You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1357 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Februar
Freitag
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Zurückweisung
Anschlussrevision
Beklagten
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
Schluss-Urteil
15
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Juni
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Beklagte
verurteilt
wird
Kläger
Eigentum
Besitz
Tenor
landgerichtlichen
Urteils
näher
bezeichneten
Grundstück
übertragen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelzüge
tragen
.
Tatbestand
Kläger
verlangt
Übertragung
Eigentums
Besitzes
Ferienhausgrundstück
.
Parteien
waren
geschäftlich
familiär
miteinander
verbunden
.
Beklagte
ist
Bruder
Zeugin
inzwischen
geschiedenen
frau
Klägers
.
Beklagte
erwarb
Jahr
Zeugen
streitgegenständliche
Grundstück
.
Zunächst
schloss
2
.
März
privatschriftlichen
Vertrag
Zeugen
Kaufpreis
DM
angegeben
war
.
Kläger
Rechtsanwalt
tätig
ist
sollte
Herbeiführung
Abwicklung
noch
abzuschließenden
notariellen
Vertrags
Honorar
DM
zustehen
.
Kaufpreis
sollte
Beklagten
Konto
Kanzlei
Klägers
hinterlegt
werden
.
22
.
März
überwies
Beklagte
DM
Konto
Kanzlei
Klägers
.
26
.
März
schloss
Zeugen
notariellen
Kaufvertrag
Grundstück
.
wurde
Gesamtkaufpreis
Mio.
Lire
vereinbart
.
Vertrag
bestätigte
Zeuge
wahrheitswidrig
Gesamtbetrag
Beklagten
bereits
erhalten
habe
.
Tatsächlich
überwies
Beklagte
erst
30
.
August
zweite
Kaufpreisrate
DM
Konto
Kanzlei
Klägers
.
17
.
Oktober
überwies
Kläger
DM
Beklagten
hälftige
Kaufpreisrückerstattung
.
Kläger
verlangt
Übertragung
Eigentums
Besitzes
Grundstück
macht
geltend
Beklagte
nur
Auftrag
Treuhänder
erworben
habe
.
Landgericht
hat
behauptete
Treuhandabrede
Parteien
Beweis
erhoben
Beklagten
Übertragung
Grundstücks
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
richtliche
Schlussurteil
teilweise
abgeändert
Beklagten
verurteilt
Kläger
lediglich
hälftiges
Miteigentum
hälftigen
Mitbesitz
streitgegenständlichen
Grundstück
einzuräumen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
weiter
Berufungsgericht
abgewiesen
wurde
.
Anschlussrevision
möchte
Beklagte
vollständige
Klageabweisung
erreichen
.
Entscheidungsgründe
Revision
hat
Erfolg
.
Anschlussrevision
bleibt
Erfolg
versagt
.
Berufungsgericht
bejaht
zwar
Übereinstimmung
Landgericht
Vorbringen
Klägers
folgend
Abrede
Parteien
Beklagte
Grundstück
treuhänderisch
Kläger
habe
erwerben
wollen
.
meint
jedoch
Vereinbarung
sei
nachträglich
abgeändert
worden
Treuhandauftrag
nur
hälftigen
Miteigentumsanteil
bezogen
habe
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Angriffen
Revision
Gegensatz
Anschlussrevision
stand
.
1
.
Klage
ist
zulässig
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Zuständigkeit
schen
Gerichte
Art
.
Nr.
EuGVVO
ausgeschlossen
angesehen
vgl.
Urteil
4
.
August
.
wird
Parteien
angegriffen
ist
jedoch
Revisionsgericht
selbständig
prüfen
§
Abs.
ausgeschlossen
vgl.
.
Gegensatz
Auffassung
Beklagten
ist
Klageantrag
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgelegten
Form
hinreichend
bestimmt
§
Abs.
Nr.
.
ist
auszugehen
Klageantrag
stattgebende
Urteil
vollstreckungsfähigen
Inhalt
hat
.
