NAMEN ZR Verkündet : 17 . Januar Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Januar Vizepräsidenten Schlick Richter Tombrink Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 4 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszugs Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin begehrt Beklagten Zahlung Handelsmaklerprovision . Klägerin vermittelte Beklagten fondsgebundene Lebensund Rentenversicherung Lebensversicherung handelte sog. " " heißt Beklagten zahlenden monatlichen Prämien waren Provisionsanteile Vermittlung enthalten . wurde Parteien gesonderte Vermittlungsgebührenvereinbarung abgeschlossen . sollte Beklagte angegebenen Barzahlungspreis € effektiven Jahreszins % insgesamt € monatlichen Raten je € zahlen . 2 . Juni geschlossene Vereinbarung enthielt folgende Widerrufsbelehrung : " Widerrufsrecht können Vertragserklärung Wochen Angabe Gründen Textform Brief Fax widerrufen . Frist beginnt frühestens Erhalt Belehrung . Wahrung Widerrufsfrist genügt rechtzeitige Absendung Widerrufs . Widerruf ist richten : Widerrufsfolgen Fall wirksamen Widerrufs sind beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren ggf. gezogene Nutzungen Zinsen herauszugeben . " Beklagte hat behauptet habe Vermittlungsgebührenvereinbarung Faxschreiben 12 . Juni versandt Uhr Klägerin zugegangen Uhr widerrufen . Unstreitig hat Beklagte Klägerin Zahlung Vergütung Anspruch genommen hat Schreiben 17 . August erneut Widerruf erklärt . Amtsgericht hat Klage abgewiesen ; Berufung Klägerin hat Erfolg gehabt . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe Revision Klägerin führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Auffassung Berufungsgerichts ist Berücksichtigung erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme Verbindung Bedeutung " OK-Nachricht " Beklagten benutzten Faxgeräts auszugehen Beklagte 12 . Juni Abschluss Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung widerrufen hat Widerruf auch Klägerin zugegangen ist . habe Amtsgericht Klage Recht abgewiesen . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat übersehen Klägerin auch wirksamem Widerruf Zahlungsanspruch zustehen kann . 1 . Vermittlungsgebührenvereinbarung 2 . Juni kann Klägerin Vergütungsanspruch § Abs. Satz § Abs. herleiten . Beklagte hat diesbezügliche Willenserklärung wirksam widerrufen . streitgegenständliche Schuldverhältnis sind Art . Abs. Bürgerliche Gesetzbuch BGB-Informationspflichten-Verordnung 11 . Juni geltenden Fassung anzuwenden Vertrag genannten Datum geschlossen worden ist unbefristetes Schuldverhältnis Sinne Art . § Abs. EGBGB handelt . Beklagten stand ausgeübte Widerrufsrecht gemäß § Abs. . . Vermittlungsgebühr Teilzahlungen erbringen war handelte Teilzahlungsgeschäft Sinne § Abs. . Satz . . V.m . § Abs. § Abs. Satz . konnte Beklagte Abschluss Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung Wochen widerrufen . Zusammenhang kommt Beklagte 12 . Juni Widerruf erklärt hat Fax Klägerin zugegangen ist . ist auch Landgericht klärungsbedürftig angesehene Frage Bedeutung " OK-Nachricht " Faxgeräts Nachweis Zugangs entscheidungserheblich . Beklagte hat unstreitig Klägerin zugegangenem Schriftsatz 17 . erneut Widerruf erklärt . Zeitpunkt war Widerrufsfrist aber noch abgelaufen . § Abs. Satz . beginnt Widerrufsfrist Augenblick Verbraucher deutlich gestaltete Belehrung Widerrufsrecht Hinweis Fristbeginn erhalten hat . mangelt vorliegenden Fall . ist § Abs. Satz Satz . Widerrufsrecht Beklagten auch Monate Vertragsschluss erloschen . Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte Anforderungen § Abs. Satz . enthielt Hinweis Frist Widerruf " frühestens Erhalt Belehrung " beginnt . