
vermag
Formulierung
lediglich
entnehmen
Widerrufsfrist
jetzt
später
"
beginnen
Beginn
Fristablaufs
also
gegebenenfalls
noch
weiteren
Voraussetzungen
abhängen
soll
.
Verbraucher
wird
jedoch
Unklaren
gelassen
etwaigen
weiteren
Umstände
sind
vgl.
nur
Senatsurteile
1
.
März
.
19
Juli
.
jeweils
.
Berufung
§
Abs.
Muster
Anlage
§
Abs.
hier
maßgeblichen
Fassung
Gesetzes
Änderung
Vorschriften
Fernabsatzverträge
Finanzdienstleistungen
2
.
Dezember
.
S.
ist
Klägerin
verwehrt
Beklagten
Formular
verwandt
wurde
Muster
Anlage
§
Abs.
damaligen
Fassung
Hinsicht
entspricht
s.
näher
Ausführungen
Senatsurteilen
1
.
März
aaO
.
19
Juli
aaO
.
inhaltsgleiche
Belehrungen
zugrunde
lagen
.
2
.
Jedoch
hat
Berufungsgericht
übersehen
Klägerin
auch
wirksamem
Widerruf
Vermittlungsgebührenvereinbarung
Zahlungsanspruch
Beklagten
zustehen
kann
.
Anspruchsgrundlage
ist
insoweit
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
Nr.
Rückgewähr
Klägerin
erbrachten
Leistung
Beschaffenheit
ausgeschlossen
ist
.
Vermittlung
Rentenversicherung
stellt
Maklerleistung
Sinne
§
Abschluss
vermittelten
Hauptvertrags
vollständig
erbracht
ist
Natur
zurückgegeben
werden
kann
.
312e
Abs.
Umsetzung
Art
.
Abs.
Richtlinie
2002/65/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
23
.
September
.
Nr.
S.
Wertersatz
Dienstleistungen
Fernabsatzverträgen
zusätzlichen
Voraussetzungen
abhängig
macht
fehlt
entsprechenden
Regelung
vorliegenden
Fall
.
Voraussetzungen
analogen
Anwendung
liegen
.
Zwar
schuldet
Beklagte
Wertersatz
entsprechend
§
Abs.
Satz
vertraglich
vereinbarte
Entgelt
.
Abs.
Satz
gilt
Senat
Urteil
19
Juli
aaO
.
eingehend
ausgeführt
hat
Lasten
§
Satz
.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Widerruf
Teilzahlungsgeschäfts
Maklerleistungen
berechtigten
Verbrauchers
.
Insofern
ist
Rechtslage
anders
Widerruf
Haustürgeschäfts
Verbraucher
§
vgl.
Senat
Urteil
15
.
April
.
.
§
Abs.
Satz
enthaltene
allgemeine
Verweisung
entsprechende
"
Anwendung
"
Vorschriften
gesetzlichen
Rücktritt
"
ist
Sinne
einschränkend
auszulegen
.
Maßgeblich
Bemessung
Wertersatzes
Verbraucher
wirksamen
Widerruf
Teilzahlungsgeschäfts
erbrachte
Maklerleistungen
Unternehmers
gewähren
muss
ist
vertraglich
vereinbarte
Entgelt
objektive
Wert
Maklerleistung
vertragliche
Entgelt
übersteigt
.
Dienstleistungen
allgemein
ist
insoweit
Ausgangspunkt
übliche
angemessene
Vergütung
abzustellen
Leistung
bezahlen
ist
vgl.
nur
Senatsurteile
15
.
April
aaO
.
19
Juli
aaO
.
25
;
siehe
auch
Urteile
25
.
Juni
264
;
24
November
5
Juli
.
Begriff
Wertersatzes
§
Abs.
konkret-individuellen
Wert
Erlangten
Schuldner
.
steht
geltend
gemachten
Anspruch
Kündigung
Versicherungsvertrags
.
hat
genommen
Auswirkungen
Höhe
Wertersatzes
.
Zwar
entfaltet
Maklerleistung
erst
nur
Erfolgsfall
vollen
Wert
.
Kommt
aber
Abschluss
Hauptvertrags
wird
Wert
bereits
realisiert
hat
Makler
vergütungspflichtige
Leistung
vollem
Umfang
erbracht
.
Kündigung
Versicherungsvertrags
hat
Fall
Widerrufs
Vermittlungsgebührenvereinbarung
Höhe
Wertersatzanspruchs
grundsätzlich
vgl.
Senatsurteile
1
.
März
aaO
.
19
Juli
aaO
.
.
3
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuweisen
.
Sache
ist
noch
Endentscheidung
reif
§
Abs.
Abs.
.
Berufungsgericht
wird
zunächst
Einwendungen
Beklagten
Erbringen
mäßen
Maklerleistung
befassen
gegebenenfalls
Feststellungen
Höhe
Wertersatzanspruchs
treffen
haben
.
Tombrink
Vorinstanzen
:
AG
Rübenberge
Entscheidung
Entscheidung