Hinreichend
bestimmt
ist
Übertragung
Eigentums
Grundstück
gerichteter
Klageantrag
vgl.
aaO
hier
auszugehen
ist
Grundstück
hinreichend
bezeichnet
ist
.
kommt
Gegensatz
Auffassung
Beklagten
Klageantrag
angegeben
wird
Form
Willenserklärung
abzugeben
ist
.
rechtskräftiges
Urteil
fingiert
§
Abs.
Satz
Abgabe
Willenserklärung
Wirksamkeit
notwendigen
Form
vgl.
;
OLG
;
3
.
Aufl
.
.
15
;
Hk-ZPO/Pukall
2
.
Aufl
.
.
8)
.
§
entsprechende
Vollstreckung
Urteils
möglich
sein
sollte
bleibt
Kläger
Möglichkeit
Antrag
§
Abs.
stellen
vgl.
22
.
Aufl
.
.
.
2
.
Klage
ist
begründet
.
Kläger
steht
Anspruch
Übertragung
Eigentums
Besitzes
streitgegenständlichen
Grundstück
Beklagten
§
.
durchgreifend
sind
Rahmen
Anschlussrevision
vorgebrachten
Angriffe
Beklagten
Beweiswürdigung
Berufungsgerichtes
Parteien
Vereinbarung
geschlossen
haben
Beklagte
streitgegenständliche
Grundstück
Kläger
treuhänderisch
erwerben
sollte
.
Würdigung
kann
Revisionsgericht
nur
überprüft
werden
Tatrichter
Denkgesetze
allgemeine
Erfahrungssätze
verletzt
Beurteilung
wesentlichen
Umstände
berücksichtigt
hat
Senatsurteil
23
.
Oktober
9/03
.
.
Durchgreifende
Rechtsfehler
zeigt
Anschlussrevision
.
setzt
revisionsrechtlich
unzulässiger
Weise
lediglich
eigene
Tatsachenwürdigung
Stelle
Berufungsgerichts
.
Unzutreffend
ist
Auffassung
Beklagten
Feststellungen
Berufungsgerichtes
seien
hinreichend
Treuhandabrede
Parteien
anzunehmen
insbesondere
festgestellt
worden
sei
Voraussetzungen
Kläger
Grundstück
herausverlangen
könne
.
ausdrückliche
Vereinbarung
Fälligkeit
Herausgabeanspruchs
gehört
jedoch
Voraussetzungen
Wirksamkeit
Auftragsverhältnisses
.
Fehlt
ausdrücklichen
Abrede
so
beur-
teilt
Fälligkeit
Anspruchs
§
Umständen
Urteil
23
.
Juni
ZR
;
andernfalls
kann
Gläubiger
Herausgabe
sofort
verlangen
§
Abs.
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
auch
sagen
Zeugen
Überzeugungsbildung
abgestellt
Aussagen
waren
keineswegs
unergiebig
.
Insbesondere
Zeugin
hat
Treuhandvereinbarung
Parteien
bestätigt
auch
nähere
hier
streitentscheidende
Modalitäten
Treuhandverhältnisses
Gegenwart
erörtert
wurden
.
Mehrdeutigkeit
Zahlungsvorgänge
Parteien
hat
Berufungsgericht
gesehen
Beweiswürdigung
berücksichtigt
.
hat
Grenzen
§
Abs.
verkannt
Richter
tatsächlich
zweifelhaften
Fällen
praktische
Leben
brauchbaren
Grad
Gewissheit
begnügen
muss
Zweifeln
Schweigen
gebietet
völlig
auszuschließen
Senatsurteil
.
Rechts
ist
beanstanden
Tatrichter
Gesamtschau
Beweise
Überzeugung
bildet
Schlussfolgerung
denkgesetzlich
ausgeschlossen
ist
Einzelumstände
widerspruchsfrei
gewürdigt
wurden
.
auch
andere
Schlussfolgerungen
möglich
sind
Beklagte
zieht
begründet
revisionsrechtlich
beanstandenden
Rechtsfehler
.
Widersprüchlich
ist
Beweiswürdigung
auch
Kläger
nur
Anspruch
Zug
Zug
Rückzahlung
geleisteten
noch
zurückerstatteten
Kaufpreises
zusteht
.