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Belehrung aber unzureichend Verbraucher eindeutig Beginn Widerrufsfrist aufklärt . ist umfassend irreführend . Verwendung Wortes " frühestens " ermöglicht braucher Fristbeginn erkennen . vermag Formulierung lediglich entnehmen Widerrufsfrist jetzt später " beginnen Beginn Fristablaufs also gegebenenfalls noch weiteren Voraussetzungen abhängen soll . Verbraucher wird jedoch Unklaren gelassen etwaigen weiteren Umstände sind vgl. nur Senatsurteile 1 . März . 19 Juli . jeweils . Berufung § Abs. Muster Anlage § Abs. hier maßgeblichen Fassung Gesetzes Änderung Vorschriften Fernabsatzverträge Finanzdienstleistungen 2 . Dezember . S. ist Klägerin verwehrt Beklagten Formular verwandt wurde Muster Anlage § Abs. damaligen Fassung Hinsicht entspricht s. näher Ausführungen Senatsurteilen 1 . März aaO . 19 Juli aaO . inhaltsgleiche Belehrungen zugrunde lagen . 2 . Jedoch hat Berufungsgericht übersehen Klägerin auch wirksamem Widerruf Vermittlungsgebührenvereinbarung Zahlungsanspruch Beklagten zustehen kann . Anspruchsgrundlage ist insoweit § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz Nr. Rückgewähr Klägerin erbrachten Leistung Beschaffenheit ausgeschlossen ist . Vermittlung Rentenversicherung stellt Maklerleistung Sinne § Abschluss vermittelten Hauptvertrags vollständig erbracht ist Natur zurückgegeben werden kann . 312e Abs. Umsetzung Art . Abs. Richtlinie 2002/65/EG Europäischen Parlaments Rates 23 . September . Nr. S. Wertersatz Dienstleistungen Fernabsatzverträgen zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht fehlt entsprechenden Regelung vorliegenden Fall . Voraussetzungen analogen Anwendung liegen . Zwar schuldet Beklagte Wertersatz entsprechend § Abs. Satz vertraglich vereinbarte Entgelt . Abs. Satz gilt Senat Urteil 19 Juli aaO . eingehend ausgeführt hat Lasten § Satz . . V.m . § Abs. § Abs. Satz . Widerruf Teilzahlungsgeschäfts Maklerleistungen berechtigten Verbrauchers . Insofern ist Rechtslage anders Widerruf Haustürgeschäfts Verbraucher § vgl. Senat Urteil 15 . April . . § Abs. Satz enthaltene allgemeine Verweisung entsprechende " Anwendung " Vorschriften gesetzlichen Rücktritt " ist Sinne einschränkend auszulegen . Maßgeblich Bemessung Wertersatzes Verbraucher wirksamen Widerruf Teilzahlungsgeschäfts erbrachte Maklerleistungen Unternehmers gewähren muss ist vertraglich vereinbarte Entgelt objektive Wert Maklerleistung vertragliche Entgelt übersteigt . Dienstleistungen allgemein ist insoweit Ausgangspunkt übliche angemessene Vergütung abzustellen Leistung bezahlen ist vgl. nur Senatsurteile 15 . April aaO . 19 Juli aaO . 25 ; siehe auch Urteile 25 . Juni 264 ; 24 November 5 Juli . Begriff Wertersatzes § Abs. konkret-individuellen Wert Erlangten Schuldner . steht geltend gemachten Anspruch Kündigung Versicherungsvertrags . hat genommen Auswirkungen Höhe Wertersatzes . Zwar entfaltet Maklerleistung erst nur Erfolgsfall vollen Wert . Kommt aber Abschluss Hauptvertrags wird Wert bereits realisiert hat Makler vergütungspflichtige Leistung vollem Umfang erbracht . Kündigung Versicherungsvertrags hat Fall Widerrufs Vermittlungsgebührenvereinbarung Höhe Wertersatzanspruchs grundsätzlich vgl. Senatsurteile 1 . März aaO . 19 Juli aaO . . 3 . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuweisen . Sache ist noch Endentscheidung reif § Abs. Abs. . Berufungsgericht wird zunächst Einwendungen Beklagten Erbringen mäßen Maklerleistung befassen gegebenenfalls Feststellungen Höhe Wertersatzanspruchs treffen haben . Tombrink Vorinstanzen : AG Rübenberge Entscheidung Entscheidung