NAMEN Verkündet : 14 . Februar Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägers wird Zurückweisung Anschlussrevision Beklagten Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägers erkannt worden ist . Berufung Beklagten Schluss-Urteil 15 . Zivilkammer Landgerichts 23 . Juni wird Maßgabe zurückgewiesen Beklagte verurteilt wird Kläger Eigentum Besitz Tenor landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Grundstück übertragen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand Kläger verlangt Übertragung Eigentums Besitzes Ferienhausgrundstück . Parteien waren geschäftlich familiär miteinander verbunden . Beklagte ist Bruder Zeugin inzwischen geschiedenen frau Klägers . Beklagte erwarb Jahr Zeugen streitgegenständliche Grundstück . Zunächst schloss 2 . März privatschriftlichen Vertrag Zeugen Kaufpreis DM angegeben war . Kläger Rechtsanwalt tätig ist sollte Herbeiführung Abwicklung noch abzuschließenden notariellen Vertrags Honorar DM zustehen . Kaufpreis sollte Beklagten Konto Kanzlei Klägers hinterlegt werden . 22 . März überwies Beklagte DM Konto Kanzlei Klägers . 26 . März schloss Zeugen notariellen Kaufvertrag Grundstück . wurde Gesamtkaufpreis Mio. Lire vereinbart . Vertrag bestätigte Zeuge wahrheitswidrig Gesamtbetrag Beklagten bereits erhalten habe . Tatsächlich überwies Beklagte erst 30 . August zweite Kaufpreisrate DM Konto Kanzlei Klägers . 17 . Oktober überwies Kläger DM Beklagten hälftige Kaufpreisrückerstattung . Kläger verlangt Übertragung Eigentums Besitzes Grundstück macht geltend Beklagte nur Auftrag Treuhänder erworben habe . Landgericht hat behauptete Treuhandabrede Parteien Beweis erhoben Beklagten Übertragung Grundstücks verurteilt . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten richtliche Schlussurteil teilweise abgeändert Beklagten verurteilt Kläger lediglich hälftiges Miteigentum hälftigen Mitbesitz streitgegenständlichen Grundstück einzuräumen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger weiter Berufungsgericht abgewiesen wurde . Anschlussrevision möchte Beklagte vollständige Klageabweisung erreichen . Entscheidungsgründe Revision hat Erfolg . Anschlussrevision bleibt Erfolg versagt . Berufungsgericht bejaht zwar Übereinstimmung Landgericht Vorbringen Klägers folgend Abrede Parteien Beklagte Grundstück treuhänderisch Kläger habe erwerben wollen . meint jedoch Vereinbarung sei nachträglich abgeändert worden Treuhandauftrag nur hälftigen Miteigentumsanteil bezogen habe . II . Berufungsurteil hält Angriffen Revision Gegensatz Anschlussrevision stand . 1 . Klage ist zulässig . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Zuständigkeit schen Gerichte Art . Nr. EuGVVO ausgeschlossen angesehen vgl. Urteil 4 . August . wird Parteien angegriffen ist jedoch Revisionsgericht selbständig prüfen § Abs. ausgeschlossen vgl. . Gegensatz Auffassung Beklagten ist Klageantrag Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgelegten Form hinreichend bestimmt § Abs. Nr. . ist auszugehen Klageantrag stattgebende Urteil vollstreckungsfähigen Inhalt hat . Hinreichend bestimmt ist Übertragung Eigentums Grundstück gerichteter Klageantrag vgl. aaO hier auszugehen ist Grundstück hinreichend bezeichnet ist . kommt Gegensatz Auffassung Beklagten Klageantrag angegeben wird Form Willenserklärung abzugeben ist . rechtskräftiges Urteil fingiert § Abs. Satz Abgabe Willenserklärung Wirksamkeit notwendigen Form vgl. ; OLG ; 3 . Aufl . . 15 ; Hk-ZPO/Pukall 2 . Aufl . . 8) . § entsprechende Vollstreckung Urteils möglich sein sollte bleibt Kläger Möglichkeit Antrag § Abs. stellen vgl. 22 . Aufl . . . 