Beklagte
zutreffend
Anschlussrevision
ausführt
ist
Kläger
selbst
entsprechenden
Rückzahlungsanspruch
Beklagten
ausgegangen
Treuhandabrede
steht
vgl.
§
.
Hätte
Beklagte
Einrede
erhoben
Revisionsinstanz
ausgeschlossen
ist
Urteil
1
.
Februar
NJW-RR
m.w
.
siehe
auch
Urteil
24
November
hätte
Berufung
teilweise
Erfolg
gehabt
.
Beweiswürdigung
beruht
unvollständigen
Würdigung
vorgetragenen
Tatsachen
noch
war
geboten
Beweisaufnahme
erster
Instanz
wiederholen
.
Erfolg
bleibt
Rüge
Beklagten
Berufungsgericht
hätte
Zweifel
Feststellungen
Landgerichts
Sinne
§
Abs.
Nr.
haben
Beweisaufnahme
Vernehmung
Zeugen
wiederholen
müssen
.
Abs.
Nr.
verpflichtet
Gericht
neuen
Tatsachenfeststellung
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
entscheidungserheblichen
Feststellungen
Vorinstanz
begründen
.
neue
Feststellung
Tatsachen
stellt
erster
Instanz
erhobenen
Beweise
eigenständig
Berufungsgericht
gewürdigt
werden
Beschluss
5
.
April
FamRZ
VersR
.
unterscheiden
ist
Frage
treffenden
Feststellungen
erneute
Erhebung
bereits
erster
Instanz
erhobener
Beweise
erfordern
pflichtgemäßen
Ermessen
Berufungsgerichtes
steht
Zeugenbeweis
§
Satz
§
Abs.
folgt
vgl.
275
Beschluss
5
.
April
aaO.
;
2
.
Aufl
§
.
8)
.
Ermessen
kann
reduziert
sein
z.B.
Berufungsgericht
Zeugenaussage
anders
verstehen
will
Vorinstanz
Beschluss
5
.
April
aaO
.
.
Hier
hat
Berufungsgericht
Beweise
erster
Instanz
vollständig
umfassend
neu
gewürdigt
nur
Feststellungen
erster
Instanz
übernommen
neue
getroffen
.
Gleichwohl
bedurfte
erneuten
Vernehmung
erster
Instanz
bereits
vernommenen
Zeugen
.
Berufungsgericht
hat
Zeugenaussagen
anders
Landgericht
gewürdigt
.
Weitere
Umstände
Berufungsgericht
Wiederholung
Beweisaufnahme
verpflichten
zeigt
Beklagte
;
sind
auch
erkennbar
.
Anschlussrevision
weiter
geltend
macht
Berufungsgericht
habe
Tatsachenstoff
Hinblick
Vortrag
Beklagten
gemeinsamen
Urlaub
Tragung
Unterhaltskosten
Grundstücks
vollständig
geprüft
greift
.
Begründung
sieht
Senat
§
.
Treuhandabrede
Parteien
ist
Auffassung
Beklagten
§
Satz
unwirksam
Formvorschrift
§
Satz
.
eingehalten
wurde
.
Formbedürftigkeit
Pflicht
Beklagten
Erwerb
Grundstücks
ergab
ist
Belang
Formmangel
entsprechender
Anwendung
§
Satz
.
geheilt
ist
Beklagte
ist
Eigentümer
streitgegenständlichen
Grundstücks
geworden
.
Vorschrift
ist
Erwerb
Ausland
liegenden
Grundstücks
entsprechend
anzuwenden
maßgeblichen
ausländischen
Recht
Eigentum
übergegangen
ist
vgl.
.
Beklagte
Treuhandabrede
gemäß
§
Herausgabe
Geschäftsbesorgung
Erlangten
verpflichtet
ist
begründet
Formbedürftigkeit
Vereinbarung
§
Satz
.
Herausgabepflicht
Gesetz
beruht
vgl.
Senatsurteil
2
.
Mai
.
Berufungsgericht
hat
revisionsrechtlich
angreifbarerer
digung
angenommen
Beklagte
Formunwirksamkeit
§
berufen
kann
Formbedürftigkeit
Verpflichtung
Klägers
Erwerb
Grundstücks
folgt
.