2 . Klage ist begründet . Kläger steht Anspruch Übertragung Eigentums Besitzes streitgegenständlichen Grundstück Beklagten § . durchgreifend sind Rahmen Anschlussrevision vorgebrachten Angriffe Beklagten Beweiswürdigung Berufungsgerichtes Parteien Vereinbarung geschlossen haben Beklagte streitgegenständliche Grundstück Kläger treuhänderisch erwerben sollte . Würdigung kann Revisionsgericht nur überprüft werden Tatrichter Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze verletzt Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat Senatsurteil 23 . Oktober 9/03 . . Durchgreifende Rechtsfehler zeigt Anschlussrevision . setzt revisionsrechtlich unzulässiger Weise lediglich eigene Tatsachenwürdigung Stelle Berufungsgerichts . Unzutreffend ist Auffassung Beklagten Feststellungen Berufungsgerichtes seien hinreichend Treuhandabrede Parteien anzunehmen insbesondere festgestellt worden sei Voraussetzungen Kläger Grundstück herausverlangen könne . ausdrückliche Vereinbarung Fälligkeit Herausgabeanspruchs gehört jedoch Voraussetzungen Wirksamkeit Auftragsverhältnisses . Fehlt ausdrücklichen Abrede so beur- teilt Fälligkeit Anspruchs § Umständen Urteil 23 . Juni ZR ; andernfalls kann Gläubiger Herausgabe sofort verlangen § Abs. . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht auch sagen Zeugen Überzeugungsbildung abgestellt Aussagen waren keineswegs unergiebig . Insbesondere Zeugin hat Treuhandvereinbarung Parteien bestätigt auch nähere hier streitentscheidende Modalitäten Treuhandverhältnisses Gegenwart erörtert wurden . Mehrdeutigkeit Zahlungsvorgänge Parteien hat Berufungsgericht gesehen Beweiswürdigung berücksichtigt . hat Grenzen § Abs. verkannt Richter tatsächlich zweifelhaften Fällen praktische Leben brauchbaren Grad Gewissheit begnügen muss Zweifeln Schweigen gebietet völlig auszuschließen Senatsurteil . Rechts ist beanstanden Tatrichter Gesamtschau Beweise Überzeugung bildet Schlussfolgerung denkgesetzlich ausgeschlossen ist Einzelumstände widerspruchsfrei gewürdigt wurden . auch andere Schlussfolgerungen möglich sind Beklagte zieht begründet revisionsrechtlich beanstandenden Rechtsfehler . Widersprüchlich ist Beweiswürdigung auch Kläger nur Anspruch Zug Zug Rückzahlung geleisteten noch zurückerstatteten Kaufpreises zusteht . Beklagte zutreffend Anschlussrevision ausführt ist Kläger selbst entsprechenden Rückzahlungsanspruch Beklagten ausgegangen Treuhandabrede steht vgl. § . Hätte Beklagte Einrede erhoben Revisionsinstanz ausgeschlossen ist Urteil 1 . Februar NJW-RR m.w . siehe auch Urteil 24 November hätte Berufung teilweise Erfolg gehabt . Beweiswürdigung beruht unvollständigen Würdigung vorgetragenen Tatsachen noch war geboten Beweisaufnahme erster Instanz wiederholen . Erfolg bleibt Rüge Beklagten Berufungsgericht hätte Zweifel Feststellungen Landgerichts Sinne § Abs. Nr. haben Beweisaufnahme Vernehmung Zeugen wiederholen müssen . Abs. Nr. verpflichtet Gericht neuen Tatsachenfeststellung konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen Vorinstanz begründen . neue Feststellung Tatsachen stellt erster Instanz erhobenen Beweise eigenständig Berufungsgericht gewürdigt werden Beschluss 5 . April FamRZ VersR . unterscheiden ist Frage treffenden Feststellungen erneute Erhebung bereits erster Instanz erhobener Beweise erfordern pflichtgemäßen Ermessen Berufungsgerichtes steht Zeugenbeweis § Satz § Abs. folgt vgl. 275 Beschluss 5 . April aaO. ; 2 . Aufl § . 8) . Ermessen kann reduziert sein z.B. Berufungsgericht Zeugenaussage anders verstehen will Vorinstanz Beschluss 5 . April aaO . . Hier hat Berufungsgericht Beweise erster Instanz vollständig umfassend neu gewürdigt nur Feststellungen erster Instanz übernommen neue getroffen . Gleichwohl bedurfte erneuten Vernehmung erster Instanz bereits vernommenen Zeugen . Berufungsgericht hat Zeugenaussagen anders Landgericht gewürdigt . Weitere Umstände Berufungsgericht Wiederholung Beweisaufnahme verpflichten zeigt Beklagte ; sind auch erkennbar . Anschlussrevision weiter geltend macht Berufungsgericht habe Tatsachenstoff Hinblick Vortrag Beklagten gemeinsamen Urlaub Tragung Unterhaltskosten Grundstücks vollständig geprüft greift . Begründung sieht Senat § . Treuhandabrede Parteien ist Auffassung Beklagten § Satz unwirksam Formvorschrift § Satz . eingehalten wurde . Formbedürftigkeit Pflicht Beklagten Erwerb Grundstücks ergab ist Belang Formmangel entsprechender Anwendung § Satz . geheilt ist Beklagte ist Eigentümer streitgegenständlichen Grundstücks geworden . Vorschrift ist Erwerb Ausland liegenden Grundstücks entsprechend anzuwenden maßgeblichen ausländischen Recht Eigentum übergegangen ist vgl. . Beklagte Treuhandabrede gemäß § Herausgabe Geschäftsbesorgung Erlangten verpflichtet ist begründet Formbedürftigkeit Vereinbarung § Satz . Herausgabepflicht Gesetz beruht vgl. Senatsurteil 2 . Mai . Berufungsgericht hat revisionsrechtlich angreifbarerer digung angenommen Beklagte Formunwirksamkeit § berufen kann Formbedürftigkeit Verpflichtung Klägers Erwerb Grundstücks folgt . Formzwang Erwerbsverpflichtung Auftraggebers dient Schutz Beauftragten . ist Treu Glauben vereinbaren Beauftragter Mitteln Auftraggebers erworbene Eigentum Berufung allein Schutz Auftraggebers dienende Formvorschrift behalten könnte vgl. . bedarf jedoch stets wertenden Betrachtung sämtlicher Umstände Einzelfalls nur berechtigten Interessen Auftraggebers auch Beauftragten berücksichtigen sind vgl. Senatsurteil 2 . Mai aaO . vorliegenden Fall hat Beklagte Grundstück jedenfalls erheblichen Teilen Mitteln Klägers erworben hat DM erhalten . Hintergrund Treuhandvereinbarung war seinerzeitige persönliche wirtschaftliche Verbundenheit Parteien . Kläger gesteht Beklagten Übereignung Grundstücks Anspruch Erstattung noch zurückgezahlten Kaufpreisanteils . wäre insoweit § vereinbaren Beklagte nunmehr Grundstück insgesamt behalten dürfte . Angriffen Revision hält jedoch Auffassung Berufungsgerichts stand Parteien hätten zeitlich später ursprüngliche Treuhandvereinbarung dahingehend geändert nur Verschaffung hälftigen Miteigentums Beklagten geschuldet sei . Berufungsgericht hat Prüfung Sachverhalt zugrunde gelegt Partei behauptet hat . verstößt § vgl. Urteil 19 . Januar NJW-RR . Parteien haben nachträgliche Änderung Treuhandvertrages nur hälftige Miterwerb treuhänderisch erfolgen sollte vorgetragen . Insbesondere Beklagte nachträgliche Vereinbarung beweisbelastet gewesen wäre hat stets Abrede gestellt überhaupt Treuhandabrede Kläger getroffen haben . Auffassung Berufungsgerichts lässt auch rechtfertigen allgemeinen Grundsatz entspricht Partei Beweisaufnahme ergebenden Umstände jedenfalls hilfsweise Eigen macht Rechtsposition stützen können vgl. Urteil 3 . April . Zeuge hat zwar Berufungsgericht Bezug nimmt ausgesagt Beklagte Abschluss Kaufvertrages Ausdruck gebracht habe habe " Grundstück Richtung Miterwerb " einsteigen wollen . Aussage ist Beklagte jedoch ausdrücklich entgegengetreten hat gerade auch hilfsweise Eigen gemacht . Auch Abrechnung Parteien folgende Rücküberweisung hälftigen Kaufpreises Kläger sagen ausdrücklich Abänderungsvereinbarung . Auch können allenfalls Indiz herangezogen werden Parteien nachträglich Änderungsvereinbarung geschlossen worden sein könnte . Berufungsgericht misst Indiztatsachen verfahrensfehlerhaft Indizwirkung haben können vgl. ; Urteil 22 . Januar . ist maßgeblich Blick nehmen Parteien nachträgliche Vereinbarung ausdrücklich Abrede gestellt haben Beklagte Zeugenaussage Zeugen entgegengetreten ist . 3 . Urteil stellt anderen Gründen richtig § . weitere tatsächliche Feststellungen Berufungsgericht erwarten sind kann Senat selbst entscheiden § Abs. . ist Urlaubsabwesenheit gehindert unterschreiben Vorinstanzen : Entscheidung 23.06.2006 OLG Entscheidung I-4