Formzwang
Erwerbsverpflichtung
Auftraggebers
dient
Schutz
Beauftragten
.
ist
Treu
Glauben
vereinbaren
Beauftragter
Mitteln
Auftraggebers
erworbene
Eigentum
Berufung
allein
Schutz
Auftraggebers
dienende
Formvorschrift
behalten
könnte
vgl.
.
bedarf
jedoch
stets
wertenden
Betrachtung
sämtlicher
Umstände
Einzelfalls
nur
berechtigten
Interessen
Auftraggebers
auch
Beauftragten
berücksichtigen
sind
vgl.
Senatsurteil
2
.
Mai
aaO
.
vorliegenden
Fall
hat
Beklagte
Grundstück
jedenfalls
erheblichen
Teilen
Mitteln
Klägers
erworben
hat
DM
erhalten
.
Hintergrund
Treuhandvereinbarung
war
seinerzeitige
persönliche
wirtschaftliche
Verbundenheit
Parteien
.
Kläger
gesteht
Beklagten
Übereignung
Grundstücks
Anspruch
Erstattung
noch
zurückgezahlten
Kaufpreisanteils
.
wäre
insoweit
§
vereinbaren
Beklagte
nunmehr
Grundstück
insgesamt
behalten
dürfte
.
Angriffen
Revision
hält
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
stand
Parteien
hätten
zeitlich
später
ursprüngliche
Treuhandvereinbarung
dahingehend
geändert
nur
Verschaffung
hälftigen
Miteigentums
Beklagten
geschuldet
sei
.
Berufungsgericht
hat
Prüfung
Sachverhalt
zugrunde
gelegt
Partei
behauptet
hat
.
verstößt
§
vgl.
Urteil
19
.
Januar
NJW-RR
.
Parteien
haben
nachträgliche
Änderung
Treuhandvertrages
nur
hälftige
Miterwerb
treuhänderisch
erfolgen
sollte
vorgetragen
.
Insbesondere
Beklagte
nachträgliche
Vereinbarung
beweisbelastet
gewesen
wäre
hat
stets
Abrede
gestellt
überhaupt
Treuhandabrede
Kläger
getroffen
haben
.
Auffassung
Berufungsgerichts
lässt
auch
rechtfertigen
allgemeinen
Grundsatz
entspricht
Partei
Beweisaufnahme
ergebenden
Umstände
jedenfalls
hilfsweise
Eigen
macht
Rechtsposition
stützen
können
vgl.
Urteil
3
.
April
.
Zeuge
hat
zwar
Berufungsgericht
Bezug
nimmt
ausgesagt
Beklagte
Abschluss
Kaufvertrages
Ausdruck
gebracht
habe
habe
"
Grundstück
Richtung
Miterwerb
"
einsteigen
wollen
.
Aussage
ist
Beklagte
jedoch
ausdrücklich
entgegengetreten
hat
gerade
auch
hilfsweise
Eigen
gemacht
.
Auch
Abrechnung
Parteien
folgende
Rücküberweisung
hälftigen
Kaufpreises
Kläger
sagen
ausdrücklich
Abänderungsvereinbarung
.
Auch
können
allenfalls
Indiz
herangezogen
werden
Parteien
nachträglich
Änderungsvereinbarung
geschlossen
worden
sein
könnte
.
Berufungsgericht
misst
Indiztatsachen
verfahrensfehlerhaft
Indizwirkung
haben
können
vgl.
;
Urteil
22
.
Januar
.
ist
maßgeblich
Blick
nehmen
Parteien
nachträgliche
Vereinbarung
ausdrücklich
Abrede
gestellt
haben
Beklagte
Zeugenaussage
Zeugen
entgegengetreten
ist
.
3
.
Urteil
stellt
anderen
Gründen
richtig
§
.
weitere
tatsächliche
Feststellungen
Berufungsgericht
erwarten
sind
kann
Senat
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
ist
Urlaubsabwesenheit
gehindert
unterschreiben
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.06.2006
OLG
Entscheidung
I-4